Common use of Ein- und Ausfuhrbeschränkungen Clause in Contracts

Ein- und Ausfuhrbeschränkungen. 1. Mit Ausnahme von Zöllen und Abgaben werden mit Inkrafttreten dieses Ab- kommens sämtliche Ein- oder Ausfuhrverbote oder -beschränkungen im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko, sei es in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder durch andere Massnahmen aufgehoben. Es werden keine neuen derartigen Massnahmen eingeführt.

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Ein- und Ausfuhrbeschränkungen. 1. Mit Ausnahme von Zöllen und Abgaben werden mit Inkrafttreten dieses Ab- kommens Abkommens sämtliche Ein- oder Ausfuhrverbote oder -beschränkungen im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko, sei es in Form von Kontingenten, Einfuhr- Ein- fuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder durch andere Massnahmen aufgehoben. Es werden keine neuen derartigen Massnahmen eingeführt.

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Ein- und Ausfuhrbeschränkungen. 1. Mit Ausnahme von Zöllen und Abgaben werden mit Inkrafttreten dieses Ab- kommens sämtliche Ein- oder Ausfuhrverbote oder -beschränkungen im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko, sei es in Form von Kontingenten, Einfuhr- Ein- fuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder durch andere Massnahmen aufgehoben. Es werden keine neuen derartigen Massnahmen eingeführt.

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Ein- und Ausfuhrbeschränkungen. 1. Mit Ausnahme von Zöllen und Abgaben werden mit Inkrafttreten dieses Ab- kommens Abkom- mens sämtliche Ein- oder Ausfuhrverbote oder -beschränkungen im Handel zwischen zwi- schen den EFTA-Staaten und Mexiko, sei es in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder durch andere Massnahmen aufgehoben. Es werden keine neuen derartigen Massnahmen eingeführt.

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