Common use of Einfuhr in Teilsendungen Clause in Contracts

Einfuhr in Teilsendungen. Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Ein- fuhrlandes festgesetzten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammenge- setzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

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Samples: www.fedlex.admin.ch, www.fedlex.admin.ch, www.fedlex.admin.ch

Einfuhr in Teilsendungen. Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Ein- fuhrlandes festgesetzten der einführenden Vertragspartei festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammenge- setzte zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

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Samples: www.s-ge.com, www.seco.admin.ch

Einfuhr in Teilsendungen. Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Ein- fuhrlandes festgesetzten der einfüh- renden Partei festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammenge- setzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zum zur Auslegung des Harmonisierten System Systems in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

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Samples: fedlex.data.admin.ch

Einfuhr in Teilsendungen. Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Ein- fuhrlandes festgesetzten Voraussetzungen der einführenden Vertragspartei festgelegten Bedingungen zerlegte oder noch nicht zusammenge- setzte zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System, die unter die Abschnitte XVI und XVII oder der die Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zum Harmonisierten System fallen, in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis für diese Erzeugnisse vorzulegen.

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Samples: www.bmf.gv.at

Einfuhr in Teilsendungen. Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Ein- fuhrlandes festgesetzten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammenge- setzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

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Samples: bundesblatt.weblaw.ch

Einfuhr in Teilsendungen. Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Ein- fuhrlandes Einfuhr- landes festgesetzten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammenge- setzte zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zum Harmonisierten Harmonisier- ten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

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Samples: www.fedlex.admin.ch

Einfuhr in Teilsendungen. Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Ein- fuhrlandes Einfuhr- landes festgesetzten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammenge- setzte zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems Systems13 im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a 2 a) zum Harmonisierten Harmoni- sierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

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Samples: www.fedlex.admin.ch

Einfuhr in Teilsendungen. Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Ein- fuhrlandes Einfuhr- landes festgesetzten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammenge- setzte zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems Systems15 im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a 2 a) zum Harmonisierten Harmoni- sierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

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Samples: fedlex.data.admin.ch