Einfuhrkontrollen Musterklauseln

Einfuhrkontrollen. 1. Die Einfuhrvorschriften und -kontrollen für eingeführte Waren, die von diesem Kapitel abgedeckt sind, stützen sich auf das von diesen Waren ausgehende Risiko und werden nichtdiskriminierend angewendet. Einfuhrkontrollen werden so speditiv wie möglich und auf eine Weise durchgeführt, die nicht handelsbeschränkender ist als erforderlich. Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften, das Verderben von verderblichen Waren zu vermeiden. 2. Auf Anfrage werden zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien Informationen zur Häufigkeit von Einfuhrkontrollen oder zu Änderungen der Kon- trollhäufigkeit ausgetauscht. 3. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass angemessene Verfahren bestehen, die es der verantwortlichen Person einer zu testenden und untersuchenden Sendung ermög- licht, im Rahmen des offiziellen Tests eine zusätzliche Expertenmeinung bei einem von der verantwortlichen Behörde der einführenden Vertragspartei akkreditierten Labor zu beantragen. 4. Einfuhrkontrollen werden in Übereinstimmung mit internationalen Normen durchgeführt. 5. Waren, die Zufalls- und Routinekontrollen unterzogen werden, sollten nicht bis zum Vorliegen der Testergebnisse an der Grenze zurückgehalten werden. 6. Hält eine Vertragspartei in einer Einfuhrstelle aus einer anderen Vertragspartei ausgeführte Waren wegen einer angeblichen Nichtkonformität mit einer gesund- heitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahme zurück, wird dem Einführer oder seiner Vertreterin bzw. seinem Vertreter umgehend die sachbezogene Rechtfertigung für das Zurückhalten mitgeteilt. 7. Werden Waren in einer Einfuhrstelle wegen eines überprüften schwerwiegenden gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Problems zurückgewiesen, so wird die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei umgehend schrift- lich von der Sachlage und der wissenschaftlichen Begründung in Kenntnis gesetzt. 8. Werden Waren in einer Einfuhrstelle aus anderen Gründen als einem überprüften schwerwiegenden gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Problem zurückgewiesen, so wird auf Anfrage die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei so schnell wie möglich schriftlich über die Sachlage und die wissen- schaftliche Begründung in Kenntnis gesetzt. 9. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall der Zurückweisung von Waren an einem Einfuhrhafen angemessene Verfahren bestehen, die es einer für die Sendung verantwortlichen Person oder ihrer Vertreterin bzw. ihrem Vertreter er...

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  • Eingabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind.

  • Weitergabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist.

  • Trennungskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Dieses kann beispielsweise durch logische und physikalische Trennung der Daten gewährleistet werden.

  • Zugriffskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.

  • Auftragskontrolle Ziel der Auftragskontrolle ist es, zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können.

  • Zutrittskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind, Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren.

  • Kontrolle 1. Die zuständige schweizerische Behörde führt bei den schweizerischen Zahlstellen Kontrollen durch, um zu beurteilen, ob und inwieweit sie ihre Pflichten aus diesem Abkommen einhalten. 2. Kontrollen im Zusammenhang mit Teil 2 werden in den ersten drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens durchgeführt. Die Kontrollen sollen eine repräsentative Auswahl schweizerischer Zahlstellen erfassen. 3. Kontrollen der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit Teil 3 werden regelmässig durchgeführt. 4. Die zuständige schweizerische Behörde übermittelt der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs jeweils einen Bericht mit einer Zusammenfassung der Resultate und der wichtigsten Erkenntnisse der im Vorjahr gestützt auf diesen Arti- kel durchgeführten Kontrollen. Dieser Bericht kann veröffentlicht werden.

  • Verfügbarkeitskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind.

  • Zugangskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.