Eingangsprüfung Musterklauseln

Eingangsprüfung. Sofort nach Erhalt kontrollieren Sie die gelieferten Produkte bezüglich Identität, Menge, Transportschäden und Begleitpapieren. Sobald als möglich prüfen Sie die Produkte auch auf weitere Mängel. Allfällige Mängel zeigen Sie sofort nach Entdeckung schriftlich an.
Eingangsprüfung. Zur Durchführung einer Eingangsprüfung im Sinne des §377 HGB ist die Käuferin nur hinsichtlich der Gattung der gelieferten Ware, der Menge sowie hinsichtlich offensichtlicher Transport- und Verpackungsschäden verpflichtet. Eine Rüge im Sinne des §377 Abs.1 HGB muss ggf. innerhalb von 14 Tagen ab dem Ablieferdatum durch die Käuferin erfolgen. Die Rüge kann auch mündlich bzw. fernmündlich oder per Datenfernübertragung erfolgen.
Eingangsprüfung. 13.1 Nach Eingang der Lieferung wird BAIER prüfen, ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder Mängel vorliegen. Dabei oder später entdeckte Transportschäden und/oder Mängel wird BAIER dem Lieferanten anzeigen. 13.2 Rügen können innerhalb 1 Monats ab Eingang der Lieferung oder, sofern der Mangel erst bei Be- oder Verarbeitung oder Ingebrauchnahme bemerkt wird, ab Feststellung erhoben werden. 13.3 BAIER ist nicht zu weitergehenden Prüfungen oder Anzeigen als den vorstehend genannten verpflichtet.
Eingangsprüfung. 3.1.1 Nach Aufforderung hat der Auftragnehmer bei allen netzbetriebenen bzw in der Medizinprodukte- Betreiberverordnung angeführten, sowie bei allen zusätzlich vom Technischen Sicherheitsbeauftragten (TSB) in begründeten Fällen genannten Medizinprodukten vor deren erstmaliger Anwendung eine Eingangsprüfung am Betriebsort durchzuführen. 3.1.2 Umfang sowie Art und Weise der Eingangsprüfung orientieren sich an jenem der wiederkehrenden Prüfung gemäß Medizinprodukte-Betreiberverordnung.
Eingangsprüfung. Alle Lieferungen werden in Bezug auf Anzahl, Ge- wicht und Beschaffenheit nur nach unseren Fest- stellungen anerkannt. Zur Durchführung einer Ein- gangsprüfung gemäß § 377 HGB sind wir nur hin- sichtlich der Gattung der gelieferten Ware, der Menge sowie offensichtlicher Transport- und Ver- packungsschäden verpflichtet. Die dabei zu von uns zu wahrende Untersuchungs- und Rügefrist beträgt einen Monat, beginnend ab dem auf die Ablieferung folgenden Tag, bei versteckten Män- geln nach dem auf die Entdeckung folgenden Tag. Ist aus einer von uns gezogenen Stichprobe von bis zu 50 Teilen wenigstens ein Teil mangelhaft, sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die gan- ze Lieferung einer Prüfung auf das Vorhandensein des festgestellten Mangels zu unterziehen Enthält die Stichprobe so viele mangelhafte Teile, dass mit einer 80%-igen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass mindestens 5 % der gesamten Liefermenge ebenfalls einen derarti- gen Mangel aufweisen, haben wir zusätzlich fol- gende Rechte, auch in Kombination: a) wir können den Kaufpreis mindern; und/oder; b) wir können die Ware gegen Kaufpreiserstattung zurückgeben; und/oder c) Ersatzlieferung verlangen. Weitergehende Rechte bleiben davon unberührt.
Eingangsprüfung. 13.1 Nach Eingang der Lieferung wird KTY prüfen, ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder Mängel vorliegen. Dabei oder später entdeckte Transportschäden und/oder Mängel wird KTY dem Lieferanten anzeigen. 13.2 Rügen können innerhalb 1 Monats ab Eingang der Lieferung oder, sofern der Mangel erst bei Be- oder Verarbeitung oder Ingebrauchnahme bemerkt wird, ab Feststellung erhoben werden. 13.3 KTY ist nicht zu weitergehenden Prüfungen oder Anzeigen als den vorstehend genannten verpflichtet.
Eingangsprüfung. 3.1.1 Auf Verlangen hat der Auftragnehmer bei allen netzbetriebenen bzw. in der Medizinprodukte-Betreiberverordnung angeführten sowie bei allen zusätzlich vom Technischen Sicherheitsbeauf- tragten (TSB) gemäß Tiroler Krankenanstaltengesetz, LGBl 5/1958 idgF, in begründeten Fällen genannten Medizinprodukten vor deren erstmaligen Anwendung eine Eingangsprüfung am Be- triebsort durchzuführen. 3.1.2 Umfang sowie Art und Weise der Eingangsprüfung orientieren sich an jenem der wiederkehrenden Prüfung gemäß Medizinpro- dukte-Betreiberverordnung.
Eingangsprüfung. Dem Lieferant ist bekannt, daß BOWA die vom Lieferant gelieferten Produkte ohne Eingangsprüfung für die Herstellung von Produkten von BOWA einsetzen kann, ohne dies vorher dem Lieferant münd- lich oder schriftlich mitteilen zu müssen. Der Lieferant hat sich daher vor dem Versand zu überzeugen, daß die von ihm gelieferten Produkte den Qualitätsforderungen entsprechen. Für die Durchführung der Prüfung erstellt der Lieferant einen Prüfplan, der für jedes Produkt Art und Umfang der durchzuführen- den Prüfschritte, die zu verwendenden Prüfmittel und die Annahme- bzw. Rückweisungskriterien ent- hält. Der Lieferant wird weitere Prüfmerkmale in den für das Produkt anzuwendenden Prüfplan auf- nehmen, wenn XXXX dies verlangt. BOWA wird unverzüglich nach Eingang von Produkten prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen, ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Fehler vorliegen. XXXX obliegen gegenüber dem Lieferant keine weitergehenden als die vorstehend genannten Prü- fungen und Anzeigen.
Eingangsprüfung. (1) Xxxxxxxxx wird unverzüglich nach der Lieferung von Vertragsprodukten prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen und ob äußerlich erkennbare Transportschäden vorliegen. Soweit die Vertragspartner weitergehende Prüfungen durch den Besteller für tunlich halten, sind diese in einer gesonderten Anlage zu regeln. (2) Entdeckt Sedlmayer bei den vereinbarten Prüfungen eine Qualitätsabweichung, wird er diese dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzeigen. Entdeckt Xxxxxxxxx später eine Qualitätsabweichung, wird er dies ebenfalls unverzüglich anzeigen. (3) Xxxxxxxxx obliegen gegenüber dem Lieferanten keine weitergehenden als die vorstehend genannten Prüfungen und Anzeigen.

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  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Bonitätsprüfung 6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständ- nis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläu- bigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenver- band (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.

  • Zugangsdaten ● Der Benutzer ist verpflichtet, die eigenen Zugangsdaten zum pädagogischen Netz und zum persönlichen Office 365 Konto geheim zu halten. Sie dürfen nicht an andere Personen weitergegeben werden. ● Sollten die eigenen Zugangsdaten durch ein Versehen anderen Personen bekannt geworden sein, ist der Benutzer verpflichtet, sofort Maßnahmen zum Schutz der eigenen Zugänge zu ergreifen. Falls noch möglich, sind Zugangspasswörter zu ändern. Ist dieses nicht möglich, ist ein schulischer Administrator zu informieren. ● Sollte der Benutzer in Kenntnis fremder Zugangsdaten gelangen, so ist es untersagt, sich damit Zugang zum fremden Benutzerkonto zu verschaffen. Der Benutzer ist jedoch verpflichtet, den Eigentümer der Zugangsdaten oder einen schulischen Administrator zu informieren. ● Nach Ende der Unterrichtsstunde oder der Arbeitssitzung an einem schulischen Rechner bzw. Mobilgerät meldet sich der Benutzer von Office 365 und vom pädagogischen Netz ab (ausloggen).

  • Prüfung Der Kunde wird i) Aufzeichnungen und Ausgaben von Systemtools aufbewahren und auf Anforderung bereitstellen, soweit dies für IBM und ihre beauftragten externen Prüfer erforderlich ist, um die Einhaltung der Vereinbarung durch den Kunden zu überprüfen, und ii) unverzüglich alle erforderlichen Berechtigungen bestellen und zu den zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Preisen von IBM bezahlen und andere Verbindlichkeiten, die sich aufgrund der Prüfung ergeben und in einer Rechnung von IBM angegeben sind, begleichen. Die Verpflichtungen im Rahmen dieses Abschnitts bleiben während der Laufzeit des Cloud-Service und eines Zeitraums von zwei Jahren danach in Kraft.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Überprüfung Der Lizenzgeber hat das Recht zur Überprüfung Ihrer Einhaltung dieser Vereinbarung. Sie stimmen zu, Folgendes zu tun: (1) Implementierung interner Sicherungen, um nicht autorisiertes Kopieren, Verteilen, Installieren oder die nicht autorisierte Nutzung der Software und der Abonnementsangebote sowie den Zugriff darauf zu verhindern; (2) Erstellen von Unterlagen, die ausreichend die Einhaltung dieser Vereinbarung belegen sowie nach Aufforderung durch den Lizenzgeber die Bereitstellung und Zertifizierung von Metriken und/oder Berichten, die auf diesen Unterlagen basieren und sowohl die Anzahl der Kopien (nach Produkt und Version) als auch die Netzwerkarchitekturen berücksichtigen, in dem Maß, wie sie sich auf Ihre Lizenzierung und Bereitstellung der Software oder der Abonnementsangebote beziehen; (3) Ermöglichen der Überprüfung und Auditierung Ihrer Computer und Unterlagen (schließt auch die Computer und Unterlagen jeglicher Tochtergesellschaften und angegliederten Unternehmen mit Zugriff ein) durch einen Vertreter des Lizenzgebers oder einen unabhängigen Prüfer („Prüfer“) auf Einhaltung der Lizenzierungsbestimmungen für Softwareprodukte und/oder Abonnementsangebote des Lizenzgebers während der üblichen Geschäftszeiten. Nachdem Ihnen der Lizenzgeber oder ein Prüfer schriftlich bestätigt hat, dass Ihre Informationen vertraulich behandelt werden, sind Sie zur vollen Kooperation bei diesem Audit bereit und unterstützen es durch Gewährung des Zugriffs auf die Unterlagen und Computer. Wenn im Rahmen einer Überprüfung festgestellt wird, dass die Software oder das Abonnementsangebot ohne Lizenz installiert ist oder verwendet wird bzw. darauf zugegriffen wird bzw. dies in der Vergangenheit der Fall war, müssen Sie innerhalb von 30 Tagen die erforderlichen Lizenzen oder Abonnementsangebote erwerben, um den Fehlbetrag zu decken ohne die Inanspruchnahme anderweitig geltender Ermäßigungen und gemäß den Gebühren, die die Dauer der Deckungslücke widerspiegeln. Im Falle eines Defizits von 5 % oder mehr müssen Sie dem Lizenzgeber die durch diese Prüfung entstandenen Kosten zurückerstatten.

  • Auskunftserteilung Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.