EINGESCHRÄNKTER VERSICHERUNGSSCHUTZ Musterklauseln

EINGESCHRÄNKTER VERSICHERUNGSSCHUTZ. Zu versichernde Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht die im Arbeitsvertrag vereinbarte Tätigkeit voll ausüben können, gehören auch zum versicherten Personenkreis, wenn sie noch eine gesetzliche Entgeltfortzahlung von ihrem Arbeitgeber erhalten. Für diese versicherten Personen besteht allerdings kein Versicherungsschutz, soweit die Ursache des Versicherungsfalls kausal auf die gleiche Grunderkrankung zurückzuführen ist, die bei Eintritt in den versicherten Personenkreis bereits bestanden hat und für den Versicherungsfall maßgeblich ist. Kann die im Arbeitsvertrag vereinbarte Tätigkeit nach Beendigung der gesetzlichen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber der jeweiligen versicherten Person zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund eines verbesserten Gesundheitszustands der jeweiligen versicherten Person wieder für mindestens 30 Tage tatsächlich ununterbrochen gemäß Arbeitsvertrag ausgeübt werden, besteht nach Ablauf dieser Frist voller Versicherungsschutz, sofern dieser nicht generell entsprechend einer individuellen Risikoprüfung gemäß Ziffer 3.2 eingeschränkt ist. Nicht zum versicherten Personenkreis im Sinne dieser AVB gehören zu versichernde Personen,
EINGESCHRÄNKTER VERSICHERUNGSSCHUTZ. Für folgende Fälle existiert ein eingeschränkter Versicherungsschutz, was bedeutet, dass ausgewiesene Ansprüche des Geschädigten von der Gesellschaft vollumfänglich bezahlt und danach vom Verursacher zurückgefordert werden:
EINGESCHRÄNKTER VERSICHERUNGSSCHUTZ. Für folgende Fälle existiert ein eingeschränkter Versicherungsschutz, was bedeutet, dass ausgewiesene Ansprüche des Geschädigten von dem Versicherer vollumfänglich bezahlt und danach vom Verursacher zurückgefordert werden: für Schäden aus behördlich nicht bewilligten Fahrten, sofern die Bewilligungspflicht aus Gründen der Verkehrssicherheit besteht; für Schäden von Lenkern, die den gesetzlich erforderlichen Führerausweis nicht besitzen, Auflagen im Führerausweis missachtet haben oder die ohne die gesetzlich vorgeschriebene Begleitung fahren, sowie für Schäden von Personen, für die diese Mängel erkennbar waren;

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.