Kernenergie. Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.
Kernenergie. Die Kernenergie ist eine Brückentechnologie, bis sie durch erneuerbare Energien verlässlich ersetzt werden kann. Andernfalls werden wir unsere Klimaziele erträg- liche Energiepreise und weniger Abhängigkeit vom Ausland, nicht erreichen. Dazu sind wir bereit, die Laufzeiten deutscher Kernkraftwerke unter Einhaltung der strengen deutschen und internationalen Sicherheitsstandards zu verlängern. Das Neubauverbot im Atomgesetz bleibt bestehen. In einer möglichst schnell zu erzielenden Vereinbarung mit den Betreibern werden zu den Voraussetzungen einer Laufzeitverlängerung nähere Regelungen getroffen (u. a. Betriebszeiten der Kraftwerke, Sicherheitsniveau, Höhe und Zeitpunkt eines Vorteilsausgleichs, Mittelverwendung zur Erforschung vor allem von erneuerbaren Energien, insb. von Speichertechnologien). Die Vereinbarung muss für alle Betei- ligten Planungssicherheit gewährleisten.
Kernenergie. In teilweiser Abänderung der Ziffer A.4.2.5 GUB 2018 gilt: Unfälle und daraus resultierende Krankheiten, sowie Krankheiten, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind, sind vom Versicherungs-Schutz ausgeschlossen.
Kernenergie. Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind, sind vom Versiche- rungsschutz ausgeschlossen.
Kernenergie. Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strah- lung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
Kernenergie. Für Schäden durch Kernenergie samt Folgeschäden.
Kernenergie. 39.1 Ausgeschlossen sind Verlust, Beschädi- gung, Haftung oder Kosten, soweit sie di- rekt oder indirekt von einer oder mehrerer der nachfolgend bezeichneten Gefahren verursacht wurden, oder wenn diese Ge- fahren beigetragen haben oder sie daraus entstanden sind:
39.1.1 radioaktive Strahlung oder radioaktive Kontamination durch nukleare Brennstoffe oder nuklearen Abfall oder durch die Ver- brennung von nuklearem Brennstoff;
39.1.2 radioaktive, giftige, explosive oder ander- weitig gefährliche Eigenschaften einer nuk- learen Einrichtung, eines nuklearen Reak- tors oder eines sonstigen nuklearen Gebildes oder einer Komponente davon.
39.2 Mit dem führenden Versicherer kann mit Wirkung für alle Mitversicherer vereinbart werden, dass der Versicherer gegen Zah- lung einer Zuschlagsprämie bis zu einem vereinbarten Betrag Ersatz leistet für Schäden am versicherten Schiff selbst, die als Folge eines durch die Kaskopolice ver- sicherten Ereignisses durch radioaktive Isotopen verursacht werden, die sich aus kommerziellen, landwirtschaftlichen, medi- zinischen, wissenschaftlichen oder sonsti- gen friedlichen Zwecken als Ladung - an Bord des versicherten Schiffes oder - im Falle einer Kollision von Schiffen an Bord eines Kollisionsgegners befindet. Insbesondere leistet der Versicherer Ersatz für Schäden durch radioaktive Kontamina- tion, d.h. durch die Behaftung oder Verbin- dung des Schiffes, des Zubehörs oder der Ausrüstung mit radioaktiver Materie.
39.3 Eingeschlossen in die Ersatzleistung sind gemäß Ziff. 39.2 die infolge eines Versiche- rungsfalls notwendigen Aufwendungen für Isolierungs- und Dekontaminierungsmaß- nahmen und für die Verbringung isolierter oder dekontaminierter Sachen an eine La- gerstätte (Dekontaminierungskosten). Nicht eingeschlossen sind:
39.3.1 Lagereinrichtungskosten;
39.3.2 laufende Lagergebühren;
39.3.3 Aufwendungen für die Verbringung von der ersten Lagerstätte zu einer weiteren Zwi- schen- oder zu einer Endlagerstätte sowie eine hierfür erforderliche technische Bear- beitung.
39.4 Der Versicherer leistet abweichend von Ziff. 39.2 und 39.3 jedoch keinen Ersatz, wenn bei der Beförderung radioaktiver Stoffe gegen die deutschen Vorschriften oder die Bestimmungen und Richtlinien der Klassifikationsgesellschaft verstoßen wur- de und der Schaden auf diesem Verstoß beruht. Die Leistungsfreiheit des Versiche- rers tritt nicht ein, wenn der Versicherungs- nehmer nachweist, dass er die genannten Vorschriften, Bestimmungen und Richtli- nien beachtet ...
Kernenergie. Die Regierungskoalition tritt für den weiteren Betrieb der kerntechnischen Anlagen unter unseren hohen Sicherheitsstandards ein. - Die Regierungskoalition lehnt den von der Bundesregierung den Energieversorgungsunternehmen aufgezwungenen Ausstieg aus der Kernenergienutzung strikt ab. Er ist weder aus sicherheits- noch aus umweltpolitischen Gründen gerechtfertigt, wirtschaftlich völlig unvernünftig und führt zur Vernichtung von 40.000 Arbeitsplätzen. - Sie wird die zwischen Bundesregierung und Energieversorgungsunternehmen geschlossene Vereinbarung und die geplante Atomgesetznovelle auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin überprüfen. - Die Aufkündigung des zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten Entsorgungskonzepts wird abgelehnt.
Kernenergie. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung und radioaktive Substanzen.
Kernenergie. In teilweiser Abänderung der Ziffer 4.2.5 GUB 2014 gilt: Unfälle und daraus resultierende Krankheiten, sowie Krankheiten, die auf anderen Wegen entstan- den sind, aber unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind, sind vom Versiche- rungsschutz ausgeschlossen.