Kernenergie Musterklauseln

Kernenergie. Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.
Kernenergie. Die Kernenergie ist eine Brückentechnologie, bis sie durch erneuerbare Energien verlässlich ersetzt werden kann. Andernfalls werden wir unsere Klimaziele erträg- liche Energiepreise und weniger Abhängigkeit vom Ausland, nicht erreichen. Dazu sind wir bereit, die Laufzeiten deutscher Kernkraftwerke unter Einhaltung der strengen deutschen und internationalen Sicherheitsstandards zu verlängern. Das Neubauverbot im Atomgesetz bleibt bestehen. In einer möglichst schnell zu erzielenden Vereinbarung mit den Betreibern werden zu den Voraussetzungen einer Laufzeitverlängerung nähere Regelungen getroffen (u. a. Betriebszeiten der Kraftwerke, Sicherheitsniveau, Höhe und Zeitpunkt eines Vorteilsausgleichs, Mittelverwendung zur Erforschung vor allem von erneuerbaren Energien, insb. von Speichertechnologien). Die Vereinbarung muss für alle Betei- ligten Planungssicherheit gewährleisten.
Kernenergie. Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind, sind vom Versiche- rungsschutz ausgeschlossen.
Kernenergie. In teilweiser Abänderung der Ziffer A.4.2.5 GUB 2018 gilt: Unfälle und daraus resultierende Krankheiten, sowie Krankheiten, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind, sind vom Versicherungs-Schutz ausgeschlossen.
Kernenergie. Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strah- lung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
Kernenergie. Für Schäden durch Kernenergie samt Folgeschäden.
Kernenergie. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung und radioaktive Substanzen.
Kernenergie. Es besteht kein Versicherungsschutz bei Unfällen, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind. § 3 Welche Leistungsarten können vereinbart werden? Im Folgenden beschreiben wir verschiedene Arten von Leistungen sowie deren Voraussetzungen und Fristen. Es gelten immer nur die Leistungsarten und Versicherungssummen, die Sie mit uns vereinbart haben, und die in Ihrem Versicherungsschein und dessen Nachträgen genannt sind.
Kernenergie. Bandscheibenschäden, Blutungen der inneren Organe und des Gehirns
Kernenergie. Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.