Eingetragene Partnerschaft Musterklauseln

Eingetragene Partnerschaft. Die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist einer Ehescheidung gleichge- stellt. Der Begriff «Ehegatte» umfasst auch den «eingetragenen Partner».
Eingetragene Partnerschaft. Im Sinne des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG) vom 18. Juni 2004 sind eingetragene Partnerschaften einer Ehe gleichgestellt. Die Ansprüche und Pflichten der eingetragenen Partner in dieser Personalvorsorge entsprechen denjenigen der Ehegatten. Eine gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partner- schaft kommt einer Ehescheidung gleich. Die Ansprüche und Pflichten der Partner aus der gerichtlich aufgelösten Partner- schaft entsprechen denjenigen der geschiedenen Ehegatten.
Eingetragene Partnerschaft. Personen mit Personenstand «in eingetragener Partnerschaft» gemäss Bun- desgesetz über die eingetragene Partnerschaft vom 18. Juni 2004. Sie sind Ehegatten grundsätzlich gleichgestellt. Diese Gleichstellung betrifft u.a. die Leistungen an die Hinterbliebenen, die Teilung der Austrittsleistung bei Auf- lösung der Partnerschaft wie auch das Erfordernis des Einverständnisses zur Barauszahlung von Leistungen.
Eingetragene Partnerschaft. 10.1 Personen, die mit der versicherten Person in eingetragener Part- nerschaft leben, sind dem Ehegatten gleichgestellt. Sämtliche Bestimmun- gen in diesem Reglement, die für Ehegatten gelten, gelten sinngemäss auch für den Partner aus eingetragener Partnerschaft.
Eingetragene Partnerschaft. 1 Die eingetragene Partnerschaft wird der Ehe gleichgestellt.
Eingetragene Partnerschaft. Personen mit Personenstand «in eingetragener Partnerschaft» gemäss PartG sind den Ehepartner gleichgestellt. Dies betrifft insbesondere die Bestimmungen über die Ehepartnerrente, den Erlöschungsgrund der Wiederverheiratung, das Todesfallkapital, die Zustimmungserfordernisse bei Barauszahlung und Kapitalbezug, Vorbezug und Verpfändung im Rahmen der Wohneigentumsförderung.
Eingetragene Partnerschaft. Die Bestimmungen dieses Kapitels über ausländische Ehegatten gelten für die ein- getragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss. […] 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Eingetragene Partnerschaft. 1b. Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Vertragsbediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partner- schaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 29f Abs. 2, § 84 Abs. 3 mit Aus- nahme der Z 2 lit. b sowie § 84 Abs. 3a.
Eingetragene Partnerschaft. Die eingetragene Partnerschaft im Sinne des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft vom 18. Juni 2004 (Partnerschaftsgesetz) ist in diesem Reglement der Ehe gleichgestellt. Die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entspricht der Scheidung.
Eingetragene Partnerschaft. Die eingetragene Partnerschaft nach dem PartG ist der Ehe gleichgestellt. Die Wir- kungen der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sind denjenigen der Scheidung gleichgestellt.