Ehescheidung Musterklauseln

Ehescheidung. 1. Wird die Ehe eines Versicherten geschieden, überträgt die Pensionskasse gestützt auf das rechtskräftige Gerichtsurteil den vom Richter bestimmten Teil der Austrittsleistung des Versi- cherten auf die Vorsorgeeinrichtung seines Ehepartners. Das Altersguthaben des Versicherten wird entsprechend reduziert. 2. Der Versicherte kann bis zum Betrag der übertragenen Austrittsleistung wieder Einkäufe tätigen, vorbehalten Art. 38a, Abs. 9. Die Pensionskasse schreibt den Einkauf im gleichen Verhältnis dem BVG-Altersguthaben gut, wie dieses bei der Auszahlung herabgesetzt wurde. Lässt sich der An- teil des Altersguthabens nach BVG bei der Auszahlung nicht mehr feststellen, hat die Pensions- kasse nach Bundesrecht vorzugehen. 3. Erhält ein Versicherter gestützt auf ein Gerichtsurteil einen Teil der Austrittsleistung seines ge- schiedenen Ehepartners, schreibt die Pensionskasse die Leistung dem Alterskonto des Versicher- ten gut.
Ehescheidung. Liegt ein rechtskräftiges Ehescheidungsurteil vor, haben die geschiedenen Ehegatten das Recht, ihre Vertrags- teile selbstständig fortzuführen, soweit die Vorausset- zungen dann noch vorliegen.
Ehescheidung. 1 - Ansprüche im Allgemeinen 2 - Ansprüche des geschiedenen Ehegatten beim Bezug einer Altersrente durch die versicherte Person
Ehescheidung. 1. Bei Ehescheidung werden die Austrittsleistungen bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens und Rentenanteile (Art. 22 ff. FZG) nach Massgabe der gerichtlichen Anordnung gemäss Art. 122 bis 124e ZGB sowie Art. 280 und 281 ZPO aufgeteilt und können dem berechtigten Ehegatten gemäss Art. 3 bis 5 FZG sowie Art. 22e FZG übertragen werden. 2. Die Höhe und Verwendung der zu übertragenden Vorsorgeansprüche bzw. der Vorsorgeausgleich richten sich nach einem rechtskräftigen Gerichtsurteil eines schweizerischen Gerichts. Wird das Alterskapital durch die Übertragung eines Teils der Austrittsleistung vermindert, führt dies zu einer entsprechenden Reduktion des Alterskapitals und der entsprechend davon abhängigen Leistungen. Von der zu übertragenden Austrittsleistung wird proportional zum vorhandenen Alters- kapital der BVG-Anteil festgehalten und mitgeteilt. 3. Wenn beim berechtigten Ehegatten bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist und die Einbringung des Vorsorgeausgleichs in eine Vorsorgeeinrichtung nicht mehr möglich ist, wird der Vorsorgeausgleich direkt ausbezahlt. Eine Barauszahlung kann nur erfolgen, wenn der berechtigte Ehegatte Bezüger einer Altersrente oder einer vollen Invalidenrente ist. Bei Teil- invaliden ist keine Barauszahlung gestattet. 4. Es werden in erster Priorität allfällige Einkäufe in das Konto einer vorzeitigen Pensionierung und anderen Zusatzkonten verwendet. 5. Die versicherte Person hat die Möglichkeit, sich im Umfang der übertragenen Freizügigkeitsleistung wieder einzukaufen. Die wieder einbezahlten Beträge werden dem BVG-Alterskapital im gleichen Verhältnis wie bei der Belastung gutgeschrieben. Kein Anspruch auf Wiedereinkauf besteht nach der Übertragung gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB für invalide Versicherte. 6. Beträge, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs für die versicherte Person überwiesen wurden, werden im Verhältnis, in dem sie in der Vorsorge des verpflichteten Ehegatten belastet wurden, dem BVG-Alterskapital und dem Alterskapital gutgeschrieben. 7. Der Vorsorgeausgleich bei einer invaliden versicherten Person, die das ordentliche Rücktrittsalter noch nicht erreicht hat, erfolgt in erster Priorität durch eine Teilung des weitergeführten Alterskapitals als Aktiver oder durch eine Teilung des passiven Alterskapitals. Eine Übertragung aus dem passiven Alterskapital führt zu einer Reduktion der zukünftigen reglementarischen Altersrente. Die Invalidenrente wird nicht gekürzt, weil das Alterskapital nicht in die Berechnung der Inval...
Ehescheidung. 1. Der Vorsorgeausgleich bei Scheidung richtet sich nach den einschlägigen Gesetzesbestimmungen sowie den entsprechenden Verordnungsbestimmun- gen. 2. Muss im Rahmen einer Scheidung ein Anteil der Austrittsleistung des Versicherten zugunsten des ge- schiedenen Ehegatten übertragen werden, reduziert sich das Altersguthaben des Versicherten entspre- chend. Der zu übertragende Teil wird im Verhältnis des Altersguthabens nach Art. 15 BVG zum übrigen Vorsorgeguthaben belastet. 3. Es ist sinngemäss vorzugehen, wenn die PKG zu- gunsten des berechtigten geschiedenen Ehegatten einen Rentenanteil (allenfalls in Kapitalform) auszu- richten hat.
Ehescheidung xxxx Xxxxxxxxxxxxxxx (Art. 13 BVG) sind Guthaben vom Freizügigkeitskonto an den SicherheitsfondsBVG zu überweisen. Ist es nicht möglich, das ge- naue Geburtsdatum des Vorsorgenehmers zu er- 1. Bei Ehescheidung bzw. bei Auflösung einer einge- mitteln, werden diejenigen Freizügigkeitsguthaben,für welche bei der Stiftung während zehn Jahren tragenen Partnerschaft kann das Gericht bestim- men, dass ein Teil des Vorsorgeguthabens, das der Vorsorgenehmer während der Dauer der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft erworben hat, an die Vorsorgeeinrichtung seines Ehegatten oder ein- getragenen Partners übertragen wird.
Ehescheidung. Ausgleich bei Austrittsleis- tungen Berechnung der Austritts- leistung bei Eintritt des Vorsorgefalls Alter oder Invalidität während des Scheidungs- verfahrens
Ehescheidung. Vorsorgeausgleich im Scheidungsfall

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  • Anmeldung Die Messegesellschaft bietet Messen sowohl im physisch-digitalen Format („hybride Messe“, die sowohl aus einer Präsenzveranstaltung wie auch aus digitalen Angeboten besteht,) als auch Messen im „rein virtuellen“ Format (, das ausschließlich aus digitalen Angeboten besteht,) an. Die Anmeldung erfolgt unter Nutzung des zur Verfügung gestellten elektronischen Weges (Online Anmeldung – OA) in der dafür vorgesehe- nen Art und Weise unter Anerkennung dieser Teilnahmebedingungen, der gültigen Preislisten, ggf. speziellen Teilnahmebedingungen und der später ergehenden Technischen Richtlinien. Die Anmeldung kann ggf. auf dafür vorgesehenen Formularen notwendig sein. Diese sind unter Anerkennung dieser Teilnahme- bedingungen, der gültigen Preislisten, ggf. speziellen Teilnahme- bedingungen und der später ergehenden Technischen Richtlinien ausgefüllt und rechtsverbindlich unterschrieben zu senden an Messe Düsseldorf GmbH Xxxxxxxx 00 00 00 00000 Xxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx. Die Exponate sind durch Kennziffern aus dem Warenverzeichnis, bei Anlagen und Maschinen insbesondere im Rahmen hybrider Messen auch mit Gewicht und Höhe, genau anzugeben. Zur genauen Darstellung sind auf Verlangen der Messegesellschaft Prospekte und Produktionsbeschreibungen einzureichen. In der Anmeldung aufgeführte Bedingungen oder Vorbehalte werden nicht berücksichtigt. Besondere Platzwünsche, die bei hybriden Messen nach Möglichkeit berücksichtigt werden, stellen keine Bedingung für eine Teilnahme dar. Ein Konkurrenzausschluss wird nicht zugestanden. Die Anmeldung ist verbindlich, unabhängig von der Zulassung seitens der Messegesellschaft. Die Anmeldung ist erst mit ihrem Eingang und ggf. dem Eingang des Garantiebetrages bei der Messegesellschaft vollzogen und bindend bis zur Mitteilung über die Zulassung oder endgültige Nichtzulassung. Der Eingang der Anmeldung und ggf. des Verrechnungsschecks werden bestätigt. Es wird ausdrücklich auf die Datenschutzbestimmungen der Messe Düsseldorf hingewiesen (s. xxx.xxxxx-xxxxxxxxxxx.xx). Nach diesem Termin eingehende Anmeldungen werden evtl. auf die Warteliste gesetzt, sofern die jeweiligen Bereiche überbucht sein sollten. Die vom Anmelder anzugebende USt-ID-Nr. (für Anmelder aus der EU) bzw. der Nachweis der Unternehmerbescheinigung (für Anmelder aus Nicht-EU-Ländern) dient der umsatzsteuerlichen Zuordnung des Anmelders. Der Anmelder versichert, die Richtigkeit bzw. Gültigkeit der USt-ID-Nr. bzw. der Unternehmerbescheinigung und die Zuordnung zu seinem unternehmerischen Bereich. Er ist verpflichtet, evtl. Änderungen diesbezüglich der Messegesellschaft umgehend mitzu- teilen. Die USt-ID-Nr. bzw. Unternehmerbescheinigung verwendet der Anmelder für seine Teilnahme an der Veranstaltung, sie kommt auch für alle weiteren Geschäfte zwischen dem Anmelder und der Messe- gesellschaft zur Anwendung.

  • Verwendungszweck Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 34 % des Fondsvermögens (berechnet auf Basis der aktuellen Marktpreise) und zur Absicherung eingesetzt werden. Dadurch kann sich das Verlustri- siko bezogen auf im Fonds befindliche Vermögenswerte zumindest zeitweise erhöhen. Der Einsatz derivativer Instrumente zur Absicherung/Ertragssicherung bedeutet, dass der Einsatz derivativer Instrumente zur Reduzierung von bestimmten Risiken des Fonds erfolgt (z.B. Marktrisiko), taktischer Natur ist und somit eher kurzfristig erfolgt. Der Einsatz derivativer Instrumente als Teil der Anlagestrategie bedeutet, dass derivative Instrumente auch als Ersatz für die direkte Veranlagung in Vermögensgegenstände sowie insbesondere mit dem Ziel der Er- tragssteigerung eingesetzt werden können. Der Einsatz derivativer Instrumente zur permanenten Absicherung bedeutet, dass versucht wird, bestimmte Risiken (z.B. Währungsrisiko) durch den Einsatz derivativer Instrumente zur Gänze auszuschalten (langfris- tige und dauerhafte Absicherung).

  • Verwendung Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters dürfen keine Änderungen (insbesondere zusätzliche Einbauten) am Mietobjekt vorgenommen werden. Betriebs- und Wartungsvorschriften des Vermieters sowie Weisungen betr. sachgemäße Verwendung und zusätzliche Belastung sind strikt einzuhalten. Der Mieter ist nicht befugt, Dritten Rechte am Mietobjekt einzuräumen oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten, insbesondere sind Untermiete oder Weiterverleihen des Mietobjektes untersagt.

  • Anwendung 1. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Sofern der Kunde nicht binnen 7 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung deren Inhalt widerspricht, kommt der Vertrag zu den dort genannten Bedingungen zu Stande, auch wenn diese aufgrund von Übermittlungs-, Verständigungs- oder Schreibfehlern von den ursprünglichen Vereinbarungen abweichen. Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform erfolgen. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind. Mengen- oder Größenangaben sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, unverbindliche Näherungswerte. 2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern sie bei einem früher vom Lieferanten bestätigten Auftrag in Bezug genommen wurden. 3. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten, selbst wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, nicht, es sei denn, dass sie vom Lieferant ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Die Regelungen über den Fernabsatz im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern finden auf die Geschäftsbeziehung mit Unternehmern keine, auch nicht entsprechende Anwendung. 4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

  • Automatisierte Entscheidungsfindung Zur Begründung und Durchführung dieses Vertrages findet keine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling statt.

  • Schweigepflichtentbindungserklärung Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die, wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweigepflicht-Entbindungsklausel enthalten. Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen.

  • Zweckbindung Der Datenimporteur verarbeitet die personenbezogenen Daten nur für den/die in Anhang I.B genannten spezifischen Zweck(e), sofern keine weiteren Weisungen des Datenexporteurs bestehen.

  • Zuwendungen Die Verwaltungsgesellschaft behält sich vor, Dritten für die Akquisition von Anlegern und/oder die Erbringung von Dienstleistungen Zuwendungen zu gewähren. Bemessungsgrundlage für solche Zuwendungen bilden in der Regel die den Anlegern belasteten Kommissionen, Gebühren usw. und/oder bei der Verwaltungsgesellschaft platzierte Vermögenswerte/Vermögensbestandteile. Ihre Höhe entspricht einem prozentualen Anteil der jeweiligen Bemessungsgrundlage. Auf Verlangen legt die Verwaltungsgesellschaft jederzeit weitere Einzelheiten über die mit Dritten getroffenen Vereinbarungen offen. Auf einen weiter gehenden Informationsanspruch gegenüber der Verwaltungsgesellschaft verzichtet der Anleger hiermit ausdrücklich, insbesondere trifft die Verwaltungsgesellschaft keine detaillierte Abrechnungspflicht hinsichtlich effektiv bezahlter Zuwendungen. Der Anleger nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass der Verwaltungsgesellschaft von Dritten (inklusive Gruppengesellschaften) im Zusammenhang mit der Zuführung von Anlegern, dem Erwerb/Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen, Zertifikaten, Notes usw. (nachfolgend «Produkte» genannt; darunter fallen auch solche, die von einer Gruppengesellschaft verwaltet und/oder herausgegeben werden) Zuwendungen in der Regel in der Form von Bestandeszahlungen gewährt werden können. Die Höhe solcher Zuwendungen ist je nach Produkt und Produktanbieter unterschiedlich. Bestandeszahlungen bemessen sich in der Regel nach der Höhe des von der Verwaltungsgesellschaft gehaltenen Volumens eines Produkts oder einer Produktgruppe. Ihre Höhe entspricht üblicherweise einem prozentualen Anteil der dem jeweiligen Produkt belasteten Verwaltungsgebühren, welche periodisch während der Haltedauer vergütet werden. Zusätzlich können Vertriebsprovisionen von Wertpapieremittenten auch in Form von Abschlägen auf dem Emissionspreis (prozentmässiger Rabatt) geleistet werden oder in Form von Einmalzahlungen, deren Höhe einem prozentualen Anteil des Emissionspreises entspricht. Vorbehältlich einer anderen Regelung kann der Anleger jederzeit vor oder nach Erbringung der Dienst- leistung (Kauf des Produkts) weitere Einzelheiten über die mit Dritten betreffend solcher Zuwendungen getroffenen Vereinbarungen von der Verwaltungsgesellschaft verlangen. Der Informationsanspruch auf weitere Einzelheiten hinsichtlich bereits getätigter Transaktionen ist jedoch begrenzt auf die der Anfrage vorausgegangenen 12 Monate. Auf einen weiter gehenden Informationsanspruch verzichtet der Anleger ausdrücklich. Verlangt der Anleger keine weiteren Einzelheiten vor Erbringung der Dienstleistung oder bezieht er die Dienstleistung nach Einholung weiterer Einzelheiten, verzichtet er auf einen allfälligen Herausgabeanspruch im Sinne von § 1009 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Lösung Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG ist auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allge- meinen Rentenversicherung (das sind im Jahr 2008 = 2.544 EUR) begrenzt. Nach dem Steu- errecht ist bei der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG der arbeitgeberfinanzierte Beitrag vor- rangig gegenüber der Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers. Der Beitrag des Arbeitnehmers ist deshalb in Höhe von 2.148 EUR (2.544 EUR - 360 EUR) steuer- und beitragsfrei. Der Restbetrag von 252 EUR (2.400 EUR - 2.148 EUR) ist individuell zu versteuern und beitrags- pflichtig. Zusätzlich zu dem Freibetrag nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG in Höhe von 4 % der Beitragsbe- messungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung können nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG Beiträge, die vom Arbeitgeber auf Grund einer nach dem 31.12.2004 erteilten Versorgungs- zusage (Neuzusage) geleistet werden, bis zur Höhe von 1.800 EUR steuerfrei bleiben. Dies gilt auch, wenn von einer Versorgungseinrichtung sowohl Beiträge im Kapitaldeckungsver- fahren als auch Zuwendungen zugunsten der umlagefinanzierten Altersversorgung getrennt erhoben werden und die Zuwendungen nach § 40b EStG pauschal besteuert werden. Dabei ist unerheblich, ob die umlagefinanzierten Zuwendungen auf Grund einer Alt- oder Neuzusa- ge geleistet werden. Nach § 3 Nr. 63 EStG können auch Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen und - bei Direktversicherungen - an Versicherungsunternehmen in der EU sowie in Drittstaaten, mit denen besondere Abkommen abgeschlossen worden sind, begünstigt sein, wenn der aus- ländische Pensionsfonds, die ausländische Pensionskasse oder das ausländische Versiche- rungsunternehmen versicherungsaufsichtsrechtlich zur Ausübung ihrer Tätigkeit zugunsten von Arbeitnehmern in inländischen Betriebsstätten befugt sind. Eine entsprechende steuerli- che Anerkennung hat auch beitragsrechtlich Auswirkungen in der Sozialversicherung. Für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit wird seit 2005 auf eine arbeitgeberbezogene Betrachtung abgestellt. D.h., wechselt der Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres sein erstes Dienstverhältnis, kann im neuen Dienstverhältnis der Höchstbetrag des § 3 Nr. 63 EStG erneut in Anspruch genommen werden.