Einhaltung der Exportkontrollvorschriften Musterklauseln

Einhaltung der Exportkontrollvorschriften. Der Lieferant verpflichtet sich alle Exportkontrollvorschriften und Außenwirtschaftsgesetze der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie alle weiteren, anwendbaren nationalen und internationalen Exportkontrollvorschriften und Außenwirtschaftsgesetze einzuhalten. Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller über bestehende Genehmigungspflichten, Beschränkungen und License Exceptions gemäß oben genannten Vorschriften und Gesetze zu unterrichten. Der Lieferant verpflichtet sich, dem Besteller alle erforderlichen Unterlagen bereitzustellen, die der Besteller gegebenenfalls für den Erhalt einer Exportgenehmigung benötigt. Spätestens mit Lieferung und in jedem Fall auf der Rechnung teilt der Lieferant dem Besteller unaufgefordert die jeweils gültige Güterklassifizierung (Listenposition oder nicht erfasst) gemäß dem deutschen Außenwirtschaftsrecht, der EG-Dual-Use-Verordnung und im Fall von Gütern (Waren, Software und Technologie), die den US Export Administration Regulations (EAR) oder den International Traffic of Arms Regulations (ITAR) unterliegen die Export Control Classification Number (ECCN) sowie den enthaltenen US-Anteil in Euro mit. Für Vertragsgüter (Waren, Software und Technologie) welche auf einer Güterliste erfasst sind, sendet der Lieferant zusätzlich folgende Informationen spätestens 15 Werktage vor der ersten Lieferung an die FUTURELED GmbH: - FUTURELED GmbH Materialnummer, - Güterbeschreibung, - Exportkontrollklassifizierung, ggf. anwendbare License Exceptions - handelspolitischer Warenursprung, - statistische Warennummern (HS-Code) und - den für die Exportkontrolle zuständigen internen Ansprechpartner des Lieferanten. Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller hinsichtlich der Vertragsgüter unverzüglich über etwaige Änderungen der Genehmigungspflichten zu unterrichten.
Einhaltung der Exportkontrollvorschriften. 6.1 Dem Besteller ist bekannt, dass ABBOTT neben den Regularien der Europäischen Union auch den gesetzlichen Vorschriften der Behörden der amerikanischen Regierung unterliegt, einschließlich, ohne darauf beschränkt zu sein, den Vorschriften des U.S. Ministerium für Finanzen (U.S. Department of Treasury), welche den Verkauf, den Export oder die Weiterleitung von Produkten und Technologien in bestimmte Länder, derzeit Iran, Nord-Korea (Die Demokratische Volksrepublik Nordkorea), Syrien, die Krim-Region und Kuba, untersagen. 6.2 Der Besteller verpflichtet sich, dass er weder direkt noch indirekt Vertragsgegenstände an Kunden verkauft, von denen er weiß oder annehmen muss, dass diese die Vertragsgegenstände an Abnehmer in den vorgenannten Ländern verkaufen oder exportieren. Darüber hinaus unterliegt jede Verpflichtung von ABBOTT, die Vertragsgegenstände sowie technische Informationen oder Unterstützung zu liefern, den Exportkontrollvorschriften der Europäischen Union sowie den Gesetzen und Vorschriften der USA, einschließlich, ohne darauf beschränkt zu sein, dem Exportverwaltungsgesetz von 1979 (Export Administration Act of 1979) in der geänderten Fassung, den Folgegesetzen und den Exportverwaltungsvorschriften des Handelsministerium (Department of Commerce) und des Amt für Wirtschaft und Sicherheit (Bureau of Industry and Security), welche die Lizenzierung und Lieferung von Technologie und Produkten ins Ausland von Personen, die der Gerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten unterliegen, regeln. 6.3 Der Besteller verpflichtet sich, mit ABBOTT zu kooperieren, um die Einhaltung der anwendbaren Exportkontrollvorschriften sicher zu stellen. 6.4 Bei Zuwiderhandlungen gegen diesen Abschnitt 5 ist ABBOTT berechtigt alle Lieferbeziehungen zu dem Besteller mit sofortiger Wirkung zu beenden und auch bereits bestätigte Bestellungen zu stornieren. Schadensersatzansprüche stehen dem Besteller in diesem Fall ausdrücklich nicht zu.
Einhaltung der Exportkontrollvorschriften. Der Lieferant hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts zu erfüllen. Der Lieferant hat uns spätestens zwei Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die wir zur Einhaltung des Zoll- und Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigen. Verletzt der Lieferant seine Pflicht aus Absatz 1 trägt er sämtliche Aufwendungen und Schäden, die Schöler hieraus entstehen, es sei denn, der Lieferant hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
Einhaltung der Exportkontrollvorschriften. Der Kunde erkennt hiermit an und bestätigt, jederzeit sämtliche nationalen und internationalen Gesetze, Vorschriften und Sanktionsprogramme (einschließlich, aber nicht beschränkt auf xxxx://xxx.xxxxxxxx.xxx/xxxxxxxx-xxxxxx/xxxxxxxxx/Xxxxxxxx/Xxxxx/Xxxxxxxx.xxxx; ; xxxx://xxxxxx.xxx/xxx/xx_xxxx_000000.xxx; xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxx.xx/#/xxxx) einzuhalten, die den Export, den Import, den Transfer, die Verwendung oder den Reexport der Kaufgegenstände regeln, einschließlich der Länder, in denen er Geschäfte tätigt oder Geschäftspartner hat, und dass er diese Bestimmungen versteht. Die Nichteinhaltung der Anforderungen dieser Trade-Compliance-Verordnung durch den Kunden stellt einen wesentlichen Verstoß gegen diese AGB dar und berechtigt die NAG zur sofortigen Aussetzung oder Kündigung des jeweiligen Vertrages zwischen der NAG und dem Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, die NAG bezüglich jeglicher und sämtlicher Kosten, Haftungen, Strafen, Sanktionen und Bußgelder im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der geltenden Außenhandelsgesetze, Export- und Importgesetze und -vorschriften freizustellen und schadlos zu halten. Die Lieferung erfolgt „ab Werk“. Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an das Transportunternehmen zur Verladung über. Speditionskosten und sämtliche sonstigen Kosten, wie z. B. Transportversicherung, Zölle, Ausfuhr- und Einfuhrausgleichsabgaben, gehen ausnahmslos zu Lasten des Kunden, der auch die Pflicht hat, die erforderlichen Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen einzuholen.
Einhaltung der Exportkontrollvorschriften. 11.1 Der Partner verpflichtet sich alle Exportkontrollvorschriften und Außenwirtschaftsgesetze der Bun- desrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie alle weiteren, anwendbaren nationalen und internationalen Exportkontrollvorschriften und Außenwirt- schafts-gesetze einzuhalten. Der Partner ist verpflichtet, Z-LASER über bestehende Genehmigungspflich- ten, Beschränkungen und License Exceptions gemäß oben genannten Vorschriften und Gesetze zu unter- richten. Der Partner verpflichtet sich, Z-LASER alle erforderlichen Unterlagen bereitzustellen, die Z-LASER gegebenenfalls für den Erhalt einer Exportgenehmigung benötigt.

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  • Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Sicherheitsvorschriften Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer a) die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen, b) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten, c) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.

  • Unterschriften Ort, Datum Ort, Datum

  • Tierhaltung Tiere, insbesondere Hunde, Katzen und dergleichen dürfen nur bei ausdrücklicher Erlaubnis des Vermieters im Mietobjekt gehalten oder zeitweilig verwahrt werden. Die Erlaubnis gilt nur für den Einzelfall. Sie kann widerrufen werden, wenn Unzuträglichkeiten eintreten. Der Mieter haftet für alle durch die Tierhaltung entstehenden Schäden.

  • Anschrift Die Ausbildungsdauer verlängert sich aufgrund der Teilzeit um Monate. Soweit keine geschlechtsneutrale Formulierung gewählt wird, dient dies allein der Vereinfachung der Lesbarkeit. Auch dort werden alle Menschen angesprochen – unabhängig von ihrem Geschlecht (w/m/d). Die Ausbildungsdauer verkürzt sich vorbehaltlich der Entscheidung der zuständigen Stelle aufgrund um Monate.7 Die Berufsausbildung wird im Rahmen eines ausbildungsintegrierenden dualen Studiums absolviert. Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt am und endet am.8 Die Probezeit beträgt in Monaten9 einen zwei drei vier Die Ausbildung findet vorbehaltlich der Regelungen nach § 4 Nr. 12 dieses Vertrages in Das Ausbildungsverhältnis fällt in den Geltungsbereich des folgenden Tarifvertrages: Das Ausbildungsverhältnis fällt nicht in den Geltungsbereich eines gültigen Tarifvertrages. Der Ausbildende zahlt der/dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung; diese beträgt zurzeit monatlich brutto EUR im ersten zweiten dritten vierten Ausbildungsjahr. Die Vergütung setzt sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen, die dem Vertrag als Anlage beigefügt werden.

  • Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich (1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für Beschäftigte, die in einem Arbeitsver- hältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern, b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden. (2) Diese Regelungen gelten nicht für a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte, b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten, c) bis g) [nicht besetzt]

  • Übergangs- und Schlussvorschriften 36 Anwendung weiterer Tarifverträge § 37

  • SEPA-Lastschriftmandat Gläubiger-ID DE88ZZZ00000928033 / Mandatsreferenz MDT10027-00(Kundennr.)-000 Ich ermächtige Kabel- & Medienservice Jungnickel GmbH & Co. KG Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von Kabel- & Medienservice Jungnickel GmbH & Co. KG auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. _ _ _ _ Kreditinstitut (Name und BIC) IBAN Schneeberg, Ort, Datum und Unterschrift Der Telekommunikationsnetzbetreiber betreibt ein regional begrenztes Breitbandnetz. Über dieses Netz bietet der Telekommunikationsnetzbetreiber seinen Kunden Rundfunk, Internet und Telefonie sowie mit diesen Diensten zusammenhängende weitere Services an. Diese besonderen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „BesGB“) gelten für Vertragsverhältnisse, die im Hinblick auf den Bezug der TV, Internet- und/oder Telefoniedienste ab dem 16. Juli 2020 begründet oder geändert wurden. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich in folgender Reihenfolge aus dem Nutzungsvertrag inklusive der jeweiligen Preisliste, der Leistungsbeschreibung, diesen BesGB und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Im Fall von Widersprüchen der Bestimmungen der vorstehenden Dokumente gehen die Bestimmungen der jeweils zuerst genannten Dokumente denen der danach genannten Dokumente vor. Bezieht der Kunde neben dem TV-, Internet- und/oder Telefoniedienst weitere Dienste von dem Telekommunikationsnetzbetreiber, gelten darüber hinaus die weiteren Besonderen Geschäftsbedingungen für diese Dienste. Die BesGB finden auch Anwendung auf hiermit im Zusammenhang stehende Auskünfte, Beratungen, Wartungsarbeiten und Störungsbeseitigungen.

  • Schlussvorschriften 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse 11 § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 11 Anlage (zu § 3 Absatz 1) 12 Xxxxxxxxxxxxxx 00 wbv Media GmbH & Co. KG Xxxxxxxx 00 00 00 · 00000 Xxxxxxxxx Telefon 05 21 / 0 00 00-00 · Fax 05 21 / 0 00 00-00 E-Mail xxxxxxx@xxx.xx Website xxx.xx/xxxxxxxxx Aufgrund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Dauer der Berufsausbildung Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (An- lage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufs- ausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähig- keit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein. (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind als Teil des Ausbildungsberufsbildes ge- bündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- keiten sind: 1. Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsaufgaben in Abstimmung mit den kun- denspezifischen Geschäfts- und Leistungsprozessen, 2. Informieren und Beraten von Xxxxxx und Xxxxxxxxx, 3. Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kundenspezifischer Lösungen, 4. Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen, 5. Durchführen und Dokumentieren von qualitätssichernden Maßnahmen, 6. Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Daten- schutz, 7. Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss, 8. Analysieren von Anforderungen an IT-Systeme, 9. Entwickeln und Umsetzen von Beratungsstrategien, 10. Entwickeln von Konzepten für IT-Lösungen und Koordinieren von deren Umsetzung, 11. Erstellen von Angeboten und Abschließen von Verträgen, 12. Anwenden von Instrumenten aus dem Absatzmarketing und aus dem Vertrieb, 13. Anwenden von Instrumenten der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle sowie 14. Beschaffen von Hard- und Software sowie von Dienstleistungen. (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz und 5. vernetztes Zusammenarbeiten unter Nutzung digitaler Medien. (4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln: 1. technischer IT-Service, 2. IT-System-Betreuung, 3. Vertrieb im Geschäftskunden- und im Privatkundenbereich, 4. Marketing und 5. Produkt- und Programmentwicklung. Der Ausbildungsbetrieb legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. Der Ausbildungsbetrieb darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle jedoch auch ein anderes Einsatzgebiet festlegen, wenn in diesem Einsatzgebiet die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. (5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Absatz 2 Nummer 1 bis 7 genannten Berufsbildpositionen sind im Bereich der IT-Berufe berufsübergreifend und werden in gleicher Weise auch in den folgenden Berufsausbildungen vermittelt: 1. in der Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin nach der Fachinformatikerausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 250), 2. in der Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin nach der IT-System-Elektroniker-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl.I S. 268) und 3. in der Berufsausbildung zum Kaufmann für Digitalisierungsmanagement und zur Kauf- frau für Digitalisierungsmanagement nach der Digitalisierungsmanagement-Kaufleute- Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 290). Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Aus- bildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbil- dungsplan zu erstellen.

  • Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.