Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen Musterklauseln

Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen. Der Kunde anerkennt, dass die Lieferungen den schweizeri- schen und/oder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle unterstehen können und diesfalls ohne Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde weder verkauft, vermietet noch in ande- rer Weise übertragen oder für einen anderen als den verein- barten Gebrauch verwendet werden dürfen. Der Kunde ver- pflichtet sich, solche Bestimmungen und Vorschriften einzuhal- ten. Er nimmt zur Kenntnis, dass die Vorschriften ändern kön- nen und auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut anwend- bar sind.
Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen. 17.1 Der Kunde hat bei Weitergabe der Lieferungen von Siemens (Hardware und/ oder Software und/ oder Technologie sowie dazugehörige Dokumentation, unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der von Siemens erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall sind bei Weitergabe der Lieferungen an Dritte die (Re-) Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten. 17.2 Sofern zur Durchführung von Exportkontrollprüfungen durch Behörden oder durch Siemens erforderlich, werden Sie Siemens nach entsprechender Aufforderung unverzüglich alle Informationen über den Endempfänger, den Endverbleib und den Verwendungszweck der Lieferungen von Siemens sowie diesbezüglich geltende Exportkontrollbeschränkungen zur Verfügung stellen. 17.3 Der Kunde stellt Siemens von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegenüber Siemens wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Kunden geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller Siemens in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen.
Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen. 17.1 Der Kunde hat bei Weitergabe der Lieferungen von Siemens Energy (Hardware und/ oder Software und/ oder Technologie sowie dazugehörige Dokumentation, unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der von Siemens Energy erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall sind bei Weitergabe der Lieferungen an Dritte die (Re-) Exportkontrollvorschriften der Republik Österreich, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten. 17.2 Sofern zur Durchführung von Exportkontrollprüfungen durch Behörden oder durch Siemens Energy erforderlich, werden Sie Siemens Energy nach entsprechender Aufforderung unverzüglich alle Informationen über den Endempfänger, den Endverbleib und den Verwendungszweck der Lieferungen von Siemens Energy sowie diesbezüglich geltende Exportkontrollbeschränkungen zur Verfügung stellen. 17.3 Der Kunde stellt Siemens Energy von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegenüber Siemens Energy wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Kunden geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller Siemens Energy in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen.
Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen a. Der Auftraggeber hat bei Weitergabe der von Viertel Motoren erbrachten Lieferungen und Leistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe solcher Waren, Werk- und Dienstleistungen an Dritte die (Re-) Exportkontrollvorschriften der Bundes-republik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten. b. Der Auftraggeber wird vor Weitergabe der von Viertel Motoren erbrachten Lieferungen und Leistungen an Dritte insbesondere prü- fen und durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass - er nicht durch eine solche Weitergabe an Dritte, durch die Vermittlung von Verträgen über solche Waren, Werk- und Dienstleistungen oder durch das Bereitstellen sonstiger wirtschaftlicher Ressourcen im Zusammenhang mit solchen Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen ein Embargo der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika und/ oder der Vereinten Nationen - auch unter Berücksichtigung etwaiger Beschränkungen für Inlandsgeschäfte und etwaiger Umgehungsverbote - verstößt; - solche Waren, Werk- und Dienstleistungen nicht für eine verbotene bzw. genehmigungspflichtige rüstungsrelevante, kern- oder waf- fentechnische Verwendung bestimmt sind, es sei denn, etwaig erforderliche Genehmigungen liegen vor; - die Regelungen sämtlicher einschlägiger Sanktionslisten der Europäischen Un on und der Vereinigten Staaten von Amerika betref- fend den Geschäftsverkehr mit dort genannten Unternehmen, Personen oder Organisationen eingehalten werden. c. Sofern zur Durchführung von Exportkontrollprüfungen durch Behörden oder durch Viertel Motoren erforderlich, wird der Auftraggeber nach entsprechender Aufforderung unverzüglich alle Informationen über den Endempfänger, den Endverbleib und den Verwendungszweck der von Viertel Motoren erbrachten Lieferungen und Leistungen sowie diesbezüglich geltende Exportkon- trollbeschränkungen zur Verfügung stellen. d. Der Auftraggeber stellt Viertel Motoren von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegenüber Viertel Motoren wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Empfänger geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller Viertel Motoren in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen.
Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen. 17.1 Die Vertragserfüllung von Xxxxx Science Trading LLC steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Aussen- wirtschaftsrechts, insbesondere Exportkontroll- bestimmungen, sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. 17.2 Der Besteller hat bei Weitergabe der von Jenny Science Trading LLC gelieferten Waren (Hardware und/oder Software und/oder Technologie sowie dazugehörige Dokumentation, unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der von Xxxxx Science Trading LLC erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschliesslich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und international (Re-) Exportkontroll- rechts einzuhalten. In jedem Fall hat der Besteller dabei die (Re-) Exportkontrollvor-schriften der Schweiz, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten. 17.3 Der Besteller stellt Xxxxx Science Trading LLC von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten Jenny Science Trading LLC gegenüber wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Besteller geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen.
Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen. 15.1 Die Vertragserfüllung seitens des Verkäufers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. 15.2 Der Käufer hat bei Weitergabe der vom Verkäufer gelieferten Produkte (sowie der dazugehörigen Dokumentation, unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der vom Verkäufer erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-)Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat er dabei die (Re-)Exportbestimmungen von Österreich, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten. 15.3 Der Käufer wird vor einer solchen Weitergabe insbesondere prüfen und durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass 15.4 Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, wird der Käufer dem Verkäufer nach Aufforderung unverzüglich alle Informationen über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der vom Verkäufer gelieferten Produkte bzw. erbrachten Werk- und Dienstleistungen sowie diesbezügliche Exportkontrollbeschränkungen übermitteln. 15.5 Der Käufer stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegenüber dem Verkäufer wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Käufer geltend gemacht werden in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller dem Verkäufer in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen.
Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen. 16.1. Der Käufer hat bei Weitergabe der von uns gelieferten Waren (Hardware und/oder Software und/oder Technologie sowie dazugehörige Dokumentation, unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der von uns erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat der Käufer dabei die
Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen a) Der Besteller hat bei Weitergabe der von AquaDuna gelieferten Waren (Hardware und/ oder Software und/ oder Technologie sowie dazugehörige Dokumentation, unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der von AquaDuna erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. b) Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, wird der Besteller AquaDuna nach Aufforderung unverzüglich alle Informationen über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der von AquaDuna gelieferten Waren bzw. erbrachten Werk- und Dienstleistungen sowie diesbezügliche Exportkontrollbeschränkungen übermitteln.
Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen. 1. Der Besteller hat bei Weitergabe der vom Lieferer gelieferten Waren sowie dazugehörige Dokumentation un- abhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung oder der vom Lieferer erbrachten Leistungen ein- schließlich technischer Unterstützung jeder Art an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe der Waren bzw. Leistungen an Dritte die (Re-) Exportbestimmungen des Sitzstaates des Lieferers, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten. 2. Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, hat der Besteller dem Lieferer nach Aufforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen, u. a. über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der vom Lie- ferer gelieferten Waren bzw. erbrachte Leistungen sowie diesbezügliche Exportkontrollbeschränkungen zu übermitteln.
Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen. 17.1 Der Kunde hat bei Weitergabe der Lieferungen von WEISS (Hardware und/ oder Software und/ oder Technologie sowie dazugehörige Dokumentation, unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der von WEISS erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall sind bei Weitergabe der Lieferungen an Dritte die (Re-) Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten. 17.2 Sofern zur Durchführung von Exportkontrollprüfungen durch Behörden oder durch WEISS erforderlich, werden Sie WEISS nach entsprechender Aufforderung unverzüglich alle Informationen über den Endempfänger, den Endverbleib und den Verwendungszweck der Lieferungen von WEISS sowie diesbezüglich geltende Exportkontrollbeschränkungen zur Verfügung stellen. 17.3 Der Kunde stellt XXXXX von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegenüber WEISS wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Kunden geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller WEISS in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen.