Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen Musterklauseln

Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen. 17.1 Der Kunde hat bei Weitergabe der Lieferungen von Siemens (Hardware und/ oder Software und/ oder Technologie sowie dazugehörige Dokumentation, unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der von Siemens erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall sind bei Weitergabe der Lieferungen an Dritte die (Re-) Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.
Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen. Der Kunde anerkennt, dass die Lieferungen den schweizeri- schen und/oder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle unterstehen können und diesfalls ohne Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde weder verkauft, vermietet noch in ande- rer Weise übertragen oder für einen anderen als den verein- barten Gebrauch verwendet werden dürfen. Der Kunde ver- pflichtet sich, solche Bestimmungen und Vorschriften einzuhal- ten. Er nimmt zur Kenntnis, dass die Vorschriften ändern kön- nen und auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut anwend- bar sind.
Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen. 17.1 Die Vertragserfüllung von Xxxxx Science AG steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Aussen- wirtschaftsrechts, insbesondere Exportkontroll- bestimmungen, sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen. 17.1 Wenn der Besteller vom Auftragnehmer gelieferte Güter (Hardware und/oder Software und/oder Technologie sowie die entsprechende Dokumentation, unabhängig von der Art der Bereitstellung) oder vom Auftragnehmer erbrachte Arbeiten und Dienstleistungen (einschließlich aller Arten von technischer Unterstützung) weltweit an einen Dritten überträgt, muss der Besteller alle anwendbaren nationalen und internationalen (Re- )Exportkontrollvorschriften einhalten. Der Besteller wird in jedem Fall die (Re-)Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika einhalten.
Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen. 18.1 Der Kunde hat bei Weitergabe der Lieferungen von Siemens Energy (Hardware und/oder Software und/oder Technologie sowie dazugehörige Dokumentation, unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der von Siemens Energy erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art), an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall sind bei Weitergabe der Lieferungen an Dritte die (Re-) Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.
Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen a) Der Besteller hat bei Weitergabe der von AquaDuna gelieferten Waren (Hardware und/ oder Software und/ oder Technologie sowie dazugehörige Dokumentation, unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der von AquaDuna erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten.
Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen. 16.1. Der Käufer hat bei Weitergabe der von uns gelieferten Waren (Hardware und/oder Software und/oder Technologie sowie dazugehörige Dokumentation, unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der von uns erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat der Käufer dabei die
Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen. 8.1 Der Auftraggeber hat bei Weitergabe der vom Ersteller gelieferten Waren oder der vom Ersteller erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe solcher Waren, Werk- und Dienstleistungen an Dritte die (Re-) Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union zu beachten.
Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen. 22.1. Der Käufer hat bei Weitergabe der von Siemens Healthineers gelieferten Waren (Hardware und/ oder Software und/ oder Technologie sowie dazugehörige Dokumentation, unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der von Siemens Healthineers erbrachten Werk- und/oder Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe solcher Waren, Werk- und Dienstleistungen an Dritte die (Re-) Exportkontrollvorschriften der Republik Österreich, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.
Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen a) Der Besteller hat bei Weitergabe der von KIESELMANN gelieferten Waren (Hardware und/oder Software und/oder Technologie sowie dazugehörige Dokumentation, unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der von KIESELMANN erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten.