Einholen unserer Weisung. E.1.3.2 Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs bzw. mitversicherter Teile müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
Einholen unserer Weisung. E.3.2 Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs haben Sie unsere Weisungen einzuholen, soweit die Umstände dies gestatten, und diese zu befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. Dies gilt auch für mitversicherte Teile. E.3.3 Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Kollisionsschaden mit Tieren den Betrag von 500 EUR, sind Sie verpflichtet, das Scha- denereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen.
Einholen unserer Weisung. E.1.3.2 Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahr- zeugs bzw. mitversicherter Teile müssen Sie unsere Wei- sungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
Einholen unserer Weisung. T.10.2 Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs haben Sie unsere Weisungen einzuholen, soweit die Umstände dies gestatten, und diese zu befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. T.10.3 Sie haben uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Leistungspflicht zu gestatten, Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorzulegen und die behandelnden Ärzte im Rahmen des § 213 Ver- sicherungsvertragsgesetz von der Schweigepflicht zu entbinden. T.10.4 Sie sind verpflichtet, uns beim Geltendmachen der auf Grund un- serer Leistungen auf uns übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten zu unterstützen, uns die hierfür benötigten Unterlagen auszuhändigen sowie eine Abtretungsvereinbarung mit uns zu schließen, die ausländischen Formvorschriften entspricht.
Einholen unserer Weisung. E.3.2 Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs sowie von Fahrzeugteilen oder Fahrzeug- zubehör müssen Sie unsere Weisung einholen, soweit die Umstände dies gestatten, und diese zu befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
Einholen unserer Weisung. E.1.6.3 Vor Reparaturbeginn oder Verwertung des Fahrzeugs haben Sie un- sere Weisungen einzuholen, soweit Ihnen dies zugemutet werden kann. Dies gilt nicht für behelfsmäßige Notreparaturen, um das Fahrzeug in einen fahrbereiten und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. E.1.6.4 Sie sind verpflichtet, uns jede zumutbare Untersuchung über Ursa- che und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorzulegen. Bei Personenschäden sind die behandelnden Ärzte, andere Versicherer, Versiche- rungsträger und Behörden von ihrer Schweigepflicht im Rahmen des § 213 VVG zu entbinden.
Einholen unserer Weisung. E.3.2 Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahr- zeugs haben Sie unsere Weisungen einzuholen, soweit die Umstände dies gestatten, und diese zu befolgen, so- weit Ihnen dies zumutbar ist. Dies gilt auch für mitversi- cherte Teile. E.3.3 Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Wildschaden den Betrag von 600 Euro, sind Sie verpflichtet, das Scha- denereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen. E.3.4 Fragen wir Sie nach dem Kilometerstand Ihres Fahrzeuges zum Schadenzeitpunkt bzw. danach, wer das Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt gefahren hat, dann sind Sie ver- pflichtet, uns diese Fragen zu beantworten.
Einholen unserer Weisung. E.3.2 Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs haben Sie unsere Weisung einzuholen, soweit die Umstände dies gestatten, und diese zu befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
Einholen unserer Weisung. E.3.2 Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten, und diese zu befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. Dies gilt auch für mitversicherte Teile. Anzeige bei der Polizei E.3.3 Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Tierschaden den Betrag von 500 Euro, sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen.
Einholen unserer Weisung. E.1.7.3 Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs haben Sie unsere Weisungen einzuholen, soweit die Umstände dies gestatten, und diese zu befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. E.1.7.4 Zur Feststellung von Schadenersatzansprüchen wegen eines erlittenen Personenschadens sind Sie verpflichtet, sich von ei- nem von uns beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. Die notwendigen Kosten tragen wir. Sie sind verpflichtet, Ärzte, die Sie