Einmalige Auszahlung Musterklauseln

Einmalige Auszahlung. Xxxxx dem GAV unterstellten, voll leistungsfähigen Arbeitnehmern ist eine einmalige Auszah- lung zu gewähren wie folgt: a) Vorarbeiter CHF 900.00 b) Gelernte Berufsarbeiter ab 3 Jahren Berufs- erfahrung CHF 900.00 c) Lehrabgänger im 3. Jahr CHF 848.00 d) Lehrabgänger im 2. Jahr CHF 813.00 e) Lehrabgänger im 1. Jahr CHF 761.00 f) Berufsarbeiter CHF 813.00 g) Gipser mit Attest im 3. Jahr CHF 761.00 h) Gipser mit Attest im 2. Jahr CHF 744.00 i) Gipser mit Attest im 1. Jahr CHF 730.00 j) Hilfsarbeiter CHF 730.00 k) Lehrling im 1. Lehrjahr CHF 0.00 l) Lehrling im 2. Lehrjahr CHF 0.00

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  • Vorauszahlung 5.1. Der Lieferant kann vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründe- ten Fällen. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzutei- len. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden entspricht den für einen Zeit- raum von bis zu zwei Liefermonaten zu leistenden Zahlungen. Sie wird für den Vorauszahlungszeitraum aus dem durchschnittlichen Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis bzw. – sollte kein vorhergehender Abrech- nungszeitraum bestehen – aus dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis ermittelt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Die Vorauszahlung wird mit den jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlungen verrechnet. Erfolgt eine solche Verrechnung und liegen die Voraussetzungen für eine Vorauszahlung weiterhin vor, ist der Kunde verpflichtet, den verrechneten Betrag unverzüg- lich nach der Verrechnung als erneute Vorauszahlung nachzuent- richten. 5.2. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden ein Vorkassensystem (z. B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben.

  • Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.

  • Auszahlung Da die Bank über keine eigenen Geldautomaten verfügt, kann die Erfüllung der Auszahlungsverpflichtung im Rahmen des Verrechnungskontos durch Vornahme einer Überweisung auf ein anderes Konto (bei Referenzkonten auf ein anderes Konto des Kontoinhabers) erfolgen.

  • Zahlungsmodalitäten 8.1 inside digital ist berechtigt, Zahlungen nach eigenem Ermessen auf die geschuldeten Leistungen zu verrechnen und, wenn mehrere Schuldverhältnisse zwischen ihr und dem Werbetreibenden bestehen, zu bestimmen, auf welches Schuldverhältnis und auf welche geschul- deten Leistungen Zahlungen zu verrechnen sind. 8.2 Entscheidet sich der Werbetreibende vor Ablauf der (jeweiligen) Vertragslaufzeit zur Beendigung seines Werbemittels, wird der an- teilige Preis nicht zurückerstattet, es sei denn, es liegt Verschulden von inside digital vor. 8.3 Zulässige Zahlungsverfahren sind Kreditkarte und für den Be- reich der Bundesrepublik Deutschland SEPA-Lastschriftverfahren. 8.4 Bei Xxxx der Zahlungsweise SEPA-Lastschriftverfahren wird die Euro-Eillastschrift COR1 genutzt und vereinbart, dass die minimale Einreichungsfrist auf einen SEPA-Bankarbeitstag verkürzt wird. Die bei diesem Verfahren erforderliche Vorabankündigung, mit der der Ein- reicher den Zahlungspflichtigen über die anstehende Lastschrift infor- miert, erfolgt in der Regel über die Rechnung, kann aber nach Xxxx von inside digital auch in anderer Form, etwa per E-Mail, Brief oder Telefax erfolgen. Der Werbetreibende erklärt sich damit einverstanden, dass inside digital die Frist für die Vorankündigung der SEPA-Lastschrift auf einen Kalendertag verkürzt. 8.5 Bei Rücklastschriften, die der Werbetreibende zu vertreten hat, berechnet inside digital eine pauschale Gebühr (für Bankgebühren und Bearbeitung) in Höhe von EUR 10,00 pro Lastschrift. Sollte ein er- neuter Lastschrifteinzug nicht möglich sein oder die Überweisung des Rechnungsbetrages (zzgl. der pauschalen Bearbeitungsgebühr) nicht innerhalb von zehn Tagen erfolgen, entstehen durch die Bearbeitung weitere Kosten, die inside digital aufwandsbezogen gesondert berech- nen kann. 8.6 Bei einem Auftragsvolumen ab 5.000,- Euro netto behält sich inside digital vor, vor Durchführung des Auftrages eine Bonitätsprüfung durchzuführen. Fällt diese negativ aus, ist inside digital berechtigt, die vertraglich geschuldete Leistung nur gegen Vorkasse zu erbringen.

  • Beitragsrückzahlung Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.

  • Zahlungsfrist Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens 2 Wochen betragen. Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält: - Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und - die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die nach Ziffer 11.3.4 mit der Fristüberschreitung verbunden sind.

  • Abschlagszahlungen Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann das Wasserversorgungsunternehmen für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Wassermenge Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.

  • Bezahlung 15.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind die Geldbeträge, welche die Gegenpartei aufgrund irgendeines Rechtsverhältnisses (beispielsweise eines Vertrages) an den Lieferanten zu zahlen hat, beim Zustandekommen des Rechtsverhältnisses vollumfänglich und sofort fällig. Sofern und soweit die Geldbeträge nicht gemäß dem Obenstehenden fällig sind, sind diese bei der vollständigen oder teilweisen Lieferung der Sachen vollumfänglich und sofort fällig. Soweit die Geldbeträge, welche die Gegenpartei dem Lieferanten schuldet, noch nicht gemäß dem Obenstehenden fällig sein sollten, hat die Bezahlung der Rechnungen des Lieferanten in jedem Fall innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Reklamationen von Rechnungen müssen dem Lieferanten innerhalb von acht Tagen nach dem Rechnungsdatum schriftlich vorliegen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als von der Gegenpartei unwiderruflich und bedingungslos angenommen. Eventuelle Rechtsforderungen sind unter Androhung deren Nichtigkeit spätestens innerhalb von 6 Monaten nach der fristgerechten Reklamation anhängig zu machen. 15.2 Im Falle der Nichteinhaltung, der nicht fristgerechten und/oder der nicht vollständigen Einhaltung der Bestimmungen in den obigen Absätzen befindet sich die Gegenpartei ohne das Erfordernis einer Inverzugsetzung im Verzug. Im Verzugsfall sind auf den Rechnungsbetrag ab dreißig Tagen nach dem Rechnungsdatum Zinsen in Höhe von einem halben Prozent über den gesetzlichen Zinsen fällig. Im Falle der Beantragung des Schuldenmoratoriums oder der Insolvenz oder der Abwicklung des Geschäfts der Gegenpartei schuldet diese dem Lieferanten auf die ihm gegenüber fälligen Beträge Zinsen in Höhe von 1% monatlich beziehungsweise, falls dies mehr ist, die gesetzlichen Zinsen. Der Lieferant ist sodann außerdem berechtigt, sämtliche mit der Gegenpartei laufenden Verträge ohne jegliches richterliches Einschreiten vollständig oder teilweise aufzulösen. Die Gegenpartei ist verpflichtet, dem Lieferanten sämtliche sich daraus für ihn ergebenden Kosten und den gesamten Schaden zu ersetzen. Außerdem erlischt jeder gewährte Kredit und sind alle aufgrund der sonstigen Rechtsverhältnisse (beispielsweise Verträge) geschuldeten Beträge auf einmal fällig. 15.3 Im Falle von Versäumnissen sowie der anderen in diesem Artikel genannten Umstände werden die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten bezüglich der Feststellung des Schadens, der Haftung und zur Erwirkung der Befriedigung sowie zur Vermeidung und Begrenzung von Schaden infolge von Ereignissen, auf denen die Haftung beruht, die Zinsen auf die Hauptsumme und die sonstigen Kosten - neben der Hauptsumme - sofort fällig. Außergerichtliche Kosten betragen 15% von der Hauptsumme mit einem Minimum von € 500,- zuzüglich der entstandenen Auslagen und fälligen Steuern. 15.4 Die von der Gegenpartei zu leistenden Zahlungen haben ohne Abzug, Herabsetzung oder Aufschub, Verrechnung, Aufrechnung, Schuldvergleich, Schuldentilgung, wie auch immer genannt und wie auch immer begründet, zu erfolgen. Die Gegenpartei verzichtet demnach ausdrücklich auf diese Rechte. 15.5 Hat der Lieferant einen Auftrag vollständig oder teilweise angenommen, so ist die Gegenpartei verpflichtet - welche Verpflichtung einen ungekürzten Teil des Vertrages bildet - gegenüber dem Lieferanten auf Verlangen als Nachweis für ihre Kreditwürdigkeit entweder vor der Lieferung oder danach eine Sicherheit für die Erfüllung ihrer sämtlichen Verpflichtungen zu leisten, und zwar zur Zufriedenheit des Lieferanten beispielsweise durch Überweisung von Bargeld, Übermittlung einer Bankbürgschaft, Abtretung, Verpfändung oder ein Grundpfandrecht etc. In Bezug auf die Höhe, den Umfang und die Art und Weise der von der Gegenpartei zu leistenden, tauglichen Sicherheit(en) sind keine Grenzen gesetzt; dies wird vom Lieferanten festgelegt. 15.6 Bleibt die Gegenpartei mit der (den) Sicherheitsleistung(en) in Verzug, so ist der Lieferant nicht zur (weiteren) Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Gegenpartei aufgrund laufender Verträge verpflichtet, dies unbeschadet seines Rechts, die Erfüllung des Vertrages bzw. die Bezahlung der aufgrund des Vertrages geschuldeten Gelder zu fordern sowie Schadenersatz und/oder die(se) Sicherheit(en) gerichtlich geltend zu machen.

  • Rückzahlung Rückzahlung bei Endfälligkeit. Soweit nicht zuvor bereits ganz oder teilweise zurückgezahlt oder angekauft und entwertet, werden die Schuldverschreibungen zu ihrem Rückzahlungsbetrag am 10. Februar 2015 (der "Fälligkeitstag") zurückgezahlt. Der Rückzahlungsbetrag in Bezug auf jede Schuldverschreibung entspricht dem Nennbetrag der Schuldverschreibungen.

  • Vorauszahlungen 6.1 Der Lieferant ist berechtigt, für den Gasverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlungen so- wie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. 6.2 Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Ab- rechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeit- raum über mehrere Monate und erhebt der Lieferant Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Eine bei Vertragsabschluss vereinbarte Vorauszahlung ist nicht vor Beginn der Lieferung fällig. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. 6.3 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungs- systeme einrichten.