Einrichtungskontoverfahren. Bei der Abwicklung der Bewilligung im Einrichtungskontenverfahren sind der DFG die Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres jeweils bis zum 15. April des folgenden Jahres nachzuweisen. Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist von der Projektleitung zu bescheinigen, die Richtigkeit des Verwendungsnachweises von der Einrichtung. Bei der Prüfung des Verwendungsnachweises nicht anerkannte Be- träge sind unverzüglich an die DFG zurück zu überweisen, soweit ein Mittelabruf hierfür erfolgt ist. Dies gilt auch im Rahmen einer Prüfung nach Ziff. 9.
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Einrichtungskontoverfahren. Bei der Abwicklung der Bewilligung im Einrichtungskontenverfahren sind der DFG die Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres jeweils bis zum 15. April des folgenden Jahres nachzuweisen. Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist von der Projektleitung zu bescheinigen, die Richtigkeit des Verwendungsnachweises von der Einrichtung. Bei der Prüfung des Verwendungsnachweises nicht anerkannte Be- träge sind unverzüglich an die DFG zurück zu überweisen, soweit ein Mittelabruf hierfür erfolgt ist. Dies gilt auch im Rahmen einer Prüfung nach Ziff. 98.
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Einrichtungskontoverfahren. Bei der Abwicklung der Bewilligung im Einrichtungskontenverfahren sind der DFG die Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres jeweils bis zum 15. April des folgenden Jahres nachzuweisen. Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist von der Projektleitung zu bescheinigen, die Richtigkeit des Verwendungsnachweises von der Einrichtung. Bei der Prüfung des Verwendungsnachweises nicht anerkannte Be- träge sind unverzüglich an die DFG zurück zu überweisen, soweit ein Mittelabruf hierfür erfolgt ist. Dies gilt auch im Rahmen einer Prüfung nach Ziff. 9Ziffer 8.
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