EINSATZ VON DERIVATIVEN FINANZINSTRUMENTEN Musterklauseln

EINSATZ VON DERIVATIVEN FINANZINSTRUMENTEN. Der Einsatz von Derivaten (unter anderem einschließlich Terminkontrakte und Optionen, börsen- gehandelte Aktienindexkontrakten, börsengehandelte und außerbörslich gehandelte Differenzkontrakte, Total-Return-Swaps und Credit-Default-Swaps, Optionsscheine, Bezugsrechte und Wandelschuld- verschreibungen) ist zum Zweck der effizienten Portfolioverwaltung und vorbehaltlich der allgemeinen Beschränkungen, die unter „Anlagebeschränkungen“ und im vorstehenden Abschnitt „Anlageziele und Anlagepolitik“ genannt sind, gestattet. Wenngleich die Gesellschaft durch den Einsatz von Derivaten ihren Investitionsgrad steigern kann (Leverage), strebt das Risikosteuerungsverfahren bezüglich der Gesellschaft an sicherzustellen, dass das Risikopotenzial des Teilfonds an keinem Tag die im Abschnitt „Anlageziele und Anlagepolitik“ angegebenen Grenzen überschreitet. Dieses Verfahren wird im Einzelnen in der Darstellung der Risikosteuerungsverfahren der Gesellschaft beschrieben. Die Gesellschaft kann zum Zweck der effizienten Portfolioverwaltung Put- und Call-Optionen, Kassa- und Terminkontrakte, Finanzterminkontrakte, Pensions- und umgekehrte Pensionsgeschäfte und Wert- papierleihgeschäfte abschließen. Ein Teilfonds kann ferner von Zeit zu Zeit zum Zweck der effizienten Portfolioverwaltung börsen- gehandelte Aktienindex- und andere Futureskontrakte einsetzen, um eine adäquate Position an Aktienmärkten entsprechend der Gesamtvermögensallokation, die von der Anlageverwaltungs- gesellschaft empfohlen wird, sicherzustellen. Der Einsatz von börsengehandelten Aktienindex- und anderen Futureskontrakten durch die Gesellschaft unterliegt den Bedingungen und Grenzen, die von der Zentralbank gemäß den OGAW-Vorschriften festgelegt werden. Des Weiteren kann ein Teilfonds von Zeit zu Zeit zum Zweck der effizienten Portfolioverwaltung außerbörslich gehandelte Differenzkontrakte und Total-Return-Swaps einsetzen, um die Kosten des Erwerbs, der Veräußerung und des Haltens von Aktienanlagen zu verringern. Ein „Differenzkontrakt“ (Contract for Difference) ist ein Kontrakt zur Erzielung eines Gewinns oder Vermeidung eines Verlustes aufgrund von Schwankungen im Wert oder Preis eines Vermögenswerts jeglicher Art oder eines Index oder anderen Faktors, der in dem Kontrakt festgelegt ist. Wenn ein Teilfonds einen „Total-Return-Swap“ in Bezug auf Aktien, Finanzindizes, Anleihen oder Rohstoffindizes abschließt, erhält er einen Ertrag, der vorwiegend auf der Wertentwicklung der dem Swap zugrunde liegenden Verm...
EINSATZ VON DERIVATIVEN FINANZINSTRUMENTEN. Vorbehaltlich der Vorschriften und der von der Zentralbank festgelegten Bedingungen kann die Gesellschaft für einen Fonds in DFIs investieren, die an einem geregelten Markt gehandelt werden, und/oder in OTCs, die für Anlagezwecke, Absicherungszwecke oder für Zwecke des effizienten Portfoliomanagements eingesetzt werden. Die DFIs, in die ein Fonds investieren darf, sind Devisenkassa- und Devisentermingeschäfte, Optionen auf Wertpapiere, Indizes und Währungen, Swaps, Credit Default Swaps, Futures und Optionen auf Futures sowie Wertpapiere auf „when issued“- und „forward commitment“-Basis; weitere Einzelheiten hierzu werden im jeweiligen Prospektnachtrag beschrieben.
EINSATZ VON DERIVATIVEN FINANZINSTRUMENTEN. Ein Teilfonds kann versuchen, ein bestimmtes Anlageziel durch Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten zu erreichen. In diesem Fall kann die Anlageverwaltungsgesellschaft bzw. die Anlageberatungsgesellschaft im Auftrag des Teilfonds mit derivativen Finanzinstrumenten handeln, die an einem geregelten Markt gehandelt werden (die „börsengehandelten Derivate“), und/oder OTC-Derivatgeschäfte mit einer genehmigten Gegenpartei abschließen.

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  • Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

  • Kündigung nach einem Schadenereignis G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Ver- trag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das Gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen oder wenn in der Kaskoversicherung der Sachverständigenausschuss nach A.2.17 angerufen wird. Außerdem können wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband 41 Prüfung (1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen Organisationen, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung ist der Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung nur zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. (2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. (3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführen. (4) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten. (5) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluß unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen. (6) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen. (7) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

  • Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.