Anlageziele und Anlagepolitik Musterklauseln

Anlageziele und Anlagepolitik. Der B&B Fonds – Defensiv („Teilfonds“) strebt als Anlageziel die Erhaltung des Kapitals und die Erzielung eines möglichst kontinuierlichen Wertzuwachses in Euro an. Um dieses Anlageziel zu erreichen, kann das Fondsvermögen nach dem Grundsatz der Risikostreuung nach geordneter Weise und unter Berücksichtigung der im Allgemeinen Verwaltungsreglement unter Artikel 4 beschriebenen Anlagebeschränkungen überwiegend in fest oder variabel verzinsliche Wertpapiere (beispielsweise Zerobonds, Wandel- und Optionsanleihen, Genussscheine mit Rentencharakteristik und Staatsanleihen sowie liquide Unternehmensanleihen) investieren. Der Anteil der Anlage in Aktien und Zertifikaten mit Aktien und Aktienindizes als Basiswerten soll 30% nicht überschreiten. Im Rahmen dessen wird der Fondsmanager bei der Auswahl der Vermögenswerte darauf achten, dass die defensive Ausrichtung des Teilfonds unter Berücksichtigung der Anlegerinteressen Beachtung findet. Für das Fondsvermögen dürfen Anteile anderer OGAW und anderer OGA (einschließlich ETFs) nur in Höhe von insgesamt 10% des Nettovermögens des Fonds erworben werden. Daneben kann der Teilfonds in andere zulässige Vermögensgegenstände im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsreglements anlegen. Je nach Marktlage darf das Fondsvermögen in Ausnahmefällen auch bis zu 100% flüssige Mittel einschließlich Sichteinlagen investiert werden. Der Teilfonds wird nicht in solche Zielfonds anlegen, die einer Verwaltungsgebühr (Gebühr für Fondsverwaltung und Fondsmanagement exklusive einer etwaigen erfolgsabhängigen Vergütung) von mehr als 3,0% p.a. unterliegen. Der Teilfonds kann Anteile eines anderen Teilfonds oder mehrerer anderer Teilfonds des Fonds B&B Fonds („Zielteilfonds“) unter der Bedingung zeichnen, erwerben und/oder halten, dass: - die Zielteilfonds ihrerseits nicht in den Teilfonds anlegen; und - der Anteil der Vermögenswerte, den die Zielteilfonds ihrerseits in Anteile anderer Zielteilfonds des Fonds anlegen können, insgesamt nicht 10% übersteigt; und - die Stimmrechte, die gegebenenfalls mit den jeweiligen Anteilen zusammenhängen, so lange ausgesetzt werden, wie die Zielteilfondsanteile gehalten werden, unbeschadet einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Buchführung und den regelmäßigen Berichten; und - der Wert dieser Anteile nicht in die Berechnung des Nettovermögens des Fonds einbezogen wird, solange diese Anteile von dem Teilfonds gehalten werden, sofern die Überprüfung des durch das Gesetz vom 17. Dezember 2010 vorgesehenen Mindestnetto...
Anlageziele und Anlagepolitik. Vitruvius – Asian Equity
Anlageziele und Anlagepolitik. Das Vermögen jedes Teilfonds wird gesondert gemäß den Anlagezielen und der Anlagepolitik des betreffenden Teilfonds angelegt, die in den entsprechenden Nachträgen zu diesem Prospekt dargelegt werden. Sofern nicht anderweitig in dem jeweiligen Nachtrag festgelegt ist, gilt Folgendes: Wenn ein Teilfonds in seinem Namen einen Hinweis auf eine bestimmte Währung, ein bestimmtes Land, eine bestimmte Region, eine bestimmte Branche oder einen bestimmten Wertpapiertyp enthält, bestehen mindestens drei Viertel des Vermögens dieses Teilfonds aus Anlagen, die der betreffenden Währung, dem betreffenden Land, der betreffenden Region, der betreffenden Branche bzw. dem betreffenden Wertpapiertyp entsprechen. Die spezifischen Anlageziele und die spezifische Anlagepolitik jedes Teilfonds werden vom Verwaltungsrat zu dem Zeitpunkt formuliert, an dem dieser Teilfonds aufgelegt wird, und in dem betreffenden Nachtrag für jeden Teilfonds dargelegt. Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, im Benehmen mit dem Anlageberater die derzeitigen Anlageziele und die derzeitige Anlagepolitik jedes Teilfonds sowie jegliche nachträglichen Änderungen dieser Anlageziele und dieser Anlagepolitik im Lichte politischer und/oder wirtschaftlicher Bedingungen zu formulieren. Eine Änderung der Anlageziele oder eine wesentliche Änderung der Anlagepolitik eines Teilfonds zu einem beliebigen Zeitpunkt darf nicht ohne vorherige, schriftliche Zustimmung aller Anteilsinhaber dieses Teilfonds oder, sofern eine Hauptversammlung der Anteilsinhaber des Teilfonds einberufen wird, auf der Basis einer Mehrheit der auf dieser Versammlung abgegebenen Stimmen vorgenommen werden. Der Verwaltungsrat kann von Zeit zu Zeit unwesentliche Änderungen der Anlagepolitik vornehmen, wenn er dies als im Interesse des jeweiligen Teilfonds liegend für angebracht hält. Im Fall einer Änderung des Anlageziels eines Teilfonds und/oder einer wesentlichen Änderung der Anlagepolitik eines Teilfonds muss der Verwaltungsrat den Anteilsinhabern dieses Teilfonds eine angemessene Benachrichtigungsfrist gewähren, um sie in die Lage zu versetzen, sich um die Rücknahme ihrer Anteile vor der Umsetzung dieser Änderung zu bemühen.
Anlageziele und Anlagepolitik. Die Mindestbeteiligung des einzelnen Gesellschafters/ Treugebers beträgt EUR 10.000,00 zuzüglich 5 % Agio. Höhere Beträge müssen durch EUR 1.000,00 teilbar sein. Das zur Platzierung vorgesehene Eigenkapital, das die IMMOVATION Immobilien Handels AG & Co. 3. KG als Gesellschaftskapital durch den Abschluss von ent- sprechenden Verträgen mit Gesellschaftern aufnehmen will, beträgt EUR 20.000.000. Die Platzierungsphase endet zum 31. Dezember 2012, wobei die Geschäftsführung das Recht besitzt, den Schließungstermin um bis zu zweimal sechs Monate nach hinten zu verlegen.
Anlageziele und Anlagepolitik. Weiter erhält die Emittentin eine noch festzulegende lauf- zeitabhängige Verzinsung auf den Beteiligungsbetrag der typisch stillen Beteiligung mit taggenauer Abrechnung, zahlbar nachschüssig bei Tilgung bzw. Rückzahlung des Beteiligungsbetrages. Auch eine vorzeitige Ablösung durch die Tilgung bzw. Rückzahlung des Beteiligungsbetrages ist ohne Vorfälligkeitsentschädigung jederzeit möglich. Die Emittentin ist an Verlusten der IMMOVATION Immobilien Handels AG nicht beteiligt. Eine Nachschusspflicht besteht ebenfalls nicht. Eine ordentliche Kündigung der typisch stillen Beteiligung durch die Emittentin ist ausgeschlossen, vielmehr endet die typisch stille Beteiligung mit Zweckerreichung, d. h. dem Verkauf der Beteiligungsimmobilie oder einvernehmlicher Aufhebung oder Zeitablauf. Soweit ein Gesamtverkauf der Immobilie zu dem im typisch stillen Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Termin nicht erfolgt, ist die IMMOVATION Immobilien Handels AG ver- pflichtet, den Beteiligungsbetrag zuzüglich des Gewinnfixums zuzüglich der noch offenen Zinszahlung aus eigenen Mitteln an die Emittentin zurückzuzahlen, um die typisch stille Gesellschaft zu beenden und aufzulösen. Die Auseinandersetzung auch im Fall der außerordentlichen Kündigung erfolgt durch Errechnung der Abfindung, die der Emittentin zusteht. Diese wird aus dem Saldo des Einlage-, Privat- und Verlustkontos ermittelt, wobei stille Reserven nicht aufzulösen sind und ein Geschäftswert nicht berücksichtigt wird. An schwebenden Geschäften nimmt die stille Gesellschafterin (Emittentin) ebenfalls nicht teil. Zu Gunsten der Emittentin verpflichtet sich die IMMOVATION Immobilien Handels AG auf erste schriftliche Anforderung, eine Gesamtgrundschuld auf die Beteiligungsimmobilie im jeweiligen Grundbuch in den jeweils nächstoffenen Rang einzutragen, die alle Ansprüche der Emittentin aus dem typisch stillen Gesellschaftsvertrag gegenüber der Geschäftsherrin (IMMOVATION Immobilien Handels AG) absichert. Die Strategie, mit einer breiten Aufstellung der Unterneh- mensgruppe stabile Einnahmen zu gewährleisten, hat sich bereits für die Anleger der IMMOVATION Immobilien Handels AG & Co. 1. und 2. KG bewährt. Es hat sich gezeigt, dass die prospektierten Renditen über wechselnde Marktver- hältnisse hinweg realistisch sind. Die bereits nach Zahlungs- eingang des Zeichnungsbetrages ausgezahlten monatlichen Entnahmen in Höhe von 7,5 % p. a. bei der IMMOVATION Immobilien Handels AG & Co. 1. und 2. KG belegen den Erfolg des Konzeptes. Zur I...
Anlageziele und Anlagepolitik. Ziel der Anlagepolitik des Teilfonds ist es, ein langfristiges Kapital- und Ertragswachstum ohne Orientierung an einer Benchmark durch ein breit gestreutes Portfolio mit flexiblen Anlageschwerpunkten zu erhalten. Durch ein aktives Management soll für den Anleger ein positiver Ertrag erzielt werden. Dies soll u.
Anlageziele und Anlagepolitik. Die Anlagepolitik und Anlagestrategie der Gesellschaft besteht in dem direkten (Publikums-AIF) und/oder indirekten (über Spezial-AIFs) Erwerb von Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds auf dem Zweitmarkt und dem Aufbau eines diversifizierten Beteiligungsportfolios unter Beachtung der von der BaFin genehmigten Anlagebedingungen. Anlageziel ist es, aus diesen Beteiligungen Erträge zu generieren, die aus der Vermietung und Verpachtung der mittelbar erworbenen Immobilien sowie aus deren Veräußerung resultieren. Bis zum Ende des Berichtszeitraumes wurde von der Gesellschaft in zwei Spezial-AIFs investiert. Bei diesen Spezial-AIF handelt es sich um die HTB Dreizehnte Immobilienportfolio Geschlossene Investment UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG (HTB IP Dreizehnte KG), Bremen sowie die HTB Vierzehnte Immobilienportfolio Geschlossene Investment UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG (HTB IP Vierzehnte KG). Die Spezial-AIFs verfolgen in ihrer Anlagestrategie maßgeblich den Aufbau eines diversifizierten Portfolios von Beteiligungen des Immobilienzweitmarktes.
Anlageziele und Anlagepolitik. Der Verwaltungsrat des Umbrellafonds ist befugt, den Verlauf der Geschäftsführung und der Geschäfte des Umbrellafonds festzulegen. Insbesondere legt der Verwaltungsrat des Umbrellafonds nach dem Grundsatz der Risikostreuung die spezifischen Anlageziele und -grundsätze für jeden Teilfonds, seine Basiswährung und gegebenenfalls seine Preiswährung fest. Diese Informationen sind alle in dem jeweils maßgeblichen Nachtrag näher erläutert. Das Anlageziel jedes Teilfonds besteht darin, ein Engagement in einem oder mehreren Basiswerten einzugehen, wie in dem jeweiligen Nachtrag beschrieben Die Risiken, die mit bestimmten Kategorien von Basiswerten verbunden sind, sind im Abschnitt „Allgemeine Risikofaktoren“ näher erläutert. Das spezifische Anlageziel und die spezifische Anlagepolitik jedes Teilfonds sind in dem maßgeblichen Nachtrag beschrieben und werden unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Prospekts, insbesondere der Bestimmungen im Abschnitt „Anlagebeschränkungen“, definiert und umgesetzt. Weitere Ausführungen zu dem Anlageziel und der Anlagepolitik der Teilfonds sind in den Abschnitten „Besondere Bestimmungen für aktives Fondsmanagement“ und „Besondere Bestimmungen für passives Fondsmanagement“ enthalten. Die Anlageziele und Anlagepolitik jedes Teilfonds können ohne Zustimmung der Anteilinhaber geändert werden. Der Umbrellafonds wird in diesem Fall den Prospekt ergänzen, um solche Änderungen aufzunehmen. Wesentliche Änderungen der Anlageziele oder der Anlagepolitik eines Teilfonds werden den Anteilinhabern schriftlich mitgeteilt. Unter bestimmten Umständen kann den Anteilinhabern das Recht eingeräumt werden, ihre Anteile in dem betreffenden Teilfonds innerhalb einer Frist von einem Monat vor Inkrafttreten der Änderung kostenfrei zurückzugeben. Wenn die Anlageziele oder die Anlagepolitik eines Teilfonds geändert werden, sollten Anteilinhaber abwägen, ob der Teilfonds vor dem Hintergrund ihrer finanziellen Umstände und Bedürfnisse weiterhin eine angemessene Anlage darstellt. Es gibt keine Sicherheit oder Garantie, dass die Anlageziele und die Anlagepolitik eines Teilfonds tatsächlich erreicht bzw. umgesetzt werden oder dass die Anlagen eines Teilfonds erfolgreich sind. Bitte lesen Sie den Abschnitt „Allgemeine Risikofaktoren“, den jeweiligen Abschnitt „Spezifische Risikofaktoren“ unter „Besondere Bestimmungen für aktives Fondsmanagement“ und „Besondere Bestimmungen für passives Fondsmanagement“ sowie die Risikohinweise in dem maßgeblichen Nachtrag.
Anlageziele und Anlagepolitik 

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  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.