Einschluss von Mietsachschäden Musterklauseln

Einschluss von Mietsachschäden. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Bei gemieteten Ferienwohnungen und -häusern und Hotelzimmern ist auch die Beschädigung der dazu gehörenden Einrichtungsgegenstände (Mobiliar, Heimtextilien, Geschirr) - auch teilweise abweichend von Nr. 1 b) - mitversichert. Die Höchstersatzleistung beträgt hier - im Rahmen der Vertragsversicherungs- summen - je Versicherungsfall 10.000,- Euro, jeweils begrenzt auf das Dreifache für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Ausgeschlossen sind: 1. Haftpflichtansprüche wegen a) Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung, b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanla- gen sowie an Elektro- und Gasgeräten, c) Schäden an Glas- und Kunststoffscheiben, die über eine Glasversicherung versichert werden können. 2. die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallenden Rückgriffsansprüche. (Anmerkung: Der Wortlaut des Abkommens steht auf Anforderung zur Verfügung!) Die Höchstersatzleistung beträgt - im Rahmen der Vertragsversicherungssum- men - je Versicherungsfall 1.000.000,- Euro, jeweils begrenzt auf das Dreifache für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Einschluss von Mietsachschäden. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.6 AHB CIF:PRO 2018 – die gesetzliche Haftpflicht (1) aus der Beschädigung von - Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken genutzten Räumen in Gebäuden und sich alle dar- aus ergebenden Vermögensschäden. - zu privaten Zwecken (teil-) gemieteten Immobilien (z.B. Stallungen, Reithallen, Weiden oder Pad- docks) Mitversichert sind Schäden durch tierische Ausschei- dungen. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versi- cherungssumme für Sachschäden je Versicherungs- fall und Jahr 1.000.000,- €. (2) aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken ge- mieteten oder geliehenen Pferdetransportanhängern. Die Versicherungssumme je Schaden beträgt 50.000,- €, höchstens jedoch das Doppelte für alle Schäden innerhalb eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden jeweils 250,- € selbst zu tragen**. (3) aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken ge- mietetem, gepachtetem oder geliehenem bewegli- chem Reitzubehör (x.X. Xxxxxx, Xxxx, Xxxxx, Trense). Die Versicherungssumme je Schaden beträgt 5.000,- €, höchstens jedoch das Doppelte für alle Schäden eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsneh- mer hat von derartigen Schäden jeweils 250,- € selbst zu tragen**. (4) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen (a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Bean- spruchung, (b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel-, und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergeben- den Vermögensschäden, (c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungs- nehmer hiergegen besonders versichern kann,
Einschluss von Mietsachschäden. 3.3.1 Eingeschlossen ist – abweichend von § 7 Ziffer 6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 3.3.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungs- anlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden infolge von Schimmelbildung und Pilzbefall.
Einschluss von Mietsachschäden. Eingeschlossen ist – abweichend von § 7 Ziffer 6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Stallun- gen, Reithallen, Weiden und Pferdetransportanhängern und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Einschluss von Mietsachschäden. (1) Eingeschlossen ist, abweichend von Ziff. 7.6 AHB CIF4ALL 2021 – die gesetzliche Haftpflicht (a) aus der Beschädigung von Wohnräumen und sons- tigen zu privaten Zwecken genutzten Räumen in Gebäu- den und sich alle daraus ergebenden Vermögensschäden. (b) für Sachschäden an mobilen Einrichtungsgegen- ständen/Inventar in Hotels, gemieteten Ferienwohnun- gen/-häusern. (2) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen (a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspru- chung, (b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel-, und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermö- gensschäden, (c) Glasschäden, soweit sich der VN hiergegen beson- (d) Schäden infolge von Schimmelbildung.
Einschluss von Mietsachschäden. (1) Eingeschlossen ist, abweichend von Ziff. 7.6 AHB CIF4ALL 2021 – die gesetzliche Haftpflicht (a) aus der Beschädigung von Wohnräumen und sons- tigen zu privaten Zwecken genutzten Räumen in Gebäu- den und sich alle daraus ergebenden Vermögensschä- den. (b) für Sachschäden an mobilen Einrichtungsgegen- ständen/Inventar in Hotels, gemieteten Ferienwohnun- gen/-häusern. (c) aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von fremden Sachen, auch wenn diese zu priva- ten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Dies gilt auch für die Beschädigung von gemieteten beweglichen Sachen in Hotelzimmern, Ferienwohnun- gen, Ferienhäusern, Pensionen und Schiffskabinen. (2) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen (a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspru- chung, (b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel-, und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermö- gensschäden, (c) Glasschäden, soweit sich der VN hiergegen beson- (d) Schäden infolge von Schimmelbildung.
Einschluss von Mietsachschäden. Eingeschlossen ist - abweichend von Teil B Ziffer 7.6 - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich dar- aus ergebenden Vermögensschäden. Bei gemieteten Ferienwohnungen, Ferienhäusern und Hotelzimmern ist auch die Beschädigung der dazu gehörenden Einrichtungsgegenstände (Mobiliar, Heimtextilien, Geschirr) mitversichert. Ausgeschlossen sind: Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserberei- tungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen be- sonders versichern kann; Die Höchstersatzleistung beträgt - im Rahmen der Vertragsversiche- rungssummen - je Versicherungsfall 300.000 Euro, jeweils begrenzt auf das Doppelte für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Einschluss von Mietsachschäden. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB CIF4ALL 2021 – die gesetzliche Haftpflicht (1) aus der Beschädigung von (2) aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken ge- mieteten oder geliehenen Pferdetransportanhängern. Die Versicherungssumme je Schaden beträgt 50.000,- €, höchstens jedoch das Doppelte für alle Schäden inner- halb eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsneh- mer hat von derartigen Schäden jeweils 250,- € selbst zu tragen**. (3) aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken ge- mietetem, gepachtetem oder geliehenem beweglichem Reitzubehör (x.X. Xxxxxx, Xxxx, Xxxxx, Trense). Die Ver- sicherungssumme je Schaden beträgt 5.000,- €, höchs- tens jedoch das Doppelte für alle Schäden eines Ver- sicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden jeweils 250,- € selbst zu tragen**. (4) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen (a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspru- chung, (b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel-, und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, (c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer

Related to Einschluss von Mietsachschäden

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Haftungs- und Einwendungsausschluss 16.1 Ansprüche gegen die Bank nach Nr. 11, 13 und 15 sind ausgeschlossen, wenn der Kontoinhaber die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit der paydirekt-Zahlung darüber unterrichtet hat, dass es sich um eine nicht autorisierte, nicht erfolgte oder fehlerhafte paydirekt-Zahlung handelt. Der Lauf der 13-mo- natigen Frist beginnt nur, wenn die Bank den Kontoinhaber über die aus der paydirekt-Zahlung resultierende Belastungsbuchung entsprechend den gesetzlichen Regelungen auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Haftungsansprüche nach Nr. 15 kann der Kontoinhaber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhin- dert war. 16.2 Handelt es sich nicht um Ansprüche des Kontoinhabers gegen die Bank nach Nr. 11, 13 und 15 oder nach den diesen Regelungen entsprechenden gesetzlichen Regelungen, d. h. nicht um Ansprüche wegen einer nicht auto- risierten, nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer paydirekt-Zahlung, haftet die Bank für sich und ihre Erfüllungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, falls sie oder ihre Erfüllungsgehilfen eine we- sentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzen oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Bank oder ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Als wesentliche Vertragspflichten gelten solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertrauen darf. Im Falle der fahrlässigen Verletzung einer Vertragspflicht ist die Haf- tung zudem der Höhe nach auf solche vertragstypischen Schäden begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertrags- schlusses vernünftigerweise vorhersehbar waren. 16.3 Der vorstehende Haftungsausschluss in Nr. 16.2 gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Kör- pers oder der Gesundheit, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder etwaig von der Bank abgegebe- ner Garantien.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Vertraulichkeit und Datenschutz 1.7.1 Der Kunde und NCS verpflichten sich gegenseitig zur Vertraulichkeit gem. der nachfolgenden Bestimmungen. 1.7.2 Der Empfänger hat die Geschäftsgeheimnisse der offenbarenden Partei im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam nicht - geheim zu halten, nicht bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Empfänger bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Empfänger bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Empfänger ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die Vertrauliche Informationen selbst gewonnen wurden oder die dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrages. Auch der Inhalt des Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst. 1.7.3 Der Empfänger darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom Empfänger insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen befasst sind und die Informationen vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der Empfänger wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Empfänger dies zu tun verpflichtet ist. 1.7.4 Der Empfänger ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke selbst oder durch Dritte zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Empfänger nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „reverse engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen. 1.7.5 Auf Aufforderung der offenbarenden Partei sowie ohne Aufforderung spätestens nach Beendigung des Vertrages verpflichtet sich der Empfänger, alle ihm zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen sowie alle davon angefertigten Kopien und Abschriften unverzüglich an die offenbarende Partei zurückzugeben oder in Abstimmung mit ihr zu vernichten. Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen spätestens bei Beendigung dieses Vertrages zu löschen oder – soweit dies technisch nicht möglich ist – dauerhaft zu sperren. 1.7.6 Der Empfänger wird die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO). 1.7.7 Verstößt der Empfänger vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch die offenbarende Partei nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen vertraulichen Information, dem Grad des Verschuldens, dem Umfang der offengelegten Information sowie der Anzahl der unberechtigten Personen, deren gegenüber die Information pflichtwidrig offengelegt wird. 1.7.8 Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Vertragsstrafe stellt den Mindestschaden dar.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.