Einspruch Musterklauseln

Einspruch. Wenn die Antwort auf Ihre Reklamation nicht Ihren Erwartungen entspricht, können Sie direkt beim Leiter des Kundenmanagements Einspruch einlegen. Richten Sie Ihr Schreiben bitte an folgende Adresse: Europ Assistance Belgium S.A., à l’attention du Complaints Officer, Boulevard du Triomphe 172 in 1160 Brüssel (reclamation-lux@europ- xxxxxxxxxx.xx)
Einspruch. Nachdem der Kunde über das geplante Hinzufügen oder den Ersatz eines Auftragsverarbeiter informiert worden ist, verfügt er über eine Frist von 30 Tagen, um seinen Einspruch vorzulegen. Falls der Dienstleister dem Kunden die Ernennung des Auftragsverarbeiters bestätigt, hat der Kunde das Recht, den anwendbaren Vertrag mit sofortiger Wirkung per schriftlicher Benachrichtigung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Bestätigung des Dienstleisters zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht ist das einzige Rechtsmittel des Kunden, sollte er Einwände gegen einen neuen Auftragsverarbeiter erheben. Reagiert der Kunde innerhalb keiner der beiden in dem Artikel 13.2 genannten Fristen, gilt dies als Einverständniserklärung mit dem neuen Auftragsverarbeiter.
Einspruch. Gegen die Aussetzung oder den Entzug eines Zertifikates kann bei der Geschäftsführung von bag cert schriftlich Einspruch erhoben werden. Sofern es nicht zu einer Klärung kommt, leitet diese den Einspruch mit einer Stellungnahme an den Beirat von bag cert weiter. Der Umgang mit Einsprüchen ist auf der Internetseite von bag cert öffentlich zugänglich.
Einspruch. 1. Gegen aufgrund dieser Vorschriften gefasste Beschlüsse kann vom Entsorger und/oder Frachtführer bei Xxxxxx (Abteilung Customer Services) schriftlich und begründet Einspruch erhoben werden. Die Geschäftsführung von Xxxxxx behandelt den Einspruch so schnell wie möglich und trifft innerhalb von dreißig Tagen eine Entscheidung. 2. Die Einreichung einer Beschwerdeschrift setzt die Wirkung des Beschlusses oder der Entscheidung, die der Einspruch betraf, nicht aus. Der Beschluss bleibt wirksam, bis die Geschäftsführung von Attero etwas anderes beschlossen hat und dem Entsorger diesen neuen Beschluss schriftlich mitgeteilt hat. 3. Alle Streitigkeiten, die anlässlich der Annahmebedingungen oder zusätzlichen Annahmebedingungen entstehen, werden einem zuständigen Richter vorgelegt, außer wenn zwischen Attero und dem Entsorger in der Auftragsbestätigung oder im Abgabe-/Liefervertrag ein anderer Richter oder eine andere Instanz (Schlichtung) für sachlich zuständig erklärt wurde. Außerdem gilt niederländisches Recht. 4. Gegen die Entscheidungen der Geschäftsführung von Attero stehen weiter die üblichen gesetzlichen Rechtsverfahren offen, mit der Maßgabe, dass hierbei die Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels wirksam bleiben und nicht von einer aussetzenden Wirkung des zuerst gefassten Beschlusses ausgegangen werden kann.
Einspruch. 4.1 Einwendungen (Einspruch) gegen in Rechnung gestellte Entgeltforderungen sind vom AG nach Zugang der Rechnung bei der INSECO GmbH schriftlich zu erheben. Die Fälligkeit der Rechnung ist von der Erhebung fristgerechter Einwendungen des AG im Rahmen des von der INSECO GmbH durchgeführten Einspruchsverfahrens nicht berührt. 4.2 Werden Einwendungen nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Rechnung bei der INSECO GmbH schriftlich erhoben, so gilt die Forderung der INSECO GmbH als anerkannt.
Einspruch. 1. Gegen aufgrund der Annahmebedingungen oder ergänzenden Annahmebedingungen gefasste Beschlüsse kann der Abfallbesitzer bei Heros schriftlich und begründet Einspruch erheben. Die Geschäftsführung von Xxxxx behandelt den Einspruch so schnell wie möglich und fasst binnen dreißig Tagen einen Beschluss. 2. Das Einreichen einer Beschwerdeschrift setzt die Wirkung des Beschlusses oder der Entscheidung, worauf sie sich bezieht, nicht aus. Der Beschluss bleibt in Kraft, bis die Geschäftsführung von Xxxxx einen anderen Beschluss gefasst und diesen neuen Beschluss dem Abfallbesitzer schriftlich mitgeteilt hat. 3. Alle sich aus den Annahmebedingungen oder ergänzenden Annahmebedingungen ergebenden Streitigkeiten werden dem zuständigen Gericht vorgelegt, außer wenn im zwischen Heros und dem Abfallbesitzer geschlossenen Vertrag ein anderes Gericht oder eine andere Instanz (Schlichtung) als zuständig erklärt wurde. Das Recht der Niederlande findet Anwendung.
Einspruch. Der Kunde kann sich nicht mehr auf einen Mangel der Leistungen berufen, wenn er nicht gegen- über dem Verkäufer innerhalb einer Frist von sieben (7) Tagen nach Erbringung der Dienstleistung durch den Verkäufer Einspruch erhoben hat oder, sofern der Kunde den Mangel der Leistung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt haben konnte, wenn er gegenüber dem Verkäufer den Mangel der Leistung nicht innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich reklamiert.
Einspruch. Der Kunde kann gegen Zertifizierungsentscheidungen der KBS binnen eines Monats, ab Erhalt der Mitteilung über die Zertifizierungsentscheidung, schriftlich oder in elektronischer Form Einspruch erheben. Der Kunde wird von der KBS formell über das Ergebnis und den Abschluss des Einspruchsverfahrens informiert. Zudem kann der Kunde einen Einspruch beim Beschwerdeausschuss des PQ-Vereins erheben.

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  • Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;

  • Nicht in Anspruch genommene Leistungen Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung der Reiseveranstalter bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrags berechtigt hätten. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Aufwendungen handelt.

  • Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.

  • Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

  • Zahlungsaufforderung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach d) und e) mit dem Fristablauf verbunden sind.

  • Kontoführung Die Bank erfüllt ihre Verpflichtungen aus dem Depotkontovertrag durch Verbuchung der Gutschriften und Belastungen (z.B. aus Überweisungen, Lastschriften, Ein- und Auszahlungen) Auf dem in laufender Rechnung geführten Konto (Kontokorrentkonto). Beim Kontokorrentkonto werden die jeweiligen Buchungspositionen zum Ende der vereinbarten Rechnungs- periode – in der Regel zum Ende des Kalenderquartals – miteinander verrechnet und das Ergebnis (Saldo) dem Kunden als Rechnungsab- schluss mitgeteilt. Alle von der Bank vorgenommenen Buchungen werden auf dem Kontoauszug mit Angabe des Buchungsdatums, des Betrages, einer kurzen Erläuterung über die Art des Geschäftes sowie der Wertstel- lung aufgelistet. Kontoauszüge werden In der jeweils vereinbarten Form (Abruf über Internet, Postversand) übermittelt.

  • Bereitstellung Der Kunde stellt gemäß § 11 Abs. 1 AVBFernwärmeV zu diesem Zweck dem Fernwärmeversorgungsunternehmen einen geeigneten Hausanschlussraum unentgeltlich zur Verfügung. Der Raum muss die im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen (s. a. DIN 18012 - Haus- Anschlusseinrichtungen). Können im Einzelfall diese Anforderungen an den Hausanschlussraum nicht eingehalten werden, ist eine Abstimmung mit dem Fernwärmeversorgungsunternehmen erforderlich.

  • Nicht rechtzeitige Zahlung C.1.2 Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, haben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu vertreten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung. C.1.3 Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Nach dem Rücktritt können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangen. Diese beträgt 15 % des Jahresbeitrags für jeden angefangenen Monat ab dem beantragten Beginn des Versicherungsschutzes bis zu unserem Rücktritt, jedoch höchstens 40 % des Jahresbeitrags.

  • Ablieferung 13.1 Wird nach Ankunft an der Entladestelle erkennbar, dass die Entladung nicht innerhalb der Entladezeit durchgeführt werden kann, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet Anwendung. 13.2 Kann der Spediteur die vereinbarte Leistungszeit oder – mangels Vereinbarung – eine angemessene Zeit für die Ablieferung des Gutes nicht einhalten, hat er Weisungen bei seinem Auftraggeber oder dem Empfänger einzuholen. 13.3 Wird der Empfänger in seiner Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der der Empfänger wohnt, nicht angetroffen, kann das Gut, soweit nicht offenkundige Zweifel an deren Empfangsberechtigung bestehen, abgeliefert werden 13.3.1 in der Wohnung an einen erwachsenen Familienangehörigen, eine in der Familie beschäftigten Person oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner, 13.3.2 in Geschäftsräumen an eine dort beschäftigte Person, 13.3.3 in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter. 13.4 Wenn der Spediteur mit dem Auftraggeber oder Empfänger eine Vereinbarung getroffen hat, wonach die Ablieferung ohne körperliche Übergabe an den Empfänger erfolgen soll (z. B. Nacht-, Garagen- oder Bandanlieferung), erfolgt die Ablieferung mit der tatsächlichen Bereitstellung des Gutes am vereinbarten Ort. 13.5 Die Ablieferung darf nur unter Aufsicht des Auftraggebers, Empfängers oder eines dritten Empfangsberechtigten erfolgen. Die Ziffern 13.3 und 13.4 bleiben unberührt.

  • Lieferzeit, Lieferverzögerung 1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. 2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit. 3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. 4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. 5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. 6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt VII. 2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. 7. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Lieferers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.