Eintragung in Teilnehmerverzeichnisse Musterklauseln

Eintragung in Teilnehmerverzeichnisse. Kunden haben das Recht, sich in allgemein zugängliche Teilnehmerverzeichnisse eintragen zu lassen, ihren Eintrag zu prüfen, zu korrigieren und wieder löschen zu lassen. Kunden können sich entscheiden, ob sie mit folgenden Daten in das öffentliche Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden möchten:
Eintragung in Teilnehmerverzeichnisse. Bei Bereitstellung eines Telefonanschlusses leitet die DCC, auf schriftlichen Wunsch des Kunden, Rufnummer, Name und Adresse zum Eintrag in öffentliche Telefonverzeichnisse (elektronische und/ oder gedruckte Ver- zeichnisse) weiter. • Wird an den Kunden eine neue Rufnummer durch die DCC vergeben, so wird diese nur auf Wunsch des Kunden weitergegeben. Einträge über den Standardeintrag hinaus sind nicht Gegenstand der Leistung. • Sofern der Kunde mit einem Eintrag in ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis eingetragen ist, darf über die Angaben Auskunft erteilt werden, sofern er hiergegen nicht widersprochen hat. • Eine Auskunft über die Rufnummer hinaus (sog. Komfortauskunft) erfolgt nur dann, wenn der Kunde hierin eingewilligt hat. • Über die Rufnummer des Kunden können die in öffentlichen gedruckten oder auf elektronischen Medien gespeicherten Anschlussdaten (z. B. Name, Adresse) durch Dritte erfragt werden (sog. Invers- suche). • Gegen die Erteilung von Auskünften im Rahmen der Inverssuche kann der Kunde jederzeit wider- sprechen. Nach Eingang eines Widerspruchs wird die DCC die Rufnummer des Kunden mit einem Sperrvermerk für die Inverssuche versehen. • Die DCC ändert auf Wunsch des Kunden den Eintrag des Standardkundendatensatzes in das Kom- munikationsverzeichnis der Deutschen Telekom, das als Basis für gedruckte Verzeichnisse, elektroni- sche Medien und zum Betreiben telefonischer Auskunftsdienste benutzt wird.
Eintragung in Teilnehmerverzeichnisse. Bei Bereitstellung eines Telefonanschlusses leitet komro, auf schriftlichen Wunsch des Kunden, Rufnummer, Name und Ad- resse zum Eintrag in öffentliche Telefonverzeichnisse (elektro- nische und/ oder gedruckte Verzeichnisse) weiter.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen