Einziehung. Z 56. Für Unternehmer gilt: Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem erheblichem und dauerndem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu informieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung.
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Einziehung. Z 56. Für Unternehmer gilt: (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem erheblichem und dauerndem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu informieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung.
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Einziehung. Z 56. Für Unternehmer gilt: (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen, wenn die besicherte Forderung bei ihrer Fälligkeit nicht bezahlt wird. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem erheblichem und dauerndem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu informieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung.
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Einziehung. Z 56. Für Unternehmer gilt: (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem erheblichem erheblichen und dauerndem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu informieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung.
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Einziehung. Z 56. Für Unternehmer gilt: (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieftenverbrief- ten) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einzieheneinzie- hen. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung Forde- rung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem erheblichem und dauerndem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg vor- weg zu informieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene ein- gezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung.
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Einziehung. Z 56. Für Unternehmer gilt: (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen Forderun- gen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem erheblichem und dauerndem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu informieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen ForderungFor- derung.
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Einziehung. Z 56. Für Unternehmer gilt: 56 (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen, wenn die besicherte Forderung bei ihrer Fälligkeit nicht bezahlt wird. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem erheblichem und dauerndem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu informieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung.
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Einziehung. Z 56. Für Unternehmer gilt: Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem erheblichem und dauerndem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu informieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung.
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Einziehung. Z 56. Für Unternehmer gilt: 56 (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem erheblichem und dauerndem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu informieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung.
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Einziehung. Z 56. Für Unternehmer gilt: (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieftenver- brieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienenden dienen- den Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem erheblichem und dauerndem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon da- von nach Möglichkeit vorweg zu informieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung.
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Einziehung. Z 56. Für Unternehmer gilt: (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem erheblichem und dauerndem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu informieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung.
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Einziehung. Z 56. Für Unternehmer gilt: (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten bestell- ten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienenden die- nenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem erheblichem und dauerndem drohen- dem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu informieren. Vor Fälligkeit Fällig- keit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung.
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Einziehung. Z 56. Für Unternehmer gilt: (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung nach erfolgter Androhung kündigen und einziehen. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem erheblichem erheblichen und dauerndem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu informieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung.
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Einziehung. Z 56. Für Unternehmer gilt: Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem erheblichem und dauerndem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu informieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung.Sicherheit
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