Einziehung. (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu informieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung. (2) Die Bestimmungen des Absatz 1 gelten nicht für Lohn- und Gehaltsforderungen von Verbrauchern, die als Sicherheit für noch nicht fällige Forderungen bestellt wurden.
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Einziehung. (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen, wenn die besicherte Forderung bei ihrer Fälligkeit nicht bezahlt wird. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem erheblichem und dauerndem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu informieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung.
(2) Die Bestimmungen des Absatz Abs. 1 gelten nicht für Lohn- und Gehaltsforderungen von Verbrauchern, die als Sicherheit für noch nicht fällige Forderungen bestellt wurden.
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Einziehung. (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu informieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung.
(2) Die Bestimmungen des Absatz Abs 1 gelten nicht für Lohn- und Gehaltsforderungen von Verbrauchern, die als Sicherheit für noch nicht fällige Forderungen bestellt wurden.
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Einziehung. (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieftenverbrief- ten) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einzieheneinzie- hen. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung Forde- rung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg vor- weg zu informieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene ein- gezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung.
(2) Die Bestimmungen des Absatz 1 (1) gelten nicht für Lohn- und Gehaltsforderungen von Verbrauchern, die als Sicherheit für noch nicht fällige Forderungen bestellt wurden.
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Einziehung. (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem erheblichen und dauerndem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu informieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung.
(2) Die Bestimmungen des Absatz 1 gelten nicht für Lohn- Lohn-und Gehaltsforderungen von Verbrauchern, die als Sicherheit für noch nicht fällige Forderungen bestellt wurden.
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Einziehung. (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen. Vorher ist , wenn die Einziehung der als Sicherheit dienenden besicherte Forderung bei deren ihrer Fälligkeit zulässignicht be- zahlt wird. Bei drohendem erheblichem und dauerndem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu informierenin- formieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung.
(2) Die Bestimmungen des Absatz 1 (1) gelten nicht für Lohn- und Gehaltsforderungen von VerbrauchernGehalts- forderungen, die als Sicherheit für noch nicht fällige Forderungen bestellt wurden.
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Einziehung. (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen, wenn die besicherte Forderung bei ihrer Fälligkeit nicht bezahlt wird. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu informieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung.
(2) Die Bestimmungen des Absatz 1 Absatzes (1) gelten nicht für Lohn- und Gehaltsforderungen von Verbrauchern, die als Sicherheit für noch nicht fällige Forderungen bestellt wurden.
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Einziehung. (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu informieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung.
(2) Die Bestimmungen des Absatz 1 (1) gelten nicht für Lohn- und Gehaltsforderungen von Verbrauchern, die als Sicherheit für noch nicht nochnicht fällige Forderungen bestellt wurden.
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Einziehung. (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu informieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung.
(2) Die Bestimmungen des Absatz 1 (1) gelten nicht für Lohn- und Gehaltsforderungen von Verbrauchern, die als Sicherheit für noch nicht fällige Forderungen bestellt wurden.
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Einziehung. (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem erheblichem und dauerndem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu informieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung.
(2) Die Bestimmungen des Absatz Abs. 1 gelten nicht für Lohn- und Gehaltsforderungen von Verbrauchern, die als Sicherheit für noch nicht fällige Forderungen bestellt wurden.
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Einziehung. (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieftenver- brieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu informieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung.kündigen, so-
(2) Die Bestimmungen des Absatz 1 Abs. (1) gelten nicht für Lohn- und Gehaltsforderungen von Verbrauchern, die als Sicherheit für noch nicht fällige Forderungen bestellt wurden.
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Einziehung. (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen. Vorher ist die Einziehung Ein- ziehung der als Sicherheit dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu informieren. Vor Fälligkeit der besicherten be- sicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung.
(2) Die Bestimmungen des Absatz 1 gelten nicht für Lohn- und Gehaltsforderungen von Verbrauchern, die als Sicherheit Sicher- heit für noch nicht fällige Forderungen bestellt wurden.
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Einziehung. (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieftenver- brieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen kündigen, so- weit das zu ihrer Einziehung erforderlich ist, und einziehen. Vorher Vor- her ist die Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig; davon ist der Kunde – abweichend von Z 52a. Bei drohendem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg – nicht zu informieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderungverständigen.
(2) Die Bestimmungen des Absatz 1 Abs. (1) gelten nicht für Lohn- und Gehaltsforderungen von Verbrauchern, die als Sicherheit für noch nicht fällige Forderungen bestellt wurden.
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Einziehung. (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu informieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung.
(2) Die Bestimmungen des Absatz 1 von Z 56 (1) gelten nicht für Lohn- und Gehaltsforderungen von Verbrauchern, die als Sicherheit für noch nicht fällige Forderungen bestellt wurden.
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Einziehung. (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu informieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung.
(2) Die Bestimmungen des Absatz 1 (1) gelten nicht für Lohn- und Gehaltsforderungen von Verbrauchern, die als Sicherheit für noch nicht fällige Forderungen bestellt wurden.
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Einziehung. Z 57.
(1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem erheblichen und dauerndem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu informieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung.
(2) Die Bestimmungen des Absatz 1 gelten nicht für Lohn- und Gehaltsforderungen von Verbrauchern, die als Sicherheit für noch nicht fällige Forderungen bestellt wurden.
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