Common use of Einziehung Clause in Contracts

Einziehung. (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieften) kündigen und einziehen, wenn die besicherte Forderung bei ihrer Fälligkeit nicht be- zahlt wird. Bei drohendem erheblichem und dauerndem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu in- formieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung.

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Samples: assets.bank99.at, assets.bank99.at

Einziehung. Z 54. (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen, wenn . Vorher ist die besicherte Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung bei ihrer deren Fälligkeit nicht be- zahlt wirdzulässig. Bei drohendem erheblichem und dauerndem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu in- formiereninformieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung.

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Samples: www.generalibank.at, www.generalibank.at

Einziehung. Z 56 (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen, wenn . Vorher ist die besicherte Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung bei ihrer deren Fälligkeit nicht be- zahlt wirdzulässig. Bei drohendem erheblichem und dauerndem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu in- formiereninformieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung.

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Samples: Ertrag

Einziehung. Z 56 (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieften) kündigen und einziehen, wenn die besicherte Forderung bei ihrer Fälligkeit nicht be- zahlt bezahlt wird. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem erheblichem und dauerndem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig, sofern dadurch die Einbringlichkeit der gesicherten Forderung gefährdet ist oder gefährdet zu sein droht. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu in- formiereninformieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung.

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Samples: www.oberbank.at

Einziehung. Z 56. (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen, wenn . Vorher ist die besicherte Ein- ziehung der als Sicherheit dienenden Forderung bei ihrer deren Fälligkeit nicht be- zahlt wirdzulässig. Bei drohendem erheblichem und dauerndem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu in- formiereninformieren. Vor Fälligkeit der besicherten be- sicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung.

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Samples: www.kafinanz.at

Einziehung. Z 56. (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieftenverbrief- ten) kündigen und einziehen, wenn die besicherte Forderung bei ihrer Fälligkeit nicht be- zahlt bezahlt wird. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem erheblichem und dauerndem Wertverlust der als Sicherheit Si- cherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig, sofern durch diesen Wertverlust die Einbringlich- keit der besicherten Forderung gefährdet wäre. Der Kunde ist davon da- von nach Möglichkeit vorweg zu in- formiereninformieren. Vor Fälligkeit der besicherten be- sicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung.

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Samples: www.hypovbg.at

Einziehung. Z 56. (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieften) kündigen und einziehen, wenn die besicherte Forderung bei ihrer Fälligkeit nicht be- zahlt bezahlt wird. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem erheblichem und dauerndem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu in- formiereninformieren und dem Pfandgeber ist tunlichst die Gelegenheit zur Leistung einer anderweitigen Sicherheit einzuräumen. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung.

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Samples: www.denizbank.at

Einziehung. Z 57 (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieften) kündigen und einziehen, wenn die besicherte Forderung bei ihrer Fälligkeit nicht be- zahlt bezahlt wird. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem erheblichem und dauerndem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu in- formiereninformieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung.

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Samples: www.westernunion.com

Einziehung. (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen, wenn . Vorher ist die besicherte Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung bei ihrer deren Fälligkeit nicht be- zahlt wirdzulässig. Bei drohendem erheblichem und dauerndem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu in- formiereninformieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung.

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Samples: cdn3.a1.net