Einziehung. (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren ver- brieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienen- den Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist da- von nach Möglichkeit vorweg zu informieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung. (2) Die Bestimmungen des Abs. (1) gelten nicht für Lohn- und Gehaltsforderungen von Verbrauchern, die als Sicherheit für noch nicht fällige Forderungen bestellt wurden.
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Einziehung. (1) Das Kreditinstitut Die Bank darf die ihm ihr als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren ver- brieftenFinanzinstrumenten verbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienen- den dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem signifikanten und dauerhaften Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist da- von davon nach Möglichkeit vorweg zu informieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung.
(2) Die Bank ist jederzeit berechtigt, die verpfändeten Vermögenswerte in die Währung der besicherten Forderungen der Bank umzuwandeln, sobald die besicherten Forderungen fällig geworden sind.
(3) Die Bestimmungen des Abs. (1) von Absatz 1 gelten nicht für Lohn- und Gehaltsforderungen von Verbrauchern, die als Sicherheit für noch nicht fällige Forderungen bestellt wurden.
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Einziehung. (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren ver- brieftenverbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen, wenn die besicherte Forderung bei ihrer Fälligkeit nicht bezahlt wird. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienen- den dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem erheblichem und dauerndem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist da- von davon nach Möglichkeit vorweg zu informiereninformieren und dem Pfandgeber ist tunlichst die Gelegenheit zur Leistung einer anderweitigen Sicherheit einzuräumen. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung.
(2) Die Bestimmungen des Abs. Absatzes (1) gelten nicht für Lohn- und Gehaltsforderungen von Verbrauchern, die als Sicherheit für noch nicht fällige Forderungen bestellt wurden.
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Einziehung. (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren ver- brieftenverbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen, wenn die besicherte Forderung bei ihrer Fälligkeit nicht bezahlt wird. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienen- den dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem erheblichem und dauerndem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist da- von davon nach Möglichkeit vorweg zu informieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung.
(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) 1 gelten nicht für Lohn- und Gehaltsforderungen von Verbrauchern, die als Sicherheit für noch nicht fällige Forderungen bestellt wurden.
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Einziehung. Z 57.
(1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren ver- brieftenverbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen, wenn die besicherte Forderung bei ihrer Fälligkeit nicht bezahlt wird. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienen- den dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem erheblichen und dauerndem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig, sofern durch diesen Wertverlust die Einbringlichkeit der besicherten Forderung gefährdet wäre. Der Kunde ist da- von davon nach Möglichkeit vorweg zu informieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung.
(2) Die Bestimmungen des Abs. Absatz (1) gelten nicht für Lohn- und Gehaltsforderungen von Verbrauchern, die als Sicherheit für noch nicht fällige Forderungen bestellt wurden.
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Einziehung. (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren ver- brieftenverbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen, wenn die besicherte Forderung bei ihrer Fälligkeit nicht bezahlt wird. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienen- den dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem erheblichem und dauerndem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig, sofern dadurch die Einbringlichkeit der gesicherten Forderung gefährdet ist oder gefährdet zu sein droht. Der Kunde ist da- von nach Möglichkeit davon vorweg zu informieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung.
(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) gelten nicht für Lohn- und Gehaltsforderungen von Verbrauchern, die als Sicherheit für noch nicht fällige Forderungen bestellt wurden.
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Einziehung. (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten bestell- ten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren ver- brieftenverbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienen- den die- nenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem drohen- dem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist da- von davon nach Möglichkeit vorweg zu informieren. Vor Fälligkeit Fällig- keit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung.
(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) 1 gelten nicht für Lohn- und Gehaltsforderungen von Verbrauchern, die als Sicherheit für noch nicht fällige Forderungen bestellt wurden.
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Einziehung. (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten bestell- ten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren ver- brieftenverbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienen- den die- nenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem drohen- dem erheblichen und dauerhaften Wertverlust der als Sicherheit Sicher- heit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist da- von davon nach Möglichkeit vorweg vor- weg zu informieren, es sei denn diese Information ist untunlich oder bei Gefahr in Verzug. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung For- derung eingezogene Beträge treten als Pfand Barkaution an die Stelle der eingezogenen Forderung, die von dem Kreditin- stitut entsprechend zu veranlagen ist.
(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) gelten nicht für Lohn- und Gehaltsforderungen von Verbrauchern, die als Sicherheit für noch nicht fällige Forderungen bestellt wurden.
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Einziehung. (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren ver- brieftenverbrief- ten) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen, wenn die besicherte Forderung bei ihrer Fälligkeit nicht bezahlt wird. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienen- den dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem erheblichem und dauerndem Wertverlust der als Sicherheit Si- cherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig, sofern durch diesen Wertverlust die Einbringlich- keit der besicherten Forderung gefährdet wäre. Der Kunde ist da- von nach Möglichkeit vorweg zu informieren. Vor Fälligkeit der besicherten be- sicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung.
(2) Die Bestimmungen des Abs. Absatz (1) gelten nicht für Lohn- und Gehaltsforderungen von Verbrauchern, die als Sicherheit für noch nicht fällige Forderungen bestellt wurden.
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Einziehung. (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren ver- brieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienen- den Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem er- heblichen und dauerhaften Wertverlust der als Sicherheit dienenden die- nenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist da- von nach Möglichkeit davon vorweg zu informieren, es sei denn diese Information ist untunlich oder bei Gefahr in Verzug. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten tre- ten als Pfand Barkaution an die Stelle der eingezogenen Forderung, die von dem Kreditinstitut entsprechend zu veranlagen ist.
(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) gelten nicht für Lohn- und Gehaltsforderungen von Verbrauchern, die als Sicherheit für noch nicht fällige Forderungen bestellt wurden.
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Einziehung. Z 56.
(1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren ver- brieftenverbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung For- derung kündigen und einziehen, wenn die besicherte Forderung bei ihrer Fälligkeit nicht bezahlt wird. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienen- den Forderung dienenden Forde- rung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist da- von davon nach Möglichkeit vorweg zu informieren. Vor Fälligkeit der besicherten besi- cherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen einge- zogenen Forderung.
(2) Die Bestimmungen des Abs. Absatzes (1) gelten nicht für Lohn- und Gehaltsforderungen Gehaltsforde- rungen von Verbrauchern, die als Sicherheit für noch nicht fällige Forderungen bestellt wurden.
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Einziehung. (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren ver- brieftenverbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen, wenn die besicherte Forderung bei ihrer Fälligkeit nicht bezahlt wird. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienen- den dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem erheblichem und dauerndem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist da- von davon nach Möglichkeit vorweg zu informieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung.
(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) 1 gelten nicht für Lohn- Lohn-und Gehaltsforderungen von Verbrauchern, die als Sicherheit für noch nicht fällige Forderungen bestellt wurden.
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