Common use of Eltern übertragen Vermögen gegen Vorbehaltsnießbrauch Clause in Contracts

Eltern übertragen Vermögen gegen Vorbehaltsnießbrauch. Viele Eltern möchten schon zu Lebzeiten Vermögen an ihre erwachsenen Kinder übertragen, um z. B. Erbschaftsteuer zu sparen oder Erbstreitigkeiten vorzubeugen. Andererseits möchten Sie noch Einnahmen aus dem Vermögen, z. B. Mieteinkünfte bei Immobilien erzielen können. Der Nießbrauch gewährt einer bestimmten Person ein umfassendes Nutzungsrecht z. B. an einem Grundstück, ohne dass die Person Eigentümer der Sache oder des Rechts ist. In diesem Fall darf der Nießbraucher also die Mieten vereinnahmen, ohne dass ihm das Grundstück gehört. Gegenstand des Nießbrauchs können alle Sachen und auch Rechte sein. Mit einer Grundstücksübertragung gegen Nießbrauch kann Schenkungsteuer gespart werden. Die Nießbrauchsbelas- tung darf für Zwecke der Schenkungsbesteuerung in Höhe des Kapitalwerts von der Bemessungsgrundlage (Grund- besitzwert) vom Beschenkten steuermindernd abgezogen werden. Der kapitalisierte Betrag fällt umso höher aus, je jünger der Übertragende bei der Übergabe an den Emp- fänger ist. Ein Vorbehaltsnießbrauch liegt vor, wenn bei der Übertra- gung der Immobilie gleichzeitig ein Nießbrauchsrecht für den Schenker an dem übertragenen Grundstück bestellt wird. Bei einem Mietwohngrundstück erzielt dann weiterhin der Schenker die Vermietungseinkünfte, obwohl der Be- schenkte als Eigentümer im Grundbuch steht. Schenker können von den Mieteinnahmen alle von ihnen getragenen Grundstücksaufwendungen (z. B. Abschreibungsbeträge für das Gebäude) als Werbungskosten steuermindernd abziehen. Der vorzeitige unentgeltliche Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht unterliegt der Schenkungsteuer. Dage- gen stellt der Verzicht auf den Nießbrauch gegen die Über- nahme einer dauernden Last eine steuerpflichtige gemisch- te Schenkung dar. Wird der Nießbrauch entgeltlich abgelöst, führt dies beim beschenkten Grundstückseigentümer zu Anschaffungskos- ten, die zwecks Absetzung für Abnutzung auf das Grund- stück und das Gebäude aufgeteilt werden müssen. Hinweis: Aufgrund der weitreichenden Folgen der Vermö- gensübertragung von Eltern auf ihre Kinder, ist eine um- fassende anwaltliche Beratung unerlässlich. Zu bedenken sind in diesem Zusammenhang u. a., dass das beschenk- te Kind möglicherweise insolvent wird oder Ihre anderwei- tigen Einkünfte später zur eigenen Altersvorsorge nicht ausreichen werden. Der Grundstückseigentümer darf im Übrigen einen (vorran- gigen) Nießbrauch für sich selbst am Grundstück bestellen, um z. B. für die Zukunft den Eintrag einer Zwangssiche- rungshypothek zu verhindern. Rechtsstand: 11. 9. 2012

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Eltern übertragen Vermögen gegen Vorbehaltsnießbrauch. Viele Eltern möchten schon zu Lebzeiten Vermögen an ihre erwachsenen Kinder übertragen, um z. B. Erbschaftsteuer zu sparen oder Erbstreitigkeiten vorzubeugen. Andererseits möchten Sie noch Einnahmen aus dem Vermögen, z. B. Mieteinkünfte bei Immobilien erzielen können. Der Nießbrauch gewährt einer bestimmten Person ein umfassendes Nutzungsrecht z. B. an einem Grundstück, ohne dass die Person Eigentümer der Sache oder des Rechts ist. In diesem Fall darf der Nießbraucher also die Mieten vereinnahmen, ohne dass ihm das Grundstück gehört. Gegenstand des Nießbrauchs können alle Sachen und auch Rechte sein. Mit einer Grundstücksübertragung gegen Nießbrauch kann Schenkungsteuer gespart werden. Die Nießbrauchsbelas- tung darf für Zwecke der Schenkungsbesteuerung in Höhe des Kapitalwerts von der Bemessungsgrundlage (Grund- besitzwert) vom Beschenkten steuermindernd abgezogen werden. Der kapitalisierte Betrag fällt umso höher aus, je jünger der Übertragende bei der Übergabe an den Emp- fänger ist. Ein Vorbehaltsnießbrauch liegt vor, wenn bei der Übertra- gung der Immobilie gleichzeitig ein Nießbrauchsrecht für den Schenker an dem übertragenen Grundstück bestellt wird. Bei einem Mietwohngrundstück erzielt dann weiterhin der Schenker die Vermietungseinkünfte, obwohl der Be- schenkte als Eigentümer im Grundbuch steht. Schenker können von den Mieteinnahmen alle von ihnen getragenen Grundstücksaufwendungen (z. B. Abschreibungsbeträge für das Gebäude) als Werbungskosten steuermindernd abziehen. Der vorzeitige unentgeltliche Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht unterliegt der Schenkungsteuer. Dage- gen stellt der Verzicht auf den Nießbrauch gegen die Über- nahme einer dauernden Last eine steuerpflichtige gemisch- te Schenkung dar. Wird der Nießbrauch entgeltlich abgelöst, führt dies beim beschenkten Grundstückseigentümer zu Anschaffungskos- ten, die zwecks Absetzung für Abnutzung auf das Grund- stück und das Gebäude aufgeteilt werden müssen. Hinweis: Aufgrund der weitreichenden Folgen der Vermö- gensübertragung von Eltern auf ihre Kinder, ist eine um- fassende anwaltliche Beratung unerlässlich. Zu bedenken sind in diesem Zusammenhang u. a., dass das beschenk- te Kind möglicherweise insolvent wird oder Ihre anderwei- tigen Einkünfte später zur eigenen Altersvorsorge nicht ausreichen werden. Der Grundstückseigentümer darf im Übrigen einen (vorran- gigen) Nießbrauch für sich selbst am Grundstück bestellen, um z. B. für die Zukunft den Eintrag einer Zwangssiche- rungshypothek zu verhindern. Rechtsstand: 11. 9. 20122012 Alle Informationen und Angaben in diesem Mandanten-Merkblatt haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Steuerberatung | Unternehmensberatung | Wirtschaftsprüfung Xxxxxxxxxxxxxx 00 | 00000 Xxxxxxx Tel +00 00 000 000 00 – 0 | Fax +00 00 000 000 00 – 400

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Eltern übertragen Vermögen gegen Vorbehaltsnießbrauch. Viele Eltern möchten schon zu Lebzeiten Vermögen an ihre erwachsenen Kinder übertragen, um z. B. Erbschaftsteuer zu sparen oder Erbstreitigkeiten vorzubeugen. Andererseits möchten Sie noch Einnahmen aus dem Vermögen, z. B. Mieteinkünfte bei Immobilien erzielen können. Der Nießbrauch gewährt einer bestimmten Person ein umfassendes Nutzungsrecht z. B. an einem Grundstück, ohne dass die Person Eigentümer der Sache oder des Rechts ist. In diesem Fall darf der Nießbraucher also die Mieten vereinnahmen, ohne dass ihm das Grundstück gehört. Gegenstand des Nießbrauchs können alle Sachen und auch Rechte sein. Mit einer Grundstücksübertragung gegen Nießbrauch kann Schenkungsteuer gespart werden. Die Nießbrauchsbelas- tung Nießbrauchsbelastung darf für Zwecke der Schenkungsbesteuerung in Höhe des Kapitalwerts von der Bemessungsgrundlage (Grund- besitzwertGrundbesitzwert) vom Beschenkten steuermindernd abgezogen werden. Der kapitalisierte Betrag fällt umso höher aus, je jünger der Übertragende bei der Übergabe an den Emp- fänger Empfänger ist. Ein Vorbehaltsnießbrauch liegt vor, wenn bei der Übertra- gung Übertragung der Immobilie gleichzeitig ein Nießbrauchsrecht für den Schenker an dem übertragenen Grundstück bestellt wird. Bei einem Mietwohngrundstück erzielt dann weiterhin der Schenker die Vermietungseinkünfte, obwohl der Be- schenkte Beschenkte als Eigentümer im Grundbuch steht. Schenker können von den Mieteinnahmen alle von ihnen getragenen Grundstücksaufwendungen (z. B. Abschreibungsbeträge für das Gebäude) als Werbungskosten steuermindernd abziehen. Der vorzeitige unentgeltliche Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht unterliegt der Schenkungsteuer. Dage- gen Dagegen stellt der Verzicht auf den Nießbrauch gegen die Über- nahme Übernahme einer dauernden Last eine steuerpflichtige gemisch- te gemischte Schenkung dar. Wird der Nießbrauch entgeltlich abgelöst, führt dies beim beschenkten Grundstückseigentümer zu Anschaffungskos- tenAnschaffungskosten, die zwecks Absetzung für Abnutzung auf das Grund- stück Grundstück und das Gebäude aufgeteilt werden müssen. Hinweis: Aufgrund der weitreichenden Folgen der Vermö- gensübertragung von Eltern auf ihre Kinder, ist eine um- fassende anwaltliche Beratung unerlässlich. Zu bedenken sind in diesem Zusammenhang u. a., dass das beschenk- te Kind möglicherweise insolvent wird oder Ihre anderwei- tigen Einkünfte später zur eigenen Altersvorsorge nicht ausreichen werden. Der Grundstückseigentümer darf im Übrigen einen (vorran- gigenvorrangigen) Nießbrauch für sich selbst am Grundstück bestellen, um z. B. für die Zukunft den Eintrag einer Zwangssiche- rungshypothek Zwangssicherungshypothek zu verhindern. Rechtsstand: 11. 9. 2012

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Eltern übertragen Vermögen gegen Vorbehaltsnießbrauch. Viele Eltern möchten schon zu Lebzeiten Vermögen an ihre erwachsenen Kinder übertragen, um z. B. Erbschaftsteuer X. Xxx- schaftsteuer zu sparen oder Erbstreitigkeiten vorzubeugenvorzu- beugen. Andererseits möchten Sie noch Einnahmen aus dem Vermögen, z. B. Mieteinkünfte bei Immobilien Immobi- lien erzielen können. Der Nießbrauch gewährt einer bestimmten Person ein umfassendes Nutzungsrecht z. B. an einem GrundstückGrund- stück, ohne dass die Person Eigentümer der Sache oder des Rechts ist. In diesem Fall darf der Nießbraucher Nießbrau- cher also die Mieten vereinnahmen, ohne dass ihm das Grundstück gehört. Gegenstand des Nießbrauchs können alle Sachen und auch Rechte sein. Mit einer Grundstücksübertragung gegen Nießbrauch kann Schenkungsteuer gespart werden. Die Nießbrauchsbelas- tung Nieß- brauchsbelastung darf für Zwecke der Schenkungsbesteuerung Schenkungsbe- steuerung in Höhe des Kapitalwerts von der Bemessungsgrundlage Bemes- sungsgrundlage (Grund- besitzwertGrundbesitzwert) vom Beschenkten steuermindernd abgezogen werden. Der kapitalisierte Betrag fällt umso höher aus, je jünger der Übertragende Übertra- gende bei der Übergabe an den Emp- fänger Empfänger ist. Ein Vorbehaltsnießbrauch liegt vor, wenn bei der Übertra- gung Übertragung der Immobilie gleichzeitig ein Nießbrauchsrecht Nieß- brauchsrecht für den Schenker an dem übertragenen Grundstück bestellt wird. Bei einem Mietwohngrundstück Mietwohngrund- stück erzielt dann weiterhin der Schenker die VermietungseinkünfteVermie- tungseinkünfte, obwohl der Be- schenkte Beschenkte als Eigentümer Eigentü- mer im Grundbuch steht. Schenker können von den Mieteinnahmen alle von ihnen getragenen Grundstücksaufwendungen Grund- stücksaufwendungen (z. B. Abschreibungsbeträge für das Gebäude) als Werbungskosten steuermindernd abziehen. Der vorzeitige unentgeltliche Verzicht auf ein vorbehaltenes vorbe- haltenes Nießbrauchsrecht unterliegt der SchenkungsteuerSchenkung- steuer. Dage- gen Dagegen stellt der Verzicht auf den Nießbrauch Nieß- brauch gegen die Über- nahme Übernahme einer dauernden Last eine steuerpflichtige gemisch- te gemischte Schenkung dar. Wird der Nießbrauch entgeltlich abgelöst, führt dies beim beschenkten Grundstückseigentümer zu Anschaffungskos- tenAn- schaffungskosten, die zwecks Absetzung für Abnutzung Abnut- zung auf das Grund- stück Grundstück und das Gebäude aufgeteilt werden müssen. Hinweis: Aufgrund der weitreichenden Folgen der Vermö- gensübertragung von Eltern auf ihre Kinder, ist eine um- fassende anwaltliche Beratung unerlässlich. Zu bedenken sind in diesem Zusammenhang u. a., dass das beschenk- te Kind möglicherweise insolvent wird oder Ihre anderwei- tigen Einkünfte später zur eigenen Altersvorsorge nicht ausreichen werden. Der Grundstückseigentümer darf im Übrigen einen (vorran- gigenvorrangigen) Nießbrauch für sich selbst am Grundstück Grund- stück bestellen, um z. B. für die Zukunft den Eintrag einer Zwangssiche- rungshypothek Zwangssicherungshypothek zu verhindern. Rechtsstand: 11. 91. 2012

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