Haftzeit a) Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, höchstens jedoch für 24 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. b) Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert.
Mietzeit 2.1 Der Vermieter wird den Mietgegenstand zum vereinbarten Mietbeginn bereitstellen. Auf Ersatz von Folgeschäden haften wir nur, wenn die Bereitstellung durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Mitarbeiter unterbleibt und auch nur begrenzt auf das Fünffache des pro Verschuldungstag angefallenen Mietzinses. 2.2 Sollte sich die Mietzeit verkürzen oder verlängern, ist der Vermieter spätestens zwei Tage vorher zu verständigen. Soweit die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, wird der Vermieter einer Verlängerung zustimmen. Bei Mietzeitkürzungen behält sich der Vermieter das Recht vor, die ursprünglich vereinbarte Mietzeit zu berechnen, sofern keine Ersatzvermietung möglich ist. 2.3 Mit der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls durch den Mieter oder seinen Beauftragten geht sämtliche Gefahr aus dem Betrieb des Mietgegensandes auf den Mieter über. Mit Unterzeichnung des Übergabeprotokolls erkennt der Mieter den ordnungsgemäßen Zustand des Vertragsgegenstandes an. 2.4 Der Vermieter haftet für den Ausfall des Mietgegenstandes nach Gefahrenübergang auf den Mieter nur dann, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. 2.5 Sollte der Mietgegenstand witterungsbedingt oder wegen sonstiger vom Vermieter nicht zu vertretender Gründe nicht eingesetzt werden können, geht die Ausfallzeit zu Lasten des Mieters. 2.6 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am letzten Tag der vereinbarten Xxxxxxxx dem Vermieter zurückzugeben. Das Mietzeitende wird auf dem Rückgabeprotokoll unter Angabe des Tages und der Uhrzeit vermerkt. Der Gefahrenübergang auf den Mieter endet erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls. 2.7 Die Rückgabe des Mietgegenstandes hat am Ort der Bereitstellung des Mietgegenstandes zu erfolgen, es sei denn, die vertragsschließenden Parteien vereinbaren schriftlich einen anderen Rückgabeort.
Teilzeitbeschäftigung 1Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie
Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit. b) Abweichend von der betrieblichen Normalarbeitszeit wird folgende Lage der Normalarbeitszeit ver- einbart: ................................................................................................................................... .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. c) Abweichende Vereinbarung über die Erbringung der Normalarbeitszeit: ....................................... .............................................................................................................................................. d) Die Normalarbeitszeit wird wie folgt zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitszeit aufge- teilt. Mehrarbeit: Überstunden und Mehrarbeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte werden nur vergütet, wenn sie aus- drücklich angeordnet werden. Arbeitszeitaufzeichnungen: Alle geleisteten Arbeitszeiten sind vom Arbeitnehmer aufzuzeichnen, soweit die Arbeitszeit vom Arbeitneh- mer bestimmt wird. Privat bedingte Unterbrechungen der Arbeitszeit sind dabei festzuhalten. Der Arbeit- nehmer hat die Aufzeichnungen unmittelbar nach dem Monatsletzten vorzulegen.
Wartezeit Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.
Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.
Arbeitszeit 6 Regelmäßige Arbeitszeit § 7 Sonderformen der Arbeit § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit § 9 Bereitschaftszeiten § 10 Arbeitszeitkonto § 11 Teilzeitbeschäftigung
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?