Personenschäden Musterklauseln
Personenschäden. Schadenereignisse, die den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen zur Folge haben.
Personenschäden. Personenschäden sind Schäden, die durch den Tod, die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung eines Menschen entstanden sind.
Personenschäden. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden.
Personenschäden. Solche, die durch Aufwendungen für einen Personenschaden entstehen.
Personenschäden. Kein Versicherungsschutz besteht für Personenschäden.
Personenschäden. Jede von einer natürlichen Person erlittene körperliche Beeinträchtigung.
Personenschäden. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ist die Haftung, auch bei einer einfachen fahrlässigen Pflichtverletzung der UTS oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der UTS der Höhe nach unbegrenzt.
Personenschäden. Für Personenschäden, welche die Folge der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung des Vertrages sind, haftet «Alegria» im Rahmen dieser Allgemeinen Vertrags- & Reisebedingungen, der anwendbaren internationalen Abkommen, der auf internationalen Abkommen beruhenden Gesetze und nationalen Gesetze.
Personenschäden. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ist die Haftung, auch bei einer einfach fahrlässigen Pflichtverletzung von Aiio oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Aiio der Höhe nach unbegrenzt.
Personenschäden. Erleidet ein Arbeitnehmer durch Verschulden des Arbeitgebers einen Personenschaden (= Körper- oder Gesundheitsschaden), z.B. Anweisung zur Arbeit an einer Kreissäge, die keine Schutzabdeckung hat, ist die Haftung des Arbeitgebers für den Personenschaden (z.B. auch Schmerzensgeld) ausgeschlossen, wenn ein Arbeitsunfall vorliegt und der Arbeitgeber nicht vorsätzlich gehandelt hat. Das gleiche gilt für den Fall, dass ein Arbeitnehmer einen Arbeitskollegen oder den Arbeitgeber verletzt (§§ 104, 105 SGB VII). Stattdessen hat der Verletzte einen Anspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung auf Heilbehandlung und ggf. eine Rente (§ 26 SGB VII). Hierdurch soll insb. der Betriebsfrieden gewahrt werden und das Arbeitsverhältnis soll nicht mit Rechtsstreitigkeiten belastet werden. Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass der Geschädigte bei einer versicherten Tätigkeit den Unfall erleidet (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Dies ist der Fall, wenn zwischen dem Unfall und der beruflichen Tätigkeit ein innerer Zusammenhang besteht. Demgegenüber sind unversicherte, eigenwirtschaftliche Tätigkeiten alle Verrichtungen, die wesentlich von der Verfolgung privater, persönlicher Belange des Arbeitnehmers geprägt sind. Darunter fallen alle Tätigkeiten, die üblicherweise auch ohne die versicherte Tätigkeit im täglichen Leben anfallen, auch wenn sie die Arbeitsaufnahme erleichtern oder erst ermöglichen. Der gesetzliche Haftungsausschluss ist sehr weitreichend. Er erfasst selbst grobe Fahrlässigkeit (allerdings kann dann der Unfallversicherungsträger Regress beim Schädiger nehmen, § 110 SGB VII). Selbst eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls liegt nur vor, wenn der Schädiger auch hinsichtlich des eingetretenen Personenschadens Vorsatz hat. Der bewusste Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften genügt daher nicht. Kein Arbeitsunfall, sondern ein Wegeunfall liegt vor, wenn der Schaden auf dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (oder umgekehrt) verursacht wird (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). In diesem Fall gilt der Haftungsausschluss nicht.