Endstellenverlegungen Musterklauseln

Endstellenverlegungen. Endstellenverlegungen erfolgen entsprechend Punkt 2.3.1 dieses Anhangs.
Endstellenverlegungen. Endstellenverlegungen erfolgen entsprechend Punkt 3.1.3.1 dieses Anhangs. A1 bietet - sofern technisch und betrieblich möglich - zusätzlich zur Standardherstellung gemäß Punkt 3.1.3.1 dieses Anhangs, eine Expressherstellung für A1 Ether Link Anschlüsse an. Wird vom Etherlinkvertragspartner eine Expressherstellung im Rahmen der Voranfrage nachgefragt, so wird von A1 die technische Machbarkeit geprüft. Die Expressherstellung ist nicht möglich, wenn zur Herstellung des betreffenden A1 Ether Link Anschlusses die Neuherstellung von Infrastruktur erforderlich ist. Ist der A1 Ether Link Anschluss mangels dafür notwendiger Infrastruktur zum Zeitpunkt der Nachfrage der Expressherstellung nicht mittels dieser herstellbar, so wird der Etherlinkvertragspartner im Rahmen der Voranfragenbeantwortung von A1 darüber informiert. Die Möglichkeit der Herstellung gemäß Punkt 3.1.3.1 bleibt davon unberührt. Ist die Expressherstellung möglich, wird der Etherlinkvertragspartner im Rahmen der Voranfragenbeantwortung ebenfalls darüber informiert und kann in weiterer Folge vom Etherlinkvertragspartner bestellt werden. In diesem Fall wird die Expressherstellung von A1 entweder

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.