Enteignung und Entschädigung Musterklauseln

Enteignung und Entschädigung. (1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen:
Enteignung und Entschädigung. (1) Investitionen eines Investors einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht verstaatlicht oder enteignet oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie Verstaatlichungen oder Enteignungen (im Folgenden „Enteignung“ genannt) unterworfen werden, es sei denn zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und gegen Bezahlung einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigung in Übereinstimmung mit den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels.
Enteignung und Entschädigung. (1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags- partei nicht verstaatlicht, enteignet oder Maßnahmen, deren Auswirkungen einer Verstaatlichung oder Enteignung gleichkommen würde (im Folgenden „Enteignung“ genannt) unterworfen werden, es sei denn zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung sowie in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und wirksamen Entschädigung. Eine derartige Entschädigung hat dem tatsächlichen Marktwert der enteigne- ten Investition unmittelbar vor der Enteignung oder bevor die drohende Enteignung öffentlich bekannt wurde, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, zu entsprechen, beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung berechnet auf der Basis des LIBOR Satzes oder eines äquivalenten Wertes, wird umgehend geleistet, ist tatsächlich verwertbar und frei transferierbar. Derartige Transfers werden ohne ungebührliche Verzögerung in der konvertierbaren Währung, in der die Investiti- on ursprünglich getätigt wurde oder in einer anderen konvertierbaren Währung, auf die sich der Investor und die betreffende Vertragspartei einigen, geleistet. Die Maßnahmen zur Festlegung und Zahlung einer derartigen Entschädigung erfolgen in geeigneter Weise nicht später als zum Zeitpunkt der Enteignung.
Enteignung und Entschädigung. (1) Investitionen von Investoren einer der beiden Vertragsparteien dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht enteignet werden, ausgenommen für einen öffentlichen Zweck, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens, auf Grundlage der Nichtdiskriminierung und gegen Entschädigung.
Enteignung und Entschädigung. (1) Eine Vertragspartei enteignet oder verstaatlicht weder direkt noch indirekt eine Investition eines Investors der anderen Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet, oder setzt eine Maßnahme mit gleicher Wirkung (im folgenden als “Enteignung” bezeichnet), es sei denn, die folgenden Bedingungen werden erfüllt:
Enteignung und Entschädigung. 1. Keine Vertragspartei enteignet oder verstaatlicht in ihrem Gebiet Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei oder trifft eine Massnahme, die einer Enteignung oder Verstaatlichung (nachfolgend als «Enteignung» bezeichnet) ent- spricht, ausser:
Enteignung und Entschädigung. Art. 92 Behandlung im Konfliktfall Art. 93
Enteignung und Entschädigung. (1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei genießen den vollen Xxxxxx und die volle Sicherheit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei.
Enteignung und Entschädigung. (1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags- partei nur zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen Entschädigung enteignet werden.
Enteignung und Entschädigung. Keine Partei trifft direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaatlichungsmass- nahmen oder irgendwelche andere Massnahmen derselben Art oder Wirkung gegen- über Investitionen von Investoren einer anderen Partei, es sei denn, solche Mass- nahmen werden im öffentlichen Interesse getroffen, sind nicht diskriminierend und erfolgen in einem ordentlichen Verfahren. Zudem wird vorausgesetzt, dass eine umgehende, tatsächlich verwertbare und wertentsprechende Entschädigung vorgese- hen ist. Diese Entschädigung hat dem Marktwert der enteigneten Investition unmit- telbar vor dem Zeitpunkt zu entsprechen, in dem die enteignende Massnahme getrof- fen oder öffentlich bekannt wurde, je nachdem welcher Fall früher eingetreten ist. Der Entschädigungsbetrag schliesst Zinsen zu einem handelsüblichen Satz ein, vom Zeitpunkt der Enteignung bis zu demjenigen der Zahlung gerechnet, wird in einer