Enteignung und Entschädigung Musterklauseln

Enteignung und Entschädigung. (1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen a) zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, b) auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung, c) auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und d) in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3. (2) Die Entschädigung a) wird ohne Verzögerung geleistet. Kommt es zu einer Verzögerung, trägt das Gastland die auf Grund der Verzögerung entstandenen Kursverluste. b) hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf Grund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde. c) ist in ein von den betroffenen Anspruchswerbern bezeichnetes Land frei transferierbar und wird in der Währung des Landes, dessen Staatsangehörige die Anspruchswerber sind oder in jeder frei konvertierbaren Währung, die von den Anspruchswerbern akzeptiert wird, geleistet. d) beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt. (3) Ein Investor einer Vertragspartei, der behauptet, von der Enteignung durch die andere Vertrags- partei betroffen zu sein, hat das Recht, den Fall einschließlich der Bewertung seiner Investition und die Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richter- liches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.
Enteignung und Entschädigung. (1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags- partei nicht verstaatlicht, enteignet oder Maßnahmen, deren Auswirkungen einer Verstaatlichung oder Enteignung gleichkommen würde (im Folgenden „Enteignung“ genannt) unterworfen werden, es sei denn zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung sowie in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und wirksamen Entschädigung. Eine derartige Entschädigung hat dem tatsächlichen Marktwert der enteigne- ten Investition unmittelbar vor der Enteignung oder bevor die drohende Enteignung öffentlich bekannt wurde, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, zu entsprechen, beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung berechnet auf der Basis des LIBOR Satzes oder eines äquivalenten Wertes, wird umgehend geleistet, ist tatsächlich verwertbar und frei transferierbar. Derartige Transfers werden ohne ungebührliche Verzögerung in der konvertierbaren Währung, in der die Investiti- on ursprünglich getätigt wurde oder in einer anderen konvertierbaren Währung, auf die sich der Investor und die betreffende Vertragspartei einigen, geleistet. Die Maßnahmen zur Festlegung und Zahlung einer derartigen Entschädigung erfolgen in geeigneter Weise nicht später als zum Zeitpunkt der Enteignung. (2) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei gilt und an welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dergestalt an, dass die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird. (3) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Or- gane der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, überprüfen zu lassen. (4) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe der Entschädigung und die Zahlungsmodalitäten ent- weder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.
Enteignung und Entschädigung. (1) Investitionen eines Investors einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht verstaatlicht oder enteignet oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie Verstaatlichungen oder Enteignungen (im Folgenden „Enteignung“ genannt) unterworfen werden, es sei denn zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und gegen Bezahlung einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigung in Übereinstimmung mit den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels. (2) Diese Entschädigung hat zumindest dem Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Entscheidung über die Durchführung der Enteignung oder bevor diese öffentlich bekannt wurde, je nachdem welches der frühere Zeitpunkt ist, zu entsprechen und wird ohne Verzögerung geleistet. Die Entschädigung beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung, berechnet zum handelsüblichen Zinssatz. (3) Der von der Enteignung betroffene Investor hat das Recht, den Fall, einschließlich der Bewertung seiner Investition in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, sowie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen im Absatz 1 dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ dieser Vertragspartei, überprüfen zu lassen.
Enteignung und Entschädigung. (1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgen- den „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen: a) zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, b) auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung, c) auf Grund eines ordentlichen Verfahrens sowie d) in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3. (2) Die in Absatz 1 genannten Entschädigungen sind auf der Grundlage des gerechten Marktwertes der Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt, zu dem die tatsächliche oder drohende Enteignung öffent- lich bekannt wurde, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, zu berechnen. Sie enthalten Zinsen zum handelsüblichen Zinssatz für die Währung, in der die Zahlung erfolgt, ab dem Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung und sind frei transferierbar und voll verfügbar. Kommt es zu einer Verzögerung, so trägt das Gastland die auf Grund der Verzögerung entstandenen Kursverluste. (3) Ein Investor, dessen Investitionen enteignet werden, hat gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die die Enteignung vornimmt, das Recht, den Fall und die Bewertung der Investitionen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges Organ dieser Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.
Enteignung und Entschädigung. 1. Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen: a) zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, b) auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung, c) auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und d) in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3.
Enteignung und Entschädigung. Art. 92 Behandlung im Konfliktfall Art. 93
Enteignung und Entschädigung. Keine Partei trifft direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaatlichungsmass- nahmen oder irgendwelche andere Massnahmen derselben Art oder Wirkung gegen- über Investitionen von Investoren einer anderen Partei, es sei denn, solche Mass- nahmen werden im öffentlichen Interesse getroffen, sind nicht diskriminierend und erfolgen in einem ordentlichen Verfahren. Zudem wird vorausgesetzt, dass eine umgehende, tatsächlich verwertbare und wertentsprechende Entschädigung vorgese- hen ist. Diese Entschädigung hat dem Marktwert der enteigneten Investition unmit- telbar vor dem Zeitpunkt zu entsprechen, in dem die enteignende Massnahme getrof- fen oder öffentlich bekannt wurde, je nachdem welcher Fall früher eingetreten ist. Der Entschädigungsbetrag schliesst Zinsen zu einem handelsüblichen Satz ein, vom Zeitpunkt der Enteignung bis zu demjenigen der Zahlung gerechnet, wird in einer