Entfernung von Wespennestern Musterklauseln

Entfernung von Wespennestern. Wir organisieren die fachgerechte Entfernung bzw. Umsiedlung von Wespennestern, die sich im Be-reich des versicherten Haushaltes befin- den und übernehmen die hierfür entstehenden Kosten bis zu max. EUR 500,- je Versicherungsfall. Wir erbringen keine Leistungen, wenn a) sich das Wespennest in einem räumlichen Be-reich befindet, der nicht dem versicherten Haushalt zugeordnet werden kann, oder
Entfernung von Wespennestern a) Wird ein Wespen-, Hornissen- oder Bienennest entdeckt, organisiert der Versicherer dessen fachgerechte Entfernung und Umsiedlung und übernimmt die hierbei entstehenden Kosten. b) Der Versicherer erbringt keine Leistungen, wenn
Entfernung von Wespennestern. 12.1 Wir vermitteln und bezahlen die fachmännische Entfernung bzw. Umsiedlung von Wespennestern, die sich im Bereich des versi- cherten Objektes befinden. 12.2 Ausgeschlossen sind Leistungen, 12.2.1 wenn Ihnen bereits vor Vertragsabschluss die Existenz des Wespennestes bekannt war, 12.2.2 wenn das Wespennest nicht dem versicherten Objekt zuge- ordnet werden kann, 12.2.3 wenn eine Entfernung bzw. Umsiedlung des Wespennestes aus Gründen des Artenschutzes gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) nicht zulässig ist.
Entfernung von Wespennestern a) XXXXXX organisiert die fachgerechte Entfernung von Wespennestern, die sich im Bereich der versicherten Wohneinheit befinden und von aktiven Wespenvölkern besiedelt sind bzw. die Umsiedlung des Wespenvolkes. b) Wenn die versicherte Person XXXXXX die Organisation dieser Hilfeleistung überlässt, übernimmt XXXXXX die Kosten für die Entfernung bzw. Umsiedlung, maximal jedoch 500 € je Versicherungsfall. c) XXXXXX erbringt keine Leistungen, wenn
Entfernung von Wespennestern. A3-12.1 Der Versicherer organisiert die fachmännische Entfer- nung bzw. Umsiedlung von Wespennestern, die sich im Bereich der versicherten Wohnung befinden. A3-12.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Entfer- nung bzw. Umsiedlung des Wespennests, maximal je- doch 500 Euro je Versicherungsfall. A3-12.3 Der Versicherer erbringt keine Leistungen, wenn A3-12.3.1 das Wespennest bereits vor Beginn dieses Vertrages vorhanden und einer versicherten Person bekannt war, A3-12.3.2 das Wespennest sich in einem räumlichen Bereich befindet, der nicht der versicherten Wohnung zuge- ordnet werden kann, A3-12.3.3 dies aus rechtlichen Gründen, z. B. aus Gründen des Artenschutzes, nicht zulässig ist.
Entfernung von Wespennestern. 12.1 Der Versicherer organisiert die fachmännische Entfernung bzw. Umsiedlung von Wespennestern, die sich im Bereich des versicherten Objektes befinden. 12.2 Ausgeschlossen sind Leistungen 12.2.1 wenn bereits vor Vertragsabschluss dem Versicherungsnehmer oder der berech- tigten Person die Existenz des Wespennests bekannt war, 12.2.2 sofern das Wespennest nicht dem versicherten Objekt zugeordnet werden kann, 12.2.3 wenn eine Entfernung bzw. Umsiedlung des Wespennestes aus Gründen des Artenschutzes gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. Bundesarten- schutzverordnung (BArtSchV) nicht zulässig ist.
Entfernung von Wespennestern. Der Versicherer organisiert die Entfernung bzw. Umsiedlung von Wespennestern, die sich in oder außen an der versicherten Wohnung befinden. 30.14.1 Der Versicherer übernimmt die Kosten für das Entfernen bzw. Umsiedeln bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag. 30.14.2 Der Versicherer erbringt keine Leistung, wenn das Nest aus rechtlichen Gründen nicht entfernt oder umgesiedelt werden darf (z. B. wegen des Artenschutzes).

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  • Auslandsfahrten Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.

  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim GDV-Verband zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Haftpflichtversicherung Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Registrierung von auffälligen Schadenfällen, KFZ-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Aufnahme von Sonderrisiken, z.B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag - aus versicherungsmedizinischen Gründen - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer - wegen verweigerter Nachuntersuchung. Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung Vorzeitige Kündigungen durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb zwölf Monaten. Vorzeitige Kündigungen bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung. Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalles oder von Unfallfolgen. Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch

  • Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Fehleingabe der Geheimzahl Die Karte kann an Geldautomaten nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.