Hilfeleistung in besonderen Notfällen Musterklauseln

Hilfeleistung in besonderen Notfällen. Gerät der Versicherungsnehmer auf einer Reise im Ausland in eine besondere Notlage, die in den Ziffern 1.1 bis 1.21 nicht geregelt ist und zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, um erheblichen Nach- teil für seine Gesundheit oder sein Vermögen zu vermeiden, werden die erforderlichen Maßnahmen veranlasst und die hierdurch entste- henden Kosten bis zu 250 EUR je Schadenfall übernommen. Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung von Ver- trägen, die vom Versicherungsnehmer abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten werden nicht erstattet.
Hilfeleistung in besonderen Notfällen. Geraten Sie auf einer Reise im Ausland in eine besondere Notla- ge, die in den beschriebenen Schutzbriefleistungen nicht geregelt ist und zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, um erheblichen Nachteil für Ihre Gesundheit oder Ihr Vermögen abzuwenden, veranlassen wir die erforderlichen Maßnahmen und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 250 Euro je Schaden- fall. Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfül- lung von Verträgen, die von Ihnen abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten erstatten wir nicht.
Hilfeleistung in besonderen Notfällen. Auf einer Auslandsreise gerät eine versicherte Person in eine besondere Notlage, zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist. Wir übernehmen für die erforderlichen Maß- nahmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 250 € je Schadenfall. Neue Nummer ab 01.06.2013: Ihre Service-Nummer: ALTE LEIPZIGER VSV 012.10 – 03.2013 Versicherung Aktiengesellschaft Xxxx Xxxxxxxxx-Xxxxx 0 00000 Xxxxxxxxx xxxx@xxxx-xxxxxxxxx.xx xxx.xxxx-xxxxxxxxx.xx ALTE LEIPZIGER – HALLESCHE Konzern Alte Leipziger Versicherung Aktiengesellschaft Alte Leipziger Unternehmensverbund Vertragsbestandteil VSV 1.8 Allgemeine Bedingungen für die Schutzbrief-Versicherung (AB Schutzbrief 93) Stand 1. Januar 2002 Inhaltsübersicht Was leistet der Versicherer? – § 1
Hilfeleistung in besonderen Notfällen. Geraten der Karteninhaber/die mitversicherten Personen auf einer Reise im Ausland in eine besondere Notlage, die in den §§ 5 bis 9 Nr. 1 bis 3 nicht geregelt ist und zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, um erheblichen Nachteil für ihre Gesundheit oder ihr Vermögen zu vermeiden, werden die erforderlichen Maßnahmen veranlasst und die hierdurch entstehenden Kosten bis zu EUR 500,– je Schadenfall übernommen. Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die vom Karteninhaber/den mitversicherten Personen abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten werden nicht erstattet. Versicherungsschutz wird für Versicherungsfälle in Europa und den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres gewährt.
Hilfeleistung in besonderen Notfällen. Xxxxx das ACE-Mitglied auf einer Reise im Ausland in eine besondere Notlage, die in den Ziff. 1 bis 29 nicht geregelt ist und zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, um erheblichen Nachteil für seine Gesundheit oder sein Vermögen zu vermeiden, werden die erforderlichen Maßnahmen veranlasst und die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 600 € pro Schadenfall übernommen. Im Tarif ACE Comfort werden bis zu 800 € pro Schadenfall und im Tarif ACE Comfort+ bis zu 0.000 € pro Schadenfall übernommen. Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die vom ACE-Mitglied abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten werden nicht erstattet. _ eine Gesamtmasse bis 3,50 t, _ eine Gesamthöhe bis 3,20 m, _ eine Gesamtlänge bis 10,00 m, _ eine Gesamtbreite bis 2,55 m inkl. An- und Aufbauten haben. Leistungsanspruch nach § 1 Schutzbriefleistungen haben § 1 Ziff. 1 bis 14 und 22 aufgeführten Leistungen (fahrzeugbezogene Schutzbriefleistungen). Dieser Ausschluss gilt nicht für die Leistungen gemäß § 1 Ziff. 1 bis 5 sowie 8 und 11. Für die Leistung § 1 Ziff. 7 gelten in den Tarifen ACE Comfort, ACE Comfort+ sowie im Baustein Camper abweichende km-Begrenzungen. Schutz besteht für Schadenfälle in Deutschland, im europäischen Ausland sowie in den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeers und auf den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira. Beginn und Dauer des Schutzes sind vertraglich zwischen dem ACE-Mitglied und dem ACE geregelt. Die Beitragszahlung ist vertraglich zwischen dem ACE-Mitglied und dem ACE geregelt. Lehnt der ACE den Schutz ab, können das ACE-Mitglied bzw. die weiteren unter § 3 Ziff. 2 genannten Personen den Anspruch auf die Schutzbriefleistungen nur innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend machen. Diese Frist beginnt, nachdem die Ablehnung des Schutzes schriftlich unter Xxxxxx der mit dem Fristablauf verbunde- nen Rechtsfolge mitgeteilt wurde. Für Klagen gegen den ACE ist das Gericht an dessen Sitz zuständig. Leistungs- und Entschädigungspflichten aus anderen Versicherungsverträgen gehen der Eintrittspflicht des ACE vor. Sollte aus anderen Versicherungsverträgen eine Entschädigung beansprucht werden können, so kann das ACE-Mitglied frei wählen, bei welchem Versicherer er den Anspruch geltend macht. Insgesamt darf der Anspruch jedoch die Höhe des Gesamtschadens nicht übersteigen. Der Schutz unter diesem Vertrag ist auch dann subsidiär, wenn in einem dieser konkurrierenden Versicherungsverträge eb...
Hilfeleistung in besonderen Notfällen. Gerät die versicherte Person auf einer Reise im Ausland in eine besondere Notlage, die in den Ziffern 3.1.1 bis 3.1.22 nicht geregelt ist und zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, um einen erheblichen Nachteil für ihre Ge- sundheit oder ihr Vermögen zu vermeiden, werden die erforderlichen Maß- nahmen veranlasst und die hierdurch entstehenden Kosten bis zu Euro 256,– je Schadenfall übernommen. Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die von der versicherten Per- son abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaffungs- und Reparatur- kosten werden nicht erstattet. A.3.2. Begriffsbestimmungen Fahrzeuge im Sinne der TB G.1.2. zu diesen Versicherungsbedingungen sind Personenkraftwagen zur Eigenverwendung unter Einschluss mitge- führter Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger sowie Krafträder. Das versicherte Fahrzeug darf nach Bauart und Ausstattung nur zur Beför- derung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) bestimmt sein. Unter Panne ist jeder Brems-, Betriebs- oder Bruchschaden zu verstehen. Unfall ist jedes unmittelbar von außen her, plötzlich mit mechanischer Ge- walt einwirkendes Ereignis. Leistungen aus dieser Versicherung werden in diesen Fällen nur dann gewährt, wenn das Fahrzeug aufgrund des Scha- dens nicht mehr fahrfähig ist. Als Panne gilt auch, wenn - das Fahrzeug versehentlich mit Treibstoff betankt wurde, der für den Betrieb des Fahrzeugs ungeeignet ist, oder - für den Betrieb des Fahrzeugs ungeeignete Betriebsmittel (z. B. Motoröl, Bremsflüssigkeit) in die dafür vorgesehenen Behälter eingefüllt wurden, - ein ausschließlich elektrisch angetriebenes Fahrzeug infolge Fehlbedienung des Akkus oder nach Entladung des Akkus im laufenden Betrieb nicht mehr fahrbereit ist. In den ersten beiden Fällen ist Voraussetzung, dass die Verwendung des Treibstoffs bzw. des Betriebsmittels bei weiterer Nutzung des Fahrzeuges zu Schäden oder Funktionsstörungen am Motor oder den Hilfsaggregaten (z. B. Lenkung, Bremsen, Pumpen) führen kann oder zu solchen Schäden geführt hat. Nicht versichert sind Folgeschäden aller Art. Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchst- dauer von fortlaufenden acht Wochen. Als ständiger Wohnsitz gilt der inländische Ort, an dem sich die versicherte Person behördlich gemeldet hat und sich überwiegend aufhält.
Hilfeleistung in besonderen Notfällen. Geraten Sie auf einer Auslandsreise mit dem versicherten Fahrzeug oder Kraftrad in eine besondere Notlage, die unter §6 bis §11.2 nicht geregelt ist und zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, um einen erheblichen Nachteil für Ihre Gesundheit oder Ihr Vermögen zu vermeiden, werden von uns die erforder- lichen Maßnahmen veranlasst und die hierdurch entstehenden Kosten bis zu EUR 500 je Schadenfall übernommen. Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die von Ihnen abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten werden nicht erstattet. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt- sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entste- hen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.

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  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.

  • Preis- und Zahlungsbedingungen Die Preise verstehen sich exklusive Zoll und Steuern jeder Art. Soweit nicht schriftlich etwas anderes mit dem Verkäufer vereinbart ist sind Rechnungen ohne Abzug bar am Sitz des Verkäufers oder kostenfrei auf ein vom Verkäufer benanntes Bankkonto zu zahlen; Zoll, Steuern sowie Bank- oder Umtauschgebühren je-der Art trägt der Käufer. Rabatte werden auf den Kaufpreis berechnet, d. h. exklusive der Steuer. Für den Fall des Gebrauchs eines SEPA Direct Debit B2B einigen sich Käufer und Verkäufer auf eine Benachrichti-gung zumindest einen Tag vorher. Im Fall von Lieferungen ab Werk (Incoterms® 2010 „EXW“) innerhalb der Europäischen Union (oder vom Käufer organisierter Exporte) auf die auf Aufforderung der Käufers keine Umsatzsteuer erhoben wurde, stellt der Käufer dem Verkäufer auf erste Anforderung alle Nachweise zur Verfügung, die belegen, dass die Produkte in einen anderen Mitgliedsstaat als den, in dem sie verladen wurden, (oder aus der Europäischen Union heraus) geliefert wurden. Sollte der Käufer diese Nachweise nicht zur Verfügung stellen, werden alle Umsatzsteuerstrafen (inklusive, aber nicht beschränkt auf, den fälligen örtlichen Umsatzsteuerbetrag, Bußgelder und Beträge für verspätete Zahlung), die von den Steuerbehörden erhoben werden, an den Käufer weiterberechnet. Rechnungen und Gutschrifts- oder Belastungsanzeigen werden auf Papier erstellt, soweit nicht der Käufer ausdrücklich mit dem Empfang elektronischer Rechnungen und Gutschrifts- oder Belastungsanzeigen einverstanden ist. Der Verkäufer darf Zahlung durch angenommenen Wechsel verlangen; alle Inkassokosten trägt der Käufer. Skonti können bis zur vollständigen Zahlung einer fälligen Rechnung und aller damit verbundenen Kosten und Beträge nicht in Anspruch genommen werden. Falls Zahlungen jeder Art nicht pünktlich geleistet werden, hat der Käufer einen pauschalierten Betrag entsprechend fünfzehn Prozent des fälligen Betrags zur Deckung von u. a. Verwaltungskosten, vorgerichtlichen Kosten und Inkassokosten, die auf der verspäteten Zahlung des Käufers beruhen, zu zahlen; etwaige weitere Rechte des Verkäufers, inklusive, aber nicht beschränkt auf das Recht weiteren Ersatz für den tatsächlich erlittenen Schaden des Verkäufers zu verlangen, bleiben unberührt. Zusätzlich schuldet der Käufer automatisch und ohne dass es einer vorhergehenden Mahnung bedürfte, die Zahlung von Verzugszinsen i.H.v. sie-ben Prozent über dem festgesetzten Zinssatz der Europäischen Zentralbank (Europäische Richtlinie 2000/35/EG) oder auf schriftliches Verlangen vor dem Kauf einen höheren Zinssatz; dabei fallen für jeden angefangenen Monat Zinsen für den ganzen Monat an. Das Fälligkeitsdatum wird immer ausgehend vom Rechnungsdatum berechnet. Außerdem ist der Käufer damit einverstanden, dass – im Falle nicht beglichener Zahlungen – der Verkäufer Verkäufe und/ oder laufende Bestellungen (inklusive bestätigter Aufträge) aussetzen oder stornieren darf; solche Aussetzungen oder Stornierungen führen nicht zu Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüchen des Käufers und berühren nicht Schadensersatzansprüche des Verkäufers infolge solcher Aussetzungen oder Stornierungen. Sobald eine Zahlung auf eine Rechnung für irgendeine Lieferung, auch nur teilweise, nicht pünktlich erfolgt, werde sämtliche offenen Beträge, die der Käufer dem Verkäufer aus irgendeinem Rechtsgrund schuldet, sofort und automatisch fällig. Bei unbeglichenen Zahlungen oder jedem Vorkommnis, das die Zahlung möglicherweise gefährdet, hat der Verkäufer das Recht, die Daten des Käufers seiner Kreditversicherungsgesellschaft mitzuteilen und mit einer fälligen Forderung gegen den Käufer gegen jede Forderung des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund diese Forderung resultiert, aufzurechnen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Bestellungen des Käufers zurückzuweisen, wenn der Käufer nach den Kriterien der Kreditversicherungsgesellschaft des Verkäufers in einer schlechten finanziellen Lage ist oder, selbst bei Vereinbarung von Vorauszahlung, wenn der Käufer in der Vergangenheit fällige Beträge verspätet gezahlt hat und/oder Verbindlichkeiten (inklusive Hauptforderung, Verzugszinsen, Erstattung von Wiederbeschaffungskosten oder den oben erläuterten pauschalierten Betrag von fünfzehn Prozent) nicht vollständig beglichen hat oder zu erwarten ist, dass bei dem Käufer das Risiko von Verzug oder Insolvenz vorliegt.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.