Entgelte Für Leistungen Und Aufwandersatz. A. Entgelts- und Leistungsänderungen gegenüber Unterneh- mern (1) Das Kreditinstitut kann im Geschäft mit Unternehmern Entgelte für Dauerleistungen, die das Kreditinstitut oder der Kunde zu leisten hat (einschließlich Soll- und Habenzinsen auf Giro- oder anderen Konten, Kontoführungsgebühren etc.), unter Berücksich- tigung aller in Betracht kommenden Umstände (insbesondere Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, Veränderun- gen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen der Refinan- zierungskosten, Veränderungen des Personal- und Sachaufwan- des etc.) nach billigem Ermessen ändern. Soweit der Umfang einer Änderung das Dreifache der Änderung des Verbraucherpreisindex seit der Entgeltvereinbarung bzw. seit der letzten Änderung nicht übersteigt, gilt die Anpassung unwiderleglich als im Rahmen des billigen Ermessens; das Kreditinstitut muss in diesem Fall daher keine Voraussetzung für die Billigkeit der Änderung nachweisen. (2) Über Abs. (1) hinausgehende Änderungen von Leistungen des Kreditinstituts oder der Entgelte des Kunden, die Einführung neuer entgeltspflichtiger Leistungen sowie neuer Entgelte für schon vereinbarte Leistungen werden dem Kunden vom Kreditinstitut mindestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein schriftlicher oder elektronisch über das easy internetbanking erklärter Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt, es sei denn, der Kunde hat zuvor seine ausdrückliche Zustimmung erteilt. Das Kreditinstitut wird den Kunden im Änderungsangebot auf die jeweils angebotene Änderung sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen mit Xxxxxxxxxxx als Zustimmung gilt. Das Änderungsangebot wird dem Kunden in seinem im easy internetbanking für ihn eingerichteten e-Postfach zugänglich gemacht, wobei das Änderungsangebot in jenem Zeitpunkt als zugegangen gilt, in dem es im easy internetbanking abrufbar ist. Wurde mit dem Kunden keine Vereinbarung über seine Teilnahme am easybank electronic banking abgeschlossen, wird ihm das Änderungsangebot auf eine andere mit ihm vereinbarte Weise zugänglich gemacht. B. Entgelts- und Leistungsänderungen gegenüber Verbrau- chern außerhalb der Zahlungsdienstleistungen (1) Mangels anderer Vereinbarung werden die mit Verbrau- chern vereinbarten Entgelte für die mit dem Kreditinstitut im Rah- men eines Dauerschuldverhältnisses vereinbarten Leistungen (ausgenommen Zinsen) einmal jährlich mit Wirkung ab dem 1. April jeden Jahres der Entwicklung des von der Statistik Austria veröf- fentlichten nationalen Verbraucherpreisindex 2010 („VPI“) oder des an seine Stelle tretenden Index angepasst (erhöht oder gesenkt), wobei jeweils eine kaufmännische Rundung auf ganze Cent erfolgt. Die Anpassung der Entgelte erfolgt in jenem Ausmaß, welches der Veränderung der für den September des Jahres vor der Entgeltanpassung verlautbarten VPI-Indexzahl im Vergleich zu der für den September des davorliegenden Jahres verlautbarten VPI-Indexzahl entspricht. Die so angepassten Entgelte bilden die Grundlage für die Anpassung der Entgelte im Folgejahr. Das Kreditinstitut wird den Kunden über die Entgeltanpassung informie- ren. Falls das Kreditinstitut in einem Jahr von einer Entgelterhö- hung (nicht von einer jedenfalls verpflichtenden Entgeltsenkung) absieht, lässt dies das Recht des Kreditinstituts auf künftige Ent- gelterhöhungen unberührt. Unterbleibt eine Entgelterhöhung in einem oder mehreren aufeinanderfolgenden Jahren, kann diese (können diese) mit Wirkung ab der nächsten vorgenommenen Ent- gelterhöhung nachgeholt werden, wobei in diesem Fall die Anpas- sung in jenem Ausmaß erfolgt, welches der Veränderung der für den September des Jahres vor der Entgelterhöhung verlautbarten VPI-Indexzahl zu derjenigen VPI-Indexzahl, welche die Grundlage für die letzte durchgeführte Entgelterhöhung war, entspricht. Die Entgeltanpassung mit Wirkung ab dem 1. April eines jeden Jahres erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses; erfolgt der Vertragsabschluss jedoch innerhalb von zwei Monaten vor dem 1. April eines Jahres, erfolgt eine Entgeltanpassung erst mit 1. April des Folgejahres. (2) Änderungen der im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses mit Verbrauchern vereinbarten Leistungen des Kreditinstituts sowie die Einführung neuer Entgelte werden dem Kunden vom Kreditinstitut mindestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. Das Änderungsangebot wird dem Kunden mitgeteilt. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein schriftlicher oder elektronisch über das easy internetbanking erklärter Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden im Änderungsangebot auf die jeweils angebotenen Änderungen hinweisen sowie darauf auf- merksam machen, dass sein Stillschweigen durch das Unterlassen eines schriftlichen oder elektronisch über das easy internetbanking erklärten Widerspruchs als Zustimmung zu den Änderungen gilt. (3) Die Mitteilung an den Kunden über die angebotenen Änderun- gen gemäß Abs. (2) kann in jeder Form erfolgen, die mit ihm vereinbart ist. Hat der Kunde eine Vereinbarung über seine Teil- nahme am easybank electronic banking abgeschlossen, ist eine solche Form auch die Übermittlung des Änderungsangebots an das für die Teilnahme am easybank electronic banking für den Kunden eingerichtete e-Postfach, wobei der Kunde über das Vor- handensein des Änderungsangebots in seinem e-Postfach auf die mit ihm vereinbarte Weise (SMS, E-Mail, Post oder sonst verein- barte Form) informiert werden wird. Das Änderungsangebot gilt in jenem Zeitpunkt als dem Kunden zugegangen, in dem er die Infor- mation über das Vorhandensein des Änderungsangebots in sei- nem e-Postfach erhält. (4) Die Einführung neuer Entgelte kann mit dem Kunden auf dem in Abs. (2) vorgesehenen Weg vereinbart werden, wenn diese sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung liegt dann vor, wenn Änderungen der gesetzlichen oder aufsichtsbehördli- chen Maßnahmen oder geänderte technische Vorgaben für die Erbringung der Dienstleistungen des Kreditinstituts das Kreditinsti- tut zur Erbringung zusätzlicher Leistungen verpflichten. Das Kre- ditinstitut darf neue Entgelte nach diesem Abs. (4) höchstens ein- mal im Kalenderjahr einführen. Die Höhe der neuen Entgelte ist mit 10 % der mit dem Kunden im Rahmen des jeweiligen von der Änderung betroffenen Vertrages bereits vereinbarten Entgelte beschränkt. Im Falle der Einführung neuer Entgelte nach Abs. (4) wird das Kreditinstitut dem Kunden im Änderungsangebot gemäß Abs. (2) die neuen Entgelte und die mit diesen bezahlten Leistun- gen bekannt geben sowie den Kunden darauf hinweisen, dass es sich um neue, bisher nicht vereinbarte Entgelte handelt. (5) Änderungen der im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses mit Verbrauchern vereinbarten Leistungen des Kreditinstituts kön- nen auf dem in Abs. (2) vorgesehenen Weg vereinbart werden, wenn diese sachlich gerechtfertigt sind. Eine sachliche Rechtferti- gung liegt insbesondere dann vor, wenn die Änderung durch gesetzliche bzw. aufsichtsbehördliche Maßnahmen oder durch die Entwicklung der Judikatur notwendig ist, die Änderung die Sicher- heit des Bankbetriebs oder die Abwicklung der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden fördert oder die Änderung zur Umsetzung technischer Entwicklungen erforderlich ist. (6) Die Bestimmungen dieser Z 44. gelten nicht für die in Z 45. gesondert geregelten Änderungen von in Verträgen über Zah- lungsdienste vereinbarten Entgelte und Leistungen. C. Änderungen der in einem Rahmenvertrag für Zahlungs- dienste mit Verbrauchern vereinbarten Zahlungsdienstleis- tungen des Kreditinstituts und Entgelte des Kunden (1) Änderungen der in einem Rahmenvertrag für Zahlungs- dienste (insbesondere des Girokontovertrags) vereinbarten Ent- gelte (ausgenommen Zinsen), die Einführung von Entgelten und Änderungen der in einem Rahmenvertrag vereinbarten Leistungen des Kreditinstituts werden dem Kunden vom Kreditinstitut mindes- tens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. Das Änderungsangebot wird dem Kun- den mitgeteilt. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein schrift- licher oder elektronisch über das easy internetbanking erklärter Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kredit- institut wird den Kunden im Änderungsangebot auf die jeweils angebotenen Änderungen hinweisen sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen durch das Unterlassen eines schriftlichen oder elektronisch über das easy internetbanking erklärten Widerspruchs als Zustimmung zu den Änderungen gilt. Der Kunde hat das Recht, den Rahmenvertrag bis zum Inkrafttre- ten der Änderungen kostenlos fristlos zu kündigen; auch darauf wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen. (2) Die Mitteilung an den Kunden über die angebotenen Änderun- gen gemäß Abs. (1) kann in jeder Form erfolgen, die mit ihm ver- einbart ist. Hat der Kunde eine Vereinbarung über seine Teilnahme am easybank electronic banking abgeschlossen, ist eine solche Form auch die Übermittlung des Änderungsangebots an das für die Teilnahme am easybank electronic banking für den Kunden einge- richtete e-Postfach, wobei der Kunde über das Vorhandensein des Änderungsangebots in seinem e-Postfach auf die mit ihm verein- xxxxx Xxxxx (SMS, E-Mail, Post oder sonst vereinbarte Form) informiert werden wird. Das Änderungsangebot gilt in jenem Zeit- punkt als dem Kunden zugegangen, in dem er die Information über das Vorhandensein des Änderungsangebots in seinem e-Postfach erhält. (3) Auf dem in Abs. (1) vorgesehenen Weg werden Änderungen der mit dem Kunden vereinbarten Entgelte im Ausmaß der Ent- wicklung des von der Statistik Austria veröffentlichten nationalen Verbraucherpreisindex 2010 („VPI“) oder des an seine Stelle tretenden Index angeboten (erhöht oder gesenkt) werden, wobei jeweils eine kaufmännische Rundung auf ganze Cent erfolgt. Diese Anpassung erfolgt einmal jährlich mit Wirkung ab dem 1. Juli jeden Jahres. Die Anpassung entspricht der Veränderung des Durch- schnitts der Indexzahlen für das vorletzte Kalenderjahr vor dem Änderungsangebot gegenüber dem Durchschnitt der Indexzahlen für das letzte Kalenderjahr vor dem Änderungsangebot. Falls das Kreditinstitut in einem Jahr von einer Entgelterhöhung absieht, lässt dies das Recht des Kreditinstituts auf künftige Entgelterhö- hungen unberührt. Unterbleibt eine Entgelterhöhung in einem oder mehreren aufeinanderfolgenden Jahren, kann diese (können diese) mit Wirkung ab der nächsten vorgenommenen Entgelterhö- hung nachgeholt werden, wobei in diesem Fall die Anpassung in jenem Ausmaß erfolgt, welches der Veränderung der für den Durchschnitt des Jahres vor der Entgelterhöhung verlautbarten VPI-Indexzahl zu derjenigen VPI-Indexzahl, welche die Grundlage für die letzte durchgeführte Entgelterhöhung war, entspricht. (4) Eine über die Entwicklung des VPI nach Abs. (3) hinausge- hende Entgeltanpassung kann mit dem Kunden auf dem in Abs. (1) vorgesehenen Weg vereinbart werden, wenn diese Entgeltan- passung sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung liegt insbesondere dann vor, wenn Änderungen der gesetzlichen oder aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen oder technische Entwicklungen für die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen (etwa erhöhte Sicherheitsanforderungen oder neue Verfahren) zu erhöhten Kosten für die Erbringung der vereinbarten Zahlungs- dienstleistungen führen. Das Kreditinstitut darf eine Entgeltanpas- sung nach diesem Abs. (4) höchstens einmal im Kalenderjahr durchführen; im Falle einer Entgelterhöhung ist die Summe aus den Entgelterhöhungen nach Abs. (3) und Abs. (4) auf 10 % pro Kalenderjahr beschränkt. Im Falle einer Entgeltanpassung nach Abs. (4) wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot gemäß Abs. (1) auch darauf hinweisen, dass es sich um eine über die VPI-Anpassung hinausgehende Entgeltänderung handelt. (5) Die Einführung neuer Entgelte kann mit dem Kunden auf dem in Abs. (1) vorgesehenen Weg vereinbart werden, wenn diese sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung liegt dann vor, wenn Änderungen der gesetzlichen oder aufsichtsbehördli- chen Maßnahmen oder geänderte technische Vorgaben für die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen (etwa erhöhte Sicher- heitsanforderungen oder neue Verfahren) das Kreditinstitut zur Erbringung zusätzlicher Leistungen verpflichten. Das Kreditinstitut darf neue Entgelte nach diesem Abs. (5) höchstens einmal im Kalenderjahr einführen. Die Höhe der neuen Entgelte ist mit 10 % des mit dem Kunden vereinbarten jährlichen Kontoführungsentgelts beschränkt. Im Falle der Einführung neuer Entgelte nach Abs. (5) wird das Kre- ditinstitut dem Kunden im Änderungsangebot gemäß Abs. (1) die neuen Entgelte und die mit diesen zu bezahlenden Leistungen bekannt geben sowie den Kunden darauf hinweisen, dass es sich um neue, bisher nicht vereinbarte Entgelte handelt. (6) Änderungen der im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses mit Verbrauchern vereinbarten Leistungen des Kreditinstituts kön- nen auf dem in Abs. (1) vorgesehenen Weg vereinbart werden, wenn diese sachlich gerechtfertigt sind. Eine sachliche Rechtferti- gung liegt insbesondere dann vor, wenn die Änderung durch gesetzliche bzw. aufsichtsbehördliche Maßnahmen oder durch die Entwicklung der Judikatur notwendig ist, die Änderung die Sicher- heit des Bankbetriebs oder die Abwicklung der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden fördert oder die Änderung zur Umsetzung technischer Entwicklungen erforderlich ist.
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Samples: Banking Documents, Berechtigung Mitinhaber / Zeichnungsberechtigter Zu Einem Easy Broker Wertpapierdepot
Entgelte Für Leistungen Und Aufwandersatz. A. Entgelts- und Leistungsänderungen gegenüber Unterneh- mernUnter- nehmern
(1) Das Kreditinstitut kann im Geschäft mit Unternehmern Entgelte für Dauerleistungendie vertraglich vereinbarten Hauptleistungen, die das Kreditinstitut Kreditinsti- tut oder der Kunde zu leisten hat erbringen haben (einschließlich Soll- und Habenzinsen auf Giro- oder anderen Konten, Kontoführungsgebühren Kontoführungsge- bühren etc.), unter Berücksich- tigung Berücksichtigung aller in Betracht kommenden kommen- den Umstände (insbesondere Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, Veränderun- gen Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen der Refinan- zierungskostenRefinanzierungskosten, Veränderungen Ver- änderungen des Personal- und Sachaufwan- des Sachaufwandes etc.) nach billigem billi- gem Ermessen ändern. Soweit der Umfang einer Änderung das Dreifache der Änderung des Verbraucherpreisindex seit der Entgeltvereinbarung bzw. seit der letzten Änderung nicht übersteigt, gilt die Anpassung unwiderleglich als im Rahmen des billigen Ermessens; In diesen Grenzen ist das Kreditinstitut muss in diesem Fall daher keine Voraussetzung auch zur Einführung neuer entgeltspflichtiger Leistungen sowie zur Einführung neuer Entgelte für die Billigkeit der Änderung nachweisenschon vereinbarte Leistungen berechtigt.
(2) Über Weiters kann das Kreditinstitut einem Unternehmer-Kunden Änderungen der wechselseitigen Leistungen und Entgelte (ein- schließlich solche nach Abs. (1) hinausgehende Änderungen von Leistungen des Kreditinstituts oder und einschließlich der Entgelte des Kunden, die Einführung Einfüh- rung neuer entgeltspflichtiger Leistungen sowie neuer Entgelte für schon vereinbarte Leistungen werden dem Kunden vom Kreditinstitut Leistungen) mindestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angebotenanbieten. Die Zustimmung des Kunden gilt diesfalls als erteilt, wenn vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein schriftlicher schriftli- cher oder elektronisch über das easy internetbanking BAWAG eBanking per Internet erklärter Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt, es sei denn, der Kunde hat zuvor seine ausdrückliche Zustimmung Zustim- mung erteilt. Das Kreditinstitut wird den Kunden im Änderungsangebot Änderungs- angebot auf die jeweils angebotene Änderung sowie darauf aufmerksam auf- merksam machen, dass sein Stillschweigen mit Xxxxxxxxxxx als Zustimmung gilt. Das Änderungsangebot wird dem Kunden in seinem im easy internetbanking BAWAG eBanking für ihn eingerichteten e-Postfach ePostfach zugänglich gemacht, wobei das Änderungsangebot in jenem Zeitpunkt als zugegangen gilt, in dem es im easy internetbanking abrufbar ist. Wurde mit dem Kunden keine Vereinbarung Vereinba- rung über seine Teilnahme am easybank electronic banking abgeschlossenBAWAG eBanking abgeschlos- sen, wird ihm das Änderungsangebot auf eine andere mit ihm vereinbarte Weise zugänglich gemacht.
B. Entgelts- und Leistungsänderungen gegenüber Verbrau- chern außerhalb der Zahlungsdienstleistungen
(1) Mangels anderer Vereinbarung werden die mit Verbrau- chern vereinbarten Entgelte für die mit dem Kreditinstitut im Rah- men eines Dauerschuldverhältnisses vereinbarten Leistungen (ausgenommen Zinsen) einmal jährlich mit Wirkung ab dem 1. April jeden Jahres der Entwicklung des von der Statistik Austria veröf- fentlichten nationalen Verbraucherpreisindex 2010 („VPI“) oder des an seine Stelle tretenden Index angepasst (erhöht oder gesenkt), wobei jeweils eine kaufmännische Rundung auf ganze Cent erfolgt. Die Anpassung der Entgelte erfolgt in jenem Ausmaß, welches der Veränderung der für den September des Jahres vor der Entgeltanpassung verlautbarten VPI-Indexzahl im Vergleich zu der für den September des davorliegenden Jahres verlautbarten VPI-Indexzahl entspricht. Die so angepassten Entgelte bilden die Grundlage für die Anpassung der Entgelte im Folgejahr. Das Kreditinstitut wird den Kunden über die Entgeltanpassung informie- ren. Falls das Kreditinstitut in einem Jahr von einer Entgelterhö- hung (nicht von einer jedenfalls verpflichtenden Entgeltsenkung) absieht, lässt dies das Recht des Kreditinstituts auf künftige Ent- gelterhöhungen unberührt. Unterbleibt eine Entgelterhöhung in einem oder mehreren aufeinanderfolgenden Jahren, kann diese (können diese) mit Wirkung ab der nächsten vorgenommenen Ent- gelterhöhung nachgeholt werden, wobei in diesem Fall die Anpas- sung in jenem Ausmaß erfolgt, welches der Veränderung der für den September des Jahres vor der Entgelterhöhung verlautbarten VPI-Indexzahl zu derjenigen VPI-Indexzahl, welche die Grundlage für die letzte durchgeführte Entgelterhöhung war, entspricht. Die Entgeltanpassung mit Wirkung ab dem 1. April eines jeden Jahres erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses; erfolgt der Vertragsabschluss jedoch innerhalb von zwei Monaten vor dem 1. April eines Jahres, erfolgt eine Entgeltanpassung erst mit
1. April des Folgejahres.
(2) Änderungen der im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses mit Verbrauchern vereinbarten Leistungen des Kreditinstituts sowie die Einführung neuer Entgelte werden dem Kunden vom Kreditinstitut mindestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. Das Änderungsangebot wird dem Kunden mitgeteilt. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein schriftlicher oder elektronisch über das easy internetbanking erklärter Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden im Änderungsangebot auf die jeweils angebotenen Änderungen hinweisen sowie darauf auf- merksam machen, dass sein Stillschweigen durch das Unterlassen eines schriftlichen oder elektronisch über das easy internetbanking erklärten Widerspruchs als Zustimmung zu den Änderungen gilt.
(3) Die Mitteilung an den Kunden über die angebotenen Änderun- gen gemäß Abs. (2) kann in jeder Form erfolgen, die mit ihm vereinbart ist. Hat der Kunde eine Vereinbarung über seine Teil- nahme am easybank electronic banking abgeschlossen, ist eine solche Form auch die Übermittlung des Änderungsangebots an das für die Teilnahme am easybank electronic banking für den Kunden eingerichtete e-Postfach, wobei der Kunde über das Vor- handensein des Änderungsangebots in seinem e-Postfach auf die mit ihm vereinbarte Weise (SMS, E-Mail, Post oder sonst verein- barte Form) informiert werden wird. Das Änderungsangebot gilt in jenem Zeitpunkt als dem Kunden zugegangen, in dem er die Infor- mation über das Vorhandensein des Änderungsangebots in sei- nem e-Postfach erhält.
(4) Die Einführung neuer Entgelte kann mit dem Kunden auf dem in Abs. (2) vorgesehenen Weg vereinbart werden, wenn diese sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung liegt dann vor, wenn Änderungen der gesetzlichen oder aufsichtsbehördli- chen Maßnahmen oder geänderte technische Vorgaben für die Erbringung der Dienstleistungen des Kreditinstituts das Kreditinsti- tut zur Erbringung zusätzlicher Leistungen verpflichten. Das Kre- ditinstitut darf neue Entgelte nach diesem Abs. (4) höchstens ein- mal im Kalenderjahr einführen. Die Höhe der neuen Entgelte ist mit 10 % der mit dem Kunden im Rahmen des jeweiligen von der Änderung betroffenen Vertrages bereits vereinbarten Entgelte beschränkt. Im Falle der Einführung neuer Entgelte nach Abs. (4) wird das Kreditinstitut dem Kunden im Änderungsangebot gemäß Abs. (2) die neuen Entgelte und die mit diesen bezahlten Leistun- gen bekannt geben sowie den Kunden darauf hinweisen, dass es sich um neue, bisher nicht vereinbarte Entgelte handelt.
(5) Änderungen der im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses mit Verbrauchern vereinbarten Leistungen des Kreditinstituts kön- nen auf dem in Abs. (2) vorgesehenen Weg vereinbart werden, wenn diese sachlich gerechtfertigt sind. Eine sachliche Rechtferti- gung liegt insbesondere dann vor, wenn die Änderung durch gesetzliche bzw. aufsichtsbehördliche Maßnahmen oder durch die Entwicklung der Judikatur notwendig ist, die Änderung die Sicher- heit des Bankbetriebs oder die Abwicklung der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden fördert oder die Änderung zur Umsetzung technischer Entwicklungen erforderlich ist.
(6) Die Bestimmungen dieser Z 44. gelten nicht für die in Z 45. gesondert geregelten Änderungen von in Verträgen über Zah- lungsdienste vereinbarten Entgelte und Leistungen.
C. Änderungen der in einem Rahmenvertrag für Zahlungs- dienste mit Verbrauchern vereinbarten Zahlungsdienstleis- tungen des Kreditinstituts und Entgelte des Kunden
(1) Änderungen der in einem Rahmenvertrag für Zahlungs- dienste (insbesondere des Girokontovertrags) vereinbarten Ent- gelte (ausgenommen Zinsen), die Einführung von Entgelten und Änderungen der in einem Rahmenvertrag vereinbarten Leistungen des Kreditinstituts werden dem Kunden vom Kreditinstitut mindes- tens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. Das Änderungsangebot wird dem Kun- den mitgeteilt. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein schrift- licher oder elektronisch über das easy internetbanking erklärter Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kredit- institut wird den Kunden im Änderungsangebot auf die jeweils angebotenen Änderungen hinweisen sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen durch das Unterlassen eines schriftlichen oder elektronisch über das easy internetbanking erklärten Widerspruchs als Zustimmung zu den Änderungen gilt. Der Kunde hat das Recht, den Rahmenvertrag bis zum Inkrafttre- ten der Änderungen kostenlos fristlos zu kündigen; auch darauf wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen.
(2) Die Mitteilung an den Kunden über die angebotenen Änderun- gen gemäß Abs. (1) kann in jeder Form erfolgen, die mit ihm ver- einbart ist. Hat der Kunde eine Vereinbarung über seine Teilnahme am easybank electronic banking abgeschlossen, ist eine solche Form auch die Übermittlung des Änderungsangebots an das für die Teilnahme am easybank electronic banking für den Kunden einge- richtete e-Postfach, wobei der Kunde über das Vorhandensein des Änderungsangebots in seinem e-Postfach auf die mit ihm verein- xxxxx Xxxxx (SMS, E-Mail, Post oder sonst vereinbarte Form) informiert werden wird. Das Änderungsangebot gilt in jenem Zeit- punkt als dem Kunden zugegangen, in dem er die Information über das Vorhandensein des Änderungsangebots in seinem e-Postfach erhält.
(3) Auf dem in Abs. (1) vorgesehenen Weg werden Änderungen der mit dem Kunden vereinbarten Entgelte im Ausmaß der Ent- wicklung des von der Statistik Austria veröffentlichten nationalen Verbraucherpreisindex 2010 („VPI“) oder des an seine Stelle tretenden Index angeboten (erhöht oder gesenkt) werden, wobei jeweils eine kaufmännische Rundung auf ganze Cent erfolgt. Diese Anpassung erfolgt einmal jährlich mit Wirkung ab dem 1. Juli jeden Jahres. Die Anpassung entspricht der Veränderung des Durch- schnitts der Indexzahlen für das vorletzte Kalenderjahr vor dem Änderungsangebot gegenüber dem Durchschnitt der Indexzahlen für das letzte Kalenderjahr vor dem Änderungsangebot. Falls das Kreditinstitut in einem Jahr von einer Entgelterhöhung absieht, lässt dies das Recht des Kreditinstituts auf künftige Entgelterhö- hungen unberührt. Unterbleibt eine Entgelterhöhung in einem oder mehreren aufeinanderfolgenden Jahren, kann diese (können diese) mit Wirkung ab der nächsten vorgenommenen Entgelterhö- hung nachgeholt werden, wobei in diesem Fall die Anpassung in jenem Ausmaß erfolgt, welches der Veränderung der für den Durchschnitt des Jahres vor der Entgelterhöhung verlautbarten VPI-Indexzahl zu derjenigen VPI-Indexzahl, welche die Grundlage für die letzte durchgeführte Entgelterhöhung war, entspricht.
(4) Eine über die Entwicklung des VPI nach Abs. (3) hinausge- hende Entgeltanpassung kann mit dem Kunden auf dem in Abs.
(1) vorgesehenen Weg vereinbart werden, wenn diese Entgeltan- passung sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung liegt insbesondere dann vor, wenn Änderungen der gesetzlichen oder aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen oder technische Entwicklungen für die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen (etwa erhöhte Sicherheitsanforderungen oder neue Verfahren) zu erhöhten Kosten für die Erbringung der vereinbarten Zahlungs- dienstleistungen führen. Das Kreditinstitut darf eine Entgeltanpas- sung nach diesem Abs. (4) höchstens einmal im Kalenderjahr durchführen; im Falle einer Entgelterhöhung ist die Summe aus den Entgelterhöhungen nach Abs. (3) und Abs. (4) auf 10 % pro Kalenderjahr beschränkt. Im Falle einer Entgeltanpassung nach Abs. (4) wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot gemäß Abs. (1) auch darauf hinweisen, dass es sich um eine über die VPI-Anpassung hinausgehende Entgeltänderung handelt.
(5) Die Einführung neuer Entgelte kann mit dem Kunden auf dem in Abs. (1) vorgesehenen Weg vereinbart werden, wenn diese sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung liegt dann vor, wenn Änderungen der gesetzlichen oder aufsichtsbehördli- chen Maßnahmen oder geänderte technische Vorgaben für die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen (etwa erhöhte Sicher- heitsanforderungen oder neue Verfahren) das Kreditinstitut zur Erbringung zusätzlicher Leistungen verpflichten. Das Kreditinstitut darf neue Entgelte nach diesem Abs. (5) höchstens einmal im Kalenderjahr einführen. Die Höhe der neuen Entgelte ist mit 10 % des mit dem Kunden vereinbarten jährlichen Kontoführungsentgelts beschränkt. Im Falle der Einführung neuer Entgelte nach Abs. (5) wird das Kre- ditinstitut dem Kunden im Änderungsangebot gemäß Abs. (1) die neuen Entgelte und die mit diesen zu bezahlenden Leistungen bekannt geben sowie den Kunden darauf hinweisen, dass es sich um neue, bisher nicht vereinbarte Entgelte handelt.
(6) Änderungen der im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses mit Verbrauchern vereinbarten Leistungen des Kreditinstituts kön- nen auf dem in Abs. (1) vorgesehenen Weg vereinbart werden, wenn diese sachlich gerechtfertigt sind. Eine sachliche Rechtferti- gung liegt insbesondere dann vor, wenn die Änderung durch gesetzliche bzw. aufsichtsbehördliche Maßnahmen oder durch die Entwicklung der Judikatur notwendig ist, die Änderung die Sicher- heit des Bankbetriebs oder die Abwicklung der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden fördert oder die Änderung zur Umsetzung technischer Entwicklungen erforderlich ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Entgelte Für Leistungen Und Aufwandersatz. A. Entgelts- Z 44 Grundsatz der Entgeltlichkeit.
(1) Das Kreditinstitut ist berechtigt, für seine Leistungen vom Kunden Entgelte, insbesondere Zinsen, Gebühren und Leistungsänderungen gegenüber Unterneh- mernProvisionen, zu verlangen.
(2) Dies gilt auch für zweckmäßige Leistungen, die ohne Auftrag, aber im Notfall oder zum Vorteil des Kunden durchgeführt werden oder im Zusammenhang mit der Abwicklung der Verlassenschaft des Kunden vom Kreditinstitut erbracht werden.
(3) Abs 1 gilt nicht für die einmalige Bereitstellung von Informationen an Verbraucher über das Kreditinstitut, über die Nutzung des Zahlungsdienstes, über Entgelte, Zinsen und Wechselkurse, über die Kommunikation, über Schutz- und Abhilfemaßnahmen, über Änderungen und Kündigung des Rahmenvertrags und über Rechtsbehelfe, sofern die Bereitstellung in einer mit dem Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung vereinbarten Form erfolgt. Weiters gilt Abs 1 nicht für die Mitteilungen des Kreditinstituts an den Kunden über die Belastung des Xxxxxx des Zahlers bzw. die Mitteilungen des Kreditinstituts nach Eingang des Zahlungsauftrags bzw. die Mitteilungen des Kreditinstituts über die Ausführung des Zahlungsvorgangs.
(4) Abs 1 kommt ferner nicht zur Anwendung auf Leistungen des Kreditinstituts an Verbraucher im Zusammenhang mit der Kündigung des Rahmenvertrags durch den Kunden.
Z 45 Höhe der Entgelte. Das Kreditinstitut hat für seine Leistungen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, dessen Höhe das Kreditinstitut für bestimmte typische Leistungen in einem Preisaushang (Z 2 Abs 1 dieser AGB) festlegen wird. Der Preisaushang kann unter xxx.xxxxxxxxxx.xx abgerufen werden. Über ausdrücklichen Wunsch wird der Preisaushang dem Kunden zugesendet. Entgelte für Leistungen, die im Rahmen eines Verbraucherkreditvertrag oder Verbraucher-Rahmenvertrages erbracht werden, fallen nur dann an, wenn sie mit den Kunden vereinbart wurden.
Z 46 Änderung der Entgelte für Dauerleistungen sowie des Leistungsumfangs.
(1) Das Kreditinstitut kann im Geschäft mit gegenüber Unternehmern Entgelte für DauerleistungenDauerleistungen (Zinsen, die das Kreditinstitut oder der Kunde zu leisten hat (einschließlich Soll- und Habenzinsen auf Giro- oder anderen Konten, Kontoführungsgebühren Kontoführungsgebühr etc.), ) unter Berücksich- tigung Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände (insbesondere Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, Veränderun- gen Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen der Refinan- zierungskostenRefinanzierungskosten, Veränderungen des Personal- und Sachaufwan- Sachaufwandes, Veränderungen des Verbraucherpreisindex etc.) nach billigem Ermessen ändern. Soweit der Umfang einer Änderung das Dreifache der Änderung des Verbraucherpreisindex seit der Entgeltvereinbarung bzw. seit der letzten Änderung nicht übersteigt, gilt die Anpassung unwiderleglich als im Rahmen des billigen Ermessens; das Kreditinstitut muss in diesem Fall daher keine Voraussetzung für die Billigkeit der Änderung nachweisen.
(2) Zinssätze im Verbrauchergeschäft sowie sonstige mit Verbrauchern vereinbarten Entgelte für die vom Kreditinstitut erbrachten Dauerleistungen können gemäß einer mit dem Kunden gesondert zu vereinbarenden Anpassungsklausel geändert werden. Die gesetzliche Verpflichtung zum Ausweis dieser Anpassungsklausel in einem Verbraucherkreditvertrag bleibt unberührt. Entgeltsanpassungen nach den vorstehend in diesem Abs 2 angesprochenen Anpassungsklauseln erfolgen im Verbrauchergeschäft frühestens nach Ablauf zweier Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
(3) Über Abs. (1) die Abs 1 oder Abs 2 hinausgehende Änderungen von Leistungen des Kreditinstituts oder der Entgelte sowie Änderungen des Kunden, die Einführung neuer entgeltspflichtiger Leistungen sowie neuer Entgelte für schon vereinbarte Leistungen werden dem Kunden vom Kreditinstitut mindestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. Die Leistungsumfangs sind nur mit Zustimmung des Kunden gilt als erteiltmöglich. Solche Änderungen werden zwei Monate nach Verständigung des Kunden über die vom Kreditinstitut gewünschte Änderung wirksam, wenn vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein sofern nicht bis dahin ein schriftlicher oder elektronisch über das easy internetbanking erklärter Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt, es sei denn, der Kunde hat zuvor seine ausdrückliche Zustimmung erteilt. Das Kreditinstitut wird den Kunden im Änderungsangebot in der Verständigung auf die jeweils angebotene gewünschte Änderung sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen mit Xxxxxxxxxxx als Zustimmung gilt. Das Änderungsangebot wird dem Kunden in seinem im easy internetbanking für ihn eingerichteten e-Postfach zugänglich gemacht, wobei das Änderungsangebot in jenem Zeitpunkt als zugegangen gilt, in dem es im easy internetbanking abrufbar ist. Wurde mit dem Kunden keine Vereinbarung über seine Teilnahme am easybank electronic banking abgeschlossen, wird ihm das Änderungsangebot auf eine andere mit ihm vereinbarte Weise zugänglich gemacht.
B. Entgelts- und Leistungsänderungen gegenüber Verbrau- chern außerhalb der Zahlungsdienstleistungen
(1) Mangels anderer Vereinbarung werden die mit Verbrau- chern vereinbarten Entgelte für die mit dem Kreditinstitut im Rah- men eines Dauerschuldverhältnisses vereinbarten Leistungen (ausgenommen Zinsen) einmal jährlich mit Wirkung ab dem 1. April jeden Jahres der Entwicklung des von der Statistik Austria veröf- fentlichten nationalen Verbraucherpreisindex 2010 („VPI“) oder des an seine Stelle tretenden Index angepasst (erhöht oder gesenkt), wobei jeweils eine kaufmännische Rundung auf ganze Cent erfolgt. Die Anpassung der Entgelte erfolgt in jenem Ausmaß, welches der Veränderung der für den September des Jahres vor der Entgeltanpassung verlautbarten VPI-Indexzahl im Vergleich zu der für den September des davorliegenden Jahres verlautbarten VPI-Indexzahl entspricht. Die so angepassten Entgelte bilden die Grundlage für die Anpassung der Entgelte im Folgejahr. Das Kreditinstitut wird den Kunden über die Entgeltanpassung informie- ren. Falls das Kreditinstitut in einem Jahr von einer Entgelterhö- hung (nicht von einer jedenfalls verpflichtenden Entgeltsenkung) absieht, lässt dies das Recht des Kreditinstituts auf künftige Ent- gelterhöhungen unberührt. Unterbleibt eine Entgelterhöhung in einem oder mehreren aufeinanderfolgenden Jahren, kann diese (können diese) mit Wirkung ab der nächsten vorgenommenen Ent- gelterhöhung nachgeholt werden, wobei in diesem Fall die Anpas- sung in jenem Ausmaß erfolgt, welches der Veränderung der für den September des Jahres vor der Entgelterhöhung verlautbarten VPI-Indexzahl zu derjenigen VPI-Indexzahl, welche die Grundlage für die letzte durchgeführte Entgelterhöhung war, entspricht. Die Entgeltanpassung mit Wirkung ab dem 1. April eines jeden Jahres erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses; erfolgt der Vertragsabschluss jedoch innerhalb von zwei Monaten vor dem 1. April eines Jahres, erfolgt eine Entgeltanpassung erst mit
1. April des Folgejahres.
(2) Änderungen der im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses mit Verbrauchern vereinbarten Leistungen des Kreditinstituts sowie die Einführung neuer Entgelte werden dem Kunden vom Kreditinstitut mindestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. Das Änderungsangebot wird dem Kunden mitgeteilt. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein schriftlicher oder elektronisch über das easy internetbanking erklärter Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden im Änderungsangebot auf die jeweils angebotenen Änderungen hinweisen sowie darauf auf- merksam machen, dass sein Stillschweigen durch das Unterlassen eines schriftlichen oder elektronisch über das easy internetbanking erklärten Widerspruchs als Zustimmung zu den Änderungen gilt.
(3) Die Mitteilung an den Kunden über die angebotenen Änderun- gen gemäß Abs. (2) kann in jeder Form erfolgen, die mit ihm vereinbart ist. Hat der Kunde eine Vereinbarung über seine Teil- nahme am easybank electronic banking abgeschlossen, ist eine solche Form auch die Übermittlung des Änderungsangebots an das für die Teilnahme am easybank electronic banking für den Kunden eingerichtete e-Postfach, wobei der Kunde über das Vor- handensein des Änderungsangebots in seinem e-Postfach auf die mit ihm vereinbarte Weise (SMS, E-Mail, Post oder sonst verein- barte Form) informiert werden wird. Das Änderungsangebot gilt in jenem Zeitpunkt als dem Kunden zugegangen, in dem er die Infor- mation über das Vorhandensein des Änderungsangebots in sei- nem e-Postfach erhält.
(4) Die Einführung neuer Entgelte kann mit dem Kunden auf dem in Abs. (2) vorgesehenen Weg vereinbart werden, wenn diese sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung liegt dann vor, wenn Änderungen der gesetzlichen oder aufsichtsbehördli- chen Maßnahmen oder geänderte technische Vorgaben für die Erbringung der Dienstleistungen des Kreditinstituts das Kreditinsti- tut zur Erbringung zusätzlicher Leistungen verpflichten. Das Kre- ditinstitut darf neue Entgelte nach diesem Abs. (4) höchstens ein- mal im Kalenderjahr einführen. Die Höhe der neuen Entgelte ist mit 10 % der mit dem Kunden im Rahmen des jeweiligen von der Änderung betroffenen Vertrages bereits vereinbarten Entgelte beschränkt. Im Falle der Einführung neuer Entgelte nach Abs. (4) wird das Kreditinstitut dem Kunden im Änderungsangebot gemäß Abs. (2) die neuen Entgelte und die mit diesen bezahlten Leistun- gen bekannt geben sowie den Kunden darauf hinweisen, dass es sich um neue, bisher nicht vereinbarte Entgelte handelt.
(5) Änderungen der im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses mit Verbrauchern vereinbarten Leistungen des Kreditinstituts kön- nen auf dem in Abs. (2) vorgesehenen Weg vereinbart werden, wenn diese sachlich gerechtfertigt sind. Eine sachliche Rechtferti- gung liegt insbesondere dann vor, wenn die Änderung durch gesetzliche bzw. aufsichtsbehördliche Maßnahmen oder durch die Entwicklung der Judikatur notwendig ist, die Änderung die Sicher- heit des Bankbetriebs oder die Abwicklung der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden fördert oder die Änderung zur Umsetzung technischer Entwicklungen erforderlich ist.
(6) Die Bestimmungen dieser Z 44. gelten nicht für die in Z 45. gesondert geregelten Änderungen von in Verträgen über Zah- lungsdienste vereinbarten Entgelte und Leistungen.
C. Änderungen der in einem Rahmenvertrag für Zahlungs- dienste mit Verbrauchern vereinbarten Zahlungsdienstleis- tungen des Kreditinstituts und Entgelte des Kunden
(1) Änderungen der in einem Rahmenvertrag für Zahlungs- dienste (insbesondere des Girokontovertrags) vereinbarten Ent- gelte (ausgenommen Zinsen), die Einführung von Entgelten und Änderungen der in einem Rahmenvertrag vereinbarten Leistungen des Kreditinstituts werden dem Kunden vom Kreditinstitut mindes- tens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. Das Änderungsangebot wird dem Kun- den mitgeteilt. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein schrift- licher oder elektronisch über das easy internetbanking erklärter Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kredit- institut wird den Kunden im Änderungsangebot auf die jeweils angebotenen Änderungen hinweisen sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen durch das Unterlassen eines schriftlichen oder elektronisch über das easy internetbanking erklärten Widerspruchs als Zustimmung zu den Änderungen gilt. Der Kunde hat das Recht, den seinen Rahmenvertrag bis zum Inkrafttre- ten Inkrafttreten der Änderungen Änderung kostenlos fristlos zu kündigen; auch darauf wird .
Z 47 Aufwandsersatz.
(1) Der Kunde trägt alle aufgrund der Geschäftsverbindung mit ihm entstehenden, notwendigen und nützlichen Aufwendungen, Auslagen, Spesen und Kosten, insbesondere Stempel- und Rechtsgeschäftsgebühren nach dem Gebührengesetz und vergleichbaren Vorschriften, Steuern, Porti, Kosten für Versicherung, Rechtsvertretung, Betreibung und Einbringung, betriebswirtschaftliche Beratung, Telekommunikation (Z 3 Abs 2 dieser AGB) sowie Bestellung, Verwaltung und Verwertung oder Freigabe von Sicherheiten. Kann das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweiseneine Zahlungsanweisung des Kunden mangels Deckung nicht durchführen oder muss es aufgrund von Zwangsmaßnahmen Dritter gegen den Kunden tätig werden, ist es zur Einhebung eines angemessenen pauschalen Aufwandersatzes gemäß Preisaushang berechtigt (Z 2 Abs 1 und Z 45 dieser AGB).
(2) Die Mitteilung an den Kunden über die angebotenen Änderun- gen gemäß Abs. (1) kann in jeder Form erfolgen, die mit ihm ver- einbart ist. Hat der Kunde eine Vereinbarung über seine Teilnahme am easybank electronic banking abgeschlossen, ist eine solche Form auch die Übermittlung des Änderungsangebots an das für die Teilnahme am easybank electronic banking für den Kunden einge- richtete e-Postfach, wobei der Kunde über das Vorhandensein des Änderungsangebots in seinem e-Postfach auf die mit ihm verein- xxxxx Xxxxx (SMS, E-Mail, Post oder sonst vereinbarte Form) informiert werden wird. Das Änderungsangebot gilt in jenem Zeit- punkt als dem Kunden zugegangen, in dem er die Information über das Vorhandensein des Änderungsangebots in seinem e-Postfach erhält.
(3) Auf dem in Abs. (1) vorgesehenen Weg werden Änderungen der mit dem Kunden vereinbarten Entgelte im Ausmaß der Ent- wicklung des von der Statistik Austria veröffentlichten nationalen Verbraucherpreisindex 2010 („VPI“) oder des an seine Stelle tretenden Index angeboten (erhöht oder gesenkt) werden, wobei jeweils eine kaufmännische Rundung auf ganze Cent erfolgt. Diese Anpassung erfolgt einmal jährlich mit Wirkung ab dem 1. Juli jeden Jahres. Die Anpassung entspricht der Veränderung des Durch- schnitts der Indexzahlen für das vorletzte Kalenderjahr vor dem Änderungsangebot gegenüber dem Durchschnitt der Indexzahlen für das letzte Kalenderjahr vor dem Änderungsangebot. Falls das Kreditinstitut in einem Jahr von einer Entgelterhöhung absieht, lässt dies das Recht des Kreditinstituts auf künftige Entgelterhö- hungen unberührt. Unterbleibt eine Entgelterhöhung in einem oder mehreren aufeinanderfolgenden Jahren, kann diese (können diese) mit Wirkung ab der nächsten vorgenommenen Entgelterhö- hung nachgeholt werden, wobei in diesem Fall die Anpassung in jenem Ausmaß erfolgt, welches der Veränderung der für den Durchschnitt des Jahres vor der Entgelterhöhung verlautbarten VPI-Indexzahl zu derjenigen VPI-Indexzahl, welche die Grundlage für die letzte durchgeführte Entgelterhöhung war, entspricht.
(4) Eine über die Entwicklung des VPI nach Abs. (3) hinausge- hende Entgeltanpassung kann mit dem Kunden auf dem in Abs.
(1) vorgesehenen Weg vereinbart werden, wenn diese Entgeltan- passung sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung liegt insbesondere dann vor, wenn Änderungen der gesetzlichen oder aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen oder technische Entwicklungen für die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen (etwa erhöhte Sicherheitsanforderungen oder neue Verfahren) zu erhöhten Kosten für die Erbringung der vereinbarten Zahlungs- dienstleistungen führen. Das Kreditinstitut darf diese Aufwendungen ohne Einzelaufstellung in einem Gesamtbetrag in Rechnung stellen, soweit der Kunde nicht ausdrücklich eine Entgeltanpas- sung nach diesem Abs. (4) höchstens einmal im Kalenderjahr durchführen; im Falle einer Entgelterhöhung ist die Summe aus den Entgelterhöhungen nach Abs. (3) und Abs. (4) auf 10 % pro Kalenderjahr beschränkt. Im Falle einer Entgeltanpassung nach Abs. (4) wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot gemäß Abs. (1) auch darauf hinweisen, dass es sich um eine über die VPI-Anpassung hinausgehende Entgeltänderung handeltEinzelaufstellung verlangt.
(5) Die Einführung neuer Entgelte kann mit dem Kunden auf dem in Abs. (1) vorgesehenen Weg vereinbart werden, wenn diese sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung liegt dann vor, wenn Änderungen der gesetzlichen oder aufsichtsbehördli- chen Maßnahmen oder geänderte technische Vorgaben für die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen (etwa erhöhte Sicher- heitsanforderungen oder neue Verfahren) das Kreditinstitut zur Erbringung zusätzlicher Leistungen verpflichten. Das Kreditinstitut darf neue Entgelte nach diesem Abs. (5) höchstens einmal im Kalenderjahr einführen. Die Höhe der neuen Entgelte ist mit 10 % des mit dem Kunden vereinbarten jährlichen Kontoführungsentgelts beschränkt. Im Falle der Einführung neuer Entgelte nach Abs. (5) wird das Kre- ditinstitut dem Kunden im Änderungsangebot gemäß Abs. (1) die neuen Entgelte und die mit diesen zu bezahlenden Leistungen bekannt geben sowie den Kunden darauf hinweisen, dass es sich um neue, bisher nicht vereinbarte Entgelte handelt.
(6) Änderungen der im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses mit Verbrauchern vereinbarten Leistungen des Kreditinstituts kön- nen auf dem in Abs. (1) vorgesehenen Weg vereinbart werden, wenn diese sachlich gerechtfertigt sind. Eine sachliche Rechtferti- gung liegt insbesondere dann vor, wenn die Änderung durch gesetzliche bzw. aufsichtsbehördliche Maßnahmen oder durch die Entwicklung der Judikatur notwendig ist, die Änderung die Sicher- heit des Bankbetriebs oder die Abwicklung der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden fördert oder die Änderung zur Umsetzung technischer Entwicklungen erforderlich ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Entgelte Für Leistungen Und Aufwandersatz. A. Entgelts- Entgelts und Leistungsänderungen gegenüber Unterneh- mernUnternehmern
(1) Das Kreditinstitut kann im Geschäft mit Unternehmern Entgelte für Dauerleistungen, die das Kreditinstitut oder der Kunde zu leisten hat (einschließlich Soll- Soll und Habenzinsen auf Giro- Giro oder anderen Konten, Kontoführungsgebühren Kontoführungsgebühren, etc.), ) unter Berücksich- tigung Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände (insbesondere Veränderung der gesetzlichen RahmenbedingungenRahmenbe dingungen, Veränderun- gen Veränderungen auf dem Geld- Geld oder Kapitalmarkt, Veränderungen der Refinan- zierungskostenRefinanzie rungskosten, Veränderungen des Personal- Personal und Sachaufwan- Sachaufwandes, Veränderungen des Verbrau cherpreisindex, etc.) nach billigem Ermessen ändern. Soweit der Umfang einer Änderung das Dreifache Gleiches gilt für Änderungen anderer Leistungen des Kreditinstitutes, die aufgrund der Änderung gesetzlicher Anforderungen, der Sicherheit des Verbraucherpreisindex seit Bankbetriebs, der Entgeltvereinbarung bzw. seit der letzten Änderung nicht übersteigttechnischen Entwicklung oder deserheblich gesunkenen, gilt die Anpassung unwiderleglich als im Rahmen des billigen Ermessens; das Kreditinstitut muss in diesem Fall daher keine Voraussetzung für die Billigkeit der Änderung nachweisenKostendeckung wesentlich beeinträchtigenden Nutzungsgrads einer Leistung erfolgen.
(2) Über Abs. (1) 1 hinausgehende Änderungen von Leistungen des Kreditinstituts Kreditinstitutes oder der Entgelte des Kunden, die Einführung neuer entgeltspflichtiger Leistungen sowie neuer Entgelte für schon vereinbarte Leistungen werden dem Kunden vom Kreditinstitut mindestens spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. Die Zustimmung Zustim mung des Kunden zu diesen Änderungen gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein schriftlicher oder elektronisch über das easy internetbanking erklärter Widerspruch des Kunden beim einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut einlangt, es sei denn, der Kunde hat zuvor seine ausdrückliche Zustimmung erteilt. Das Kreditinstitut wird den Kunden im Änderungsangebot auf die jeweils angebotene Änderung sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen mit Xxxxxxxxxxx als Zustimmung gilthinweisen. Das Änderungsangebot wird dem Kunden in seinem im easy internetbanking für ihn eingerichteten e-Postfach zugänglich gemacht, wobei kann das Änderungsangebot in jenem Zeitpunkt als zugegangen gilt, in dem es im easy internetbanking abrufbar ist. Wurde Kreditinstitut auf eine mit dem Kunden keine Vereinbarung über seine Teilnahme am easybank electronic banking abgeschlossen, wird ihm das Änderungsangebot auf eine andere mit ihm Unternehmer vereinbarte Weise zugänglich gemachtzum Abruf bereithalten.
B. Entgelts- und Leistungsänderungen gegenüber Verbrau- chern außerhalb Änderungen der Zahlungsdienstleistungen
(1) Mangels anderer Vereinbarung werden die mit Verbrau- chern Verbrauchern vereinbarten Entgelte für die mit dem Kreditinstitut im Rah- men eines Dauerschuldverhältnisses vereinbarten Leistungen Zahlungsdienste (ausgenommen Zinsen) einmal jährlich mit Wirkung ab dem 1. April jeden Jahres der Entwicklung des von der Statistik Austria veröf- fentlichten nationalen Verbraucherpreisindex 2010 („VPI“) oder des an seine Stelle tretenden Index angepasst (erhöht oder gesenktSollzinsen), wobei jeweils eine kaufmännische Rundung auf ganze Cent erfolgt. Die Anpassung der Entgelte erfolgt in jenem Ausmaß, welches der Veränderung der für den September des Jahres vor der Entgeltanpassung verlautbarten VPI-Indexzahl im Vergleich zu der für den September des davorliegenden Jahres verlautbarten VPI-Indexzahl entspricht. Die so angepassten Entgelte bilden die Grundlage für die Anpassung der Entgelte im Folgejahr. Das Kreditinstitut wird den Kunden über die Entgeltanpassung informie- ren. Falls das Kreditinstitut in einem Jahr von einer Entgelterhö- hung (nicht von einer jedenfalls verpflichtenden Entgeltsenkung) absieht, lässt dies das Recht des Kreditinstituts auf künftige Ent- gelterhöhungen unberührt. Unterbleibt eine Entgelterhöhung in einem oder mehreren aufeinanderfolgenden Jahren, kann diese (können diese) mit Wirkung ab der nächsten vorgenommenen Ent- gelterhöhung nachgeholt werden, wobei in diesem Fall die Anpas- sung in jenem Ausmaß erfolgt, welches der Veränderung der für den September des Jahres vor der Entgelterhöhung verlautbarten VPI-Indexzahl zu derjenigen VPI-Indexzahl, welche die Grundlage für die letzte durchgeführte Entgelterhöhung war, entspricht. Die Entgeltanpassung mit Wirkung ab dem 1. April eines jeden Jahres erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses; erfolgt der Vertragsabschluss jedoch innerhalb von zwei Monaten vor dem 1. April eines Jahres, erfolgt eine Entgeltanpassung erst mit
1. April des Folgejahres.
(2) Änderungen der im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses mit Verbrauchern vereinbarten Leistungen des Kreditinstituts sowie die Einführung neuer Entgelte werden dem Kunden vom Kreditinstitut mindestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. Das Änderungsangebot wird dem Kunden mitgeteilt. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein schriftlicher oder elektronisch über das easy internetbanking erklärter Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden im Änderungsangebot auf die jeweils angebotenen Änderungen hinweisen sowie darauf auf- merksam machen, dass sein Stillschweigen durch das Unterlassen eines schriftlichen oder elektronisch über das easy internetbanking erklärten Widerspruchs als Zustimmung zu den Änderungen gilt.
(3) Die Mitteilung an den Kunden über die angebotenen Änderun- gen gemäß Abs. (2) kann in jeder Form erfolgen, die mit ihm vereinbart ist. Hat der Kunde eine Vereinbarung über seine Teil- nahme am easybank electronic banking abgeschlossen, ist eine solche Form auch die Übermittlung des Änderungsangebots an das für die Teilnahme am easybank electronic banking für den Kunden eingerichtete e-Postfach, wobei der Kunde über das Vor- handensein des Änderungsangebots in seinem e-Postfach auf die mit ihm vereinbarte Weise (SMS, E-Mail, Post oder sonst verein- barte Form) informiert werden wird. Das Änderungsangebot gilt in jenem Zeitpunkt als dem Kunden zugegangen, in dem er die Infor- mation über das Vorhandensein des Änderungsangebots in sei- nem e-Postfach erhält.
(4) Die Einführung neuer Entgelte kann mit dem Kunden auf dem in Abs. (2) vorgesehenen Weg vereinbart werden, wenn diese sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung liegt dann vor, wenn Änderungen der gesetzlichen oder aufsichtsbehördli- chen Maßnahmen oder geänderte technische Vorgaben für die Erbringung der Dienstleistungen des Kreditinstituts das Kreditinsti- tut zur Erbringung zusätzlicher Leistungen verpflichten. Das Kre- ditinstitut darf neue Entgelte nach diesem Abs. (4) höchstens ein- mal im Kalenderjahr einführen. Die Höhe der neuen Entgelte ist mit 10 % der mit dem Kunden im Rahmen des jeweiligen von der Änderung betroffenen Vertrages bereits vereinbarten Entgelte beschränkt. Im Falle der Einführung neuer Entgelte nach Abs. (4) wird das Kreditinstitut dem Kunden im Änderungsangebot gemäß Abs. (2) die neuen Entgelte und die mit diesen bezahlten Leistun- gen bekannt geben sowie den Kunden darauf hinweisen, dass es sich um neue, bisher nicht vereinbarte Entgelte handelt.
(5) Änderungen der im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses mit Verbrauchern vereinbarten Leistungen des Kreditinstituts kön- nen auf dem in Abs. (2) vorgesehenen Weg vereinbart werden, wenn diese sachlich gerechtfertigt sind. Eine sachliche Rechtferti- gung liegt insbesondere dann vor, wenn die Änderung durch gesetzliche bzw. aufsichtsbehördliche Maßnahmen oder durch die Entwicklung der Judikatur notwendig ist, die Änderung die Sicher- heit des Bankbetriebs oder die Abwicklung der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden fördert oder die Änderung zur Umsetzung technischer Entwicklungen erforderlich ist.
(6) Die Bestimmungen dieser Z 44. gelten nicht für die in Z 45. gesondert geregelten Änderungen von in Verträgen über Zah- lungsdienste vereinbarten Entgelte und Leistungen.
C. Änderungen der in einem Rahmenvertrag für Zahlungs- dienste mit Verbrauchern vereinbarten Zahlungsdienstleis- tungen des Kreditinstituts und Entgelte des Kunden
(1) Änderungen der in einem Rahmenvertrag für Zahlungs- dienste Zahlungsdienste (insbesondere des GirokontovertragsGiro vertrags) vereinbarten Ent- gelte (ausgenommen Zinsen), die Einführung von Entgelten und Änderungen der in einem Rahmenvertrag vereinbarten Leistungen des Kreditinstituts Entgelte für Dauerleistungen werden dem Kunden vom Kreditinstitut mindes- tens spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Inkrafttretens, das ist der
1. April oder der 1. Juli eines Jahres, angeboten. Das Änderungsangebot wird dem Kun- den mitgeteilt. Die Zustimmung des Kunden zu diesen Änderungen gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein schrift- licher oder elektronisch über das easy internetbanking erklärter schriftlicher Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kredit- Darauf wird das Kredit institut wird den Kunden im Änderungsangebot auf die jeweils angebotenen Änderungen hinweisen sowie darauf aufmerksam machenÄnderungsangebot, dass sein Stillschweigen durch das Unterlassen eines schriftlichen oder elektronisch über dem Kunden mitzuteilen ist und in dem das easy internetbanking erklärten Widerspruchs als Zustimmung zu den Änderungen giltAusmaß der Änderung darzustellen ist, hinweisen. Der Kunde hat das Recht, den Rahmenvertrag Rahmen vertrag bis zum Inkrafttre- ten Inkrafttreten der Änderungen Änderung kostenlos fristlos zu kündigen; auch . Auch darauf wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen.
(2) Die Mitteilung an den Kunden über die angebotenen Änderun- gen gemäß Abs. (1) kann in jeder Form erfolgen, die mit ihm ver- einbart ist. Hat der Kunde eine Vereinbarung über seine Teilnahme am easybank electronic banking abgeschlossen, ist eine solche Form auch die Übermittlung des Änderungsangebots an das für die Teilnahme am easybank electronic banking für den Kunden einge- richtete e-Postfach, wobei der Kunde über das Vorhandensein des Änderungsangebots in seinem e-Postfach auf die mit ihm verein- xxxxx Xxxxx (SMS, E-Mail, Post oder sonst vereinbarte Form) informiert werden wird. Das Änderungsangebot gilt in jenem Zeit- punkt als dem Kunden zugegangen, in dem er die Information über das Vorhandensein des Änderungsangebots in seinem e-Postfach erhält.
(3) Auf dem in Abs. (1) vorgesehenen Absatz 1 vereinbarten Weg werden Änderungen der darf mit dem Kunden vereinbarten maximal eine Anpassung der Entgelte im Ausmaß der Ent- wicklung an die Entwicklung des von der Statistik Austria veröffentlichten nationalen Verbraucherpreisindex Verbrau cherpreisindex 2010 („VPIVerbraucherpreisindex“) oder des an seine Stelle tretenden Index angeboten (erhöht oder gesenkt) werden, wobei jeweils eine kaufmännische Rundung auf ganze Cent erfolgt. Diese Anpassung erfolgt einmal jährlich mit Wirkung ab dem 1. Juli jeden Jahres. Die Anpassung entspricht der Veränderung des Durch- schnitts der Indexzahlen für das vorletzte Kalenderjahr vor dem Änderungsangebot gegenüber dem Durchschnitt der Indexzahlen für das letzte Kalenderjahr vor dem Änderungsangebot. Falls das Kreditinstitut in einem Jahr von einer Entgelterhöhung absieht, lässt und dies das Recht des Kreditinstituts auf künftige Entgelterhö- hungen unberührt. Unterbleibt eine Entgelterhöhung in einem oder mehreren aufeinanderfolgenden Jahren, kann diese (können diese) mit Wirkung ab der nächsten vorgenommenen Entgelterhö- hung nachgeholt werden, wobei in diesem Fall die Anpassung in jenem Ausmaß erfolgt, welches der Veränderung der für den Durchschnitt des Jahres vor der Entgelterhöhung verlautbarten VPI-Indexzahl zu derjenigen VPI-Indexzahl, welche die Grundlage für die letzte durchgeführte Entgelterhöhung war, entspricht.
(4) Eine über die Entwicklung des VPI nach Abs. (3) hinausge- hende Entgeltanpassung kann mit dem Kunden auf dem in Abs.
(1) vorgesehenen Weg vereinbart werden, wenn diese Entgeltan- passung sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung liegt insbesondere dann vor, wenn Änderungen der gesetzlichen oder aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen oder technische Entwicklungen für die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen (etwa erhöhte Sicherheitsanforderungen oder neue Verfahren) zu erhöhten Kosten für die Erbringung der vereinbarten Zahlungs- dienstleistungen führen. Das Kreditinstitut darf eine Entgeltanpas- sung nach diesem Abs. (4) höchstens nur einmal im Kalenderjahr durchführen; verein bart werden. Die Anpassung erfolgt im Falle einer Entgelterhöhung ist Ausmaß des Jahresdurchschnittes der Inflationsraten des jeweils vergangenen Jahres. Das sich aus der Anpassung ergebende Entgelt wird kauf männisch auf ganze Cent gerundet. Wurde dem Kunden in einem Jahr die Summe sich aus den Entgelterhöhungen nach Abs. (3) und Abs. (4) auf 10 % pro Kalenderjahr beschränkt. Im Falle einer Entgeltanpassung nach Abs. (4) wird das Kreditinstitut den der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ergebende Entgeltsanpassung nicht angeboten, so kann diese Anpassung dem Kunden im Änderungsangebot gemäß Abs. (1) auch darauf hinweisen, dass es sich um eine über später noch mit Wirkung für die VPI-Anpassung hinausgehende Entgeltänderung handeltZukunft angeboten werden.
(5) Die Einführung neuer Entgelte kann mit dem Kunden auf dem in Abs. (1) vorgesehenen Weg vereinbart werden, wenn diese sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung liegt dann vor, wenn C. Änderungen der gesetzlichen oder aufsichtsbehördli- chen Maßnahmen oder geänderte technische Vorgaben für die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen (etwa erhöhte Sicher- heitsanforderungen oder neue Verfahren) das Kreditinstitut zur Erbringung zusätzlicher Leistungen verpflichten. Das Kreditinstitut darf neue Entgelte nach diesem Abs. (5) höchstens einmal im Kalenderjahr einführen. Die Höhe der neuen Entgelte ist mit 10 % des mit dem Kunden vereinbarten jährlichen Kontoführungsentgelts beschränkt. Im Falle der Einführung neuer Entgelte nach Abs. (5) wird das Kre- ditinstitut dem Kunden im Änderungsangebot gemäß Abs. (1) die neuen Entgelte und die mit diesen zu bezahlenden Leistungen bekannt geben sowie den Kunden darauf hinweisen, dass es sich um neue, bisher nicht vereinbarte Entgelte handelt.
(6) Änderungen der im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses mit Verbrauchern vereinbarten Leistungen des Kreditinstituts kön- nen auf dem in Abs. Entgelte außerhalb der Zahlungsdienste (1) vorgesehenen Weg vereinbart werden, wenn diese sachlich gerechtfertigt sind. Eine sachliche Rechtferti- gung liegt insbesondere dann vor, wenn die Änderung durch gesetzliche bzw. aufsichtsbehördliche Maßnahmen oder durch die Entwicklung der Judikatur notwendig ist, die Änderung die Sicher- heit des Bankbetriebs oder die Abwicklung der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden fördert oder die Änderung zur Umsetzung technischer Entwicklungen erforderlich ist.ausgenommen Sollzinsen)
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Entgelte Für Leistungen Und Aufwandersatz. A. Entgelts- und Leistungsänderungen gegenüber Unterneh- mernUnternehmern Z 43.
(1) Das Kreditinstitut kann im Geschäft mit Unternehmern Entgelte für Dauerleistungenge- schuldete Leistungen, die das Kreditinstitut oder der Kunde zu leisten hat (ein- schließlich Soll- und Habenzinsen auf Giro- oder anderen Konten, Kontofüh- rungsgebühren etc.), unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Um- stände (insbesondere Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, Ver- V. ÄNDERUNG VON ENTGELTEN FÜR LEISTUNGEN UND AUFWANDERSATZ A. Entgelts- und Leistungsänderungen gegenüber Unternehmern Z. 43 (1) Das Kreditinstitut kann im Geschäft mit Unternehmern Entgelte für ge- schuldete DauerlLeistungen, die das Kreditinstitut oder der Kunde zu leisten hat (einschließlich Soll- und Habenzinsen auf Giro- oder anderen Konten, Kontoführungsgebühren Kontofüh- rungsgebühren etc.), unter Berücksich- tigung Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände Um- stände (insbesondere Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, Veränderun- gen Ver- änderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen der Refinan- zierungskosten, Veränderungen des Personal- und Sachaufwan- des etc.) nach billigem Ermessen ändern. Soweit der Umfang einer Änderung das Dreifache der Änderung des Verbraucherpreisindex seit der Entgeltvereinbarung bzw. seit der letzten Änderung nicht übersteigt, gilt die Anpassung unwiderleglich als im Rahmen des billigen Ermessens; das Kreditinstitut muss in diesem Fall daher keine Voraussetzung für die Billigkeit der Änderung nachweisen.Refinanzie- ATG-K.001.05
(2) Über Abs. Absatz (1) hinausgehende Änderungen von Leistungen des Kreditinstituts Kreditinsti- tuts oder der Entgelte des Kunden, die Einführung neuer entgeltspflichtiger zusätzlich zu entgel- tender Leistungen sowie neuer Entgelte für schon vereinbarte Leistungen werden dem Kunden vom Kreditinstitut mindestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. Die sind nur mit Zustimmung des Kunden gilt als erteiltmöglich, wobei solche Änderungen, wenn vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt nicht zuvor eine ausdrückliche Zustimmung des Inkrafttretens Kunden erteilt wird, zwei Mo- nate nach Verständigung des Kunden über die vom Kreditinstitut angebotene Änderung wirksam werden, sofern bis dahin kein schriftlicher oder elektronisch über das easy internetbanking erklärter Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt, es sei denn, der Kunde hat zuvor seine ausdrückliche Zustimmung erteilt. Das Kreditinstitut wird den Kunden im Änderungsangebot in der Verständigung auf die jeweils angebotene Änderung sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen mit Xxxxxxxxxxx als Zustimmung gilt. Das Änderungsangebot Die Ver- ständigung über die angebotene Änderung wird dem Kunden in seinem im easy internetbanking für ihn eingerichteten e-Postfach zugänglich gemachtPapierform o- der, wobei das Änderungsangebot in jenem Zeitpunkt als zugegangen gilt, in dem es im easy internetbanking abrufbar ist. Wurde mit dem Kunden keine Vereinbarung über seine Teilnahme am easybank electronic banking abgeschlossen, wird ihm das Änderungsangebot auf eine andere mit ihm vereinbarte Weise zugänglich gemacht.
B. Entgelts- und Leistungsänderungen gegenüber Verbrau- chern außerhalb sofern der Zahlungsdienstleistungen
(1) Mangels anderer Vereinbarung werden die mit Verbrau- chern vereinbarten Entgelte für die Kunde mit dem Kreditinstitut im Rah- men eines Dauerschuldverhältnisses vereinbarten Leistungen (ausgenommen Zinsen) einmal jährlich mit Wirkung ab dem 1. April jeden Jahres der Entwicklung des von der Statistik Austria veröf- fentlichten nationalen Verbraucherpreisindex 2010 („VPI“) oder des an seine Stelle tretenden Index angepasst (erhöht oder gesenkt), wobei jeweils eine kaufmännische Rundung auf ganze Cent erfolgt. Die Anpassung der Entgelte erfolgt in jenem Ausmaß, welches der Veränderung der für den September des Jahres vor der Entgeltanpassung verlautbarten VPI-Indexzahl im Vergleich zu der für den September des davorliegenden Jahres verlautbarten VPI-Indexzahl entspricht. Die so angepassten Entgelte bilden die Grundlage für die Anpassung der Entgelte im Folgejahr. Das Kreditinstitut wird den Kunden über die Entgeltanpassung informie- ren. Falls das Kreditinstitut in einem Jahr von einer Entgelterhö- hung (nicht von einer jedenfalls verpflichtenden Entgeltsenkung) absieht, lässt dies das Recht des Kreditinstituts auf künftige Ent- gelterhöhungen unberührt. Unterbleibt eine Entgelterhöhung in einem oder mehreren aufeinanderfolgenden Jahren, kann diese (können diese) mit Wirkung ab der nächsten vorgenommenen Ent- gelterhöhung nachgeholt werden, wobei in diesem Fall die Anpas- sung in jenem Ausmaß erfolgt, welches der Veränderung der für den September des Jahres vor der Entgelterhöhung verlautbarten VPI-Indexzahl zu derjenigen VPI-Indexzahl, welche die Grundlage für die letzte durchgeführte Entgelterhöhung war, entspricht. Die Entgeltanpassung mit Wirkung ab dem 1. April eines jeden Jahres erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses; erfolgt der Vertragsabschluss jedoch innerhalb von zwei Monaten vor dem 1. April eines Jahres, erfolgt eine Entgeltanpassung erst mit
1. April des Folgejahres.
(2) Änderungen der im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses mit Verbrauchern vereinbarten Leistungen des Kreditinstituts sowie die Einführung neuer Entgelte werden dem Kunden vom Kreditinstitut mindestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. Das Änderungsangebot wird dem Kunden mitgeteilt. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein schriftlicher oder elektronisch über das easy internetbanking erklärter Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden im Änderungsangebot auf die jeweils angebotenen Änderungen hinweisen sowie darauf auf- merksam machen, dass sein Stillschweigen durch das Unterlassen eines schriftlichen oder elektronisch über das easy internetbanking erklärten Widerspruchs als Zustimmung zu den Änderungen gilt.
(3) Die Mitteilung an den Kunden über die angebotenen Änderun- gen gemäß Abs. (2) kann in jeder Form erfolgen, die mit ihm vereinbart ist. Hat der Kunde eine Vereinbarung über seine Teil- nahme am easybank electronic banking abgeschlossenInternetbanking abgeschlossen hat, ist eine solche Form auch durch elektronische Übermitt- lung in die Übermittlung Internetbanking-Postbox mitgeteilt. rungskosten, Veränderungen des Änderungsangebots an das Personal- und Sachaufwandes, Veränderun- gen des Verbraucherpreisindex etc.) nach billigem Ermessen ändern. Gleiches gilt für die Teilnahme am easybank electronic banking für den Kunden eingerichtete e-Postfach, wobei der Kunde über das Vor- handensein des Änderungsangebots in seinem e-Postfach auf die mit ihm vereinbarte Weise (SMS, E-Mail, Post oder sonst verein- barte Form) informiert werden wird. Das Änderungsangebot gilt in jenem Zeitpunkt als dem Kunden zugegangen, in dem er die Infor- mation über das Vorhandensein des Änderungsangebots in sei- nem e-Postfach erhält.
(4) Die Einführung neuer Entgelte kann mit dem Kunden auf dem in Abs. (2) vorgesehenen Weg vereinbart werden, wenn diese sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung liegt dann vor, wenn Änderungen der gesetzlichen oder aufsichtsbehördli- chen Maßnahmen oder geänderte technische Vorgaben für die Erbringung der Dienstleistungen des Kreditinstituts das Kreditinsti- tut zur Erbringung zusätzlicher Leistungen verpflichten. Das Kre- ditinstitut darf neue Entgelte nach diesem Abs. (4) höchstens ein- mal im Kalenderjahr einführen. Die Höhe der neuen Entgelte ist mit 10 % der mit dem Kunden im Rahmen des jeweiligen von der Änderung betroffenen Vertrages bereits vereinbarten Entgelte beschränkt. Im Falle der Einführung neuer Entgelte nach Abs. (4) wird das Kreditinstitut dem Kunden im Änderungsangebot gemäß Abs. (2) die neuen Entgelte und die mit diesen bezahlten Leistun- gen bekannt geben sowie den Kunden darauf hinweisen, dass es sich um neue, bisher nicht vereinbarte Entgelte handelt.
(5) Änderungen der im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses mit Verbrauchern vereinbarten anderer Leistungen des Kreditinstituts kön- nen auf dem in Abs. (2) vorgesehenen Weg vereinbart werden, wenn diese sachlich gerechtfertigt sind. Eine sachliche Rechtferti- gung liegt insbesondere dann vor, wenn die Änderung durch gesetzliche bzw. aufsichtsbehördliche Maßnahmen oder durch die Entwicklung der Judikatur notwendig istKreditinstituts, die Änderung die Sicher- heit aufgrund der Än- derung gesetzlicher Anforderungen, der Sicherheit des Bankbetriebs Bankbetriebs, der tech- nischen Entwicklung oder die Abwicklung der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden fördert oder die Änderung zur Umsetzung technischer Entwicklungen erforderlich ist.
(6) Die Bestimmungen dieser Z 44. gelten nicht für die in Z 45. gesondert geregelten Änderungen von in Verträgen über Zah- lungsdienste vereinbarten Entgelte und Leistungen.
C. Änderungen der in einem Rahmenvertrag für Zahlungs- dienste mit Verbrauchern vereinbarten Zahlungsdienstleis- tungen des Kreditinstituts und Entgelte des Kunden
(1) Änderungen der in einem Rahmenvertrag für Zahlungs- dienste (insbesondere des Girokontovertrags) vereinbarten Ent- gelte (ausgenommen Zinsen)erheblich gesunkenen, die Einführung von Entgelten und Änderungen der in einem Rahmenvertrag vereinbarten Leistungen des Kreditinstituts werden dem Kunden vom Kreditinstitut mindes- tens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. Das Änderungsangebot wird dem Kun- den mitgeteilt. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein schrift- licher oder elektronisch über das easy internetbanking erklärter Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kredit- institut wird den Kunden im Änderungsangebot auf die jeweils angebotenen Änderungen hinweisen sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen durch das Unterlassen eines schriftlichen oder elektronisch über das easy internetbanking erklärten Widerspruchs als Zustimmung zu den Änderungen gilt. Der Kunde hat das Recht, den Rahmenvertrag bis zum Inkrafttre- ten der Änderungen kostenlos fristlos zu kündigen; auch darauf wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisenKostendeckung we- sentlich beeinträchtigenden Nutzungsgrads einer Leistung erfolgen.
(2) Die Mitteilung an den Kunden über die angebotenen Änderun- gen gemäß Abs. (1) kann in jeder Form erfolgen, die mit ihm ver- einbart ist. Hat der Kunde eine Vereinbarung über seine Teilnahme am easybank electronic banking abgeschlossen, ist eine solche Form auch die Übermittlung des Änderungsangebots an das für die Teilnahme am easybank electronic banking für den Kunden einge- richtete e-Postfach, wobei der Kunde über das Vorhandensein des Änderungsangebots in seinem e-Postfach auf die mit ihm verein- xxxxx Xxxxx (SMS, E-Mail, Post oder sonst vereinbarte Form) informiert werden wird. Das Änderungsangebot gilt in jenem Zeit- punkt als dem Kunden zugegangen, in dem er die Information über das Vorhandensein des Änderungsangebots in seinem e-Postfach erhält.
(3) Auf dem in Abs. (1) vorgesehenen Weg werden Änderungen der mit dem Kunden vereinbarten Entgelte im Ausmaß der Ent- wicklung des von der Statistik Austria veröffentlichten nationalen Verbraucherpreisindex 2010 („VPI“) oder des an seine Stelle tretenden Index angeboten (erhöht oder gesenkt) werden, wobei jeweils eine kaufmännische Rundung auf ganze Cent erfolgt. Diese Anpassung erfolgt einmal jährlich mit Wirkung ab dem 1. Juli jeden Jahres. Die Anpassung entspricht der Veränderung des Durch- schnitts der Indexzahlen für das vorletzte Kalenderjahr vor dem Änderungsangebot gegenüber dem Durchschnitt der Indexzahlen für das letzte Kalenderjahr vor dem Änderungsangebot. Falls das Kreditinstitut in einem Jahr von einer Entgelterhöhung absieht, lässt dies das Recht des Kreditinstituts auf künftige Entgelterhö- hungen unberührt. Unterbleibt eine Entgelterhöhung in einem oder mehreren aufeinanderfolgenden Jahren, kann diese (können diese) mit Wirkung ab der nächsten vorgenommenen Entgelterhö- hung nachgeholt werden, wobei in diesem Fall die Anpassung in jenem Ausmaß erfolgt, welches der Veränderung der für den Durchschnitt des Jahres vor der Entgelterhöhung verlautbarten VPI-Indexzahl zu derjenigen VPI-Indexzahl, welche die Grundlage für die letzte durchgeführte Entgelterhöhung war, entspricht.
(4) Eine über die Entwicklung des VPI nach Abs. (3) hinausge- hende Entgeltanpassung kann mit dem Kunden auf dem in Abs.
(1) vorgesehenen Weg vereinbart werden, wenn diese Entgeltan- passung sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung liegt insbesondere dann vor, wenn Änderungen der gesetzlichen oder aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen oder technische Entwicklungen für die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen (etwa erhöhte Sicherheitsanforderungen oder neue Verfahren) zu erhöhten Kosten für die Erbringung der vereinbarten Zahlungs- dienstleistungen führen. Das Kreditinstitut darf eine Entgeltanpas- sung nach diesem Abs. (4) höchstens einmal im Kalenderjahr durchführen; im Falle einer Entgelterhöhung ist die Summe aus den Entgelterhöhungen nach Abs. (3) und Abs. (4) auf 10 % pro Kalenderjahr beschränkt. Im Falle einer Entgeltanpassung nach Abs. (4) wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot gemäß Abs. (1) auch darauf hinweisen, dass es sich um eine über die VPI-Anpassung hinausgehende Entgeltänderung handelt.
(5) Die Einführung neuer Entgelte kann mit dem Kunden auf dem in Abs. (1) vorgesehenen Weg vereinbart werden, wenn diese sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung liegt dann vor, wenn Änderungen der gesetzlichen oder aufsichtsbehördli- chen Maßnahmen oder geänderte technische Vorgaben für die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen (etwa erhöhte Sicher- heitsanforderungen oder neue Verfahren) das Kreditinstitut zur Erbringung zusätzlicher Leistungen verpflichten. Das Kreditinstitut darf neue Entgelte nach diesem Abs. (5) höchstens einmal im Kalenderjahr einführen. Die Höhe der neuen Entgelte ist mit 10 % des mit dem Kunden vereinbarten jährlichen Kontoführungsentgelts beschränkt. Im Falle der Einführung neuer Entgelte nach Abs. (5) wird das Kre- ditinstitut dem Kunden im Änderungsangebot gemäß Abs. (1) die neuen Entgelte und die mit diesen zu bezahlenden Leistungen bekannt geben sowie den Kunden darauf hinweisen, dass es sich um neue, bisher nicht vereinbarte Entgelte handelt.
(6) Änderungen der im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses mit Verbrauchern vereinbarten Leistungen des Kreditinstituts kön- nen auf dem in Abs. (1) vorgesehenen Weg vereinbart werden, wenn diese sachlich gerechtfertigt sind. Eine sachliche Rechtferti- gung liegt insbesondere dann vor, wenn die Änderung durch gesetzliche bzw. aufsichtsbehördliche Maßnahmen oder durch die Entwicklung der Judikatur notwendig ist, die Änderung die Sicher- heit des Bankbetriebs oder die Abwicklung der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden fördert oder die Änderung zur Umsetzung technischer Entwicklungen erforderlich ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Entgelte Für Leistungen Und Aufwandersatz. A. Entgelts- und Leistungsänderungen gegenüber Unterneh- mernUnter- nehmern
(1) Das Kreditinstitut kann im Geschäft mit Unternehmern Entgelte für Dauerleistungendie vertraglich vereinbarten Hauptleistungen, die das Kreditinstitut Kreditinsti- tut oder der Kunde zu leisten hat erbringen haben (einschließlich Soll- und Habenzinsen auf Giro- oder anderen Konten, Kontoführungsgebühren Kontoführungsge- bühren etc.), unter Berücksich- tigung Berücksichtigung aller in Betracht kommenden kommen- den Umstände (insbesondere Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, Veränderun- gen Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen der Refinan- zierungskostenRefinanzierungskosten, Veränderungen Ver- änderungen des Personal- und Sachaufwan- des Sachaufwandes etc.) nach billigem billi- gem Ermessen ändern. Soweit der Umfang einer Änderung das Dreifache der Änderung des Verbraucherpreisindex seit der Entgeltvereinbarung bzw. seit der letzten Änderung nicht übersteigt, gilt die Anpassung unwiderleglich als im Rahmen des billigen Ermessens; In diesen Grenzen ist das Kreditinstitut muss in diesem Fall daher keine Voraussetzung auch zur Einführung neuer entgeltspflichtiger Leistungen sowie zur Einführung neuer Entgelte für die Billigkeit der Änderung nachweisenschon vereinbarte Leistungen berechtigt.
(2) Über Weiters kann das Kreditinstitut einem Unternehmer-Kunden Änderungen der wechselseitigen Leistungen und Entgelte (ein- schließlich solche nach Abs. (1) hinausgehende Änderungen von Leistungen des Kreditinstituts oder und einschließlich der Entgelte des Kunden, die Einführung Einfüh- rung neuer entgeltspflichtiger Leistungen sowie neuer Entgelte für schon vereinbarte Leistungen werden dem Kunden vom Kreditinstitut Leistungen) mindestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angebotenanbieten. Die Zustimmung des Kunden gilt diesfalls als erteilt, wenn vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein schriftlicher schrift- licher oder elektronisch über das easy internetbanking erklärter erklär- ter Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt, es sei denn, der Kunde hat zuvor seine ausdrückliche Zustimmung erteilt. Das Kreditinstitut wird den Kunden im Änderungsangebot Änderungsan- gebot auf die jeweils angebotene Änderung sowie darauf aufmerksam auf- merksam machen, dass sein Stillschweigen mit Xxxxxxxxxxx Fristablauf als Zustimmung gilt. Das Änderungsangebot wird dem Kunden in seinem im easy internetbanking für ihn eingerichteten e-Postfach ePostfach zugänglich gemacht, wobei das Änderungsangebot in jenem Zeitpunkt als zugegangen gilt, in dem es im easy internetbanking abrufbar ist. Wurde mit dem Kunden keine Vereinbarung Vereinba- rung über seine Teilnahme am easybank electronic banking abgeschlossenab- geschlossen, wird ihm das Änderungsangebot auf eine andere mit ihm vereinbarte Weise zugänglich gemacht.
B. Entgelts- und Leistungsänderungen gegenüber Verbrau- chern außerhalb der Zahlungsdienstleistungen
(1) Mangels anderer Vereinbarung werden die mit Verbrau- chern vereinbarten Entgelte für die mit dem Kreditinstitut im Rah- men eines Dauerschuldverhältnisses vereinbarten Leistungen (ausgenommen Zinsen) einmal jährlich mit Wirkung ab dem 1. April jeden Jahres der Entwicklung des von der Statistik Austria veröf- fentlichten nationalen Verbraucherpreisindex 2010 („VPI“) oder des an seine Stelle tretenden Index angepasst (erhöht oder gesenkt), wobei jeweils eine kaufmännische Rundung auf ganze Cent erfolgt. Die Anpassung der Entgelte erfolgt in jenem Ausmaß, welches der Veränderung der für den September des Jahres vor der Entgeltanpassung verlautbarten VPI-Indexzahl im Vergleich zu der für den September des davorliegenden Jahres verlautbarten VPI-Indexzahl entspricht. Die so angepassten Entgelte bilden die Grundlage für die Anpassung der Entgelte im Folgejahr. Das Kreditinstitut wird den Kunden über die Entgeltanpassung informie- ren. Falls das Kreditinstitut in einem Jahr von einer Entgelterhö- hung (nicht von einer jedenfalls verpflichtenden Entgeltsenkung) absieht, lässt dies das Recht des Kreditinstituts auf künftige Ent- gelterhöhungen unberührt. Unterbleibt eine Entgelterhöhung in einem oder mehreren aufeinanderfolgenden Jahren, kann diese (können diese) mit Wirkung ab der nächsten vorgenommenen Ent- gelterhöhung nachgeholt werden, wobei in diesem Fall die Anpas- sung in jenem Ausmaß erfolgt, welches der Veränderung der für den September des Jahres vor der Entgelterhöhung verlautbarten VPI-Indexzahl zu derjenigen VPI-Indexzahl, welche die Grundlage für die letzte durchgeführte Entgelterhöhung war, entspricht. Die Entgeltanpassung mit Wirkung ab dem 1. April eines jeden Jahres erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses; erfolgt der Vertragsabschluss jedoch innerhalb von zwei Monaten vor dem 1. April eines Jahres, erfolgt eine Entgeltanpassung erst mit
1. April des Folgejahres.
(2) Änderungen der im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses mit Verbrauchern vereinbarten Leistungen des Kreditinstituts sowie die Einführung neuer Entgelte werden dem Kunden vom Kreditinstitut mindestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. Das Änderungsangebot wird dem Kunden mitgeteilt. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein schriftlicher oder elektronisch über das easy internetbanking erklärter Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden im Änderungsangebot auf die jeweils angebotenen Änderungen hinweisen sowie darauf auf- merksam machen, dass sein Stillschweigen durch das Unterlassen eines schriftlichen oder elektronisch über das easy internetbanking erklärten Widerspruchs als Zustimmung zu den Änderungen gilt.
(3) Die Mitteilung an den Kunden über die angebotenen Änderun- gen gemäß Abs. (2) kann in jeder Form erfolgen, die mit ihm vereinbart ist. Hat der Kunde eine Vereinbarung über seine Teil- nahme am easybank electronic banking abgeschlossen, ist eine solche Form auch die Übermittlung des Änderungsangebots an das für die Teilnahme am easybank electronic banking für den Kunden eingerichtete e-Postfach, wobei der Kunde über das Vor- handensein des Änderungsangebots in seinem e-Postfach auf die mit ihm vereinbarte Weise (SMS, E-Mail, Post oder sonst verein- barte Form) informiert werden wird. Das Änderungsangebot gilt in jenem Zeitpunkt als dem Kunden zugegangen, in dem er die Infor- mation über das Vorhandensein des Änderungsangebots in sei- nem e-Postfach erhält.
(4) Die Einführung neuer Entgelte kann mit dem Kunden auf dem in Abs. (2) vorgesehenen Weg vereinbart werden, wenn diese sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung liegt dann vor, wenn Änderungen der gesetzlichen oder aufsichtsbehördli- chen Maßnahmen oder geänderte technische Vorgaben für die Erbringung der Dienstleistungen des Kreditinstituts das Kreditinsti- tut zur Erbringung zusätzlicher Leistungen verpflichten. Das Kre- ditinstitut darf neue Entgelte nach diesem Abs. (4) höchstens ein- mal im Kalenderjahr einführen. Die Höhe der neuen Entgelte ist mit 10 % der mit dem Kunden im Rahmen des jeweiligen von der Änderung betroffenen Vertrages bereits vereinbarten Entgelte beschränkt. Im Falle der Einführung neuer Entgelte nach Abs. (4) wird das Kreditinstitut dem Kunden im Änderungsangebot gemäß Abs. (2) die neuen Entgelte und die mit diesen bezahlten Leistun- gen bekannt geben sowie den Kunden darauf hinweisen, dass es sich um neue, bisher nicht vereinbarte Entgelte handelt.
(5) Änderungen der im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses mit Verbrauchern vereinbarten Leistungen des Kreditinstituts kön- nen auf dem in Abs. (2) vorgesehenen Weg vereinbart werden, wenn diese sachlich gerechtfertigt sind. Eine sachliche Rechtferti- gung liegt insbesondere dann vor, wenn die Änderung durch gesetzliche bzw. aufsichtsbehördliche Maßnahmen oder durch die Entwicklung der Judikatur notwendig ist, die Änderung die Sicher- heit des Bankbetriebs oder die Abwicklung der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden fördert oder die Änderung zur Umsetzung technischer Entwicklungen erforderlich ist.
(6) Die Bestimmungen dieser Z 44. gelten nicht für die in Z 45. gesondert geregelten Änderungen von in Verträgen über Zah- lungsdienste vereinbarten Entgelte und Leistungen.
C. Änderungen der in einem Rahmenvertrag für Zahlungs- dienste mit Verbrauchern vereinbarten Zahlungsdienstleis- tungen des Kreditinstituts und Entgelte des Kunden
(1) Änderungen der in einem Rahmenvertrag für Zahlungs- dienste (insbesondere des Girokontovertrags) vereinbarten Ent- gelte (ausgenommen Zinsen), die Einführung von Entgelten und Änderungen der in einem Rahmenvertrag vereinbarten Leistungen des Kreditinstituts werden dem Kunden vom Kreditinstitut mindes- tens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. Das Änderungsangebot wird dem Kun- den mitgeteilt. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein schrift- licher oder elektronisch über das easy internetbanking erklärter Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kredit- institut wird den Kunden im Änderungsangebot auf die jeweils angebotenen Änderungen hinweisen sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen durch das Unterlassen eines schriftlichen oder elektronisch über das easy internetbanking erklärten Widerspruchs als Zustimmung zu den Änderungen gilt. Der Kunde hat das Recht, den Rahmenvertrag bis zum Inkrafttre- ten der Änderungen kostenlos fristlos zu kündigen; auch darauf wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen.
(2) Die Mitteilung an den Kunden über die angebotenen Änderun- gen gemäß Abs. (1) kann in jeder Form erfolgen, die mit ihm ver- einbart ist. Hat der Kunde eine Vereinbarung über seine Teilnahme am easybank electronic banking abgeschlossen, ist eine solche Form auch die Übermittlung des Änderungsangebots an das für die Teilnahme am easybank electronic banking für den Kunden einge- richtete e-Postfach, wobei der Kunde über das Vorhandensein des Änderungsangebots in seinem e-Postfach auf die mit ihm verein- xxxxx Xxxxx (SMS, E-Mail, Post oder sonst vereinbarte Form) informiert werden wird. Das Änderungsangebot gilt in jenem Zeit- punkt als dem Kunden zugegangen, in dem er die Information über das Vorhandensein des Änderungsangebots in seinem e-Postfach erhält.
(3) Auf dem in Abs. (1) vorgesehenen Weg werden Änderungen der mit dem Kunden vereinbarten Entgelte im Ausmaß der Ent- wicklung des von der Statistik Austria veröffentlichten nationalen Verbraucherpreisindex 2010 („VPI“) oder des an seine Stelle tretenden Index angeboten (erhöht oder gesenkt) werden, wobei jeweils eine kaufmännische Rundung auf ganze Cent erfolgt. Diese Anpassung erfolgt einmal jährlich mit Wirkung ab dem 1. Juli jeden Jahres. Die Anpassung entspricht der Veränderung des Durch- schnitts der Indexzahlen für das vorletzte Kalenderjahr vor dem Änderungsangebot gegenüber dem Durchschnitt der Indexzahlen für das letzte Kalenderjahr vor dem Änderungsangebot. Falls das Kreditinstitut in einem Jahr von einer Entgelterhöhung absieht, lässt dies das Recht des Kreditinstituts auf künftige Entgelterhö- hungen unberührt. Unterbleibt eine Entgelterhöhung in einem oder mehreren aufeinanderfolgenden Jahren, kann diese (können diese) mit Wirkung ab der nächsten vorgenommenen Entgelterhö- hung nachgeholt werden, wobei in diesem Fall die Anpassung in jenem Ausmaß erfolgt, welches der Veränderung der für den Durchschnitt des Jahres vor der Entgelterhöhung verlautbarten VPI-Indexzahl zu derjenigen VPI-Indexzahl, welche die Grundlage für die letzte durchgeführte Entgelterhöhung war, entspricht.
(4) Eine über die Entwicklung des VPI nach Abs. (3) hinausge- hende Entgeltanpassung kann mit dem Kunden auf dem in Abs.
(1) vorgesehenen Weg vereinbart werden, wenn diese Entgeltan- passung sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung liegt insbesondere dann vor, wenn Änderungen der gesetzlichen oder aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen oder technische Entwicklungen für die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen (etwa erhöhte Sicherheitsanforderungen oder neue Verfahren) zu erhöhten Kosten für die Erbringung der vereinbarten Zahlungs- dienstleistungen führen. Das Kreditinstitut darf eine Entgeltanpas- sung nach diesem Abs. (4) höchstens einmal im Kalenderjahr durchführen; im Falle einer Entgelterhöhung ist die Summe aus den Entgelterhöhungen nach Abs. (3) und Abs. (4) auf 10 % pro Kalenderjahr beschränkt. Im Falle einer Entgeltanpassung nach Abs. (4) wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot gemäß Abs. (1) auch darauf hinweisen, dass es sich um eine über die VPI-Anpassung hinausgehende Entgeltänderung handelt.
(5) Die Einführung neuer Entgelte kann mit dem Kunden auf dem in Abs. (1) vorgesehenen Weg vereinbart werden, wenn diese sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung liegt dann vor, wenn Änderungen der gesetzlichen oder aufsichtsbehördli- chen Maßnahmen oder geänderte technische Vorgaben für die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen (etwa erhöhte Sicher- heitsanforderungen oder neue Verfahren) das Kreditinstitut zur Erbringung zusätzlicher Leistungen verpflichten. Das Kreditinstitut darf neue Entgelte nach diesem Abs. (5) höchstens einmal im Kalenderjahr einführen. Die Höhe der neuen Entgelte ist mit 10 % des mit dem Kunden vereinbarten jährlichen Kontoführungsentgelts beschränkt. Im Falle der Einführung neuer Entgelte nach Abs. (5) wird das Kre- ditinstitut dem Kunden im Änderungsangebot gemäß Abs. (1) die neuen Entgelte und die mit diesen zu bezahlenden Leistungen bekannt geben sowie den Kunden darauf hinweisen, dass es sich um neue, bisher nicht vereinbarte Entgelte handelt.
(6) Änderungen der im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses mit Verbrauchern vereinbarten Leistungen des Kreditinstituts kön- nen auf dem in Abs. (1) vorgesehenen Weg vereinbart werden, wenn diese sachlich gerechtfertigt sind. Eine sachliche Rechtferti- gung liegt insbesondere dann vor, wenn die Änderung durch gesetzliche bzw. aufsichtsbehördliche Maßnahmen oder durch die Entwicklung der Judikatur notwendig ist, die Änderung die Sicher- heit des Bankbetriebs oder die Abwicklung der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden fördert oder die Änderung zur Umsetzung technischer Entwicklungen erforderlich ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Entgelte Für Leistungen Und Aufwandersatz. A. Entgelts- und Leistungsänderungen gegenüber Unterneh- mernUnter- nehmern
(1) Das Kreditinstitut kann im Geschäft mit Unternehmern Unterneh- mern Entgelte für Dauerleistungen, die das Kreditinstitut oder der Kunde zu leisten hat (einschließlich Soll- und Habenzinsen auf Giro- oder anderen Konten, Kontoführungsgebühren etc.), unter Berücksich- tigung Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände (insbesondere Veränderung der gesetzlichen RahmenbedingungenRahmenbedin- gungen, Veränderun- gen Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen der Refinan- zierungskosten, Veränderungen des Personal- und Sachaufwan- des etc.) nach billigem Ermessen ändern. Soweit der Umfang einer Änderung das Dreifache der Änderung des Verbraucherpreisindex seit der Entgeltvereinbarung bzw. seit der letzten Änderung nicht übersteigt, gilt die Anpassung unwiderleglich als im Rahmen des billigen Ermessens; das Kreditinstitut muss in diesem Fall daher keine Voraussetzung für die Billigkeit der Änderung nachweisen.Ver-
(2) Über Abs. (1) hinausgehende Änderungen von Leistungen des Kreditinstituts oder der Entgelte des Kunden, die Einführung neuer entgeltspflichtiger Leistungen sowie neuer Entgelte für schon vereinbarte Leistungen werden dem Kunden vom Kreditinstitut Kre- ditinstitut mindestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt Zeit- punkt des Inkrafttretens kein schriftlicher oder elektronisch über das easy internetbanking BAWAG eBanking per Internet erklärter Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt, es sei denn, der Kunde hat zuvor seine ausdrückliche Zustimmung erteilt. Das Kreditinstitut wird den Kunden im Änderungsangebot auf die jeweils angebotene ange- botene Änderung sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen mit Xxxxxxxxxxx als Zustimmung gilt. Das Änderungsangebot Ände- rungsangebot wird dem Kunden in seinem im easy internetbanking BAWAG eBan- king für ihn eingerichteten e-Postfach ePostfach zugänglich gemacht, wobei das Änderungsangebot in jenem Zeitpunkt als zugegangen gilt, in dem es im easy internetbanking BAWAG eBanking abrufbar ist. Wurde mit dem Kunden keine Vereinbarung über seine Teilnahme am easybank electronic banking BAWAG eBanking abgeschlossen, wird ihm das Änderungsangebot auf eine andere mit ihm vereinbarte Weise zugänglich gemacht.
B. Entgelts- und Leistungsänderungen gegenüber Verbrau- chern außerhalb der Zahlungsdienstleistungen
(1) Mangels anderer Vereinbarung werden die mit Verbrau- chern Ver- brauchern vereinbarten Entgelte für die mit dem Kreditinstitut im Rah- men Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses vereinbarten Leistungen Leis- tungen (ausgenommen Zinsen) einmal jährlich mit Wirkung ab dem 1. April jeden Jahres der Entwicklung des von der Statistik Austria veröf- fentlichten veröffentlichten nationalen Verbraucherpreisindex 2010 („VPI“) oder des an seine Stelle tretenden Index angepasst (erhöht er- höht oder gesenkt), wobei jeweils eine kaufmännische Rundung auf ganze Cent erfolgt. Die Anpassung der Entgelte erfolgt in jenem Ausmaß, welches der Veränderung der für den September Septem- ber des Jahres vor der Entgeltanpassung verlautbarten VPI-Indexzahl In- dexzahl im Vergleich zu der für den September des davorliegenden davorlie- genden Jahres verlautbarten VPI-Indexzahl entspricht. Die so angepassten Entgelte bilden die Grundlage für die Anpassung der Entgelte im Folgejahr. Das Kreditinstitut wird den Kunden über die Entgeltanpassung informie- reninformieren. Falls das Kreditinstitut in einem Jahr von einer Entgelterhö- hung Entgelterhöhung (nicht von einer jedenfalls verpflichtenden Entgeltsenkung) absieht, lässt dies das Recht des Kreditinstituts auf künftige Ent- gelterhöhungen Entgelterhöhungen unberührt. Unterbleibt eine Entgelterhöhung in einem oder mehreren aufeinanderfolgenden aufei- nanderfolgenden Jahren, kann diese (können diese) mit Wirkung ab der nächsten vorgenommenen Ent- gelterhöhung Entgelterhöhung nachgeholt werden, wobei in diesem Fall die Anpas- sung Anpassung in jenem Ausmaß erfolgt, welches der Veränderung der für den September des Jahres vor der Entgelterhöhung verlautbarten VPI-Indexzahl zu derjenigen VPI-Indexzahl, welche die Grundlage für die letzte durchgeführte Entgelterhöhung war, entspricht. Die Entgeltanpassung Entgeltan- passung mit Wirkung ab dem 1. April eines jeden Jahres erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses; erfolgt der Vertragsabschluss jedoch innerhalb von zwei Monaten vor dem 1. April eines Jahres, erfolgt eine Entgeltanpassung erst mit
1. April des Folgejahres.
(2) Änderungen der im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses mit Verbrauchern vereinbarten Leistungen des Kreditinstituts sowie die Einführung neuer Entgelte werden dem Kunden vom Kreditinstitut mindestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. Das Änderungsangebot Änderungs- angebot wird dem Kunden mitgeteilt. Die Zustimmung des Kunden Kun- den gilt als erteilt, wenn vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein schriftlicher oder elektronisch über das easy internetbanking BAWAG eBanking per Internet erklärter Widerspruch des Kunden Kun- den beim Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden Kun- den im Änderungsangebot auf die jeweils angebotenen Änderungen Ände- rungen hinweisen sowie darauf auf- merksam aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen durch das Unterlassen eines schriftlichen oder elektronisch über das easy internetbanking BAWAG eBanking per Internet erklärten Widerspruchs als Zustimmung zu den Änderungen gilt.
(3) Die Mitteilung an den Kunden über die angebotenen Änderun- gen Än- derungen gemäß Abs. (2) kann in jeder Form erfolgen, die mit ihm vereinbart ist. Hat der Kunde eine Vereinbarung über seine Teil- nahme Teilnahme am easybank electronic banking BAWAG eBanking abgeschlossen, ist eine solche Form auch die Übermittlung des Änderungsangebots an das für die Teilnahme am easybank electronic banking BAWAG eBanking für den Kunden eingerichtete e-Postfacheingerich- tete ePostfach, wobei der Kunde über das Vor- handensein Vorhandensein des Änderungsangebots in seinem e-Postfach ePostfach auf die mit ihm vereinbarte Weise verein- xxxxx Xxxxx (SMS, E-Mail, Post oder sonst verein- barte vereinbarte Form) informiert werden wird. Das Änderungsangebot gilt in jenem Zeitpunkt als dem Kunden zugegangen, in dem er die Infor- mation Informati- on über das Vorhandensein des Änderungsangebots in sei- nem e-Postfach seinem ePostfach erhält.
(4) Die Einführung neuer Entgelte kann mit dem Kunden auf dem in Abs. (2) vorgesehenen Weg vereinbart werden, wenn diese sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung liegt dann vor, wenn Änderungen der gesetzlichen oder aufsichtsbehördli- chen auf- sichtsbehördlichen Maßnahmen oder geänderte technische Vorgaben für die Erbringung der Dienstleistungen des Kreditinstituts Kreditin- stituts das Kreditinsti- tut Kreditinstitut zur Erbringung zusätzlicher Leistungen verpflichten. Das Kre- ditinstitut Kreditinstitut darf neue Entgelte nach diesem Abs. (4) höchstens ein- mal einmal im Kalenderjahr einführen. Die Höhe der neuen Entgelte ist mit 10 % der mit dem Kunden im Rahmen des jeweiligen von der Änderung betroffenen Vertrages bereits vereinbarten Entgelte beschränkt. Im Falle der Einführung neuer neu- er Entgelte nach Abs. (4) wird das Kreditinstitut dem Kunden im Änderungsangebot gemäß Abs. (2) die neuen Entgelte und die mit diesen bezahlten Leistun- gen Leistungen bekannt geben sowie den Kunden darauf hinweisen, dass es sich um neue, bisher nicht vereinbarte Entgelte handelt.
(5) Änderungen der im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses Dauerschuldverhältnis- ses mit Verbrauchern vereinbarten Leistungen des Kreditinstituts kön- nen Kreditinsti- tuts können auf dem in Abs. (2) vorgesehenen Weg vereinbart werden, wenn diese sachlich gerechtfertigt sind. Eine sachliche Rechtferti- gung Rechtfertigung liegt insbesondere dann vor, wenn die Änderung durch gesetzliche bzw. aufsichtsbehördliche Maßnahmen oder durch die Entwicklung der Judikatur notwendig ist, die Änderung die Sicher- heit Sicherheit des Bankbetriebs oder die Abwicklung der Geschäftsverbin- dung Ge- schäftsverbindung mit dem Kunden fördert oder die Änderung zur Umsetzung technischer Entwicklungen erforderlich ist.
(6) Die Bestimmungen dieser Z 44. gelten nicht für die in Z 45. gesondert geregelten Änderungen von in Verträgen über Zah- lungsdienste vereinbarten Entgelte und Leistungen.
C. Änderungen der in einem Rahmenvertrag für Zahlungs- dienste mit Verbrauchern vereinbarten Zahlungsdienstleis- tungen des Kreditinstituts und Entgelte des Kunden
(1) Änderungen der in einem Rahmenvertrag für Zahlungs- dienste (insbesondere des Girokontovertrags) vereinbarten Ent- gelte (ausgenommen Zinsen), die Einführung von Entgelten und Änderungen der in einem Rahmenvertrag vereinbarten Leistungen des Kreditinstituts werden dem Kunden vom Kreditinstitut mindes- tens Kre- ditinstitut mindestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. Das Änderungsangebot Änderungsan- gebot wird dem Kun- den Kunden mitgeteilt. Die Zustimmung des Kunden Kun- den gilt als erteilt, wenn vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein schrift- licher schriftlicher oder elektronisch über das easy internetbanking BAWAG eBanking per Internet erklärter Widerspruch des Kunden Kun- den beim Kreditinstitut einlangt. Das Kredit- institut Kreditinstitut wird den Kunden Kun- den im Änderungsangebot auf die jeweils angebotenen Änderungen Ände- rungen hinweisen sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen durch das Unterlassen eines schriftlichen oder elektronisch über das easy internetbanking BAWAG eBanking per Internet erklärten Widerspruchs als Zustimmung zu den Änderungen gilt. Der Kunde hat das Recht, den Rahmenvertrag bis zum Inkrafttre- ten Inkrafttreten der Änderungen kostenlos fristlos zu kündigen; auch darauf wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen.
(2) Die Mitteilung an den Kunden über die angebotenen Änderun- gen Än- derungen gemäß Abs. (1) kann in jeder Form erfolgen, die mit ihm ver- einbart vereinbart ist. Hat der Kunde eine Vereinbarung über seine Teilnahme am easybank electronic banking BAWAG eBanking abgeschlossen, ist eine solche Form auch die Übermittlung des Änderungsangebots an das für die Teilnahme am easybank electronic banking BAWAG eBanking für den Kunden einge- richtete e-Postfacheingerich- tete ePostfach, wobei der Kunde über das Vorhandensein des Änderungsangebots in seinem e-Postfach ePostfach auf die mit ihm verein- xxxxx Xxxxx (SMS, E-Mail, Post oder sonst vereinbarte Form) informiert werden wird. Das Änderungsangebot gilt in jenem Zeit- punkt Zeitpunkt als dem Kunden zugegangen, in dem er die Information Informati- on über das Vorhandensein des Änderungsangebots in seinem e-Postfach ePostfach erhält.
(3) Auf dem in Abs. (1) vorgesehenen Weg werden Änderungen der mit dem Kunden vereinbarten Entgelte im Ausmaß der Ent- wicklung des von der Statistik Austria veröffentlichten nationalen Verbraucherpreisindex 2010 („VPI“) oder des an seine Stelle tretenden tre- tenden Index angeboten (erhöht oder gesenkt) werden, wobei jeweils eine kaufmännische Rundung auf ganze Cent erfolgt. Diese Anpassung erfolgt einmal jährlich mit Wirkung ab dem 1. Juli jeden Jahres. Die Anpassung entspricht der Veränderung des Durch- schnitts Durchschnitts der Indexzahlen für das vorletzte Kalenderjahr Kalender- jahr vor dem Änderungsangebot gegenüber dem Durchschnitt der Indexzahlen für das letzte Kalenderjahr vor dem ÄnderungsangebotÄnde- rungsangebot. Falls das Kreditinstitut in einem Jahr von einer Entgelterhöhung absieht, lässt dies das Recht des Kreditinstituts Kreditinsti- tuts auf künftige Entgelterhö- hungen Entgelterhöhungen unberührt. Unterbleibt eine Entgelterhöhung in einem oder mehreren aufeinanderfolgenden Jahren, kann diese (können diese) mit Wirkung ab der nächsten vorgenommenen Entgelterhö- hung Entgelterhöhung nachgeholt werden, wobei in diesem Fall die Anpassung in jenem Ausmaß erfolgt, welches der Veränderung der für den Durchschnitt des Jahres vor der Entgelterhöhung Entgel- terhöhung verlautbarten VPI-Indexzahl zu derjenigen VPI-IndexzahlIndex- zahl, welche die Grundlage für die letzte durchgeführte Entgelterhöhung Entgelter- höhung war, entspricht.
(4) Eine über die Entwicklung des VPI nach Abs. (3) hinausge- hende Entgeltanpassung kann mit dem Kunden auf dem in Abs.
(1) vorgesehenen Weg vereinbart werden, wenn diese Entgeltan- passung sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung liegt insbesondere dann vor, wenn Änderungen der gesetzlichen oder aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen oder technische Entwicklungen für die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen (etwa erhöhte Sicherheitsanforderungen oder neue Verfahren) zu erhöhten Kosten für die Erbringung der vereinbarten Zahlungs- dienstleistungen führen. Das Kreditinstitut darf eine Entgeltanpas- sung Entgeltan- passung nach diesem Abs. (4) höchstens einmal im Kalenderjahr durchführen; im Falle einer Entgelterhöhung ist die Summe aus den Entgelterhöhungen nach Abs. (3) und Abs. (4) auf 10 % pro Kalenderjahr beschränkt. Im Falle einer Entgeltanpassung nach Abs. (4) wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot gemäß Abs. (1) auch darauf hinweisen, dass es sich um eine über die VPI-Anpassung hinausgehende Entgeltänderung handelt.
(5) Die Einführung neuer Entgelte kann mit dem Kunden auf dem in Abs. (1) vorgesehenen Weg vereinbart werden, wenn diese sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung liegt dann vor, wenn Änderungen der gesetzlichen oder aufsichtsbehördli- chen aufsichtsbe- hördlichen Maßnahmen oder geänderte technische Vorgaben für die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen (etwa erhöhte Sicher- heitsanforderungen Sicherheitsanforderungen oder neue Verfahren) das Kreditinstitut Kreditin- stitut zur Erbringung zusätzlicher Leistungen verpflichten. Das Kreditinstitut darf neue Entgelte nach diesem Abs. (5) höchstens einmal im Kalenderjahr einführen. Die Höhe der neuen Entgelte ist mit 10 % des mit dem Kunden vereinbarten jährlichen Kontoführungsentgelts Kon- toführungsentgelts beschränkt. Im Falle der Einführung neuer Entgelte nach Abs. (5) wird das Kre- ditinstitut Kreditinstitut dem Kunden im Änderungsangebot gemäß Abs. (1) die neuen Entgelte und die mit diesen zu bezahlenden Leistungen bekannt geben sowie den Kunden darauf hinweisen, dass es sich um neue, bisher nicht vereinbarte Entgelte handelt.
(6) Änderungen der im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses Dauerschuldverhältnis- ses mit Verbrauchern vereinbarten Leistungen des Kreditinstituts kön- nen Kreditinsti- tuts können auf dem in Abs. (1) vorgesehenen Weg vereinbart werden, wenn diese sachlich gerechtfertigt sind. Eine sachliche Rechtferti- gung Rechtfertigung liegt insbesondere dann vor, wenn die Änderung durch gesetzliche bzw. aufsichtsbehördliche Maßnahmen oder durch die Entwicklung der Judikatur notwendig ist, die Änderung die Sicher- heit Sicherheit des Bankbetriebs oder die Abwicklung der Geschäftsverbin- dung Ge- schäftsverbindung mit dem Kunden fördert oder die Änderung zur Umsetzung technischer Entwicklungen erforderlich ist.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Entgelte Für Leistungen Und Aufwandersatz. A. Entgelts- und Leistungsänderungen Leistungsänderung gegenüber Unterneh- mernUnternehmern Z 43.
(1) Das Kreditinstitut kann im Geschäft mit Unternehmern Entgelte für DauerleistungenDauerleis- tungen, die das Kreditinstitut oder der Kunde zu leisten hat (einschließlich ein- schließlich Soll- und Habenzinsen auf Giro- oder anderen Konten, Kontoführungsgebühren etc.), unter Berücksich- tigung Berücksichti- gung aller in Betracht kommenden Umstände (insbesondere Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, Veränderun- gen Veränderungen auf dem Geld- oder KapitalmarktKapital- markt, Veränderungen der Refinan- zierungskostenRefinanzierungskosten, Veränderungen des Personal- Personal und Sachaufwan- Sachaufwandes, Veränderungen des Verbraucherpreisindex etc.) nach billigem billi- gem Ermessen ändern. Soweit der Umfang einer Änderung das Dreifache der Änderung des Verbraucherpreisindex seit der Entgeltvereinbarung ändern bzw. seit der letzten Änderung nicht übersteigt, gilt die Anpassung unwiderleglich als im Rahmen des billigen Ermessens; das Kreditinstitut muss in diesem Fall daher keine Voraussetzung für die Billigkeit der Änderung nachweisenneue Entgelte einführen.
(2) Über Abs. (1) hinausgehende Änderungen von Leistungen des Kreditinstituts oder der Entgelte des Kunden, Kunden sowie die Einführung neuer entgeltspflichtiger Leistungen sowie neuer Entgelte für schon vereinbarte Leistungen werden sind nur mit Zustimmung des Kunden möglich, wo- bei solche Änderungen, wenn nicht zuvor eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden erteilt wird, zwei Monate nach Verständigung des Kunden über die vom Kreditinstitut angebotene Änderung wirksam werden, sofern bis dahin kein schrift- licher Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Verständigung auf die jeweils angebotene Änderung sowie da- rauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen mit Xxxxxxxxxxx als Zustim- mung gilt. Die Verständigung über die angebotene Änderung wird das Kreditinsti- tut dem Kunden über das Kundenportal im Internet-Banking zustellen, sofern der Kunde mit dem Kreditinstitut eine Vereinbarung zur Nutzung des Internet-Ban- kings abgeschlossen hat, oder sonst auf eine andere, mit dem Unternehmer ver- einbarte Weise zum Abruf bereithalten.
B. Entgeltsänderungen gegenüber Verbrauchern außerhalb der Zahlungs- dienste
(1) Mangels anderer Vereinbarung können die mit Verbrauchern vereinbarten Entgelte für die vom Kreditinstitut mindestens erbrachten Dauerleistungen (Depot- und Ga- rantiegebühren, Spesen für Duplikate, Bestätigungen, Nachforschung, Ein- und Auszahlungen, Überweisungen, Konto- und Depotauszüge, Überträge und Konto- führungsentgelte für Konten, über die keine Zahlungsdienste abgewickelt werden, ausgenommen Zinsen), einmal jährlich mit Wirkung ab dem 1. April jeden Jahres an die Entwicklung des von der Statistik Austria veröffentlichten nationalen Ver- braucherpreisindex 2015 (Indexwert des der Entgeltsanpassung vorangehenden Dezember verglichen mit der Ausgangsbasis Dezember des vorvergangenen Jah- res) angepasst (erhöht oder gesenkt), wobei jeweils eine kaufmännische Rundung auf ganze Cent erfolgt. Änderungen der Entgelte im Sinne dieses Absatzes sind mit einer Erhöhung von max. 20% des zuletzt gültigen Entgelts begrenzt. Erfolgt bei Erhöhung des Index eine Anhebung der Entgelte aus welchen Gründen immer nicht, so ist dadurch das Recht auf Anhebung in den Folgejahren nicht verloren gegangen. Entgeltsanpassungen können erstmalig frühestens zwei Monate nach Vertragsabschluss erfolgen.
(2) Änderungen der Entgelte des Kunden sowie die Einführung neuer Entgelte sind nur mit Zustimmung des Kunden möglich. Das Kreditinstitut wird dem Kunden die Änderungen der Entgelte so rechtzeitig auf Papier, oder, sofern dies mit dem Kun- den vereinbart wurde, auf sonstigem dauerhaften Datenträger vorschlagen, dass ihm die Änderungsmitteilung spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angebotender geplanten Ände- rung zugeht. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn vor der Kunde nicht bis zum Stichtag der Änderung dem vorgeschlagenen Zeitpunkt Kreditinstitut seine Ablehnung anzeigt. Das Kre- ditinstitut wird den Kunden in der Verständigung auf die jeweils angebotene Än- derung sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen mit Fristab- lauf als Zustimmung gilt. Der Kunde hat das Recht, den Rahmenvertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kosten- und fristlos zu kündigen. Auf dieses Recht wird das Kreditinstitut ebenso in der Mitteilung hinweisen.
(3) Die Bestimmungen dieser Ziffer 44 gelten nicht für die in Z 45 gesondert gere- gelten Änderungen von in Verträgen über Zahlungsdienste vereinbarten Entgel- ten.
C. Änderung der in einem Rahmenvertrag für Zahlungsdienste mit Verbrau- chern vereinbarten Entgelte des Inkrafttretens kein schriftlicher oder elektronisch über das easy internetbanking erklärter Widerspruch Kunden
(1) Änderungen der in einem Rahmenvertrag für Zahlungsdienste vereinbarten Entgelte (Kontoführungs-, Depot- und Garantiegebühren, Spesen für Duplikate, Bestätigungen, Nachforschung, Ein- und Auszahlungen, Überweisungen, Konto- und Depotauszüge und Überträge sowie Soll- und Habenzinsen, soweit die Ände- rung nicht aufgrund der Bindung des Zinssatzes an einen Referenzzinssatz er- folgt) und die Einführung von neuen Entgelten sind nur mit Zustimmung des Kunden beim möglich. Das Kreditinstitut einlangtwird dem Kunden die Änderungen der Entgelte so rechtzeitig auf Papier, es sei dennoder, sofern dies mit dem Kunden vereinbart wurde, auf sonstigem dauerhaften Datenträger mitteilen, dass ihm die Änderungsmitteilung spätestens zwei Monate vor der geplanten Änderung zugeht. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn der Kunde hat zuvor nicht bis zum Stichtag der Änderung dem Kreditinstitut seine ausdrückliche Zustimmung erteiltAblehnung anzeigt. Das Änderungsangebot ist dem Kunden mitzuteilen. Die Dauerleistungen sind im Aushang für Preise und Konditionen aus- drücklich gekennzeichnet. Das Kreditinstitut wird den Kunden im Änderungsangebot in der Verständi- gung auf die jeweils angebotene Änderung sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen mit Xxxxxxxxxxx als Zustimmung gilt. Das Änderungsangebot wird dem Kunden in seinem im easy internetbanking für ihn eingerichteten e-Postfach zugänglich gemacht, wobei das Änderungsangebot in jenem Zeitpunkt als zugegangen gilt, in dem es im easy internetbanking abrufbar ist. Wurde mit dem Kunden keine Vereinbarung über seine Teilnahme am easybank electronic banking abgeschlossen, wird ihm das Änderungsangebot auf eine andere mit ihm vereinbarte Weise zugänglich gemacht.
B. Entgelts- und Leistungsänderungen gegenüber Verbrau- chern außerhalb der Zahlungsdienstleistungen
(1) Mangels anderer Vereinbarung werden die mit Verbrau- chern vereinbarten Entgelte für die mit dem Kreditinstitut im Rah- men eines Dauerschuldverhältnisses vereinbarten Leistungen (ausgenommen Zinsen) einmal jährlich mit Wirkung ab dem 1. April jeden Jahres der Entwicklung des von der Statistik Austria veröf- fentlichten nationalen Verbraucherpreisindex 2010 („VPI“) oder des an seine Stelle tretenden Index angepasst (erhöht oder gesenkt), wobei jeweils eine kaufmännische Rundung auf ganze Cent erfolgt. Die Anpassung der Entgelte erfolgt in jenem Ausmaß, welches der Veränderung der für den September des Jahres vor der Entgeltanpassung verlautbarten VPI-Indexzahl im Vergleich zu der für den September des davorliegenden Jahres verlautbarten VPI-Indexzahl entspricht. Die so angepassten Entgelte bilden die Grundlage für die Anpassung der Entgelte im Folgejahr. Das Kreditinstitut wird den Kunden über die Entgeltanpassung informie- ren. Falls das Kreditinstitut in einem Jahr von einer Entgelterhö- hung (nicht von einer jedenfalls verpflichtenden Entgeltsenkung) absieht, lässt dies das Recht des Kreditinstituts auf künftige Ent- gelterhöhungen unberührt. Unterbleibt eine Entgelterhöhung in einem oder mehreren aufeinanderfolgenden Jahren, kann diese (können diese) mit Wirkung ab der nächsten vorgenommenen Ent- gelterhöhung nachgeholt werden, wobei in diesem Fall die Anpas- sung in jenem Ausmaß erfolgt, welches der Veränderung der für den September des Jahres vor der Entgelterhöhung verlautbarten VPI-Indexzahl zu derjenigen VPI-Indexzahl, welche die Grundlage für die letzte durchgeführte Entgelterhöhung war, entspricht. Die Entgeltanpassung mit Wirkung ab dem 1. April eines jeden Jahres erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses; erfolgt der Vertragsabschluss jedoch innerhalb von zwei Monaten vor dem 1. April eines Jahres, erfolgt eine Entgeltanpassung erst mit
1. April des Folgejahres.
(2) Änderungen der im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses mit Verbrauchern vereinbarten Leistungen des Kreditinstituts sowie die Einführung neuer Entgelte werden dem Kunden vom Kreditinstitut mindestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. Das Änderungsangebot wird dem Kunden mitgeteilt. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein schriftlicher oder elektronisch über das easy internetbanking erklärter Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden im Änderungsangebot auf die jeweils angebotenen Änderungen hinweisen sowie darauf auf- merksam machen, dass sein Stillschweigen durch das Unterlassen eines schriftlichen oder elektronisch über das easy internetbanking erklärten Widerspruchs als Zustimmung zu den Änderungen gilt.
(3) Die Mitteilung an den Kunden über die angebotenen Änderun- gen gemäß Abs. (2) kann in jeder Form erfolgen, die mit ihm vereinbart ist. Hat der Kunde eine Vereinbarung über seine Teil- nahme am easybank electronic banking abgeschlossen, ist eine solche Form auch die Übermittlung des Änderungsangebots an das für die Teilnahme am easybank electronic banking für den Kunden eingerichtete e-Postfach, wobei der Kunde über das Vor- handensein des Änderungsangebots in seinem e-Postfach auf die mit ihm vereinbarte Weise (SMS, E-Mail, Post oder sonst verein- barte Form) informiert werden wird. Das Änderungsangebot gilt in jenem Zeitpunkt als dem Kunden zugegangen, in dem er die Infor- mation über das Vorhandensein des Änderungsangebots in sei- nem e-Postfach erhält.
(4) Die Einführung neuer Entgelte kann mit dem Kunden auf dem in Abs. (2) vorgesehenen Weg vereinbart werden, wenn diese sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung liegt dann vor, wenn Änderungen der gesetzlichen oder aufsichtsbehördli- chen Maßnahmen oder geänderte technische Vorgaben für die Erbringung der Dienstleistungen des Kreditinstituts das Kreditinsti- tut zur Erbringung zusätzlicher Leistungen verpflichten. Das Kre- ditinstitut darf neue Entgelte nach diesem Abs. (4) höchstens ein- mal im Kalenderjahr einführen. Die Höhe der neuen Entgelte ist mit 10 % der mit dem Kunden im Rahmen des jeweiligen von der Änderung betroffenen Vertrages bereits vereinbarten Entgelte beschränkt. Im Falle der Einführung neuer Entgelte nach Abs. (4) wird das Kreditinstitut dem Kunden im Änderungsangebot gemäß Abs. (2) die neuen Entgelte und die mit diesen bezahlten Leistun- gen bekannt geben sowie den Kunden darauf hinweisen, dass es sich um neue, bisher nicht vereinbarte Entgelte handelt.
(5) Änderungen der im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses mit Verbrauchern vereinbarten Leistungen des Kreditinstituts kön- nen auf dem in Abs. (2) vorgesehenen Weg vereinbart werden, wenn diese sachlich gerechtfertigt sind. Eine sachliche Rechtferti- gung liegt insbesondere dann vor, wenn die Änderung durch gesetzliche bzw. aufsichtsbehördliche Maßnahmen oder durch die Entwicklung der Judikatur notwendig ist, die Änderung die Sicher- heit des Bankbetriebs oder die Abwicklung der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden fördert oder die Änderung zur Umsetzung technischer Entwicklungen erforderlich ist.
(6) Die Bestimmungen dieser Z 44. gelten nicht für die in Z 45. gesondert geregelten Änderungen von in Verträgen über Zah- lungsdienste vereinbarten Entgelte und Leistungen.
C. Änderungen der in einem Rahmenvertrag für Zahlungs- dienste mit Verbrauchern vereinbarten Zahlungsdienstleis- tungen des Kreditinstituts und Entgelte des Kunden
(1) Änderungen der in einem Rahmenvertrag für Zahlungs- dienste (insbesondere des Girokontovertrags) vereinbarten Ent- gelte (ausgenommen Zinsen), die Einführung von Entgelten und Änderungen der in einem Rahmenvertrag vereinbarten Leistungen des Kreditinstituts werden dem Kunden vom Kreditinstitut mindes- tens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. Das Änderungsangebot wird dem Kun- den mitgeteilt. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein schrift- licher oder elektronisch über das easy internetbanking erklärter Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kredit- institut wird den Kunden im Änderungsangebot auf die jeweils angebotenen Änderungen hinweisen sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen durch das Unterlassen eines schriftlichen oder elektronisch über das easy internetbanking erklärten Widerspruchs als Zustimmung zu den Änderungen gilt. Der Kunde hat das Recht, den Rahmenvertrag bis zum Inkrafttre- ten Inkrafttreten der Änderungen Änderung kostenlos fristlos zu kündigen; auch darauf . Auf dieses Recht wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisenebenso in der Mitteilung hin- weisen.
(2) Die Mitteilung an den Kunden über die angebotenen Änderun- gen gemäß AbsÄnderungen der Entgelte im Sinne Z 45 sind mit einer Erhöhung von max. (1) kann in jeder Form 20% des zuletzt gültigen Entgelts begrenzt und dürfen höchstens einmal jährlich erfol- gen. Entgeltsanpassungen können erstmalig frühestens zwei Monate nach Ver- tragsabschluss erfolgen, die mit ihm ver- einbart ist. Hat der Kunde eine Vereinbarung über seine Teilnahme am easybank electronic banking abgeschlossen, ist eine solche Form auch die Übermittlung des Änderungsangebots an das für die Teilnahme am easybank electronic banking für den Kunden einge- richtete e-Postfach, wobei der Kunde über das Vorhandensein des Änderungsangebots in seinem e-Postfach auf die mit ihm verein- xxxxx Xxxxx (SMS, E-Mail, Post oder sonst vereinbarte Form) informiert werden wird. Das Änderungsangebot gilt in jenem Zeit- punkt als dem Kunden zugegangen, in dem er die Information über das Vorhandensein des Änderungsangebots in seinem e-Postfach erhält.
(3) Auf dem in Abs. Die Mitteilung nach Absatz (1) vorgesehenen Weg werden Änderungen erfolgt grundsätzlich per Post an die letzte vom Kunden bekannt gegebene Anschrift (siehe auch Z 11 Absatz (2)). Abweichend von diesem Grundsatz wird das Kreditinstitut diese Mitteilung in elektronischer Form über das Kundenportal im Internet-Banking vornehmen, sofern der Kunde mit dem Kunden vereinbarten Entgelte Kreditinstitut eine Vereinbarung zur Nutzung des Internet-Bankings ab- geschlossen hat. Eine solche elektronische Mitteilung erfolgt in einer Weise, dass das Kreditinstitut das Änderungsangebot nicht mehr einseitig abändern kann und der Kunde die Möglichkeit hat, die Mitteilung bei sich sowohl abzuspeichern als auch auszudrucken. Erfolgt eine solche elektronische Mitteilung über das Kunden- portal im Ausmaß der Ent- wicklung des von der Statistik Austria veröffentlichten nationalen Verbraucherpreisindex 2010 („VPI“) oder des an seine Stelle tretenden Index angeboten (erhöht oder gesenkt) werdenInternet-Banking, wobei jeweils eine kaufmännische Rundung auf ganze Cent erfolgt. Diese Anpassung erfolgt einmal jährlich mit Wirkung ab dem 1. Juli jeden Jahres. Die Anpassung entspricht der Veränderung des Durch- schnitts der Indexzahlen für das vorletzte Kalenderjahr vor dem Änderungsangebot gegenüber dem Durchschnitt der Indexzahlen für das letzte Kalenderjahr vor dem Änderungsangebot. Falls das Kreditinstitut in einem Jahr von einer Entgelterhöhung absieht, lässt dies das Recht des Kreditinstituts auf künftige Entgelterhö- hungen unberührt. Unterbleibt eine Entgelterhöhung in einem oder mehreren aufeinanderfolgenden Jahren, kann diese (können diese) mit Wirkung ab der nächsten vorgenommenen Entgelterhö- hung nachgeholt werden, wobei in diesem Fall die Anpassung in jenem Ausmaß erfolgt, welches der Veränderung der für den Durchschnitt des Jahres vor der Entgelterhöhung verlautbarten VPI-Indexzahl zu derjenigen VPI-Indexzahl, welche die Grundlage für die letzte durchgeführte Entgelterhöhung war, entspricht.
(4) Eine über die Entwicklung des VPI nach Abs. (3) hinausge- hende Entgeltanpassung kann mit dem Kunden auf dem in Abs.
(1) vorgesehenen Weg vereinbart werden, wenn diese Entgeltan- passung sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung liegt insbesondere dann vor, wenn Änderungen der gesetzlichen oder aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen oder technische Entwicklungen für die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen (etwa erhöhte Sicherheitsanforderungen oder neue Verfahren) zu erhöhten Kosten für die Erbringung der vereinbarten Zahlungs- dienstleistungen führen. Das Kreditinstitut darf eine Entgeltanpas- sung nach diesem Abs. (4) höchstens einmal im Kalenderjahr durchführen; im Falle einer Entgelterhöhung ist die Summe aus den Entgelterhöhungen nach Abs. (3) und Abs. (4) auf 10 % pro Kalenderjahr beschränkt. Im Falle einer Entgeltanpassung nach Abs. (4) wird das Kreditinstitut den Kunden davon in Kenntnis setzen, dass das Änderungsangebot im Änderungsangebot gemäß Abs. (1) auch darauf hinweisen, dass es sich um eine über die VPIKundenportal des Internet-Anpassung hinausgehende Entgeltänderung handelt.
(5) Die Einführung neuer Entgelte kann mit dem Kunden auf dem in Abs. (1) vorgesehenen Weg vereinbart werden, wenn diese sachlich gerechtfertigt Bankings ver- fügbar und abfragbar ist. Eine sachliche Rechtfertigung liegt dann vor, wenn Änderungen der gesetzlichen Dies geschieht durch Übersenden eines separaten E-Mails an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder aufsichtsbehördli- chen Maßnahmen oder geänderte technische Vorgaben einer separaten SMS an die vom Kunden für die Erbringung den Erhalt von Zahlungsdienstleistungen (etwa erhöhte Sicher- heitsanforderungen oder neue Verfahren) das Kreditinstitut zur Erbringung zusätzlicher Leistungen verpflichten. Das Kreditinstitut darf neue Entgelte nach diesem Abs. (5) höchstens einmal im Kalenderjahr einführen. Die Höhe der neuen Entgelte ist mit 10 % des mit dem Kunden vereinbarten jährlichen Kontoführungsentgelts beschränkt. Im Falle der Einführung neuer Entgelte nach Abs. (5) wird das Kre- ditinstitut dem Kunden im Änderungsangebot gemäß Abs. (1) die neuen Entgelte und die mit diesen zu bezahlenden Leistungen bekannt geben sowie den Kunden darauf hinweisen, dass es sich um neue, bisher nicht vereinbarte Entgelte handelt.
(6) Änderungen der SMS im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses mit Verbrauchern vereinbarten Leistungen des Kreditinstituts kön- nen auf dem in Abs. (1) vorgesehenen Weg vereinbart werden, wenn diese sachlich gerechtfertigt sind. Eine sachliche Rechtferti- gung liegt insbesondere dann vor, wenn die Änderung durch gesetzliche bzw. aufsichtsbehördliche Maßnahmen oder durch die Entwicklung der Judikatur notwendig ist, die Änderung die Sicher- heit des Bankbetriebs oder die Abwicklung der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden fördert oder die Änderung zur Umsetzung technischer Entwicklungen erforderlich istInter- net-Bankings zuletzt bekannt gegebene Mobiltelefonnummer.
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