Aufwandersatz Musterklauseln

Aufwandersatz. Z 46. (1) Der Kunde, der Unternehmer ist, trägt alle aufgrund der Geschäftsverbindung mit ihm entstehenden, notwendigen und nützlichen Aufwendungen, Auslagen, Spesen und Kosten, insbesondere Stempel- und Rechtsgebühren, Steuern, Porti, Kosten für Versicherung, Rechtsvertretung, Betreibung und Einbringung, betriebswirtschaftliche Beratung, Telekommunikation sowie Bestellung, Verwaltung und Verwertung oder Freigabe von Sicherheiten. Kann das Kreditinstitut eine Zahlungsanweisung des Kunden, der Unternehmer ist, mangels Deckung nicht durchführen oder muss es aufgrund von (Zwangs-)Maßnahmen Dritter gegen den Kunden tätig werden, ist es zur Einhebung eines angemessenen pauschalen Aufwandersatzes gemäß Preisverzeichnis berechtigt.
Aufwandersatz a Folgende durch die außerbetriebliche Arbeitsstätte erforderlichen Aufwendungen werden dem Dienstnehmer erstattet: [Darstellung des konkreten Aufwandersatzes] b Der Aufwandersatz wird wie folgt pauschaliert: [Darstellung der Pauschale]
Aufwandersatz. Art. 43 Der Kunde trägt alle aufgrund der Geschäftsbeziehung mit ihm entstehenden, nicht notwendigerweise über die Bank zu zahlenden oder von ihr in Rechnung gestellten, notwendigen und nützlichen Aufwendungen, Auslagen, Spesen und Kosten, insbesondere Stempel- und Rechtsgebühren, Steuern und sonstige Abgaben, Porti, Kosten für Versicherung, Rechtsvertretung, Betreibung und Einbringung, betriebswirtschaftliche Beratung, Telekommunikation sowie Bestellung, Bewertung, Verwaltung und Verwertung oder Freigabe von Sicherheiten. Die Bank kann das Konto des Kunden direkt mit den entsprechenden Aufwendungen belasten.
Aufwandersatz. Z 46. (1) Der Kunde trägt alle aufgrund der Geschäftsverbindung mit ihm entstehenden, notwendigen und nützlichen Aufwendungen, Auslagen, Spesen und Kosten, insbesondere Stempel- und Rechtsgebühren, Steuern, Porti, Kosten für Versicherung, Rechtsvertretung, Betreibung und Einbringung, betriebswirtschaftliche Beratung, Telekommunikation sowie Bestellung, Verwaltung und Verwertung oder Freigabe von Sicherheiten. Kann das Kreditinstitut eine Zahlungsanweisung des Kunden mangels Deckung nicht durchführen oder muss es aufgrund von Zwangsmaßnahmen Dritter gegen den Kunden tätig werden, ist es zur Einhebung eines angemessenen pauschalen Aufwandersatzes gemäß Aushang berechtigt.
Aufwandersatz. Für die Arbeitserbringungen im Home-Office wird ein pauschaler Kostenersatz in Höhe von € pro Tag/Woche/Monat vereinbart. Durch dieses Pauschale sind sämtliche Aufwände des/der Arbeitnehmers/-in abgegolten. Durch dieses Pauschale sind folgende Aufwände abgegolten Miete Internet Strom Essenszuschuss Sonstiges: Das Pauschale wird kalenderjährlich an die Inflation (= prozentuelle Steigerung des jährlichen Verbraucherpreisindex) angepasst.
Aufwandersatz. Z 46. Für Unternehmer gilt: Der Kunde trägt außerhalb des Anwendungsbereichs des ZaDiGs alle aufgrund der Geschäftsverbindung mit ihm entstehenden, notwendigen und nützlichen Aufwendungen, Auslagen, Spesen und Kosten, insbesondere Stempel- und Rechtsgebühren, Steuern, Porti, Kosten für Versicherung, Rechtsvertretung, Betreibung und Einbringung, betriebswirtschaftliche Beratung, Telekommunikation sowie Bestellung, Verwaltung und Verwertung oder Freigabe von Sicherheiten. Das Kreditinstitut darf diese Aufwendungen ohne Einzelaufstellung in einem Gesamtbetrag in Rechnung stellen, soweit der Kunde nicht ausdrücklich eine Einzelaufstellung verlangt.
Aufwandersatz. Z 46 (1) Der Kunde trägt alle aufgrund der Geschäftsverbindung mit ihm entstehenden, notwendigen und nützlichen Aufwendungen, Ausla- gen, Spesen und Kosten, insbesondere Stempel- und Rechtsgebühren, Steuern, Porti, Kosten für Versicherung, Rechtsvertretung, Betreibung und Einbringung, betriebswirtschaftliche Beratung, Telekommunikation sowie Bestellung, Verwaltung und Verwertung oder Freigabe von Sicherheiten, Beauskunftung und Bearbeitung im Rahmen von Ver- lassenschaften, Pflegschaftssachen, Sachwalterschaften, Insolvenzen sowie behördlichen und gerichtlichen Verfahren. Kann das Kreditin- stitut eine Zahlungsanweisung des Kunden mangels Deckung nicht
Aufwandersatz. Z 46. (1) Der Kunde trägt alle aufgrund der Geschäfts- verbindung mit ihm entstehenden, notwendigen und nützlichen Aufwendungen, Auslagen, Spesen und Kosten, insbesondere Stempel- und Rechtsgebühren, Steuern, Porti, Kosten für Versicherung, Rechtsvertretung, Betreibung und Einbringung,
Aufwandersatz. Zusätzlich vergütet werden Reisekosten und sonstige Aufwendungen im Interesse der Gesellschaft.
Aufwandersatz. Ergänzend zu den geltenden Bestimmungen des Kollektivvertrages werden folgende Vereinbarungen getroffen: -Taggeld.............................................................................................................. - Nächtigung......................................................................................................... - Kilometergeld..................................................................................................