Common use of Entgelte und Zahlung Clause in Contracts

Entgelte und Zahlung. 5.1 | Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, stellt CONVOTIS dem Vertragspartner die vereinbarten Leistungen oder Lieferungen zu den in den bei Vertragsschluss gültigen Preislisten genannten Tarifen, Gebühren und Konditionen zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung. 5.2 | Monatliche Entgelte im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen sind im Voraus zu entrichten. Vom Tag der betriebsfähigen Bereitstellung an sind Entgelte anteilig für den Rest des Monats, je Tag 1/30 des monatlichen Entgelts, zu zahlen. Im Falle nutzungsabhängiger Entgelte in wechselnder Höhe oder einmaliger Entgelte sind diese nach Erbringung der Leistung zu zahlen. CONVOTIS ist berechtigt, im Falle relativ gleichmäßig anfallender nutzungsabhängiger Entgelte angemessene Vorauszahlungen zu verlangen. 5.3 | Nimmt der Kunde nicht am Lastschriftverfahren teil, muss der Rechnungsbetrag spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein. 5.4 | Leitungs- und Kommunikationskosten (Telefongebühren) zwischen Kunde und dem Anschlusspunkt CONVOTIS sind vom Kunden zu tragen. Insofern bei einem Anschluss seitens CONVOTIS gesonderte Kosten (z.B. Terminal-Adapter, Router- Anschlusskabel auf Seiten von CONVOTIS etc.) entstehen, werden diese dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. 5.5 | Rechnungen für Einzelleistungen oder Warenlieferungen werden, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, nach Durchführung bzw. Auslieferung gestellt. 5.6 | Fallen bei Servicearbeiten Leistungen oder Lieferungen an, die nicht in der Leistungsbeschreibung oder im Vertrag enthalten sind, werden diese nach der jeweils gültigen CONVOTIS Preisliste oder auf Basis der empfohlenen Verkaufspreise des Fremdherstellers abgerechnet.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Entgelte und Zahlung. 5.1 | Soweit vertraglich nicht anders vereinbart7.1 Der Kunde hat die Pflicht, stellt CONVOTIS dem Vertragspartner die vereinbarten Entgelte für Waren und/oder erbrachte Leistungen und/oder Lieferungen zugehörige Nutzungsrechte an System7 zu zahlen, und zwar in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrags und den Allgemeinen Bedingungen. Entgelte, Preise und Tarife werden in den bei Vertragsschluss gültigen Preislisten genannten TarifenEuro (EUR) ausgedrückt und verstehen sich exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer und anderer behördlicher Gebühren und Abgaben, die fällig sind oder werden können, es sei denn, dass System7 etwas anderes schriftlich erklärt hat. 7.2 System7 behält sich das Recht vor, Gebühren und Konditionen zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnungfür Verwaltung, Bearbeitung, Verpackung und/oder Versandkosten extra zu berechnen. 5.2 | Monatliche Entgelte 7.3 System7 hat jederzeit das Recht, vom Kunden zu verlangen, dass er eine ausreichende Sicherheit für die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen an System7 stellt (z.B. in Form von Bankgarantien). Sollte sich der Kunde in einem solchen Fall weigern, System7 eine ausreichende Sicherheit zu stellen, hat System7 das Recht, den betreffenden Vertrag zu kündigen, in welchem Fall den Kunden die Pflicht trifft, System7 einen ggf. entgangenen Gewinn zu ersetzen sowie eine angemessene Vergütung für die angefallenen Kosten und den entstandenen Aufwand zu zahlen. 7.4 System7 ist jederzeit berechtigt, die vertraglich vereinbarten, aktuell geltenden Entgelte, Preise und Tarife anzupassen um einen Anstieg vertragsbezogener, preisbestimmender Faktoren aufzutragen, was namentlich beinhaltet: Lohnkosten, Sozialversicherungskosten, Devisenkurse, Einkaufspreise, usw. (im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen sind Folgenden: Entgelte und Preise). System7 benachrichtigt in einem solchen Fall den Kunden im Voraus über eine Erhöhung der Entgelte und Preise. Dem Kunden steht in diesem Fall das Recht zu, den Vertrag schriftlich zu entrichtenkündigen, falls sich die Parteien nicht über eine Erhöhung der Entgelte und Preise einigen. Vom Tag Ohne Rücksicht auf das Kündigungsrecht hat der betriebsfähigen Bereitstellung an Kunde die Pflicht, jeder Erhöhung von Entgelten und Preisen innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Erhalt einer solchen Benachrichtigung durch System7 schriftlich zu widersprechen. Andernfalls gilt die mitgeteilte Erhöhung der Entgelte und Preise als zwischen den Parteien genehmigt und wird wirksam. 7.5 System7 Rechnungen sind Entgelte anteilig ab Erhalt fällig und zahlbar. Sie sind vom Kunden spätestens innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum vollständig zu bezahlen, es sei denn, dass etwas anderes zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurde. Zahlungen haben ohne Verrechnung, Abzug und/oder Aufschub zu erfolgen. Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig. 7.6 Sollte es der Kunde versäumen, eine fällige Schuld innerhalb der Zahlungsfrist von dreißig (30) Tagen ab Rechnungserhalt zu begleichen, (i) hat System7 das Recht (unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte) – ohne dass eine weitere Mitteilung erforderlich ist - die Ausführung jedes Vertrags mit dem Kunden außer Vollzug zu setzen. System7 hat ferner das Recht, von dem Kunden jegliche durch den Verzug entstehenden Kosten zu verlangen. Ferner (ii) schuldet der Kunde – ohne dass eine weitere Mitteilung erforderlich ist – für die fällige Summe Zinsen in Höhe von eineinhalb (1,5%) Prozent pro Monat, mindestens aber den Rest des Monatsgesetzlichen Verzugszins für Kaufleute. Der Nachweis eines höheren Zinsschadens bleibt System7 vorbehalten. Sollte es der Kunde weiterhin versäumen, je Tag 1/30 des monatlichen Entgeltsden Anspruch nach Verzugseintritt zu erfüllen, ist der Kunde neben den oben genannten Erstansprüchen ebenso verpflichtet, System7 jegliche Kosten eines Forderungsinkassos einschließlich sämtlicher Anwalts- und Gerichtskosten zu zahlenersetzen. Im Falle nutzungsabhängiger Entgelte eines Zahlungsverzuges hat System7 außerdem das Recht, von dem in wechselnder Höhe oder einmaliger Entgelte sind diese nach Erbringung Punkt 5.5 vereinbarten Eigentumsvorbehalt Gebrauch zu machen, und die Herausgabe der Leistung Ware zu zahlen. CONVOTIS ist berechtigt, im Falle relativ gleichmäßig anfallender nutzungsabhängiger Entgelte angemessene Vorauszahlungen zu verlangenfordern. 5.3 | Nimmt 7.7 Sofern bei Lieferungen an einen Kunden in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen ist, hat der Kunde nicht am Lastschriftverfahren teilüber Verlangen von System7 unverzüglich jene Nachweise zu erbringen, muss die aufgrund der Rechnungsbetrag spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein. 5.4 | Leitungs- und Kommunikationskosten (Telefongebühren) zwischen Kunde und dem Anschlusspunkt CONVOTIS sind vom Kunden zu tragen. Insofern bei einem Anschluss seitens CONVOTIS gesonderte Kosten (z.B. Terminal-Adaptergesetzlichen Bestimmungen, Router- Anschlusskabel auf Seiten von CONVOTIS etc.) entsteheninsbesondere zur Umsatzsteuer, werden diese dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. 5.5 | Rechnungen für Einzelleistungen oder Warenlieferungen benötigt werden, sofern nicht schriftlich anders vereinbartum die Steuerfreiheit der Lieferung gegenüber den Finanzbehörden darzulegen. Dies gilt insbesondere für den Nachweis der Verbringung der Ware in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nach Durchführung bzw. Auslieferung gestelltfür die Umsatzsteuer – Identifikationsnummer (UID) oder einer persönlichen Befreiung des Kunden. 5.6 | Fallen bei Servicearbeiten Leistungen oder Lieferungen an, die nicht in der Leistungsbeschreibung oder im Vertrag enthalten sind, werden diese nach der jeweils gültigen CONVOTIS Preisliste oder auf Basis der empfohlenen Verkaufspreise des Fremdherstellers abgerechnet.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäfts Und Lieferbedingungen

Entgelte und Zahlung. 5.1 | Soweit vertraglich nicht anders vereinbart10.1 evopark behält sich das Recht vor, stellt CONVOTIS für die Überlassung, Verifizierung und Aktivierung zusätzlicher Identifikationsmedien eine Aktivierungs- bzw. Überlassungsgebühr zu berechnen, deren Höhe sich aus dem Vertragspartner die vereinbarten Leistungen oder Lieferungen zu den in den bei Vertragsschluss gültigen Preislisten genannten Tarifen, Gebühren und Konditionen zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer in RechnungPreisverzeichnis ergibt. 5.2 | Monatliche Entgelte im Rahmen 10.2 Umbuchungs- und Rücklastgebühren, die evopark berechnen darf, sofern Fehlbuchungen vom Kunden zu verantworten sind, können ebenfalls dem zum Zeitpunkt gültigen Preisverzeichnis ent- nommen werden. Wird eine Abbuchung nicht von Dauerschuldverhältnissen sind im Voraus zu entrichten. Vom Tag der betriebsfähigen Bereitstellung an sind Entgelte anteilig für den Rest des MonatsBank bedient, je Tag 1/30 des monatlichen Entgelts, zu zahlen. Im Falle nutzungsabhängiger Entgelte in wechselnder Höhe oder einmaliger Entgelte sind diese nach Erbringung der Leistung zu zahlen. CONVOTIS ist berechtigt, im Falle relativ gleichmäßig anfallender nutzungsabhängiger Entgelte angemessene Vorauszahlungen zu verlangenso entstehen die gesetzlichen Verzugszinsen und Bearbeitungsgebühren. 5.3 | Nimmt 10.3 Die Abrechnung gegenüber dem Kunden erfolgt grundsätzlich monatlich, wobei der Rechnungs- betrag dem Kunden einmal zu Beginn des Folgemonats abgebucht wird. evopark behält sich je- doch vor, von diesem Grundsatz abzuweichen, insbesondere auch Teilbeträge mehrmals inner- halb des Monats abzurechnen und abzubuchen (unter anderem jeweils bei Erreichen eines Ab- rechnungsbetrages von 100,00€). 10.4 Der Kunde nicht am Lastschriftverfahren teil, muss der Rechnungsbetrag spätestens am zehnten Tag nach Zugang wird über die Bereitstellung der Rechnung auf seinem Kundenkonto via E-Mail infor- miert. Die E-Mail enthält einen Hyperlink zum Rechnungsportal in dem in entsprechenden Kunden- konto, sodass eine Anmeldung mit den Nutzerdaten notwendig ist. Die Rechnung gilt als zugegan- gen, wenn sie im Kundenkonto zum Abruf bereit steht und der Kunde per E-Mail darüber infor- miert wurde. Das Kundenkonto kann unter Eingabe der jeweiligen Zugangsdaten jederzeit einge- sehen und die Rechnungen heruntergeladen bzw. ausgedruckt werden. Diese entsprechen der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben seinim umsatzsteuerlichen Sinne. 5.4 | Leitungs- und Kommunikationskosten (Telefongebühren) zwischen Kunde und 10.5 Mit der Nutzung der ausgegebenen Identifikationsmedien zur Inanspruchnahme von Parkflächen verpflichtet sich der Kunde, die ihm durch evopark für Parkleistungen in Rechnung gestellten Be- träge zu begleichen. Dies geschieht auf dem Anschlusspunkt CONVOTIS sind bei Vertragsabschluss vom Kunden angegebenen Zahlungsweg (SEPA Lastschrift, Kreditkarte oder PayPal). evopark behält sich vor, je nach Bonität des Kunden, individuell nur ein begrenztes Angebot an Zahlungswegen anzubieten. Stellen zur Bonitätsprüfung bzw. zur Zahlungsabwicklung sind die SCHUFA Holding AG, Xxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx und die arvato infoscore GmbH, Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxx-Xxxxx. 10.6 Zur Abrechnung via PayPal nutzt evopark das sogenannte Einzugsverfahren. Damit kann der Kunde evopark gegenüber die Ermächtigung erteilen, direkt von dessen PayPal-Konto Zahlungen einzuziehen. Nähere Informationen zu tragenderen Rechten finden Kunden in den Allgemeinem Ge- schäftsbedingungen der PayPal (Europe) S.à r.l. Insofern et Cie, S.C.A. Kunden können das Einzugsverfah- ren über das Profil ihres PayPal-Xxxxxx kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Tag vor dem nächsten Einzugstermin erfolgen. Die Kunden werden angehalten bei Kündigung des Ein- zugsverfahrens über PayPal in ihrem Kundenkonto einen alternativen Zahlungsweg auszuählen, da evopark sich sonst vorbehält das Kundenkonto zu kündigen. Sofern zu diesem Zeitpunkt noch Parkentgelte offen sind oder sich das Fahrzeug noch über evopark in einem Anschluss seitens CONVOTIS gesonderte Kosten (z.B. Terminal-AdapterParkhaus befindet, Router- Anschlusskabel auf Seiten von CONVOTIS etc.) entstehen, so werden diese dem Kunden gesondert die offenen Entgelte umgehend nach Abschluss des Parkvorgangs in Rechnung gestellt. 5.5 | Rechnungen für Einzelleistungen oder Warenlieferungen werden, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, nach Durchführung bzw. Auslieferung gestellt. 5.6 | Fallen bei Servicearbeiten Leistungen oder Lieferungen an, die nicht in der Leistungsbeschreibung oder im Vertrag enthalten sind, werden diese nach der jeweils gültigen CONVOTIS Preisliste oder auf Basis der empfohlenen Verkaufspreise des Fremdherstellers abgerechnet.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entgelte und Zahlung. 5.1 | Soweit vertraglich nicht anders vereinbart9.1 FORCAM rechnet die FORCAM-Leistungen unmittelbar nach Leistungserbringung bzw. Übergabe der Software, stellt CONVOTIS dem Vertragspartner die vereinbarten Leistungen oder Lieferungen spätestens aber monatlich ab. Sämtliche Rechnungsbeträge sind ohne Abzug sofort fällig und innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungsdatum zu den in den bei Vertragsschluss gültigen Preislisten genannten Tarifen, Gebühren und Konditionen zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnungzahlen. 5.2 | Monatliche 9.2 Sofern ein FORCAM-Mitarbeiter an einen anderen Ort als den Sitz von FORCAM reisen muss, um die FORCAM-Leistungen zu erbringen, sind FORCAM die Kosten und Auslagen für Reise durch den Auftraggeber zu erstatten. Besondere Erstattungsvorschriften können in der Einzelvereinbarung für FORCAM-Services festgelegt werden. 9.3 In Bezug auf fällige und unbezahlte Rechnungsbeträge behält sich FORCAM das Recht vor, (i) die gesetzlichen Zinsen aller in Rechnung gestellten Beträge ab dem oben bestimmten Fälligkeitsdatum bis zur vollständigen und endgültigen Zahlung dieser Beträge zu berechnen und (ii) angemessene, für diese nicht bezahlten Beträge angefallene Einziehungskosten einschließlich u.a. angemessener Aufwendungen für die Rechtsverfolgung zu berechnen. Jede Partei ist für ihre eigenen Ausgaben in Verbindung mit diesen AGB verantwortlich, sofern nicht in diesen AGB oder einer Einzelvereinbarung Abweichendes bestimmt wird. FORCAM behält sich das Recht vor, sich zur Einziehung unbezahlter Rechnungsbeträge eines externen Dienstleisters zu bedienen. 9.4 Sofern nicht durch Gesetz oder abweichende Vereinbarung der Parteien Anderes vorgeschrieben ist, sind alle Preise, Kosten und sonstigen Beträge, die durch den Auftraggeber nach diesen AGB und jeglichen Einzelvereinbarungen zu zahlen sind, (i) in Euro (EUR), (ii) zuzüglich aller anwendbaren Mehrwertsteuern, Zölle und sonstiger anwendbarer Umsatzsteuern oder vergleichbarer Steuern und Abgaben, die vom Auftraggeber zu entrichten sind, und (iii) frei von jeglichen Gegenansprüchen und ohne Abzug oder Vorenthaltung eines Betrages zu zahlen. 9.5 Sollte der Auftraggeber in Rechnung gestellte Leistungsentgelte teilweise oder in Gänze bestreiten wollen, hat er dies FORCAM innerhalb von sechzig (60) Kalendertagen ab dem jeweiligen Rechnungsdatum schriftlich mitzuteilen und hierbei die Gründe für das Bestreiten der entsprechenden Leistungsentgelte anzuführen. Nach Ablauf dieser Frist verzichtet der Auftraggeber auf alle Rechte, die entsprechenden Leistungsentgelte zu bestreiten und diesbezüglich Forderungen geltend machen. 9.6 Sollten der Auftraggeber und FORCAM bestimmte Entgelte für wiederkehrende Leistungsentgelte und Personalkosten in einer Einzelvereinbarung festlegen, bestehen diese unverändert für mindestens ein (1) Jahr nach Beginn des entsprechenden Leistungszeitraums. In jedem dem Leistungszeitraum folgenden Jahr kann FORCAM die Tarife für die jeweiligen wiederkehrenden Leistungsentgelte und Personalkosten zum Ausgleich von Lohn- und sonstigen Preissteigerungen bzw. im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen sind der allgemeinen Erhöhung der Lizenz- und Pflegepreise bei mindestens neunzig (90) Kalendertage im Voraus zu entrichten. Vom Tag der betriebsfähigen Bereitstellung an sind Entgelte anteilig für den Rest erfolgender Benachrichtigung des Monats, Auftraggebers je Tag 1/30 des monatlichen Entgelts, zu zahlen. Im Falle nutzungsabhängiger Entgelte in wechselnder Höhe oder einmaliger Entgelte sind diese nach Erbringung der Leistung zu zahlen. CONVOTIS ist berechtigt, im Falle relativ gleichmäßig anfallender nutzungsabhängiger Entgelte angemessene Vorauszahlungen zu verlangeneinmal um maximal fünf Prozent (5 %) erhöhen. 5.3 | Nimmt der Kunde nicht am Lastschriftverfahren teil, muss der Rechnungsbetrag spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein. 5.4 | Leitungs- und Kommunikationskosten (Telefongebühren) zwischen Kunde und dem Anschlusspunkt CONVOTIS sind vom Kunden zu tragen. Insofern bei einem Anschluss seitens CONVOTIS gesonderte Kosten (z.B. Terminal-Adapter, Router- Anschlusskabel auf Seiten von CONVOTIS etc.) entstehen, werden diese dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. 5.5 | Rechnungen für Einzelleistungen oder Warenlieferungen werden, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, nach Durchführung bzw. Auslieferung gestellt. 5.6 | Fallen bei Servicearbeiten Leistungen oder Lieferungen an, die nicht in der Leistungsbeschreibung oder im Vertrag enthalten sind, werden diese nach der jeweils gültigen CONVOTIS Preisliste oder auf Basis der empfohlenen Verkaufspreise des Fremdherstellers abgerechnet.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entgelte und Zahlung. 5.1 | Soweit vertraglich nicht anders vereinbart10.1. evopark behält sich das Recht vor, stellt CONVOTIS nach entsprechender Beauftragung durch den Kunden, für die Überlassung, Verifizierung und Aktivierung zusätzlicher Identifikationsmedien ein Aktivierungs- bzw. Überlassungsentgelt zu berechnen, deren Höhe sich aus dem Vertragspartner die vereinbarten Leistungen oder Lieferungen zu den in den bei Vertragsschluss gültigen Preislisten genannten Tarifen, Gebühren und Konditionen zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer in RechnungPreisverzeichnis ergibt. 5.2 | Monatliche Entgelte im Rahmen 10.2. Umbuchungs- und Rücklastentgelte, die evopark berechnen darf, sofern Fehlbuchungen vom Kunden zu verantworten sind, können ebenfalls dem zum Zeitpunkt gültigen Preisverzeichnis entnommen werden. Wird eine Abbuchung nicht von Dauerschuldverhältnissen sind im Voraus zu entrichten. Vom Tag der betriebsfähigen Bereitstellung an sind Entgelte anteilig für den Rest des MonatsBank bedient, je Tag 1/30 des monatlichen Entgelts, zu zahlen. Im Falle nutzungsabhängiger Entgelte in wechselnder Höhe oder einmaliger Entgelte sind diese nach Erbringung der Leistung zu zahlen. CONVOTIS ist berechtigt, im Falle relativ gleichmäßig anfallender nutzungsabhängiger Entgelte angemessene Vorauszahlungen zu verlangenso entstehen die gesetzlichen Verzugszinsen und Bearbeitungsentgelt. 5.3 | Nimmt der Kunde nicht am Lastschriftverfahren teil10.3. Die Abrechnung gegenüber dem Kunden erfolgt grundsätzlich monatlich, muss wobei der Rechnungsbetrag spätestens am zehnten Tag nach Zugang dem Kunden einmal zu Beginn des Folgemonats abgebucht wird. evopark behält sich jedoch vor, von diesem Grundsatz abzuweichen, insbesondere auch Teilbeträge mehrmals innerhalb des Monats abzurechnen und abzubuchen (unter anderem jeweils bei Erreichen eines Abrechnungsbetrages von 100,00€). 10.4. Der Kunde wird über die Bereitstellung der Rechnung auf seinem Kundenkonto via E- Mail informiert. Die E-Mail enthält einen Hyperlink zum Rechnungsportal in dem in entsprechenden Kundenkonto, sodass eine Anmeldung mit den Nutzerdaten notwendig ist. Die Rechnung gilt als zugegangen, wenn sie im Kundenkonto zum Abruf bereit steht und der Kunde per E-Mail darüber informiert wurde. Das Kundenkonto kann unter Eingabe der jeweiligen Zugangsdaten jederzeit eingesehen und die Rechnungen heruntergeladen bzw. ausgedruckt werden. Diese entsprechen der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben seinim umsatzsteuerlichen Sinne. 5.4 | Leitungs- und Kommunikationskosten (Telefongebühren) zwischen Kunde und 10.5. Mit der Nutzung der ausgegebenen Identifikationsmedien zur Inanspruchnahme von Parkflächen verpflichtet sich der Kunde, die ihm durch evopark für Parkleistungen in Rechnung gestellten Beträge zu begleichen. Dies geschieht auf dem Anschlusspunkt CONVOTIS sind bei Vertragsabschluss vom Kunden zu tragenangegebenen Zahlungsweg (SEPA Lastschrift). Insofern bei einem Anschluss seitens CONVOTIS gesonderte Kosten (z.B. Terminal-Adapterevopark behält sich vor, Router- Anschlusskabel auf Seiten von CONVOTIS etc.) entstehenje nach Bonität des Kunden, werden diese dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. 5.5 | Rechnungen für Einzelleistungen oder Warenlieferungen werden, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, nach Durchführung individuell nur ein begrenztes Angebot an Zahlungswegen anzubieten. Stellen zur Bonitätsprüfung bzw. Auslieferung gestelltzur Zahlungsabwicklung sind die SCHUFA Holding AG, Xxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx und die arvato infoscore GmbH, Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxx-Xxxxx. 5.6 | Fallen bei Servicearbeiten Leistungen oder Lieferungen an, die nicht in der Leistungsbeschreibung oder im Vertrag enthalten sind, werden diese nach der jeweils gültigen CONVOTIS Preisliste oder auf Basis der empfohlenen Verkaufspreise des Fremdherstellers abgerechnet.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen