Verzugsfolgen. 8.2.1. Verzugszinsen Befindet sich der Kunde in Verzug, werden vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens Zinsen in gesetzlicher Höhe geltend gemacht.
8.2.2. Verzugsschaden Für die Anmahnung fälliger Rechnungsbeträge nach Verzugseintritt ist der Kunde verpflichtet, einen pauschalen Schadensersatz gemäß der jeweils aktuellen Preisliste zu zahlen. inexio steht der Nachweis eines höheren Schadens, dem Kunden steht der Nachweis offen, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Im Übrigen verbleibt es bei der unter „Entgelte/Preisliste“ getroffenen Regelung.
8.2.3. Sperre inexio ist berechtigt, die Inanspruchnahme der Leistung durch den Kunden in Überein- stimmung mit den gesetzlichen Regelungen zu sperren. Der Kunde bleibt auch während der recht- mäßigen Sperrung zur Zahlung der vereinbarten verbindungsunabhängigen Vergütung sowie der auf- gelaufenen Außenstände verpflichtet.
8.2.4. Kündigungsrecht, Pauschale für Restlaufzeit Im Falle einer fristlosen Kündigung durch inexio aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, ist inexio bei Verträgen mit Vertragslaufzeitbindung berechtigt, einen sofort in einer Summe fälligen, pauschalierten Aufwandsersatz zu verlangen, die- ser beträgt 50 % der bis zum Ende der regulären Laufzeit fälligen monatlichen nutzungsunabhängi- gen Vergütung. inexio ist bei Nachweis berechtigt, einen höheren Aufwand geltend zu machen. Dem Kunden ist jedoch ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass inexio kein oder ein wesentlich gerin- gerer Aufwand entstanden ist. Kündigt inexio den Vertrag aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund vor Mitteilung der Betriebsbereitschaft der Leistungen oder bevor vereinbarte Änderungs- arbeiten ausgeführt worden sind, so hat der Kunde die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten zu ersetzen. Kündigt der Kunde den Vertrag aus einem nicht von inexio zu vertretenden Grund vor Mitteilung der Betriebsbereitschaft der Leistungen oder bevor vereinbarte Änderungs- arbeiten ausgeführt worden sind, so hat der Kunde die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten nach Maßgabe einer jeweils aktuellen Preisliste der inexio zu zahlen. Im Übrigen gelten die unter „Entgelte/Preisliste getroffenen Regelungen gleichermaßen auch hier.
Verzugsfolgen. Für Beiträge, mit denen Sie in Verzug sind, berechnen wir Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (Bürgerliches Gesetzbuch), mindestens aber in Höhe des Zinssatzes, den wir für die Gewährung von Policendarlehen für konventionelle Rentenversicherungen in der Privatversorgung durchschnittlich erheben. Soweit die Zinsen nicht gesondert in Rechnung gestellt und ausgeglichen werden, werden wir sie mit dem Überschussguthaben oder einer fälligen Versicherungs- leistung verrechnen. Die Verzugsfolgen treten nur ein, wenn Sie den Verzug zu verantworten haben.
Verzugsfolgen. Ist der Kunde mit der Bezahlung der Entgeltforderungen von A1 oder Entgeltforderungen Dritter, die von A1 vorgeschrieben werden, im Verzug, ist A1 berechtigt, Verzugszinsen zu verrechnen. Der Zinssatz beträgt 12% jährlich, liegt aber mindestens 3% über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank. Verzugszinsen werden nach Ablauf von zwei Monaten nach Fälligkeit kapitalisiert. Die für das Einschreiten von Rechtsanwälten sowie von Inkassoinstituten anfallenden notwendigen und zweckentsprechenden Kosten sind vom Kunden zu tragen. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges mit seinen vertraglichen Verpflichtungen die der A1 entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, wobei der Kunde hinsichtlich eines eingeschalteten Inkassoinstitutes verpflichtet ist, maximal die Vergütungen zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen, BGBl. Nr. 141/1996 idgF, ergeben. Hinsichtlich eines eingeschalteten Rechtsanwaltes ist der Kunde verpflichtet maximal Vergütungen zu ersetzen, die sich aus den Autonomen Honorarrichtlinien, AHR 1976 idgF, und aus dem Rechtsanwaltstarifgesetz, BGBl. 1969/189 idgF, ergeben. Diese Normen sind im Internet unter xxx.xxxxx.xx abrufbar.
Verzugsfolgen. Sollte aus Gründen, die in der Sphäre des AG liegen, die Auftragsabwicklung verzögert erfolgen, ist der AN berechtigt, die daraus entstehenden Un- und Mehrkosten jedenfalls zu verrechnen, wobei bei Bauzeitverlängerungen pro angefangenen Kalenderwoche 1% Pönale, bemessen von der Nettoauftragssumme vom AG, zu bezahlen ist, vorbehaltlich der Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden, tatsächlichen Aufwandes. Die Pönale bedarf keines besonderen Leistungsnachweises und unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Verzögert sich hingegen die Leistung des AN aus Gründen, die in seiner Sphäre gelegen sind, hat der AG eine angemessene Nachfrist zu setzen und den AN vorweg zur Leistungserfüllung aufzufordern. Etwaige Schadenersatzansprüche aus Verzugsfolgen, insbesondere Pönalen und sonstige Vertragsstrafen des AG, können auf den AN nur dann übertragen werden, sofern dieser nachweislich bei Beauftragung auf derartige Verzugsfolgen, auch der Höhe nach, aufmerksam gemacht wurde. Derartige Verzugsfolgen werden andernfalls ausgeschlossen, sofern der AN nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu verantworten hat. Verzugsansprüche können jedenfalls erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist geltend gemacht werden. Schadenersatz wegen Nichterfüllung und wegen Schäden, die nicht Güterschäden darstellen, sind ausdrücklich ausgeschlossen (Freizeichnung). Im Verzugsfall ist der AN berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 352 UGB geltend zu machen, als auch die mit der außergerichtlichen Einmahnung und Geltendmachung entstehenden Kosten und einen vorprozessualen anwaltlichen Aufwand in Rechnung zu stellen.
Verzugsfolgen. Für jede nach Verzugseintritt ergehende Mahnung berechnet InterCard dem VU eine Kostenpauschale von € 5,00 zuzüglich der ggf. angefallenen Fremdkosten. Das VU ist berechtigt, den Nachweis zu erbringen, dass die InterCard tatsächlich entstandenen Kosten und Schäden geringer sind. Darüber hinaus ist InterCard berechtigt, im Falle eines Zahlungsverzugs des VU ihre Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften einzustellen. Das Recht von InterCard zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
Verzugsfolgen. 11.1. Im Fall des Verzuges ist der AUFTRAGNEHMER verpflichtet, an den AUFTRAGGEBER für jeden Tag, an dem sich der AUFTRAGNEH- MER in Verzug befindet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % der für die zu erbringende Leistung vereinbarten Gesamtvergütung zu bezahlen. Insgesamt ist die Vertragsstrafe jedoch auf maximal 5 % der festgelegten Gesamtvergütung begrenzt. Die Vertragsstrafe wird sofort fällig und kann abweichend von § 341 Absatz 3 BGB bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden.
11.2. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.
Verzugsfolgen. Ist der Kunde mit der Bezahlung der Entgeltforderungen von A1 DIGITAL oder Entgeltforderungen Dritter, die von A1 DIGITAL vorgeschrieben werden, im Verzug, ist A1 DIGITAL berechtigt, Verzugszinsen zu verrechnen. Der Zinssatz beträgt 12% jährlich, mindestens aber 9% über dem Basiszinssatz (vgl. § 288 Abs. 2 BGB).
Verzugsfolgen. Kommt der Versicherungsnehmer seiner Zahlungspflicht nicht nach, so wird er zur Zahlung aufgefordert und hat die Mahnkosten sowie Verzugszinsen zu zahlen. Zurich kann ausstehende Prämien mit der Entschädigung verrechnen.
Verzugsfolgen. Für den Fall, daß die bestandnehmende Partei die ihr aufgrund dieses Vertrages obliegenden Zahlungen nicht termingerecht leistet, sind ab Fälligkeitstag Verzugszinsen von 12 % p.a. zu entrichten.
Verzugsfolgen. Ist der Kunde mit der Zahlung im Verzug, stehen SH POWER insbesondere die nachstehenden Rechte ku- mulativ zu. Diese können ohne entsprechende Ankündi- gung oder Mahnung ausgeübt werden: • der Kunde hat ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit ei- nen Verzugszins von 5 % zu entrichten; • der Kunde hat SH POWER aus dem Verzug ent- stehenden Kosten, insbesondere Inkassogebühren und Rechtsverfolgungskosten, zu erstatten; • SH POWER kann weitere Leistungserbringung aussetzen, bis die Zahlung vollumfänglich erfolgt ist oder neue Zahlungs- und Lieferbedingungen vereinbart worden sind und genügende Sicherhei- ten für die Zahlung geleistet worden ist. Dieses Recht steht SH POWER auch zu, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass die Zahlungen des Kunden nicht rechtzeitig oder vollständig bei SH POWER eingehen werden; • SH POWER kann die bisher erfolgten Leistungen zurückfordern und die Erfüllung anderer Verträge mit dem Kunden aufschieben oder nach freiem Er- messen die Verträge ohne weitere Formalitäten auflösen.