Verzugsfolgen Musterklauseln

Verzugsfolgen. Ist der Kunde mit der Bezahlung der Entgeltforderungen von A1 oder Entgeltforderungen Dritter, die von A1 vorgeschrieben werden, im Verzug, ist A1 berechtigt, Verzugszinsen zu verrechnen. Der Zinssatz beträgt 12% jährlich, liegt aber mindestens 3% über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank. Verzugszinsen werden nach Ablauf von zwei Monaten nach Fälligkeit kapitalisiert. Die für das Einschreiten von Rechtsanwälten sowie von Inkassoinstituten anfallenden notwendigen und zweckentsprechenden Kosten sind vom Kunden zu tragen. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges mit seinen vertraglichen Verpflichtungen die der A1 entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, wobei der Kunde hinsichtlich eines eingeschalteten Inkassoinstitutes verpflichtet ist, maximal die Vergütungen zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen, BGBl. Nr. 141/1996 idgF, ergeben. Hinsichtlich eines eingeschalteten Rechtsanwaltes ist der Kunde verpflichtet maximal Vergütungen zu ersetzen, die sich aus den Autonomen Honorarrichtlinien, AHR 1976 idgF, und aus dem Rechtsanwaltstarifgesetz, BGBl. 1969/189 idgF, ergeben. Diese Normen sind im Internet unter xxx.xxxxx.xx abrufbar.
Verzugsfolgen. 2.2.3 Für Beiträge, mit denen Sie in Verzug sind, berechnen wir Ver- zugszinsen in gesetzlicher Höhe (Bürgerliches Gesetzbuch), mindestens aber in Höhe des Zinssatzes, den wir für die Gewährung von Policendar- lehen für konventionelle Rentenversicherungen in der Privatversorgung durchschnittlich erheben. Soweit die Zinsen nicht gesondert in Rech- nung gestellt und ausgeglichen werden, werden wir sie mit dem Ver- tragsvermögen oder dem Fondsvermögen oder dem Investmentver- mögen oder den Überschüssen oder einer fälligen Versicherungsleis- tung verrechnen. Die Verzugsfolgen treten nur ein, wenn Sie den Verzug zu verantworten haben.
Verzugsfolgen. 8.2.1. Verzugszinsen Befindet sich der Kunde in Verzug, werden vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens Zinsen in gesetzlicher Höhe geltend gemacht.
Verzugsfolgen. Für jede nach Verzugseintritt ergehende Mahnung berechnet InterCard dem VU eine Kostenpauschale von € 5,00 zuzüglich der ggf. angefallenen Fremdkosten. Das VU ist berechtigt, den Nachweis zu erbringen, dass die InterCard tatsächlich entstandenen Kosten und Schäden geringer sind. Darüber hinaus ist InterCard berechtigt, im Falle eines Zahlungsverzugs des VU ihre Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften einzustellen. Das Recht von InterCard zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
Verzugsfolgen. 1.1. Im Fall des Verzuges ist der AUFTRAGNEHMER verpflichtet, an den AUFTRAGGEBER für jeden Tag, an dem sich der AUFTRAGNEHMER in Verzug befindet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % der für die zu erbringende Leistung vereinbarten Gesamtvergütung zu bezahlen. Insgesamt ist die Vertragsstrafe jedoch auf maximal 5 % der festgelegten Gesamtvergütung begrenzt. Die Vertragsstrafe wird sofort fällig und kann abweichend von § 341 Absatz 3 BGB bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden.
Verzugsfolgen. Kommt der Versicherungsnehmer seiner Zahlungspflicht nicht nach, so wird er zur Zahlung aufgefordert und hat die Mahnkosten sowie Verzugszinsen zu zahlen. Zurich kann ausstehende Prämien mit der Entschädigung verrechnen.
Verzugsfolgen. (1) Gerät der Kunde mit zwei Monatsmieten oder in Höhe eines Saldos in Höhe von mind. 2 Monatsmieten länger als 30 Tage in Rückstand oder erfüllt er andere in diesem Vertrag genannte wesentliche Verpflichtungen nicht, hat BITWORKS, wenn der Kunde innerhalb 1 Woche auf entsprechende Mahnung hin nicht leistet und der individuelle Vertrag mit dem Kunden nichts an- deres regelt, unbeschadet sonstiger Ansprüche das Recht, • entweder alle noch nicht fälligen Xxxxxx sofort zahlbar zu stel- len, wobei anstelle sofortiger Zahlung für den fälligen Betrag Sicherheit durch Bankbürgschaft geleistet werden kann. Zahlt der Kunde sofort, erhält er eine Gutschrift in Höhe von 5 % der Restmietforderung. Erfolgt keine Zahlung oder Sicherheits- leistung, ist BITWORKS berechtigt, die Mietsache sicherzustel- len und die Weiterzahlung der Mietraten zu fordern. (BIT- WORKS räumt für diesen Fall dem Kunden jedoch die Nutzung der Mietsache nach Zahlung der Mietrückstände wieder ein.) oder • den Mietvertrag außerordentlich zu kündigen und die gesetz- lich oder vertraglich zustehenden Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz wegen des durch die Kündigung verur- sachten Schadens und auf einredelose Rückgabe und Verwer- tung der Mietsache sowie ggf. auf Nutzungsentschädigung, geltend zu machen.
Verzugsfolgen. 11.2.1 Gerät eine Vertragspartei in Verzug, kann die andere entweder auf vertragsgemäße Erfüllung des Vertrages bestehen oder unter schriftlicher Festsetzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag für den Fall erklären, dass die vertragsgemäße Lieferung oder Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt. Auch die Nichteinhaltung verbindlich vereinbarter Zwischentermine stellt einen Verzug des AN dar.
Verzugsfolgen. Ist der Kunde mit der Zahlung im Verzug, stehen SH POWER insbesondere die nachstehenden Rechte ku- mulativ zu. Diese können ohne entsprechende Ankündi- gung oder Mahnung ausgeübt werden: • der Kunde hat ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit ei- nen Verzugszins von 5 % zu entrichten; • der Kunde hat SH POWER aus dem Verzug ent- stehenden Kosten, insbesondere Inkassogebühren und Rechtsverfolgungskosten, zu erstatten; • SH POWER kann weitere Leistungserbringung aussetzen, bis die Zahlung vollumfänglich erfolgt ist oder neue Zahlungs- und Lieferbedingungen vereinbart worden sind und genügende Sicherhei- ten für die Zahlung geleistet worden ist. Dieses Recht steht SH POWER auch zu, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass die Zahlungen des Kunden nicht rechtzeitig oder vollständig bei SH POWER eingehen werden; • SH POWER kann die bisher erfolgten Leistungen zurückfordern und die Erfüllung anderer Verträge mit dem Kunden aufschieben oder nach freiem Er- messen die Verträge ohne weitere Formalitäten auflösen.
Verzugsfolgen. Für den Fall, daß die bestandnehmende Partei die ihr aufgrund dieses Vertrages obliegenden Zahlungen nicht termingerecht leistet, sind ab Fälligkeitstag Verzugszinsen von 12 % p.a. zu entrichten.