Entgelte, Zinsen und Wechselkurse Musterklauseln

Entgelte, Zinsen und Wechselkurse a) Entgelte und Zinsen Die vom Karteninhaber geschuldeten Entgelte für die im Zusammenhang mit dem Vertrag von der Bank erbrachten Leistungen ergeben sich aus dem zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gültigen Konditions- verzeichnis. Für die Inanspruchnahme der Teilzahlung fallen die vereinbarten Zinsen an. Die Zinsen werden taggenau errechnet und monatlich dem Kartenkonto belastet sowie im Kontoauszug ausgewiesen.
Entgelte, Zinsen und Wechselkurse. Der Jahrespreis der Karte und die Höhe des Zinssatzes für eine etwaige Guthabenverzinsung sowie etwaige sonstige Entgelte ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis für die Visa Card, Mastercard, SPECIAL Visa Card/BW extend Visa Card, SPECIAL Mastercard/ BW extend Mastercard, SPECIAL Visa Goldcard/SPECIAL Mastercard Gold, das SPECIAL Goldcard Set (Kreditkarte/n) sowie dem Kartenantrag/Freischaltungsbogen. Dies gilt auch für die anzuwendenden Referenzzinssätze und -wechselkurse und den maßgeb- lichen Stichtag für deren Bestimmung. Änderungen von Zinssätzen oder Wechselkursen werden ohne vorherige Benachrichtigung des Verbrauchers wirksam, wenn sie unmittelbar auf der Ände- rung von vereinbarten Referenzzinssätzen oder -wechselkursen beruhen. Weitere Preise, insbe- sondere für die Nutzung der Karte, sowie die Änderung von Entgelten, Zinsen und Wechsel- kursen können ebenfalls dem Preis- und Leistungsverzeichnis sowie den Bedingungen für Mastercard/Visa Card (Kreditkarte) entnommen werden. Der Sollzinssatz für die Inanspruchnahme der Teilzahlung (Kreditrahmenvertrag) ergibt sich aus dem gesonderten Kreditrahmenvertrag »Flexible Rückzahlung«. Soweit aufgrund von Einzahlungen auf das Kreditkartenkonto Guthabenzinsen anfallen sollten, sind diese Einkünfte steuerpflichtig. Bei Fragen sollte sich der Kunde an die für ihn zuständige Steuerbehörde bzw. seinen steuerlichen Berater wenden. Dies gilt insbesondere, wenn der Kun- de im Ausland steuerpflichtig ist. Kosten, die nicht von der Bank abgeführt oder in Rechnung ge- stellt werden (z. B. für Telefon, Internet, Porti), hat der Kunde zu tragen.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.