Common use of Entgelts- und Leistungsänderungen gegenüber Unternehmern Clause in Contracts

Entgelts- und Leistungsänderungen gegenüber Unternehmern. (1) Das Kreditinstitut kann im Geschäft mit Unterneh- mern Entgelte für Dauerleistungen Dauerverträge und Einzel- verträge, die das Kreditinstitut oder der Kunde zu leisten hat (einschließlich Soll- und Habenzinsen auf Giro- oder anderen Konten, Kontoführungsgebühren etc.), unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände (insbesondere Verän- derung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, Veränderun- gen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen der Re- finanzierungskosten, Veränderungen des Personal- und Sach- aufwandes, Veränderungen des Verbraucherpreisindex etc.) nach billigem Ermessen ändern. Gleiches gilt für Änderungen anderer Leistungen des Kreditinstituts, die aufgrund der Ände- rung gesetzlicher Anforderungen, der Sicherheit des Bankbe- triebs, der technischen Entwicklung oder des erheblich gesun- kenen, die Kostendeckung wesentlich beeinträchtigenden Nutzungsgrads einer Leistung erfolgen. (2) Über Abs. (1) hinausgehende Änderungen von Leistungen des Kreditinstituts oder der Entgelte des Kunden, die Einfüh- rung neuer entgeltspflichtiger Leistungen sowie neuer Ent- gelte für schon vereinbarte Leistungen werden dem Kunden vom Kreditinstitut spätestens zwei Monate vor dem vorge- schlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. Die Zu- stimmung des Kunden zu diesen Änderungen gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Verständigung auf die jeweils angebotene Änderung sowie darauf aufmerksam ma- chen, dass sein Stillschweigen mit Xxxxxxxxxxx als Zustimmung gilt. Die Verständigung über die angebotene Änderung kann das Kreditinstitut auf eine mit dem Unternehmer vereinbarte Weise zum Abruf bereithalten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entgelts- und Leistungsänderungen gegenüber Unternehmern. (1) Das Kreditinstitut hat für seine Leistungen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, dessen Höhe das Kreditinstitut für bestimmte typische Leistungen in einem Preisaushang festlegen wird. (2) Das Kreditinstitut kann im Geschäft mit Unterneh- mern Unternehmern Entgelte für Dauerleistungen Dauerverträge und Einzel- verträgeDauerleistungen, die das Kreditinstitut oder der Kunde zu leisten hat (einschließlich Soll- und Habenzinsen auf Giro- oder anderen Konten, Kontoführungsgebühren etc.), unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände (insbesondere Verän- derung Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, Veränderun- gen Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen der Re- finanzierungskostenRefinanzierungskosten, Veränderungen des Personal- und Sach- aufwandesSachaufwandes, Veränderungen des Verbraucherpreisindex etc.) nach billigem Ermessen ändern. Gleiches gilt für Änderungen anderer Leistungen des KreditinstitutsDas Kreditinstitut ist ferner nach billigem Ermessen zu Leistungsänderungen berechtigt, die aufgrund der Ände- rung Änderung gesetzlicher Anforderungen, der Sicherheit des Bankbe- triebsBankbetriebs, der technischen Entwicklung oder des erheblich gesun- kenengesunkenen, die Kostendeckung wesentlich beeinträchtigenden Nutzungsgrads Nutzungsgrad einer Leistung erfolgennotwendig werden. (23) Über Abs. (1) Abs 2 hinausgehende Änderungen von Leistungen des Kreditinstituts oder der Entgelte des Kunden, die Einfüh- rung Einführung neuer entgeltspflichtiger zusätzlich zu entgeltender Leistungen sowie neuer Ent- gelte Entgelte für schon vereinbarte Leistungen werden dem sind nur mit Zustimmung des Kunden möglich, wobei solche Änderungen, wenn nicht zuvor eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden erteilt wird, zwei Monate nach Verständigung des Kunden über die vom Kreditinstitut spätestens zwei Monate vor dem vorge- schlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. Die Zu- stimmung des Kunden zu diesen Änderungen gilt als erteiltangebotene Änderung wirksam werden, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens sofern bis dahin kein schriftlicher Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Verständigung auf die jeweils angebotene Änderung sowie darauf aufmerksam ma- chenmachen, dass sein Stillschweigen mit Xxxxxxxxxxx als Zustimmung gilt. Die Verständigung über die angebotene Änderung kann das Kreditinstitut auf eine mit dem Unternehmer vereinbarte Weise zum Abruf bereithaltenbereit halten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bankgeschäfte

Entgelts- und Leistungsänderungen gegenüber Unternehmern. (1) Das Kreditinstitut kann im Geschäft mit Unterneh- mern Entgelte für Dauerleistungen Dauerverträge und Einzel- verträgeDauerleistungen, die das Kreditinstitut oder der Kunde zu leisten hat (einschließlich Soll- und Habenzinsen auf Giro- oder anderen Konten, Kontoführungsgebühren etc.), unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände Um- stände (insbesondere Verän- derung Veränderung der gesetzlichen RahmenbedingungenRahmen- bedingungen, Veränderun- gen Veränderungen auf dem Geld- oder KapitalmarktKapital- markt, Veränderungen der Re- finanzierungskostenRefinanierungskosten, Veränderungen Verände- rungen des Personal- und Sach- aufwandesSachaufwandes, Veränderungen des Verbraucherpreisindex etc.) nach billigem Ermessen ändern. Gleiches gilt für Änderungen anderer Leistungen des KreditinstitutsKreditin- stituts, die aufgrund der Ände- rung Änderung gesetzlicher AnforderungenAnforderun- gen, der Sicherheit des Bankbe- triebsBankbetriebs, der technischen Entwicklung Entwick- lung oder des erheblich gesun- kenengesunkenen, die Kostendeckung wesentlich we- sentlich beeinträchtigenden Nutzungsgrads einer Leistung erfolgener- folgen. (2) Über Abs. (1) 1 hinausgehende Änderungen von Leistungen des Kreditinstituts oder der Entgelte des Kunden, die Einfüh- rung neuer entgeltspflichtiger Leistungen sowie neuer Ent- gelte für schon vereinbarte Leistungen werden dem Kunden vom Kreditinstitut spätestens zwei Monate vor dem vorge- schlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. ., Die Zu- stimmung des Kunden zu diesen Änderungen gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Verständigung auf die jeweils je- weils angebotene Änderung sowie darauf aufmerksam ma- chen, dass sein Stillschweigen mit Xxxxxxxxxxx als Zustimmung gilt. Die Verständigung über die angebotene Änderung kann das Kreditinstitut auf eine mit dem Unternehmer vereinbarte Weise zum Abruf bereithalten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entgelts- und Leistungsänderungen gegenüber Unternehmern. (1) 1.9.1.1. Das Kreditinstitut kann im Geschäft mit Unterneh- mern Unternehmern Entgelte für Dauerleistungen Dauerverträge und Einzel- verträgeDauerleistungen, die das Kreditinstitut oder der Kunde Konto- bzw. Karteninhaber zu leisten hat (einschließlich Soll- und Habenzinsen auf Giro- oder anderen Konten, Kontoführungsgebühren Kon- toführungsgebühren etc.), ) unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände (insbesondere Verän- derung Veränderung der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen, Veränderun- gen Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen der Re- finanzierungskostenRefinanzierungskosten, Veränderungen des Personal- und Sach- aufwandesSachaufwands, Veränderungen des Verbraucherpreisindex Ver- braucherpreisindex etc.) nach billigem Ermessen ändern. Gleiches gilt für Änderungen die Änderung anderer Leistungen des KreditinstitutsKreditin- stituts, die aufgrund der Ände- rung Änderung gesetzlicher Anforderungen, der Sicherheit des Bankbe- triebsBankbetriebs, der technischen Entwicklung Ent- wicklung oder des erheblich gesun- kenengesunkenen, die Kostendeckung wesentlich beeinträchtigenden Nutzungsgrads einer Leistung erfolgen. (2) 1.9.1.2. Über AbsPunkt 1.9.1.1. (1) hinausgehende Änderungen von Leistungen des Kreditinstituts oder der Entgelte des KundenKonto- bzw. Karteninhabers, die Einfüh- rung Einführung neuer entgeltspflichtiger Leistungen sowie neuer Ent- gelte Entgelte für schon vereinbarte Leistungen werden dem Kunden Konto- bzw. Karteninhaber vom Kreditinstitut spätestens zwei Monate vor dem vorge- schlagenen vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. Die Zu- stimmung Zustimmung des Kunden Konto- bzw. Xxxxxxxxxxxxxx zu diesen Änderungen gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch schriftlicher Wider- spruch des Kunden Konto- bzw. Xxxxxxxxxxxxxx einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Konto- bzw. Karteninhaber im Än- derungsangebot hinweisen. Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Verständigung auf die jeweils angebotene Änderung sowie darauf aufmerksam ma- chen, dass sein Stillschweigen mit Xxxxxxxxxxx als Zustimmung gilt. Die Verständigung über die angebotene Änderung Änderungsangebot kann das Kreditinstitut auf eine mit dem Unternehmer vereinbarte Weise zum Abruf bereithaltenbereit halten.

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Samples: Kundenrichtlinien Für Das Karten Service Und Die Kontaktlos Funktion