Entladung Musterklauseln

Entladung. Da aus betrieblichen Gründen die sofortige Entladung des Kraftfahrzeugs nicht möglich ist, sondern das Kraftfahrzeug stets bis zum Zielbahnhof gemäß Beförderungsvertrag weiterbefördert werden muss, gilt für den Fall, dass ein Anspruch nach Nr. 9.1 vom Fahrzeugführer selbst erhoben wird, Folgendes: Im Fall von Nr. 9.1 übergibt der Fahrzeugführer seinen Fahrzeugschlüssel an den Zugchef und unterzeichnet eine Haftungsfreistellungserklärung. Das Fahrzeug wird dann am gebuchten Zielbahnhof abgeladen und für ihn nach Möglichkeit im Autozugterminal oder in unmittelbarer Nähe bereitgestellt. Wenn dem Berechtigten durch die Verzögerung nachweislich ein Schaden entstanden ist, steht ihm ein Schadenersatz zu, der die Höhe des Beförderungspreises nicht übersteigt.
Entladung. Für das Entladen steht dem jeweiligen Vorgang angemessene Zeit (Entladezeit) zur Verfügung. Für Komplettladungen (ausgenommen schüttbare Massengüter) eines Auftraggebers mit Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten mit 40 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht beträgt die Entladezeit je Entladestelle vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Absprachen – siehe Transportauftrag – pauschal jeweils maximal 3 Stunden. Bei Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten mit niedrigerem Gesamtgewicht reduziert sich die Entladezeit entsprechend. Für diese Entladezeiten kannkeine besondere Vergütung verlangt werden.
Entladung. Unser Wareneingangsbereich ist platztechnisch begrenzt und kann nicht als Umschlagsplatz für fremde Stückgutsendungen genutzt werden. • Fahrzeuge sind, während der Entladung, mit einem Keil zu sichern • Die Entladung ist nur über das Heck der Fahrzeuge möglich • Elektrostapler dürfen nur mit gültigem Staplerfahrausweis und Sicherheitsschuhen bedient wer- den • An bestimmten Standorten sind die Lkw-Fahrer berechtigt, die Gabelstapler von Belimo mit aus- drücklicher Genehmigung des verantwortlichen Logistikgruppenleiters zu bedienen. • Die Entladung aus PW und Kleintransporter mit Stapler ist aus Sicherheitsgründen nicht möglich
Entladung. Bei der Anlieferung ist es nicht gestattet, Fremdware vor der Ware für den Käufer im LKW zu positionieren, welche zunächst entladen werden muss, bevor die für den Käufer bestimmte Ware entladen werden kann. In diesem Fall wird keine Entladung durchgeführt. Bei Anlieferung können die LKW/Container ausschließlich über unsere Rampe entladen werden. Eine Zuweisung erfolgt im Wareneingangsbüro. Ein vorheriges Andocken des LKW/Container an der Rampe ohne Zuweisung ist verboten. Insbesondere bei der Anlieferung mittels Containern ist darauf zu achten, dass die Ware auf solche Weise abgesichert ist, dass beim Öffnen der Container- Türen die Ware nicht herausfallen kann.
Entladung. Soweit nicht anderweitig in den Vertragsunterlagen vorgesehen, ist der Unternehmer für die Entladung der Liefergegenstände auf der Baustelle verantwortlich. Die Nutzung von im Eigentum des ÜNB stehenden Entlade- und sonstigen Geräten (sofern vorhanden und verfügbar) unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des ÜNB. Der Unternehmer sorgt für das notwendige Personal, die notwendige Ausrüstung und die erforderlichen Genehmigungen/Zulassungen. Sind die Liefergegenstände besonders schwer oder sperrig, setzt sich der Unternehmer mindestens drei (3) Arbeitstage im Voraus mit dem Vertreter des ÜNB in Verbindung.
Entladung. 4.1. Die von uns gelieferte Ware ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort noch auf dem Transportmittel (LKW) auf eventuelle sichtbare Transportschäden zu prüfen. Bereits hierbei erkennbare Mängel sind sofort dem Frachtführer anzuzeigen und auf den Frachtpapieren (CMR oder Lieferschein) schriftlich zu vermerken. Im eigenen Interesse sollte der Kunde die Ware außerdem noch auf dem Transportmittel fotografieren. Bei erheblichen Beschädigungen (z.B. eingedrückte Ecken am gesamten Stapel) ist einer unserer Vertreter über die telefonische Hotline davon in Kenntnis zu setzen. 4.2. Während und nach der Entladung ist die Ware auf Vollständigkeit gemäß Liefervertrag, Lieferschein und Stückliste zu überprüfen. Abweichungen sind ebenfalls auf den Lieferdokumenten (CMR und Xxxxxxxxxxxx) schriftlich zu vermerken und vom Frachtführer gegenzeichnen zu lassen. Bei erheblichen Abweichungen (z.B. Fehlen ganzer Paletten oder Packstücke) ist einer unserer Vertreter über die telefonische Hotline davon in Kenntnis zu setzen. 4.3. Die Entladung hat mit Gabelstapler oder Kran zu erfolgen. Für das Abladen von Tafeln größerer Längen ist ein Kran mit Entladebalken und entsprechenden zugelassenen Gurten einzusetzen. Die Oberflächen (auch die unten liegenden) und die Ecken sind sorgfältig vor Beschädigung zu schützen. Gegebenenfalls ist bei Gabelstaplerentladung Schutzmaterial unterzulegen, wenn die Gabeln nicht direkt unter dem Holz der Palette angesetzt werden können. 4.4. Beim Absetzen der Paletten ist darauf zu achten, dass dies auf einer ebenen befestigten Fläche erfolgt. Die Ablagefläche ist vorher von herumliegenden Gegenständen zu befreien, die die Ware von unten beschädigen könnten.
Entladung. 1. Für das Entladen steht eine dem jeweiligen Vorgang angemessene Zeit (Entladezeit) zur Verfügung. Für Komplettladungen (ausgenommen schüttbare Massengüter) eines Auftraggebers mit Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten mit 40 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht beträgt die Entladezeit je Entladestelle vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Absprachen – siehe Transportauftrag – pauschal jeweils maximal 3 Stunden. Bei Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten mit niedrigerem Gesamtgewicht reduziert sich die Entladezeit. Für diese Entladezeiten kann keine besondere Vergütung verlangt werden. 2. Die Weisungen des Empfängers sind zu beachten. 3. Transportbegleitdokumente sind ausschließlich an berechtigte Personen auszuhändigen. 4. Die erfolgte Entladung ist ohne Verzögerung online unter xxxxx://xxxxxx.xxxx.xx zu dokumentieren.
Entladung i. Für die gesamte Belade- und Transportdauer bis zur Entladung temperaturgeführter Ware ist unmittelbar nach der Entladung ein Protokoll des Temperaturverlaufs zur Verfügung zu stellen. Dieses kann entweder durch einen Drucker direkt am Auflieger durch den Fahrer geschehen, oder über ein Telematik-System aus Ihrer Disposition. ii. Abhängig von der gängigen Praxis an der Entladestelle kann der Fahrer gebeten werden, die Entladung des Fahrzeugs zu unterstützen oder die Entladung ganz oder teilweise selbst durchzuführen. Soweit gefordert ist AN abweichend von § 412 HGB verpflichtet das Fahrzeug zu entladen. Im Sinne einer kooperativen Arbeitshaltung bitten wir, diese Praxis durch Ihr Personal zu unterstützen. iii. Sämtliche Abweichungen und Reklamationen (Fehlmengen, Beschädigungen, Temperaturabweichungen o.ä.) sind sofort an HÜTTER zu melden. iv. Für die Nichteinhaltung von Xxxxxxxx, welche durch Sie verschuldet sind, halten wir Sie im Rahmen geltender Gesetze und Bestimmungen haftbar.‌

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  • Verwendung Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters dürfen keine Änderungen (insbesondere zusätzliche Einbauten) am Mietobjekt vorgenommen werden. Betriebs- und Wartungsvorschriften des Vermieters sowie Weisungen betr. sachgemäße Verwendung und zusätzliche Belastung sind strikt einzuhalten. Der Mieter ist nicht befugt, Dritten Rechte am Mietobjekt einzuräumen oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten, insbesondere sind Untermiete oder Weiterverleihen des Mietobjektes untersagt.

  • Anmeldung Die Messegesellschaft bietet Messen sowohl im physisch-digitalen Format („hybride Messe“, die sowohl aus einer Präsenzveranstaltung wie auch aus digitalen Angeboten besteht,) als auch Messen im „rein virtuellen“ Format (, das ausschließlich aus digitalen Angeboten besteht,) an. Die Anmeldung erfolgt unter Nutzung des zur Verfügung gestellten elektronischen Weges (Online Anmeldung – OA) in der dafür vorgesehe- nen Art und Weise unter Anerkennung dieser Teilnahmebedingungen, der gültigen Preislisten, ggf. speziellen Teilnahmebedingungen und der später ergehenden Technischen Richtlinien. Die Anmeldung kann ggf. auf dafür vorgesehenen Formularen notwendig sein. Diese sind unter Anerkennung dieser Teilnahme- bedingungen, der gültigen Preislisten, ggf. speziellen Teilnahme- bedingungen und der später ergehenden Technischen Richtlinien ausgefüllt und rechtsverbindlich unterschrieben zu senden an Messe Düsseldorf GmbH Xxxxxxxx 00 00 00 00000 Xxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx. Die Exponate sind durch Kennziffern aus dem Warenverzeichnis, bei Anlagen und Maschinen insbesondere im Rahmen hybrider Messen auch mit Gewicht und Höhe, genau anzugeben. Zur genauen Darstellung sind auf Verlangen der Messegesellschaft Prospekte und Produktionsbeschreibungen einzureichen. In der Anmeldung aufgeführte Bedingungen oder Vorbehalte werden nicht berücksichtigt. Besondere Platzwünsche, die bei hybriden Messen nach Möglichkeit berücksichtigt werden, stellen keine Bedingung für eine Teilnahme dar. Ein Konkurrenzausschluss wird nicht zugestanden. Die Anmeldung ist verbindlich, unabhängig von der Zulassung seitens der Messegesellschaft. Die Anmeldung ist erst mit ihrem Eingang und ggf. dem Eingang des Garantiebetrages bei der Messegesellschaft vollzogen und bindend bis zur Mitteilung über die Zulassung oder endgültige Nichtzulassung. Der Eingang der Anmeldung und ggf. des Verrechnungsschecks werden bestätigt. Es wird ausdrücklich auf die Datenschutzbestimmungen der Messe Düsseldorf hingewiesen (s. xxx.xxxxx-xxxxxxxxxxx.xx). Nach diesem Termin eingehende Anmeldungen werden evtl. auf die Warteliste gesetzt, sofern die jeweiligen Bereiche überbucht sein sollten. Die vom Anmelder anzugebende USt-ID-Nr. (für Anmelder aus der EU) bzw. der Nachweis der Unternehmerbescheinigung (für Anmelder aus Nicht-EU-Ländern) dient der umsatzsteuerlichen Zuordnung des Anmelders. Der Anmelder versichert, die Richtigkeit bzw. Gültigkeit der USt-ID-Nr. bzw. der Unternehmerbescheinigung und die Zuordnung zu seinem unternehmerischen Bereich. Er ist verpflichtet, evtl. Änderungen diesbezüglich der Messegesellschaft umgehend mitzu- teilen. Die USt-ID-Nr. bzw. Unternehmerbescheinigung verwendet der Anmelder für seine Teilnahme an der Veranstaltung, sie kommt auch für alle weiteren Geschäfte zwischen dem Anmelder und der Messe- gesellschaft zur Anwendung.

  • Anwendung 1. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Sofern der Kunde nicht binnen 7 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung deren Inhalt widerspricht, kommt der Vertrag zu den dort genannten Bedingungen zu Stande, auch wenn diese aufgrund von Übermittlungs-, Verständigungs- oder Schreibfehlern von den ursprünglichen Vereinbarungen abweichen. Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform erfolgen. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind. Mengen- oder Größenangaben sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, unverbindliche Näherungswerte. 2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern sie bei einem früher vom Lieferanten bestätigten Auftrag in Bezug genommen wurden. 3. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten, selbst wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, nicht, es sei denn, dass sie vom Lieferant ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Die Regelungen über den Fernabsatz im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern finden auf die Geschäftsbeziehung mit Unternehmern keine, auch nicht entsprechende Anwendung. 4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

  • Weiterbildung 1. Arbeitnehmer haben beim Antritt zu einer Lehrabschlussprüfung gemäß § 23 BAG (Berufsausbildungsgesetz) Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts im Ausmaß von einem Arbeitstag, sofern die Lehrabschlussprüfung an zwei Kalendertagen (Teilprüfungen) abgelegt wird, im Ausmaß von zwei Arbeitstagen. Ausbildungsmaßnahmen für Pflege- und Betreuungsberufe 2. Soweit für Pflege- und Betreuungsberufe zur Aufrechterhaltung der Berufsausübungsberechtigung Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen gesetzlich vorgeschrieben sind, besteht nach einer Dauer der Betriebszugehörigkeit von mindestens 3 Monaten für deren Besuch, Anspruch auf eine Freistellung von der Arbeit von 8 Stunden pro Arbeitsjahr unter Fortzahlung des Entgeltes.

  • Verwendungszweck Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 34 % des Fondsvermögens (berechnet auf Basis der aktuellen Marktpreise) und zur Absicherung eingesetzt werden. Dadurch kann sich das Verlustri- siko bezogen auf im Fonds befindliche Vermögenswerte zumindest zeitweise erhöhen. Der Einsatz derivativer Instrumente zur Absicherung/Ertragssicherung bedeutet, dass der Einsatz derivativer Instrumente zur Reduzierung von bestimmten Risiken des Fonds erfolgt (z.B. Marktrisiko), taktischer Natur ist und somit eher kurzfristig erfolgt. Der Einsatz derivativer Instrumente als Teil der Anlagestrategie bedeutet, dass derivative Instrumente auch als Ersatz für die direkte Veranlagung in Vermögensgegenstände sowie insbesondere mit dem Ziel der Er- tragssteigerung eingesetzt werden können. Der Einsatz derivativer Instrumente zur permanenten Absicherung bedeutet, dass versucht wird, bestimmte Risiken (z.B. Währungsrisiko) durch den Einsatz derivativer Instrumente zur Gänze auszuschalten (langfris- tige und dauerhafte Absicherung).

  • Zweckbindung Der Datenimporteur verarbeitet die personenbezogenen Daten nur für den/die in Anhang I.B genannten spezifischen Zweck(e), sofern keine weiteren Weisungen des Datenexporteurs bestehen.

  • Entsorgung Der Aussteller ist für die Reinigung und Abfallentsorgung seines Messestandes verantwortlich. Er ist verpflichtet und verantwortlich für die sortenreine Trennung der anfallenden Abfälle nach Wert- und Reststoffen. Am Abend eines jeden Auf- und Abbautages müssen sämtliche Abfälle aus den Hallen entfernt werden, oder in den vorgeschriebenen Be- hältnissen der Messe Stuttgart zur Entsorgung bereitgestellt sein, die vom Servicepartner der LMS fachgerecht entsorgt werden. Wir verweisen hier ausdrücklich auf die Abfallrichtlinien der Messe Stuttgart (LMS) im Stuttgart Messe Service-Por- tal (xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx) und in den Serviceunterlagen.

  • Zuwendungen Die Verwaltungsgesellschaft behält sich vor, Dritten für die Akquisition von Anlegern und/oder die Erbringung von Dienstleistungen Zuwendungen zu gewähren. Bemessungsgrundlage für solche Zuwendungen bilden in der Regel die den Anlegern belasteten Kommissionen, Gebühren usw. und/oder bei der Verwaltungsgesellschaft platzierte Vermögenswerte/Vermögensbestandteile. Ihre Höhe entspricht einem prozentualen Anteil der jeweiligen Bemessungsgrundlage. Auf Verlangen legt die Verwaltungsgesellschaft jederzeit weitere Einzelheiten über die mit Dritten getroffenen Vereinbarungen offen. Auf einen weiter gehenden Informationsanspruch gegenüber der Verwaltungsgesellschaft verzichtet der Anleger hiermit ausdrücklich, insbesondere trifft die Verwaltungsgesellschaft keine detaillierte Abrechnungspflicht hinsichtlich effektiv bezahlter Zuwendungen. Der Anleger nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass der Verwaltungsgesellschaft von Dritten (inklusive Gruppengesellschaften) im Zusammenhang mit der Zuführung von Anlegern, dem Erwerb/Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen, Zertifikaten, Notes usw. (nachfolgend «Produkte» genannt; darunter fallen auch solche, die von einer Gruppengesellschaft verwaltet und/oder herausgegeben werden) Zuwendungen in der Regel in der Form von Bestandeszahlungen gewährt werden können. Die Höhe solcher Zuwendungen ist je nach Produkt und Produktanbieter unterschiedlich. Bestandeszahlungen bemessen sich in der Regel nach der Höhe des von der Verwaltungsgesellschaft gehaltenen Volumens eines Produkts oder einer Produktgruppe. Ihre Höhe entspricht üblicherweise einem prozentualen Anteil der dem jeweiligen Produkt belasteten Verwaltungsgebühren, welche periodisch während der Haltedauer vergütet werden. Zusätzlich können Vertriebsprovisionen von Wertpapieremittenten auch in Form von Abschlägen auf dem Emissionspreis (prozentmässiger Rabatt) geleistet werden oder in Form von Einmalzahlungen, deren Höhe einem prozentualen Anteil des Emissionspreises entspricht. Vorbehältlich einer anderen Regelung kann der Anleger jederzeit vor oder nach Erbringung der Dienst- leistung (Kauf des Produkts) weitere Einzelheiten über die mit Dritten betreffend solcher Zuwendungen getroffenen Vereinbarungen von der Verwaltungsgesellschaft verlangen. Der Informationsanspruch auf weitere Einzelheiten hinsichtlich bereits getätigter Transaktionen ist jedoch begrenzt auf die der Anfrage vorausgegangenen 12 Monate. Auf einen weiter gehenden Informationsanspruch verzichtet der Anleger ausdrücklich. Verlangt der Anleger keine weiteren Einzelheiten vor Erbringung der Dienstleistung oder bezieht er die Dienstleistung nach Einholung weiterer Einzelheiten, verzichtet er auf einen allfälligen Herausgabeanspruch im Sinne von § 1009 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

  • Veröffentlichung 22.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen öffentlich zu- gänglich im Kundencenter der MDCC oder unter xxx.xxxx.xx zur Einsicht zur Verfügung bzw. werden dem Kunden auf Wunsch zuge- sandt.

  • Lösung Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG ist auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allge- meinen Rentenversicherung (das sind im Jahr 2008 = 2.544 EUR) begrenzt. Nach dem Steu- errecht ist bei der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG der arbeitgeberfinanzierte Beitrag vor- rangig gegenüber der Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers. Der Beitrag des Arbeitnehmers ist deshalb in Höhe von 2.148 EUR (2.544 EUR - 360 EUR) steuer- und beitragsfrei. Der Restbetrag von 252 EUR (2.400 EUR - 2.148 EUR) ist individuell zu versteuern und beitrags- pflichtig. Zusätzlich zu dem Freibetrag nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG in Höhe von 4 % der Beitragsbe- messungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung können nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG Beiträge, die vom Arbeitgeber auf Grund einer nach dem 31.12.2004 erteilten Versorgungs- zusage (Neuzusage) geleistet werden, bis zur Höhe von 1.800 EUR steuerfrei bleiben. Dies gilt auch, wenn von einer Versorgungseinrichtung sowohl Beiträge im Kapitaldeckungsver- fahren als auch Zuwendungen zugunsten der umlagefinanzierten Altersversorgung getrennt erhoben werden und die Zuwendungen nach § 40b EStG pauschal besteuert werden. Dabei ist unerheblich, ob die umlagefinanzierten Zuwendungen auf Grund einer Alt- oder Neuzusa- ge geleistet werden. Nach § 3 Nr. 63 EStG können auch Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen und - bei Direktversicherungen - an Versicherungsunternehmen in der EU sowie in Drittstaaten, mit denen besondere Abkommen abgeschlossen worden sind, begünstigt sein, wenn der aus- ländische Pensionsfonds, die ausländische Pensionskasse oder das ausländische Versiche- rungsunternehmen versicherungsaufsichtsrechtlich zur Ausübung ihrer Tätigkeit zugunsten von Arbeitnehmern in inländischen Betriebsstätten befugt sind. Eine entsprechende steuerli- che Anerkennung hat auch beitragsrechtlich Auswirkungen in der Sozialversicherung. Für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit wird seit 2005 auf eine arbeitgeberbezogene Betrachtung abgestellt. D.h., wechselt der Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres sein erstes Dienstverhältnis, kann im neuen Dienstverhältnis der Höchstbetrag des § 3 Nr. 63 EStG erneut in Anspruch genommen werden.