Lösung-Definition

Lösung bezeichnet die in Teil F beschriebenen Softwarelösungen Mehrfachtransaktionen: Transaktionen, die sich auf Grundgeschäfte beziehen und den mehrfachen Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben. Mehrwertleistungen: Verwendung von Produkten oder Dienstleistungen eines das Vertragsunternehmen bei der Abwicklung von Transaktionen unterstützenden Dritten, die direkt oder indirekt am Datenfluss der Transaktion beteiligt sind. MID oder Merchant Identification Number: bezeichnet die Identifikationsnummer des Vertragsunternehmens bei Elavon (VU-Nummer), die Elavon dem Vertragsunternehmen schriftlich mitgeteilt hat. MO/TO-Transaktionen: bezeichnet Mail-/Telephone-Order-Transaktionen.
Lösung bezeichnet – je nach Xxxx des Vertragsunternehmen - die Produkte (i) „Secured PCI“, (ii) „Secured Pro“ oder (iii) „Secured Encrypt“.
Lösung. “ bezeichnet zur Beseitigung einer Störung ergriffene Maßnahmen. Dies kann auch eine Behelfslösung (Work-Around) sein.

Examples of Lösung in a sentence

  • Der Kunde ist verpflichtet, IBM in angemessener Weise bei der Diagnose und Lösung des Problems zu unterstützen.

  • Reaktions- und Wiederherstellungszeiten Reaktionszeiten (RZ) In den Reaktionszeiten stimmt die Stadt konkrete Schrit­ te zur Lösung der Störung mit der Kommune ab.

  • Voraussetzung dafür ist, dass der Verbraucherservice unseres Unternehmens angerufen wurde und keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde.

  • Die Regulierungsbehörde hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.

  • Die Europäische Kommission hat eine Online-Plattform für die alternative Streitbeilegung eingerichtet, die ein außergerichtliches Verfahren zur Lösung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit online Verträgen mit Verbrauchern bietet.


More Definitions of Lösung

Lösung. “ bedeutet die Leica Geosystems Komponenten, die von Leica Geosystems auf dem System oder der Maschine eines Kunden installiert werden.
Lösung. Die Klage hatte Erfolg. Nach Ansicht des FG bestand keine Rechtsgrundlage zur Änderung des Einkommensteuerbescheides 2001. Zwar sei zunächst eine vorläufige Steuerfest- setzung gem. § 165 Abs. 1 AO erfolgt. Da in dem nachfolgenden Änderungsbescheid jedoch ein abweichender Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen worden sei, der die Un- sicherheit bez. der Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr aufgeführt habe, sei der neue Vor- läufigkeitsvermerk an die Stelle des ersten Vorläufigkeitsvermerks getreten. Da in dem neuen Vorläufigkeitsvermerk die Unsicherheit bez. der Gewinnerzielungsansicht nicht mehr genannt war, sei eine Änderung nicht mehr möglich gewesen. Dies gelte vor allem des- wegen, da aus Sicht des Steuerpflichtigen der neue Vorläufigkeitsvermerk sich als ab- schließend dargestellt habe. Anhaltspunkte dafür, dass das FA nach wie vor die Gewinn- erzielungsabsicht als vorläufig ansehe, hätten sich für K nicht ergeben, zumal die Ver- anlagungen der Folgejahre endgültig ergangen seien. H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag / H.a.a.S. I/2018 Notizen: Hinweis Aus Sicht eines Steuerpflichtigen liegt es nahe, dass ein Vorläufigkeitsvermerk, der in einem späteren Bescheid nicht erneut erwähnt wird, nicht mehr weiter gilt. Es gilt nur der Inhalt des neuen Bescheides. Vergisst das FA den Vorläufigkeitsvermerk, darf das dem Steuerpflichtigen nicht zum Nachteil gereicht werden. Das FG hat die Revision zugelassen, da das FG München mit Urteil vom 25.05.2012, 4 K 511/11 E, EFG 2012 S. 1616, eine abweichende Rechtsauffassung vertreten hat. Die Revision wurde vonseiten der Finanzverwaltung auch eingelegt, Az. des BFH VIII R 12/17. Im Übrigen hat die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 15.01.2018, IV A 3 - S 0338/17/10007, ein neues Anwendungsschreiben zur vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 AO bekannt gegeben.
Lösung. Das FG gab der K-GbR Recht. Zwar entspricht die Auffassung des FA dem nationalen Recht. Jedoch kann sich die GbR auf Art. 122 MwStSystRL berufen, weil diese Regelung sie mit der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes begünstigt und die vom nationalen Gesetz- geber vorgenommene Differenzierung nach der Herkunft des Ursprungsmaterials gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der steuerlichen Neutralität der USt verstößt.
Lösung. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung gem. § 129 AO liegen vor. Indem N die Beiträge zum Versorgungswerk unter der falschen Kennziffer erfasst hat, ist ihm eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, die sich das FA durch Übernahme zu eigen gemacht hat (sog. Übernahmefehler). Die mit der fehlerhaften Eintragung der Beiträge verbundene Unrichtigkeit war für das FA erkennbar gewesen. Aufgrund der wiederholt vorgelegten Bescheinigungen war einem unvoreingenommenen Dritten bekannt, dass es sich bei den eingetragenen Beträgen um Beiträge an dieses Versorgungswerk gehandelt hat. Einer weiteren Sachverhaltsermittlung hat es daher nicht bedurft.
Lösung. “ bezeichnet die zur Lösung einer Störung ergriffenen Maßnahmen. Eine Lösung kann auch eine Umgehungslösung (sog. „Workaround“) sein.
Lösung. Die von Praxedo entwickelte Software-as-a-Service-(SaaS)-Plattform bestehend aus der Web-Software und der Mobil-Software. Die Lösung existiert in verschiedenen Versionen (Start, Classic, Premium und Mobile Only), wie auf den Internetseiten von Praxedo beschrieben. Mobiler Anwender: Mitarbeiter des Kunden, der im Terminplan der Web-Software erscheint, und für den der Kunde jeweils ein Abonnement abzuschließen hat. Ein mobiler Anwender muss nicht selbst die Mobil-Software in Anspruch nehmen können. Mobil-Software: Mobile Anwendung, die auf dem mobilen Endgerät eines mobilen Anwenders zum Einsatz kommt.
Lösung. Das BAG gab dem Arbeitnehmer Recht. Ein Auflösungsvertrag unterliegt keiner gerichtlichen Kontrolle. Handelt es sich jedoch seinem Regelungsgehalt nach in Wirklichkeit um eine befristete Fortsetzung eines Dauerarbeitsverhältnisses, bedarf er der arbeitsgerichtlichen Befristungs- kontrolle, um eine funktionswidrige Verwendung des Auflösungsvertrags zu verhindern. Sinn und Zweck der Vertragsaufhebung ist es aber, eine einvernehmliche Beendigung höchstens in den Grenzen der ordentlichen Kündigungsfrist herbeizuführen. Hier hat der Beendigungszeitpunkt die Kündigungsfrist um ein Vielfaches überschritten (BAG, Urt. v. 12. 1. 2000, NZA 2000, 718). Als rechtsunwirksam wurden Aufhebungsverträge außerdem von der Recht- sprechung in folgenden Fällen angesehen: Beispiele: (1) Aufhebungsvertrag unter der Bedingung, nicht rechtzeitig aus dem Urlaub zurückzukehren.9