Lösung-Definition

Lösung bezeichnet die in Teil F beschriebenen Softwarelösungen Mehrfachtransaktionen: Transaktionen, die sich auf Grundgeschäfte beziehen und den mehrfachen Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben. Mehrwertleistungen: Verwendung von Produkten oder Dienstleistungen eines das Vertragsunternehmen bei der Abwicklung von Transaktionen unterstützenden Dritten, die direkt oder indirekt am Datenfluss der Transaktion beteiligt sind. MID oder Merchant Identification Number: bezeichnet die Identifikationsnummer des Vertragsunternehmens bei Elavon (VU-Nummer), die Elavon dem Vertragsunternehmen schriftlich mitgeteilt hat. MO/TO-Transaktionen: bezeichnet Mail-/Telephone-Order-Transaktionen.
Lösung bezeichnet – je nach Xxxx des Vertragsunternehmen - die Produkte (i) „Secured PCI“, (ii) „Secured Pro“ oder (iii) „Secured Encrypt“.
Lösung. “ bedeutet die Leica Geosystems Komponenten, die von Leica Geosystems auf dem System oder der Maschine eines Kunden installiert werden.

Examples of Lösung in a sentence

  • Der Kunde ist verpflichtet, IBM in angemessener Weise bei der Diagnose und Lösung des Problems zu unterstützen.

  • Reaktions- und Wiederherstellungszeiten Reaktionszeiten (RZ) In den Reaktionszeiten stimmt die Stadt konkrete Schrit­ te zur Lösung der Störung mit der Kommune ab.

  • Voraussetzung dafür ist, dass der Verbraucherservice unseres Unternehmens angerufen wurde und keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde.

  • Die Europäische Kommission hat eine Online-Plattform für die alternative Streitbeilegung eingerichtet, die ein außergerichtliches Verfahren zur Lösung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit online Verträgen mit Verbrauchern bietet.

  • Die Regulierungsbehörde hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.


More Definitions of Lösung

Lösung. “ bezeichnet zur Beseitigung einer Störung ergriffene Maßnahmen. Dies kann auch eine Behelfslösung (Work-Around) sein.
Lösung. Eine Verrechnung mit dem ebenfalls mit dem Novembergehalt auszuzahlenden tariflichen Weihnachts- geld ist nicht möglich. Dagegen sind über den Wortlaut hinaus auch Verrechnungen mit außertariflichen Leistungen zuläs- sig. Eine genaue Trennung von über- und außertariflichen Zulagen wird deshalb nicht notwendig sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG dürfen die Tarifvertragsparteien die Anrechenbarkeit von einzelvertraglich vereinbarten Leistungen, die über den in Bezug genommenen Tarifvertrag hin- ausgehen, nicht einschränken. Die Möglichkeit zur Anrechenbarkeit ist von den Anrechnungsvorbe- halten in den Arbeitsverträgen und von der allgemeinen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur An- rechenbarkeit abhängig. Das ergibt sich aus der BAG-Rechtsprechung zur sog. „bedingten Effektiv- klausel“ (BAG vom 21.07.1983, 4 AZR 468/92). Nach dem Grundsatz der gesetzeskonformen Ausle- gung wollen die Tarifvertragsparteien im Zweifel Regelungen treffen, die mit dem höherrangigen Recht im Einklang stehen (BAG, a.a.O.). So wird man die Sätze 1 und 2 des § 2 Absatz 5 TV BZ ME so verstehen können, dass die Anrechenbarkeit von Leistungen des Arbeitgebers unterbunden wer- den soll, soweit dies rechtlich möglich ist. Beispiel 35: Der Zeitarbeitnehmer ist in EG 1 eingruppiert und erhält nach der Tariftabelle West 8,19 Euro Brut- tostundenentgelt und 1,81 Euro übertariflicher Zulage. Nach 6 Wochen vollendeter Einsatzzeit erhält er den Branchenzuschlag in Höhe von 15 %. Lösung: Erwirbt er den Anspruch auf den 15%-igen Branchenzuschlag, erhöht sich das Tarifentgelt auf 9,42 Euro, die übertariflicher Zulage reduziert sich auf 0,48 Euro, sofern dies arbeitsvertraglich vereinbart ist. Auch außertarifliche Zulagen (z.B. Leistungszulage, Erschwerniszulage) sind anrechenbar, wenn ein entsprechender Anrechnungsvorbehalt im Arbeitsvertrag vereinbart wird. Das Tarifentgelt einschließlich der Branchenzuschläge ist immer ein Bruttoarbeitsentgelt. Teile dieses Bruttoentgelts dürfen nicht durch Nettozahlungen ersetzt werden. Unerheblich ist, ob der Zeitarbeit- nehmer dadurch insgesamt ein höheres Nettoentgelt erhielte.
Lösung. “ bezeichnet die Kombination aus den nach Maßgabe einer Soluti- on Description von uns für Sie ausgeführten Serviceleistungen und an Sie gelieferten Softwareprogrammen, einschließlich der Nutzung der Cloud in Zusammenhang mit der Bereitstellung einer Lösung. “Solution” means the combination of the Services performed and Software provided by us to you pursuant to a Solution Description including use of the Cloud in connection with the provision of a Solution. „Lösungsbeschreibung, Solution Description“ bezeichnet (i) eine Leis- tungsbeschreibung (Statement of Work [SOW]), Servicebeschreibung (Service Description), Lösungsbeschreibung/Solution Description oder eine andere Vereinbarung, die auf diese Vereinbarung verweist, oder (ii) das in einem Bestellformular genannte Pflichtenheft. “Solution Description” means (i) a statement of work, service de- scription, solution description or other agreement that references this Agreement, or (ii) a specification sheet referenced in an Order Form.
Lösung. Die Einnahmen sind dem ertragsteuerfreien Zweckbetrieb zuzuordnen. Es liegt ein Gestattungsvertrag vor, die einzelnen Leistungen sind einheitlich zu beurteilen. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG kommt nicht zur Anwendung. Die Leistung ist in vollem Umfang steu- erpflichtig und unterliegt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuer- satz von 7 % (vom 1.7. bis 31.12.2020: 5 %).
Lösung. Die von Praxedo entwickelte Software-as-a-Service-(SaaS)-Plattform bestehend aus der Web-Software und der Mobil-Software. Die Lösung existiert in verschiedenen Versionen (Start, Classic, Premium und Mobile Only), wie auf den Internetseiten von Praxedo beschrieben. Mobiler Anwender: Mitarbeiter des Kunden, der im Terminplan der Web-Software erscheint, und für den der Kunde jeweils ein Abonnement abzuschließen hat. Ein mobiler Anwender muss nicht selbst die Mobil-Software in Anspruch nehmen können. Mobil-Software: Mobile Anwendung, die auf dem mobilen Endgerät eines mobilen Anwenders zum Einsatz kommt.
Lösung. Der Verkaufswagen ist nunmehr dem Betriebsvermögen des neu gegründeten Einzelunterneh- mens des C zuzurechnen. Die Überführung aus dem Sonderbetriebsvermögen des C bei der CD-OHG in das Betriebsvermögen des Einzelunternehmens muss nach § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG zum Buchwert erfolgen.
Lösung. An dem Tag der Rückkehr in den Kundenbetrieb war der Zeitarbeitnehmer bereits 3 Monate dort nicht mehr eingesetzt. Deshalb beginnt die Einsatzdauer wieder bei Null. Wenn also seit der Unterbrechung ein Zeitraum von drei Monaten oder länger vergangen ist, verliert der Arbeitnehmer diese Einsatzzeiten wieder. Die Dreimonatsfrist für die Unterbrechung beginnt mit dem Tag, an dem die Unterbrechung (z. B. Einsatz in einem anderen Kundenbetrieb) eingesetzt hat. Das Fristende wird nach §§ 187 Absatz 1, 188 Absatz 2, 3 BGB ermittelt. Beispiel 11: Der Zeitarbeitnehmer A beginnt seinen Einsatz im M+E-Betrieb B am 10. November 2012. Am 14. November hat er seinen letzten Arbeitstag im M+E-Kundenbetrieb und am 15. November 2012 wird der A in einem Kundenbetrieb der Dienstleistungsbranche eingesetzt. Er kehrt am 15. Februar 2013 zu B zurück.