Entscheidungsgründe. Die Klage ist unzulässig. Das Landgericht Mönchengladbach ist nicht international zuständig, so dass die Klage abzuweisen ist. Das Landgericht Mönchengladbach ist nach den Vorschriften der EG- Verordnung Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen EuGVVO international nicht zuständig. Auf diese Verordnung ist für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit bei einer Klage gegen eine in Großbritannien und damit in einem Mitgliedsland der Europäischen Union ansässigen Beklagten zurückzugreifen. Gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVVO sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates haben, vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Wird eine juristische Person in Anspruch genommen, ist gemäß Art. 60 Abs. 1 EuGVVO statt des Wohnsitzes der satzungsmäßige Sitz zu berücksichtigen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist in den Wahlgerichtsständen nach Art. 5 ff. EuGVVO zu sehen. Vorliegend scheidet eine internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach für vertragliche und vertragsähnliche Ansprüche gemäß Art. 5 Nr. 1, Art 5 Nr. 5 oder Art. 16 Abs. 1 EuGVVO schon deswegen aus, weil der Kläger sich ausdrücklich nicht auf vertragliche Ansprüche stützt und zudem sein Wohnsitz, an dem im Zweifel vertragliche Ansprüche zu erfüllen gewesen wären, nicht innerhalb des Gerichtsbezirks des Landgerichts Mönchengladbach liegt. Aber auch die Voraussetzungen des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO, auf den der Kläger die Zuständigkeit der Geltendmachung seiner Ansprüche aus unerlaubter Handlung stützt, sind nicht gegeben. Zum einen kann der Anwendung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO schon als entgegenstehend angesehen werden, dass die vom Kläger behaupteten Ansprüche aus § 826 BGB wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung aufgrund einer Verletzung von vertraglichen Aufklärungspflichten bzw. Verhaltenspflichten denknotwendig Ansprüche sind, die aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag herrühren und damit an einen Vertag anknüpfen. Geht man vom Grundsatz der autonomen Auslegung der europarechtlichen Vorschriften aus und legt die Definition des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in seiner Entscheidung vom 27.09.1988 - 198/87, Kalfelis - zugrunde, derzufolge sich der Begriff der unerlaubten Handlung "auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO anknüpfen", erscheint zweifelhaft, ob ein schlüssiger Vortrag einer zuständigkeitsbegründenden unerlaubten Handlung im europarechtlichen Sinn vorliegt. Die genannte Entscheidung des EuGH wird auch in der Literatur dahingehend ausgelegt, dass deliktische Ansprüche nicht gegeben seien, wenn Ansprüche geltend gemacht werden, die in einem so engen Zusammenhang mit einem Vertrag stehen, dass dieses vertragliche Element ganz im Vordergrund steht und auch den Charakter des Rechtsverhältnisses ganz entscheidend prägt. Danach soll eine unerlaubte Handlung bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüche wegen einer Veruntreuung oder Unterschlagung von Wertpapieren durch eine Bank nicht gegeben sein (vgl. Geimer/Schütze, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2004, EuGVVO Art. 5 Rdnr. 220 m.w.N.). Selbst wenn man jedoch die vom Kläger vorgetragenen Handlungen der Beklagten - Beteiligung an der Verletzung von vertraglichen Aufklärungspflichten sowie Beteiligung an einem churning jeweils seitens der … - als unerlaubte Handlungen im Sinne von Art. 5 Nr. 3 EuGVVO qualifiziert, kann eine Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach nicht angenommen werden. Weder Erfolgs- noch Handlungsort einer etwaigen unerlaubten Handlung der Beklagten liegen in Mönchengladbach. Als Ort, an dem das schädigende Ereignis nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO eingetreten ist, sind sowohl der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch der Ort des ursächlichen Geschehens anzusehen (vgl. EuGH vom 30.11.1976 - 21/76, Bier/Mines des Potasse d’Alsace). Vorliegend ist der Ort des Schadenseintritts nicht geeignet, eine Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach zu begründen. Da die Handelsaufträge in London abgewickelt worden und das dort von der Beklagten geführte Konto mit den geltend gemachten Verlusten belastet wurde, ist als Erfolgsort der behaupteten Schädigungshandlung London anzusehen. Aber auch der Handlungsort und damit der Ort des ursächlichen Geschehens liegen in London. Die Beklagte ist ausschließlich in London tätig geworden und hat dort gehandelt bzw. nach klägerischem Vortrag pflichtwidrig Handlungen unterlassen. Zwischen dem Kläger und der Beklagten sind vertragliche Absprachen geschlossen worden, die als Rechtswahl englisches Recht beinhalten. Angesichts dessen und der Berücksichtigung der Tatsache, dass bei der Feststellung des Handlungsortes wiederum eine autonome, vom deutschen Recht unabhängige Beurteilung der Sachfrage zu erfolgen hat, ist London und nicht Mönchengladbach als Handlungsort für behauptete Verletzungshandlungen der Beklagten anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass die …..als etwaige in Mönchengladbach agierende Haupttäterin anzusehen wäre, deren Handlungen sich die Beklagte als Mittäterin oder Gehilfin gemäß § 830 BGB zurechnen lassen müsste. Diese Zurechnungsnorm, die eine Zuordnung eines Tatbeitrags als täterschaftliches Handeln oder als Beihilfe für das Erzielen der begehrten Rechtsfolge entbehrlich machen und auch den Nachweis einer Kausalität eines Tatbeitrags nicht erfordert, kann als nationale Norm nicht zur Begründung oder Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO mit dem autonom zu beurteilenden Begriff der "unerlaubten Handlung" herangezogen werden (s. EUGH, Urteil vom 27.09.1988 - 198/87, Kalfelis; ausdrücklich ebenso Weller, IPRax 2000, 202, 206 f.; vgl. weiter Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2006, Art. 5 EuGVVO, Rdnr. 86 a; Münchener Kommentar/Gottwald, ZPO, 3. Aufl. 2008, Art. 5 EuGVO, Rdnr. 55). Ebenso wenig kann in Verbindung mit der nationalen Vorschrift des § 32 ZPO, der einen besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung begründet, eine tragfähige Begründung für die Ausweitung des Handlungsortes auf einen anderen Mitgliedsstaat gesehen werden (Rauscher/Leible, aaO, Art. 5 EuGVVO, Rdnr. 75; Kiethe, NJW 1994, 222, 223). Die EuGVVO enthält gerade keine besondere Zurechnungsnorm für Taten eines Dritten zur Begründung einer internationalen Zuständigkeit. Vielmehr heißt es in den Vorbemerkungen zur EuGVVO unter Nr. 11: "Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist." In seinen Entscheidungen stellt der EUGH dementsprechend konsequent darauf ab, dass es sich bei den weiteren Gerichtsständen gemäß Art. 5, 6 EuGVVO um Ausnahmen vom Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten handelt, die einschränkend auszulegen sind (EUGHE 1976, 1735; EUGH, Urteil vom 27.09.1988 - 000/00, Xxxxxxxx; EUGH, Urteil vom 11.01.1990, - 220/88, Dumez France u.a. / Hess. Landesbank u.a.). Diese besonderen Zuständigkeiten beruhen dem EUGH zufolge darauf, dass zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (EUGH, Urteil vom 11.01.1990, - 220/88, Dumez France u.a. / Hess. Landesbank u.a.). Eine solche besonders enge Beziehung zwischen dem Landgericht Mönchengladbach und einer Streitigkeit, in der der Kläger eine unerlaubte Handlung der in London ansässigen und ausschließlich dort agierenden Beklagten behauptet, vermag die Xxxxxx nicht zu erkennen. Der Kläger hat mit der Beklagten einen eigenständigen Handelsvertrag (Anlage K 10) geschlossen, in dem die Geltung englischen Rechts vereinbart wird und welches die Beklagte zur auftragsgemäßen Platzierung von per se erlaubten Spekulationsgeschäften in London berechtigt und verpflichtet. Der Kläger behauptet weiter, die Beklagte habe sich durch Unterlassung von Handlungen bzw. durch vertragliche Absprachen mit der …..an deren unerlaubten Handlungen in Mönchengladbach beteiligt. Jedoch kann angesichts der Tatsache, dass die Beklagte ausschließlich in London gehandelt hat bzw. untätig geblieben ist und angesichts der vertraglichen Absprachen zwischen den Parteien, die englischem Recht unterliegen, eine besonders enge zum in Deutschland belegenen Gerichtsbezirk des Landgerichts Mönchengladbach weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Erwägungen angenommen werden. Soweit die abweichende Auffassung auf die unerlaubte Handlung eines Haupt- oder Mittäters abstellt, die den Schwerpunkt des Rechtsstreits darstelle, weil gerade durch die Handlung des anderen Tatbeteiligten die eigentliche Hürde für die Durchführung der unerlaubten Handlung genommen werden müsse (so insbesondere OLG Düsseldorf, Urteil des
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Samples: Anlage Abschlussvermittlungsvertrag
Entscheidungsgründe. Die Klage ist unzulässig1. Das Landgericht Mönchengladbach ist nicht international zuständig, so dass die Klage abzuweisen ist. Das Landgericht Mönchengladbach ist nach den Vorschriften der EG- Verordnung Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen EuGVVO international nicht zuständig. Auf diese Verordnung ist für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit bei einer Klage gegen eine in Großbritannien und damit in einem Mitgliedsland der Europäischen Union ansässigen Beklagten zurückzugreifen. Gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVVO sind PersonenDer Rekurrent beantragt, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates haben, vor den Gerichten dieses Staates zu verklagenKinderalimente in der Höhe von Fr. Wird eine juristische Person in Anspruch genommen, 60’000.– pro 1997 zum Abzug zuzulassen. Es ist gemäß Art. 60 Abs. 1 EuGVVO statt des Wohnsitzes der satzungsmäßige Sitz zu berücksichtigen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist in den Wahlgerichtsständen nach Art. 5 ff. EuGVVO zu sehen. Vorliegend scheidet eine internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach für vertragliche und vertragsähnliche Ansprüche gemäß Art. 5 Nr. 1, Art 5 Nr. 5 oder Art. 16 Abs. 1 EuGVVO schon deswegen aus, weil der Kläger sich ausdrücklich nicht auf vertragliche Ansprüche stützt und zudem sein Wohnsitz, an dem im Zweifel vertragliche Ansprüche zu erfüllen gewesen wären, nicht innerhalb des Gerichtsbezirks des Landgerichts Mönchengladbach liegt. Aber auch die Voraussetzungen des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO, auf den der Kläger die Zuständigkeit der Geltendmachung seiner Ansprüche aus unerlaubter Handlung stützt, sind nicht gegeben. Zum einen kann der Anwendung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO schon als entgegenstehend angesehen werdenunbestritten, dass die vom Kläger behaupteten Ansprüche aus Rekurrenten einge- reichte Vereinbarung über die Unterhaltsleistungen an seinen Sohn von der Vor- mundschaftsbehörde nicht genehmigt worden ist. Bestritten ist jedoch, ob die Steuerverwaltung dem Rekurrenten zu Recht den geltend gemachten Alimenten- abzug an seinen Sohn in der Höhe von Fr. 60’000.– pro 1997 gestrichen hat.
a) Gemäss § 826 BGB wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung aufgrund einer Verletzung von vertraglichen Aufklärungspflichten bzw43 Abs. Verhaltenspflichten denknotwendig Ansprüche sind1 lit. c StG werden vom gesamten Roheinkommen ab- gezogen die Zinsen für geschuldete Kapitalien, die aus einem zwischen geschuldete Renten, Alimente für den Parteien geschlossenen Vertrag herrühren und damit an einen Vertag anknüpfen. Geht man vom Grundsatz der autonomen Auslegung der europarechtlichen Vorschriften aus und legt die Definition des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in seiner Entscheidung vom 27.09.1988 - 198/87, Kalfelis - zugrunde, derzufolge sich der Begriff der unerlaubten Handlung "auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten und die unter dessen elterliche Gewalt lebenden Kinder sowie dauernde Lasten soweit sie nicht Haushaltsausgaben oder Unterstützungen darstellen. Als abziehbare Kinderalimente gelten in diesem Sinne die durch richterliches Urteil oder Unterhaltsvertrag nach Art. 287 ZGB fest- gelegten Unterhaltsbeiträge.
b) Gemäss der Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 28. Xxxx 2000 bestehe beim Abzug unter dem Titel «Alimente» ein beträchtliches steuerliches Sparpotential, weshalb die Steuerverwaltung jeweils sorgfältig prüfe, ob die be- haupteten Zahlungen auch wirklich geleistet worden seien und als Kinderalimente qualifiziert werden könnten. Sofern Zweifel an einen Vertrag der Gültigkeit oder Erfüllung einer Vereinbarung über den Unterhalt eines unehelichen Kindes bestünden, akzeptiere die Steuerverwaltung in ständiger Praxis den vorgelegten Unterhaltsvertrag nur, wenn er von der Vormundschaftsbehörde genehmigt worden sei.
a) Im vorliegenden Fall hat der Rekurrent anhand der im Sinne von ArtRekursverfahren eingereichten Kontoauszüge für das Jahr 1997 nachgewiesen, dass er jeden Monat Fr. 5 Nr4’700.– an Frau I. N. überwiesen hat. 1 EuGVVO anknüpfen", erscheint BStPra 2/2002 167
b) Es ist zweifelhaft, ob der Rekurrent diesen hohen monatlichen Betrag alleine für seinen Sohn leistet. So hat Frau I. N. gemäss Auskunft von Herrn X., dem Leiter der Gemeindeverwaltung X., angegeben, dass sie (anlässlich ihrer persönlichen Vor- sprache am 29. Oktober 1999) während der Jahre 1997 und 1998 vom Rekurrenten monatlich Fr. 4’700.– erhalten habe, wovon jeweils Fr. 3’000.– für sich selbst und Fr. 1’700.– für das Kind.
c) Was den Umfang der vom Rekurrenten behaupteten Kinderalimente betrifft, so steht dieser in krassem Widerspruch zu den Bedürfnissen eines Kindes und dem Einkommen des Vaters. Die Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt hält in ihrem Schreiben vom 12. Oktober 1999 fest, dass für die Berechnung der Kinderalimente bei einem Einzelkind ein schlüssiger Vortrag einer zuständigkeitsbegründenden unerlaubten Handlung Prozentsatz von 15% des Nettolohnes des Unterhalts- pflichtigen angewendet würde. Zudem stehen die geltend gemachten Kinderalimente auch im europarechtlichen Sinn vorliegtGegensatz zum Aufteilungsschlüssel gemäss § 14 Abs. Die genannte Entscheidung des EuGH wird auch in der Literatur dahingehend ausgelegt1 Vo StG, dass deliktische Ansprüche welcher bei Alimenten zur Anwendung gelangt, bei denen die Ehegatten- und Kinderali- mente nicht gegeben seien, wenn Ansprüche geltend gemacht werden, die in einem so engen Zusammenhang mit einem Vertrag stehen, dass dieses vertragliche Element ganz im Vordergrund steht und auch den Charakter des Rechtsverhältnisses ganz entscheidend prägtausgeschieden sind. Danach soll eine unerlaubte Handlung bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüche wegen einer Veruntreuung oder Unterschlagung von Wertpapieren durch eine Bank nicht gegeben sein (vgl§ 14 Abs. Geimer/Schütze, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2004, EuGVVO Art. 5 Rdnr. 220 m.w.N.). Selbst wenn man jedoch die vom Kläger vorgetragenen Handlungen der Beklagten - Beteiligung an der Verletzung von vertraglichen Aufklärungspflichten sowie Beteiligung an einem churning jeweils seitens der … - als unerlaubte Handlungen im Sinne von Art. 5 Nr. 3 EuGVVO qualifiziert, kann eine Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach nicht angenommen werden. Weder Erfolgs- noch Handlungsort einer etwaigen unerlaubten Handlung der Beklagten liegen in Mönchengladbach. Als Ort, an dem das schädigende Ereignis nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO eingetreten ist, sind sowohl der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch der Ort des ursächlichen Geschehens anzusehen (vgl. EuGH vom 30.11.1976 - 21/76, Bier/Mines des Potasse d’Alsace). Vorliegend ist der Ort des Schadenseintritts nicht geeignet, eine Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach zu begründen. Da die Handelsaufträge in London abgewickelt worden und das dort von der Beklagten geführte Konto mit den geltend gemachten Verlusten belastet wurde, ist als Erfolgsort der behaupteten Schädigungshandlung London anzusehen. Aber auch der Handlungsort und damit der Ort des ursächlichen Geschehens liegen in London. Die Beklagte ist ausschließlich in London tätig geworden und hat dort gehandelt bzw. nach klägerischem Vortrag pflichtwidrig Handlungen unterlassen. Zwischen dem Kläger und der Beklagten sind vertragliche Absprachen geschlossen worden, die als Rechtswahl englisches Recht beinhalten. Angesichts dessen und der Berücksichtigung der Tatsache, dass bei der Feststellung des Handlungsortes wiederum eine autonome, vom deutschen Recht unabhängige Beurteilung der Sachfrage zu erfolgen hat, ist London und nicht Mönchengladbach als Handlungsort für behauptete Verletzungshandlungen der Beklagten anzusehen. Dem steht nicht entgegen1 Vo StG bestimmt, dass die …..Alimente im Verhältnis 2/3 und 1/3 auf Ehegatte und Kind aufzuteilen sind (bei bestehen- der Unterhaltspflicht für den Ehegatten und einem Kind). Im vorliegenden Fall sind demnach 1/3 der geltend gemachten Gesamtzahlungen in der Höhe von Fr. 60’000.– bzw. 20’000.– pro 1997 als etwaige in Mönchengladbach agierende Haupttäterin anzusehen wäreKinderalimente vom Einkommen des Rekurrenten abziehbar. Dieser Betrag entspricht ungefähr den Zahlungen, deren Handlungen sich die Beklagte welche Frau I. N. gemäss ihren Angaben gegenüber der Gemeindeverwaltung X. als Mittäterin oder Gehilfin gemäß § 830 BGB zurechnen lassen müsste. Diese Zurechnungsnorm, die eine Zuordnung eines Tatbeitrags als täterschaftliches Handeln oder als Beihilfe Ali- mente für das Erzielen Kind erhalten hat (Fr. 1’700.– monatlich bzw. Fr. 20’400.– jährlich), bzw. dem von der begehrten Rechtsfolge entbehrlich machen Vormundschaftsbehörde angenommenen Unterhalt von monat- lich Fr. 1’620.– bzw. Fr. 19’680.– pro Jahr.
d) Wird ein Abzug für Kinderalimente zugelassen, so ist dafür der Unter- stützungsabzug in der Höhe von Fr. 5’000.– zu streichen, weil Alimenten- und auch den Nachweis einer Kausalität eines Tatbeitrags nicht erfordert, kann als nationale Norm nicht zur Begründung oder Auslegung des ArtUnter- stützungsabzug gemäss § 44 Abs. 5 Nr1 Ziff. 3 EuGVVO mit dem autonom zu beurteilenden Begriff der "unerlaubten Handlung" herangezogen StG nicht kumulativ geltend gemacht werden (s. EUGH, Urteil vom 27.09.1988 - 198/87, Kalfelis; ausdrücklich ebenso Weller, IPRax 2000, 202, 206 f.; vglkönnen.
4. weiter Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2006, Art. 5 EuGVVO, Rdnr. 86 a; Münchener Kommentar/Gottwald, ZPO, 3. Aufl. 2008, Art. 5 EuGVO, Rdnr. 55). Ebenso wenig Zusammenfassend kann in Verbindung mit der nationalen Vorschrift des § 32 ZPO, der einen besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung begründet, eine tragfähige Begründung für die Ausweitung des Handlungsortes auf einen anderen Mitgliedsstaat gesehen werden (Rauscher/Leible, aaO, Art. 5 EuGVVO, Rdnr. 75; Kiethe, NJW 1994, 222, 223). Die EuGVVO enthält gerade keine besondere Zurechnungsnorm für Taten eines Dritten zur Begründung einer internationalen Zuständigkeit. Vielmehr heißt es in den Vorbemerkungen zur EuGVVO unter Nr. 11: "Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist." In seinen Entscheidungen stellt der EUGH dementsprechend konsequent darauf abfestgehalten werden, dass es sich bei den weiteren Gerichtsständen gemäß Art. 5, 6 EuGVVO um Ausnahmen vom Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten handelt, die einschränkend auszulegen sind (EUGHE 1976, 1735; EUGH, Urteil vom 27.09.1988 - 000/00, Xxxxxxxx; EUGH, Urteil vom 11.01.1990, - 220/88, Dumez France u.a. / Hess. Landesbank u.a.). Diese besonderen Zuständigkeiten beruhen dem EUGH zufolge darauf, dass zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (EUGH, Urteil vom 11.01.1990, - 220/88, Dumez France u.a. / Hess. Landesbank u.a.). Eine solche besonders enge Beziehung zwischen dem Landgericht Mönchengladbach und einer Streitigkeit, in der der Kläger eine unerlaubte Handlung der in London ansässigen und ausschließlich dort agierenden Beklagten behauptet, vermag die Xxxxxx nicht zu erkennenRekurs teilweise gutge- heissen wird. Der Kläger hat mit Rekurrent kann pro 1997 Fr. 20’000.– als Kinderalimente zum Abzug bringen. Im Übrigen ist der Beklagten einen eigenständigen Handelsvertrag (Anlage K 10) geschlossen, in dem die Geltung englischen Rechts vereinbart wird Rekurs abzuweisen und welches die Beklagte zur auftragsgemäßen Platzierung der Unterstützungsabzug von per se erlaubten Spekulationsgeschäften in London berechtigt und verpflichtetFr. Der Kläger behauptet weiter, die Beklagte habe sich durch Unterlassung von Handlungen bzw. durch vertragliche Absprachen mit der …..an deren unerlaubten Handlungen in Mönchengladbach beteiligt. Jedoch kann angesichts der Tatsache, dass die Beklagte ausschließlich in London gehandelt hat bzw. untätig geblieben ist und angesichts der vertraglichen Absprachen zwischen den Parteien, die englischem Recht unterliegen, eine besonders enge zum in Deutschland belegenen Gerichtsbezirk des Landgerichts Mönchengladbach weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Erwägungen angenommen werden. Soweit die abweichende Auffassung auf die unerlaubte Handlung eines Haupt- oder Mittäters abstellt, die den Schwerpunkt des Rechtsstreits darstelle, weil gerade durch die Handlung des anderen Tatbeteiligten die eigentliche Hürde für die Durchführung der unerlaubten Handlung genommen werden müsse (so insbesondere OLG Düsseldorf, Urteil des5’000.– zu streichen.
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Samples: Unterhaltsvertrag Über Die Leistung Von Kinderalimenten
Entscheidungsgründe. 935 ABGB UFS 14.11.2005, RV/2669-W/02 Bei der Bw. handelt es sich um eine Privatstiftung nach österreichischem Recht die im Dezember 1995 gegründet wurde. Am 27.12.1995 wurde zwischen der Bw. einerseits und Xxxxxx X sowie der A & B OEG andererseits eine Stiftungszusatzurkunde errichtet. Gegenstand der Stiftungszusatzurkunde war die Einbringung von Anteilsrechten in die Bw., bei gleichzeitiger Übernahme von Verbindlichkeiten der Xxxxxxx Xxxxxx A und der A & B OEG durch die Bw.. Die Klage ist unzulässig. Das Landgericht Mönchengladbach ist nicht international zuständig, so dass die Klage abzuweisen ist. Das Landgericht Mönchengladbach ist nach den Vorschriften Einbringung der EG- Verordnung Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit Anteilsrechte und die Anerkennung Übernah- me der Verbindlichkeiten stellen laut Stiftungszusatzurkunde eine untrennbare Einheit dar. In die Bw. eingebracht wurden die im Betriebsvermögen der A & B OEG befindliche Aktien der C AG im Nominale von S 1.600.000,00 und Vollstreckung der im Betriebsvermögen der A & B OEG befindlichen Geschäftsanteil an der B & B GmbH im Nominale von Entscheidungen in Zivil- S 250.000,00. Von der Bw. wurden Verbindlichkei- ten der A & B OEG im Betrag von S 20.000.000,00 und Handelssachen EuGVVO international nicht zuständig. Auf diese Verordnung ist für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit bei einer Klage gegen eine in Großbritannien und damit in einem Mitgliedsland der Europäischen Union ansässigen Beklagten zurückzugreifenVerbindlichkeiten des Xxxxxx X. im Betrag von S 48.225.140,00 übernom- men. Gemäß ArtPunkt 2.3. 2 Absder Stiftungszusatzurkunde übernimmt die A & B OEG keinerlei Gewährleistung oder Haftung für bestimm- te Eigenschaften oder eine bestimmte Ertragskraft der in die Bw. 1 EuGVVO sind Personeneingebrachten Anteilsrechte, wohl aber dafür, dass diese in ihrem freien unbelasteten Eigentum stehen. Die mit Stiftungszusatzurkunde vom 27.12.1995 eingebrachten Aktien der C AG hat die ihren Wohnsitz Bw. mit Aktienkaufvertrag vom 27.12. 1995 um S 78.912.400,00 weiterverkauft. Der Kaufpreis war mit Unterzeichnung des Kaufvertrages fällig und wurde dem gemeinsamen Treuhänder der Vertragsparteien ausgehändigt. Aufgrund diverser Gewährleistungs- und Schadenersatzzusicherungen wurde zwi- schen der Bw. und dem Käufer der Aktien ein Haftrücklass von S 7.500.000,00 vereinbart. Der Haftrücklass wurde vom gemeinsa- men Treuhänder der Vertragsparteien verwaltet und sollte nur in dem Ausmaß an die Bw. herausgegeben werden, als der Käufer nicht bis spätestens 31.12.1999 Gewährleistungs- oder Schadenersatzforderungen (inklusive Vertragstrafeforderungen) gerichtlich geltend gemacht hat, bzw. in Folge nach Maßgabe eines entsprechenden Urteils. Die Anteile an der B & B GmbH im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates haben, vor den Gerichten dieses Staates zu verklagenNominale von S 250.000,00 wurden von der Bw. Wird eine juristische Person in Anspruch genommen, ist gemäß Artmit Notariatsakt vom 10.4.1996 um S 8.250.000,00 an die B Privatstiftung abgetreten. 60 Abs. 1 EuGVVO statt des Wohnsitzes der satzungsmäßige Sitz zu berücksichtigen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist in den Wahlgerichtsständen nach Art. 5 ff. EuGVVO zu sehen. Vorliegend scheidet eine internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach für vertragliche und vertragsähnliche Ansprüche gemäß Art. 5 Nr. 1, Art 5 Nr. 5 oder Art. 16 Abs. 1 EuGVVO schon deswegen aus, weil der Kläger sich ausdrücklich nicht auf vertragliche Ansprüche stützt und zudem sein Wohnsitz, an dem Diesbezüglich liegt im Zweifel vertragliche Ansprüche zu erfüllen gewesen wären, nicht innerhalb Arbeitsbogen der Betriebsprüfung ein Schreiben des Gerichtsbezirks des Landgerichts Mönchengladbach liegt. Aber auch die Voraussetzungen des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO, auf den der Kläger die Zuständigkeit der Geltendmachung seiner Ansprüche aus unerlaubter Handlung stützt, sind nicht gegeben. Zum einen kann der Anwendung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO schon als entgegenstehend angesehen werden, dass die vom Kläger behaupteten Ansprüche aus § 826 BGB wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung aufgrund einer Verletzung von vertraglichen Aufklärungspflichten Stif- tungsvorstandes bzw. Verhaltenspflichten denknotwendig Ansprüche sindBeraters AT GmbH auf, die aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag herrühren und damit an einen Vertag anknüpfen. Geht man vom Grundsatz der autonomen Auslegung der europarechtlichen Vorschriften aus und legt die Definition des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in seiner Entscheidung vom 27.09.1988 - 198/87laut welchem, Kalfelis - zugrunde, derzufolge sich der Begriff der unerlaubten Handlung "auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne Falle von ArtSteuernachzahlungen die den Betrag von S 3 Mio. 5 Nrüber- steigen, der Kaufpreis um 50% des übersteigenden Betrages reduziert werden sollte. 1 EuGVVO anknüpfen", erscheint zweifelhaft, ob ein schlüssiger Vortrag einer zuständigkeitsbegründenden unerlaubten Handlung im europarechtlichen Sinn vorliegt. Die genannte Entscheidung des EuGH wird auch in der Literatur dahingehend ausgelegt, dass deliktische Ansprüche nicht gegeben seien, wenn Ansprüche geltend gemacht werden, die in einem so engen Zusammenhang mit einem Vertrag stehen, dass dieses vertragliche Element ganz im Vordergrund steht und auch den Charakter des Rechtsverhältnisses ganz entscheidend prägt. Danach soll eine unerlaubte Handlung Von Juni 1999 bis August 2000 wurde bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüche wegen einer Veruntreuung oder Unterschlagung von Wertpapieren durch Bw. eine Bank nicht gegeben sein (vglBetriebsprüfung betreffend die Jahre 1995 bis 1997 durchgeführt. Geimer/Schütze, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2004, EuGVVO Art. 5 Rdnr. 220 m.w.N.). Selbst wenn man jedoch die vom Kläger vorgetragenen Handlungen Im Rah- men der Beklagten - Beteiligung an der Verletzung von vertraglichen Aufklärungspflichten sowie Beteiligung an einem churning jeweils seitens der … - als unerlaubte Handlungen im Sinne von Art. 5 Nr. 3 EuGVVO qualifiziert, kann eine Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach nicht angenommen werden. Weder Erfolgs- noch Handlungsort einer etwaigen unerlaubten Handlung der Beklagten liegen in Mönchengladbach. Als Ort, an dem das schädigende Ereignis nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO eingetreten ist, sind sowohl der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch der Ort des ursächlichen Geschehens anzusehen (vgl. EuGH vom 30.11.1976 - 21/76, Bier/Mines des Potasse d’Alsace). Vorliegend ist der Ort des Schadenseintritts nicht geeignet, eine Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach zu begründen. Da die Handelsaufträge in London abgewickelt worden und das dort von der Beklagten geführte Konto mit den geltend gemachten Verlusten belastet wurde, ist als Erfolgsort der behaupteten Schädigungshandlung London anzusehen. Aber auch der Handlungsort und damit der Ort des ursächlichen Geschehens liegen in London. Die Beklagte ist ausschließlich in London tätig geworden und hat dort gehandelt bzw. nach klägerischem Vortrag pflichtwidrig Handlungen unterlassen. Zwischen dem Kläger und der Beklagten sind vertragliche Absprachen geschlossen worden, die als Rechtswahl englisches Recht beinhalten. Angesichts dessen und der Berücksichtigung der Tatsache, dass bei der Feststellung des Handlungsortes wiederum eine autonome, vom deutschen Recht unabhängige Beurteilung der Sachfrage zu erfolgen hat, ist London und nicht Mönchengladbach als Handlungsort für behauptete Verletzungshandlungen der Beklagten anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass die …..als etwaige in Mönchengladbach agierende Haupttäterin anzusehen wäre, deren Handlungen sich die Beklagte als Mittäterin oder Gehilfin gemäß § 830 BGB zurechnen lassen müsste. Diese Zurechnungsnorm, die eine Zuordnung eines Tatbeitrags als täterschaftliches Handeln oder als Beihilfe für das Erzielen der begehrten Rechtsfolge entbehrlich machen und auch den Nachweis einer Kausalität eines Tatbeitrags nicht erfordert, kann als nationale Norm nicht zur Begründung oder Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO mit dem autonom zu beurteilenden Begriff der "unerlaubten Handlung" herangezogen werden (s. EUGH, Urteil vom 27.09.1988 - 198/87, Kalfelis; ausdrücklich ebenso Weller, IPRax 2000, 202, 206 f.; vgl. weiter Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2006, Art. 5 EuGVVO, Rdnr. 86 a; Münchener Kommentar/Gottwald, ZPO, 3. Aufl. 2008, Art. 5 EuGVO, Rdnr. 55). Ebenso wenig kann in Verbindung mit der nationalen Vorschrift des § 32 ZPO, der einen besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung begründet, eine tragfähige Begründung für die Ausweitung des Handlungsortes auf einen anderen Mitgliedsstaat gesehen werden (Rauscher/Leible, aaO, Art. 5 EuGVVO, Rdnr. 75; Kiethe, NJW 1994, 222, 223). Die EuGVVO enthält gerade keine besondere Zurechnungsnorm für Taten eines Dritten zur Begründung einer internationalen Zuständigkeit. Vielmehr heißt es in den Vorbemerkungen zur EuGVVO unter Nr. 11: "Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist." In seinen Entscheidungen stellt der EUGH dementsprechend konsequent darauf abBetriebsprüfung wurde festgestellt, dass es sich bei den weiteren Gerichtsständen gemäß Artder A & B OEG um eine reine Vermögensverwaltungsgesellschaft und damit um keine Mitunternehmerschaft im abgabenrechtlichen Sinn gehandelt habe. 5, 6 EuGVVO um Ausnahmen vom Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten handeltDaher seien jene Wirtschaftsgüter, die einschränkend auszulegen sind (EUGHE 1976der Bw. von der A & B OEG gestiftet worden seien direkt dem an der A & B OEG beteiligten Xxxxxx A zuzurechnen. Da die der Bw. gestifte- ten Verbindlichkeiten 50% des gemeinen Wertes des gestifteten Vermögens übersteigen würden, 1735; EUGHsei die Übertragung der AG und GmbH Anteile an die Bw. als Verkauf anzusehen. Die Bw. habe die Aktien der C AG sofort und die Anteile an der B & B GmbH am 30.4.1996 verkauft. Der Verkauf sei innerhalb der Spekulationsfrist von 12 Monaten erfolgt, Urteil weshalb die Differenz zwischen den gestifteten Verbindlichkeiten und den erzielten Verkaufserlösen bei der Bw. der Körperschaftsteuer zu unterziehen seien. Der Speku- lationsgewinn für die AG und GmbH Anteile wurde mittels einer Verhältnisrechnung wie folgt ermittelt: Gesamt % C AG % B & B GmbH % VerkaufserlösGestiftete Verbindlichkeiten 87.162.400,00 -68.225.140,00 100,00 100,00 00.000.000,00 -61.767.569,00 90,53 90,53 8.250.000,00 -6.457.571,00 9,47 9,47 Spekulationsgewinn 18.937.260,00 17.144.831,00 1.792.429,00 Der Spekulationsgewinn für die Aktien der C AG sei laut Betriebsprüfung im Jahr 1995, jener für die Anteile an der B & B GmbH im Jahr 1996 der Körperschaftsteuer zu unterziehen, da die Aktien 1995 und die GmbH Anteile 1996 verkauft worden seien. E:\n\NA\publikationen\PSG Band 2\Website\UFS-RV-2669-W-02.doc xxx.xxxxxxxxxxxxxx.xxxx Das Finanzamt folgte der Auffassung der Betriebsprüfung und erließ am 2. November 2000 entsprechende Körperschaftsteuerbe- scheide für die Jahre 1995 und 1996. Mit Schriftsatz vom 27.09.1988 - 000/00, Xxxxxxxx; EUGH, Urteil vom 11.01.1990, - 220/88, Dumez France u.a1. / HessDezember 2000 hat die Bw. Landesbank u.a.)gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1995 und 1996 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Diese besonderen Zuständigkeiten beruhen dem EUGH zufolge daraufIn der Berufung wurde ausgeführt, dass sich die angeführten Bescheide auf die Feststellung der Betriebsprü- fung stützen würden. Demnach seien der Bw. am 27.12.1995 von Xxxxxx X Verbindlichkeiten in Höhe von S 48.225.140,00, von der A & B OEG Aktien der C AG im Nominale von S 1.600.000,00 sowie Verbindlichkeiten von S 20.000.000,00, welche Xxxxxx A direkt zuzurechnen wären, und ein 50%-iger Anteil an der B & B GmbH gestiftet worden. Die gestifteten Verbindlichkeiten hätten 50% des gemeinen Wertes des gestifteten Vermögens überstiegen. Daher sei die Übertra- gung der beiden Gesellschaftsanteile als Verkauf an die Bw. zu qualifizieren. Die Anteile an der C AG und an der B & B GmbH seien von der Bw. innerhalb der Spekulationsfrist von 12 Monaten verkauft worden. Die Körperschaftsteuer sei für 1995 mit S 5.829.232,00 und für 1996 mit S 609.416,00 festgesetzt worden. Dagegen richte sich die Berufung infolge unrichtiger Sachverhaltsfeststellung, Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 1.12.1987, 86/16/0008; VwGH 12.7.1990, 89/16/0089) und der Praxis der Abgabenbehörden liege zwischen der Streitigkeit Leistung und anderen Gerichten Gegenleistung ein Missverhältnis vor, wenn die tatsächliche Gegenleistung die sonst übliche angemessene Gegenleistung um 20% bis 25% unterschreite. Solche Fälle seien als denen Kauf zu beurteilen. Konkret ginge der VwGH bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine gemischte Schenkung oder um einen Kauf handle, beispielsweise in einem Fall davon aus, dass bei der Zugrundelegung des Staatesfür die Beschwerde führende Partei günstigsten Betrages des gemeinen Wertes der an sie erbrachten Leistung von S 10.095.965,29 und des gemeinen Wertes der Gegenleistung von S 6.101.443,52 die Bejahung der gemischten Schenkung nicht rechtswidrig sei. Dies bedeute demnach für die Bw., in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine besonders enge Beziehung bestehtdass das Vorliegen von gestifteten Verbindlichkeiten, die aus Gründen 50% des gemeinen Wertes des gestifte- ten Vermögens überschreiten würden, als gemischte Schenkung zu qualifizieren sei. Ferner seien von Xxxxxx A nicht Verbindlichkeiten von S 68.225.140,00, sondern Verbindlichkeiten von S 48.225.140,00 gestiftet worden. Verbindlichkeiten von S 20.000.000,00 habe die A & B OEG samt der Anteile an der C AG gestiftet. Stelle man die gestifte- ten Verbindlichkeiten der A & B OEG dem Verkaufserlös für die Aktien der C AG von S 78.912.400,00 gegenüber, so liege der gemeine Wert der Verbindlichkeiten keineswegs über 50% des gemeinen Wertes des gestifteten Vermögens, sondern bei ca. 25,34%. Die Mitübertragung von Verbindlichkeiten mit gestiftetem Vermögen löse keine Zuwendungsbesteuerung aus, wenn es sich um die Stiftung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen handle. Von der Bw. werde daher die Aufhebung in eventu Abänderung der Bescheide und Festsetzung der Körperschaftsteuer für 1995 mit - S 3.718,00 und für 1996 mit -S 86.970,00 sowie die Aussetzung der Einhebung der Körperschaftsteuerzahlung von S 5.829.232,00 für das Jahr 1995 und S 609.416,00 für das Jahr 1996 beantragt. Die Betriebsprüfung hat mit Schriftsatz vom 8. August 2001 zur Berufung Stellung genommen. In der Stellungnahme wurde der als unbestritten bezeichnete Sachverhalt wie folgt dargestellt: Im Jahr 1993 sei von Xxxxxx X und Xxxxx X die vermögensverwaltende A & B OEG gegründet worden. Laut Gesellschaftsvertrag und tatsächlicher Geschäftsführung sei Gegenstand dieser Gesellschaft der Erwerb, die Verwaltung und Veräußerung von Unternehmens- beteiligungen gewesen. Persönlich haftende Gesellschafter seien Xxxxxx A und Xxxxx X mit je einer geordneten Rechtspflege Festgeldeinlage von S 150.000,00 gewesen. Gewinne und einer sachgerechten Gestaltung Verluste seien im Verhältnis der Einlage aufzuteilen gewesen. Die OEG habe 64% der Aktien an der C AG und 100% der Anteile an der B & B GmbH gehalten. Mit Stiftungsurkunde vom 7.5.1995 sei von Xxxxxx X, Xxxxx A und der A & B OEG die Bw. errichtet worden. Die A & B OEG habe S 1.000.000,00 in bar gestiftet. In der Stiftungszusatzurkunde vom 27.12.1995 habe Xxxxxx A der Bw. Verbindlichkeiten von S 48.225.140,00 gestiftet. Die A & B OEG habe 50% der von ihr gehaltenen Aktien an der C AG, 50% des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (EUGH, Urteil vom 11.01.1990, - 220/88, Dumez France u.avon ihr gehaltenen Ge- sellschaftsanteiles an der B & B GmbH und 50% der von ihr am 21.12.1995 aufgenommenen Bankverbindlichkeiten gestiftet. / HessEben- falls am 27.12.1995 habe die Bw. Landesbank u.a.)ihre Anteile an der C AG um den Betrag von S 78.912.400,00 an einen fremden Dritten verkauft. Eine solche besonders enge Beziehung zwischen dem Landgericht Mönchengladbach und einer Streitigkeit, Am 10.4.1996 habe die Bw. ihre Anteile an der B & B GmbH um S 8.250.000,00 an die B. Privatstiftung verkauft. Am 18.3.1997 sei die A & B OEG im Firmenbuch gelöscht worden. Betreffend die rechtliche Würdigung des zuvor dargestellten Sachverhaltes wurde in der Stellungnahme der Kläger eine unerlaubte Handlung der in London ansässigen und ausschließlich dort agierenden Beklagten behauptet, vermag die Xxxxxx nicht zu erkennen. Der Kläger hat mit der Beklagten einen eigenständigen Handelsvertrag (Anlage K 10) geschlossen, in dem die Geltung englischen Rechts vereinbart wird und welches die Beklagte zur auftragsgemäßen Platzierung von per se erlaubten Spekulationsgeschäften in London berechtigt und verpflichtet. Der Kläger behauptet weiter, die Beklagte habe sich durch Unterlassung von Handlungen bzw. durch vertragliche Absprachen mit der …..an deren unerlaubten Handlungen in Mönchengladbach beteiligt. Jedoch kann angesichts der Tatsache, dass die Beklagte ausschließlich in London gehandelt hat bzw. untätig geblieben ist und angesichts der vertraglichen Absprachen zwischen den Parteien, die englischem Recht unterliegen, eine besonders enge zum in Deutschland belegenen Gerichtsbezirk des Landgerichts Mönchengladbach weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Erwägungen angenommen werden. Soweit die abweichende Auffassung auf die unerlaubte Handlung eines Haupt- oder Mittäters abstellt, die den Schwerpunkt des Rechtsstreits darstelle, weil gerade durch die Handlung des anderen Tatbeteiligten die eigentliche Hürde für die Durchführung der unerlaubten Handlung genommen werden müsse (so insbesondere OLG Düsseldorf, Urteil desBetriebsprüfung ausge- führt:
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Samples: Kauf Oder Gemischte Schenkung
Entscheidungsgründe. Die Klage ist unzulässig. Das Landgericht Mönchengladbach ist nicht international zuständig, so dass Der Kläger fordert vom Beklagten die Klage abzuweisen ist. Das Landgericht Mönchengladbach ist nach den Vorschriften der EG- Verordnung Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen EuGVVO international nicht zuständig. Auf diese Verordnung ist Rückzahlung eines geleisteten Honorars für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit bei einer Klage gegen eine in Großbritannien und damit in einem Mitgliedsland der Europäischen Union ansässigen Beklagten zurückzugreifen. Gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVVO sind Personen, die ihren Wohnsitz anwaltliche Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates haben, vor den Gerichten dieses Staates zu verklagenZusammenhang mit einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung. Wird eine juristische Person Der Kläger war Arbeitnehmer der R. Automobile GmbH in Anspruch genommen, ist gemäß Art… P. Er bezog ein monatliches Bruttogehalt von 2.400,00 € zuzüglich Weihnachts- und Urlaubsgeld. 60 Abs. 1 EuGVVO statt des Wohnsitzes Am 20.1.2016 teilte ihm der satzungsmäßige Sitz zu berücksichtigen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist in den Wahlgerichtsständen nach Art. 5 ff. EuGVVO zu sehen. Vorliegend scheidet eine internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach für vertragliche und vertragsähnliche Ansprüche gemäß Art. 5 Nr. 1, Art 5 Nr. 5 oder Art. 16 Abs. 1 EuGVVO schon deswegen aus, weil der Kläger sich ausdrücklich nicht auf vertragliche Ansprüche stützt und zudem sein Wohnsitz, an dem im Zweifel vertragliche Ansprüche zu erfüllen gewesen wären, nicht innerhalb des Gerichtsbezirks des Landgerichts Mönchengladbach liegt. Aber auch die Voraussetzungen des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO, auf den der Kläger die Zuständigkeit der Geltendmachung seiner Ansprüche aus unerlaubter Handlung stützt, sind nicht gegeben. Zum einen kann der Anwendung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO schon als entgegenstehend angesehen werdenArbeitgeber mit, dass die vom Kläger behaupteten Ansprüche aus § 826 BGB wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung aufgrund einer Verletzung von vertraglichen Aufklärungspflichten bzwdas Arbeitsverhältnis beendet werden müsse. Verhaltenspflichten denknotwendig Ansprüche sind, die aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag herrühren und damit an Er werde ihm einen Vertag anknüpfen. Geht man vom Grundsatz der autonomen Auslegung der europarechtlichen Vorschriften aus und legt die Definition des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in seiner Entscheidung vom 27.09.1988 - 198/87, Kalfelis - zugrunde, derzufolge sich der Begriff der unerlaubten Handlung "auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO anknüpfen", erscheint zweifelhaft, ob ein schlüssiger Vortrag einer zuständigkeitsbegründenden unerlaubten Handlung im europarechtlichen Sinn vorliegt. Die genannte Entscheidung des EuGH wird auch in der Literatur dahingehend ausgelegt, dass deliktische Ansprüche nicht gegeben seien, wenn Ansprüche geltend gemacht werden, die in einem so engen Zusammenhang mit einem Vertrag stehen, dass dieses vertragliche Element ganz im Vordergrund steht und auch den Charakter des Rechtsverhältnisses ganz entscheidend prägt. Danach soll eine unerlaubte Handlung bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüche wegen einer Veruntreuung oder Unterschlagung von Wertpapieren durch eine Bank nicht gegeben sein (vgl. Geimer/Schütze, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2004, EuGVVO Art. 5 Rdnr. 220 m.w.N.). Selbst wenn man jedoch die vom Kläger vorgetragenen Handlungen der Beklagten - Beteiligung an der Verletzung von vertraglichen Aufklärungspflichten sowie Beteiligung an einem churning jeweils seitens der … - als unerlaubte Handlungen im Sinne von Art. 5 Nr. 3 EuGVVO qualifiziert, kann eine Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach nicht angenommen werden. Weder Erfolgs- noch Handlungsort einer etwaigen unerlaubten Handlung der Beklagten liegen in Mönchengladbach. Als Ort, an dem das schädigende Ereignis nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO eingetreten ist, sind sowohl der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch der Ort des ursächlichen Geschehens anzusehen (vgl. EuGH vom 30.11.1976 - 21/76, Bier/Mines des Potasse d’Alsace). Vorliegend ist der Ort des Schadenseintritts nicht geeignet, eine Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach zu begründen. Da die Handelsaufträge in London abgewickelt worden und das dort von der Beklagten geführte Konto mit den geltend gemachten Verlusten belastet wurde, ist als Erfolgsort der behaupteten Schädigungshandlung London anzusehen. Aber auch der Handlungsort und damit der Ort des ursächlichen Geschehens liegen in London. Die Beklagte ist ausschließlich in London tätig geworden und hat dort gehandelt bzw. nach klägerischem Vortrag pflichtwidrig Handlungen unterlassen. Zwischen dem Kläger und der Beklagten sind vertragliche Absprachen geschlossen worden, die als Rechtswahl englisches Recht beinhalten. Angesichts dessen und der Berücksichtigung der Tatsache, dass bei der Feststellung des Handlungsortes wiederum eine autonome, vom deutschen Recht unabhängige Beurteilung der Sachfrage zu erfolgen hat, ist London und nicht Mönchengladbach als Handlungsort für behauptete Verletzungshandlungen der Beklagten anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass die …..als etwaige in Mönchengladbach agierende Haupttäterin anzusehen wäre, deren Handlungen sich die Beklagte als Mittäterin oder Gehilfin gemäß § 830 BGB zurechnen lassen müsste. Diese Zurechnungsnorm, die eine Zuordnung eines Tatbeitrags als täterschaftliches Handeln oder als Beihilfe für das Erzielen der begehrten Rechtsfolge entbehrlich machen und auch den Nachweis einer Kausalität eines Tatbeitrags nicht erfordert, kann als nationale Norm nicht zur Begründung oder Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO mit dem autonom zu beurteilenden Begriff der "unerlaubten Handlung" herangezogen werden (s. EUGH, Urteil vom 27.09.1988 - 198/87, Kalfelis; ausdrücklich ebenso Weller, IPRax 2000, 202, 206 f.; vgl. weiter Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2006, Art. 5 EuGVVO, Rdnr. 86 a; Münchener Kommentar/Gottwald, ZPO, 3. Aufl. 2008, Art. 5 EuGVO, Rdnr. 55). Ebenso wenig kann in Verbindung mit der nationalen Vorschrift des § 32 ZPO, der einen besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung begründet, eine tragfähige Begründung für die Ausweitung des Handlungsortes auf einen anderen Mitgliedsstaat gesehen werden (Rauscher/Leible, aaO, Art. 5 EuGVVO, Rdnr. 75; Kiethe, NJW 1994, 222, 223). Die EuGVVO enthält gerade keine besondere Zurechnungsnorm für Taten eines Dritten zur Begründung einer internationalen Zuständigkeit. Vielmehr heißt es in den Vorbemerkungen zur EuGVVO unter Nr. 11: "Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist." In seinen Entscheidungen stellt der EUGH dementsprechend konsequent darauf ab, dass es sich bei den weiteren Gerichtsständen gemäß Art. 5, 6 EuGVVO um Ausnahmen vom Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten handelt, die einschränkend auszulegen sind (EUGHE 1976, 1735; EUGH, Urteil vom 27.09.1988 - 000/00, Xxxxxxxx; EUGH, Urteil vom 11.01.1990, - 220/88, Dumez France u.a. / Hess. Landesbank u.a.). Diese besonderen Zuständigkeiten beruhen dem EUGH zufolge darauf, dass zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des StaatesAufhebungsvertrag zusenden, in dem vorgesehen sei, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.3.2016 enden solle. Der Kläger sollte sofort von der Arbeit freigestellt, das Gehalt sollte bis 31.3.2016 weiterbezahlt werden und der Kläger sollte ein qualifiziertes Zeugnis erhalten. Am 23.1.2016 erhielt der Kläger, der von seinem Vater, dem Zeugen B. S., begleitet wurde beim Beklagten einen Besprechungstermin, der ca. 1 Stunde dauerte. Zunächst wurde über den Fall gesprochen, der Kläger legte seine Arbeitssituation und seine finanziellen Verhältnisse dar. Der Beklagte erklärte, dass er in diesem Fall eine Abfindung herausholen könne. Der weitere Inhalt der Besprechung ist streitig. Am Ende der Besprechung legte der Beklagte seinen Wohnsitz hatdem Kläger eine Vollmacht, eine besonders enge Beziehung bestehtVergütungsvereinbarung und ein Formular Mandatsbedingungen vor, welche vom Kläger nach etwa 5-minütigem Durchlesen unterzeichnet wurden. Ob und in welchem Umfang die Unterlagen erörtert wurden, ist ebenfalls streitig. Die Vergütungsvereinbarung (Anlage K 1) hatte u.a. folgende Bestimmungen: „§ 1 Vergütung Die Vergütung berechnet sich nach dem Zeitaufwand der Kanzlei.“ Für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes wird ein Vergütungssatz von EUR 290,00 pro Stunde zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19% berechnet. Für Tätigkeiten des Sekretariats wird ein Stundensatz in Höhe von EUR 60,00 vereinbart. Die Kanzlei ist berechtigt, die aus Gründen Tätigkeiten des Sekretariats pauschal mit 15 Minuten pro Stunde anwaltlicher Tätigkeit abzurechnen. Erforderliche Reise-, Wege- und Wartzeiten gelten als Arbeitszeit. Die Abrechnung des Zeitaufwandes erfolgt im 15-Minuten-Takt (0,25 Stunden). Für angefangene 15 Minuten wird jeweils ein Viertel des Stundensatzes berechnet. Der Mandant schuldet in allen Fällen - Beratung, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung - mindestens das dreifache der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Eine Abfindung wird abweichend von der gesetzlichen Regelung dem Gegenstandswert hinzugerechnet. § 2 Auslagen, Sach- und Reisekosten … § 3 Anrechnungsausschluss … § 4 Vorschuss / Mahngebühren … § 5 Hinweise Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass diese Gebührenregelung von der gesetzlichen Regelung abweicht und daraus resultierenden Gebühren daher nicht - jedenfalls nicht in voller Höhe - von der Rechtsschutzversicherung, Justizbehörden oder der Gegenseite akzeptiert werden. Dem Mandanten ist bekannt, dass er die Differenz zwischen einer geordneten Rechtspflege Erstattung einer solchen Stelle und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (EUGH, Urteil vom 11.01.1990, - 220/88, Dumez France den vereinbarten Gebühren selbst zu tragen hat. Die Mandatsbedingungen hatten u.a. / Hessfolgenden Wortlaut (Anlage K 2): „Die Vergütung richtet sich nach einer gesonderten Vergütungsvereinbarung. Landesbank u.aSoweit keine Vergütungsvereinbarung geschlossen wird, richtet sich das Honorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Honorare können sich nach dem Gegenstandswert richten.). Eine solche besonders enge Beziehung “ Am 16.2.2016 kam zwischen der R. Automobile GmbH und dem Landgericht Mönchengladbach und einer StreitigkeitBeklagten als Vertreter des Klägers ein Abwicklungsvertrag (Anlage K 3) zustande, in dem eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von 10.000,00 € (brutto) vereinbart wurde. Nachdem vereinbarungsgemäß auf dem Konto des Beklagten ein Betrag von 9.875,99 € eingegangen war, stellte der Beklagte am 1.3.2016 eine Rechnung (Anlage K 4) über 11.276,44 € an den Kläger. Dabei rechnete er ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 23.830,62 € unter Ansatz einer 2,5 Geschäftsgebühr auf den dreifachen Satz der gesetzlichen Gebühr sowie einer 1,5 Einigungsgebühr wiederum auf den dreifachen Satz der gesetzlichen Gebühr zuzüglich einer Pauschale von 20,00 € ab. Sodann verrechnete der Beklagte das eingegangene Fremdgeld in Höhe von 9.875,99 mit dem Rechnungsbetrag und verlangte vom Kläger eine unerlaubte Handlung der noch Zahlung von 1.400,45 €. Der klägerische Prozessbevollmächtigte forderte den Beklagten mit Schreiben vom 6.5.2016 auf, den Betrag von 9.875,99 € bis zum 20.5.2016 zu überweisen. Zugleich focht er die Vergütungsvereinbarung vom 23.1.2016 wegen arglistiger Täuschung an und berechnete hierfür Anwaltskosten in London ansässigen und ausschließlich dort agierenden Beklagten behauptet, vermag die Xxxxxx nicht zu erkennenHöhe von 887,03 €. Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe im Rahmen der Besprechung vom 23.1.2016 zur Abfindung geäußert, mit dieser könne der Kläger mit seiner Freundin einen schönen Urlaub machen. Vor Unterzeichnung der Vergütungsvereinbarung hätten er und sein Vater gefragt, welche Kosten für die Tätigkeit des Beklagten entstünden, worauf der Beklagte geäußert habe, das könne man jetzt noch nicht sagen. Er verlange einen eigenständigen Handelsvertrag (Anlage K 10) geschlossenStundensatz von 290,00 zuzüglich Umsatzsteuer, je nachdem wie viele Stunden aufgewendet werden müssten, ergäbe sich dann ein Gesamthonorar. Auf die weiteren Absätze in der Vergütungsvereinbarung sei der Beklagte mit keinem Wort eingegangen. Insbesondere habe er nichts zur Dreifachen der gesetzlichen Vergütung gesagt und dass eine Abfindung abweichend von der gesetzlichen Regelung dem die Geltung englischen Rechts vereinbart wird und welches die Beklagte zur auftragsgemäßen Platzierung von per se erlaubten Spekulationsgeschäften in London berechtigt und verpflichtetGegenstandswert hinzugerechnet werde. Der Kläger behauptet weiterhabe nicht die Zeit gehabt, diese Absätze in der Vergütungsvereinbarung zu lesen. Hätte der Kläger vor der Unterzeichnung der Vergütungsvereinbarung dies gewusst, hätte er diese nicht abgeschlossen. Der Beklagte habe aufgrund einer Vielzahl ähnlicher Fälle um die Höhe der Vergütung infolge der 3-fachen Klausel und der Erhöhung des Gegenstandswerts gewusst. Der Kläger hat klageweise Zahlung von 9.875,99 € nebst Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen beantragt, der Beklagte im Wege der Widerklage 1.400,45 € nebst Zinsen. Der Beklagte hat insbesondere ausgeführt, dass der Kläger ausreichend Zeit gehabt hätte die Vergütungsvereinbarung zu lesen und zu verstehen, bevor er sie unterzeichnet hätte. Auf richterlichen Hinweis hat der Beklagte hilfsweise zunächst eine Zeithonorarabrechnung über 4.742,15 € nebst Zeitaufstellung vorgelegt, die unter Anwendung der 15-Minuten-Klausel einen Gesamtaufwand von 13 h ausweist (Anlage B 1); diese Abrechnung hat der Beklagte später korrigiert mit der Abrechnung vom 14.7.2017 (Anlage B 2) über einen Betrag von 5.173,53 €, basierend auf einem Gesamtaufwand von 14 h 15 min. Der Kläger hat einen Zeitaufwand von vier Stunden unstreitig gestellt. Mit Endurteil vom 17.01.2018, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 8.495,59 € nebst Zinsen sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Widerklage wurde abgewiesen. Die Entscheidung wird auf einen Anspruch des Klägers auf Auskehrung von vereinnahmten Fremdgeld aus §§ 675, 667 BGB gestützt. Da die vereinbarte Vergütung das Fünffache der gesetzlichen Vergütung bei Zugrundelegung einer 1,8 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 11.051,04 € nicht übersteige, sei weder eine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB noch eine unangemessene Höhe nach § 3a RVG anzunehmen. Dem Vergütungsanspruch lasse sich auch kein Schadensersatzanspruch des Klägers entgegenhalten. Nach dem Ergebnis der Parteianhörung und der Zeugenvernehmung sei nicht bewiesen, dass der Kläger den Beklagten nach den Kosten für seine Tätigkeit gefragt habe und er hierauf eine unzutreffende Antwort gegeben habe. Es spreche viel dafür, dass der Beklagte dem Kläger auch ohne ausdrückliche Nachfrage nach § 242 BGB über die Höhe der zu erwartenden Mindestvergütung hätte aufklären müssen. Insoweit sei dem Kläger jedoch kein Schaden entstanden. Auch ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB lasse sich nicht nachweisen, ebenso wenig ein Anspruch aus §§ 123 Abs. 1, 142, 812 ff BGB wegen arglistiger Täuschung. Die Bestimmungen über die Mindestvergütung in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung und über die Hinzurechnung der Abfindung zum Gegenstandswert seien objektiv ungewöhnlich, überraschend und intransparent. Zudem liege eine unangemessene Benachteiligung des Mandanten gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor. Die Vergütungsvereinbarung habe daher nach §§ 305 ff. BGB nur insoweit Bestand, als ein Stundenhonorar vereinbart wurde. Die Höhe des Stundensatzes sei mit 290,00 € netto nicht unangemessen. Die vereinbarte 15-Minuten-Klausel sei nach der Rechtsprechung des OLG München im Grundsatz mit den §§ 307 ff. BGB vereinbar, was für die Sekretariatspauschale nicht gelte. Den vergütungspflichtigen Zeitaufwand setzt das Landgericht unter Kürzung der in der Anlage B 1 enthaltenen Einzelpositionen nach § 242 BGB mit den unstreitig gestellten 4 Stunden an (nachdem es selbst einen Aufwand in Höhe von 3,5 Stunden errechnet hat), was ein Zeithonorar von 1.380,40 € brutto begründe. Der Beklagte habe sich durch Unterlassung daher Fremdgeld in Höhe von Handlungen bzw9.875,99 € - 1.380,40 € = 8.495,59 € zu Unrecht einbehalten. durch vertragliche Absprachen Der Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, mit der …..an deren unerlaubten Handlungen in Mönchengladbach beteiligter sein erstinstanzliches Ziel einer vollständigen Klageabweisung und Verurteilung des Klägers gemäß der Widerklage vollumfänglich weiterverfolgt. Jedoch kann angesichts Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Landgericht den Gegenstandswert fehlerhaft berechnet habe und der TatsacheAnsatz einer 2,5 Geschäftsgebühr gerechtfertigt sei. Eine Verpflichtung des Rechtsanwalts, den Mandanten ungefragt über die voraussichtliche Höhe der gesetzlichen Gebühren aufzuklären, bestehe grundsätzlich nicht. Zum Zeitpunkt der Mandatsübernahme sei die Abschätzung, ob die Mindestvergütung dazu führen könnte, dass die Mandatsübernahme für den Kläger unwirtschaftlich sei, nicht möglich gewesen. Die Vereinbarung einer Mindestvergütung in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung verstoße nach dem Urteil des Senats vom 30.11.2016 - 15 U 1298/16 Rae nicht gegen §§ 305 ff. BGB. Der Beklagte ausschließlich in London gehandelt hat bzw. untätig geblieben ist und angesichts der vertraglichen Absprachen zwischen den Parteienwendet sich im Einzelnen gegen die vom Landgericht vorgenommenen Kürzungen beim Zeitaufwand, die englischem Recht unterliegenüberdies in Widerspruch zu der angenommenen Wirksamkeit der 15-Minuten-Klausel stünden. Der Beklagte, eine besonders enge zum in Deutschland belegenen Gerichtsbezirk Widerkläger und Berufungskläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Erwägungen angenommen werdenMünchen I vom 17.01.2018 (Az. Soweit die abweichende Auffassung auf die unerlaubte Handlung eines Haupt- oder Mittäters abstellt, die den Schwerpunkt des Rechtsstreits darstelle, weil gerade durch die Handlung des anderen Tatbeteiligten die eigentliche Hürde für die Durchführung der unerlaubten Handlung genommen werden müsse (so insbesondere OLG Düsseldorf, Urteil des30 O 9806/16) [gemeint ist: 30 O 10072/16] abzuändern und wie folgt neu zu fassen:
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Samples: Anwaltliche Vergütungsvereinbarung
Entscheidungsgründe. Die Klage ist unzulässigMit Einbringungsvertrag vom 21. Das Landgericht Mönchengladbach ist nicht international zuständigDezember 2005 brachten Herr A.S., so Frau B.S., Herr C.S. und Herr D.S. ihre Beteiligungen an der KG in die GmbH, nunmehr Bw., der Berufungswerberin, ein. Im Punkt 6.Steuerliche Begünstigungen des Vertrages wurde festgehalten, dass die Klage abzuweisen eingebrachten Gesellschaftsanteile am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages bereits länger als zwei Jahre als Vermögen der Einbringenden bestehen und daher die Befreiung von der Gesellschaftsteuer gem. § 22 Abs. 4 UmgrStG anwendbar ist. Das Landgericht Mönchengladbach ist nach den Vorschriften der EG- Verordnung NrEbenso wird die Befreiungsbestimmung gem. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen EuGVVO international nicht zuständig. Auf diese Verordnung ist für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit bei einer Klage gegen eine in Großbritannien und damit in einem Mitgliedsland der Europäischen Union ansässigen Beklagten zurückzugreifen. Gemäß Art. 2 § 6 Abs. 1 EuGVVO sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates haben, vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Wird eine juristische Person Z. 3 KVG in Anspruch genommen, ist gemäß Art. 60 AbsUnter Punkt 2.Einbringungsvereinbarung wurden die baren Entnahmen gem. 1 EuGVVO statt des Wohnsitzes der satzungsmäßige Sitz zu berücksichtigen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist in den Wahlgerichtsständen nach Art. 5 ff. EuGVVO zu sehen. Vorliegend scheidet eine internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach für vertragliche und vertragsähnliche Ansprüche gemäß Art. 5 Nr. 1, Art 5 Nr. 5 oder Art. § 16 Abs. 5 Z. 1 EuGVVO schon deswegen UmgrStG, die baren Einlagen gem. § 16 Abs. 5 Z. 1 UmgrStG und die unbaren Entnahmen gem. § 16 Abs. 5 Z. 2 UmgrStG aufgelistet. Laut Einbringungsbilanz betragen die unbaren Entnahmen insgesamt € 1,596.726,35. Für die unbaren Entnahmen wurde zwischen den Vertragsparteien keine Zinsenvereinbarung getroffen. Jede einbringende Vertragspartei ist berechtigt, nach Abstimmung mit den Mitgesellschaftern und nur nach Maßgabe der liquiden Mittel der Gesellschaft die Auszahlung von Teilen der gem. § 16 Abs. 5 Z. 2 UmgrStG gebildeten Verrechnungsverbindlichkeiten (unbare Entnahmen) zu verlangen. Mit Vorhalt vom 15. Februar 2008 richtete das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien folgende Fragen an die Berufungswerberin: „Wurde eine Verzinsung vereinbart? Wenn ja, bitte um Bekanntgabe der Höhe. Erfolgten hinsichtlich der o.a. unbaren Entnahme tatsächlich Entnahmen, wenn ja, in welcher Höhe? Verbleibt bzw. verblieb das Kapital unverzinst oder gering verzinst, so werden Sie ersucht, den Wert der jährlichen Zinsersparnis für 2005, 2006 und 2007 bekannt zu geben. Die unbare Entnahme ist echtes Fremdkapital (siehe UmgrStRl 2002, Rz 912) und durch die Nichtberechnung von Zinsen wird der Tatbestand des § 2 Z 4c KVG verwirklicht. Bemessungsgrundlage ist der Wert der jährlichen ersparten Zinsaufwendungen. Kann kein Wert erklärt bzw. bekannt gegeben werden, wird der Zinsgewinn gem. § 17 BewG mit 5,5% per anno berechnet. Liegt der Zinssatz der bekanntgegebenen Zinsersparnis unter 5,5% p.a., wird um Vorlage der Grundlagen der Zinssatzermittlung ersucht.“ Mit Schriftsatz vom 25. Xxxx 2008 wurden die Stände der Entnahmekonten zum 31.12.2005 mit insgesamt 1,347.305,24, zum 31.12.2006 mit insgesamt 1,327.704,38 und zum 31.12.2007 mit insgesamt 1,050.755,85 bekannt gegeben. Die darauf entfallenden Zinsen wurden mit 74.101,79, 73.023,74 und 57.791,57 bekannt gegeben. Nach Ansicht der Berufungswerberin wären infolge der Eintragung der Einbringung mit 17.1.2006 Xxxxxx erst ab diesem Zeitpunkt zu berechnen. Mit Bescheid vom 16. April 2008 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber der Berufungswerberin Gesellschaftsteuer mit € 7.903,80 fest. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, weil der Kläger sich ausdrücklich nicht auf vertragliche Ansprüche stützt und zudem sein Wohnsitz, an dem : „Nach den Ausführungen im Zweifel vertragliche Ansprüche zu erfüllen gewesen wärenVertrag ist eine unbare Entnahme auf unbestimmte Zeit gegeben (nach Maßgabe der liquiden Mittel). Daher liegt eine unverzinste auf unbestimmte Dauer gewährte unbare Entnahme vor. Bemessungsgrundlage ist der ersparte Zinsaufwand, nicht innerhalb des Gerichtsbezirks des Landgerichts Mönchengladbach liegtdh. Aber auch die Voraussetzungen des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO, auf den der Kläger die Zuständigkeit der Geltendmachung seiner Ansprüche aus unerlaubter Handlung stützt, sind nicht gegeben. Zum einen kann der Anwendung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO schon als entgegenstehend angesehen werden, dass die vom Kläger behaupteten Ansprüche aus § 826 BGB wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung aufgrund einer Verletzung von vertraglichen Aufklärungspflichten bzw. Verhaltenspflichten denknotwendig Ansprüche sindfiktiven Gesamtzinsen, die aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag herrühren und damit an einen Vertag anknüpfen. Geht man vom Grundsatz der autonomen Auslegung der europarechtlichen Vorschriften aus und legt die Definition des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in seiner Entscheidung vom 27.09.1988 - 198/87, Kalfelis - zugrunde, derzufolge sich der Begriff der unerlaubten Handlung "auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne von ArtFremdvergleich hätten geleistet werden müssen. 5 Nr. 1 EuGVVO anknüpfen", erscheint zweifelhaft, ob ein schlüssiger Vortrag einer zuständigkeitsbegründenden unerlaubten Handlung im europarechtlichen Sinn vorliegt. Die genannte Entscheidung des EuGH wird auch in Bemessungsgrundlage: € 1.596.726,35 x 5,5% x 9 J. (unb.D.) = € 790.379,54“ In der Literatur dahingehend ausgelegt, dass deliktische Ansprüche nicht gegeben seien, wenn Ansprüche geltend gemacht werden, die in einem so engen Zusammenhang mit einem Vertrag stehen, dass dieses vertragliche Element ganz im Vordergrund steht und auch den Charakter des Rechtsverhältnisses ganz entscheidend prägt. Danach soll eine unerlaubte Handlung bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüche wegen einer Veruntreuung oder Unterschlagung von Wertpapieren durch eine Bank nicht gegeben sein (vgl. Geimer/Schütze, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2004, EuGVVO Art. 5 Rdnr. 220 m.w.N.). Selbst wenn man jedoch die vom Kläger vorgetragenen Handlungen der Beklagten - Beteiligung an der Verletzung von vertraglichen Aufklärungspflichten sowie Beteiligung an einem churning jeweils seitens der … - als unerlaubte Handlungen im Sinne von Art. 5 Nr. 3 EuGVVO qualifiziert, kann eine Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach nicht angenommen werden. Weder Erfolgs- noch Handlungsort einer etwaigen unerlaubten Handlung der Beklagten liegen in Mönchengladbach. Als Ort, an dem das schädigende Ereignis nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO eingetreten ist, sind sowohl der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch der Ort des ursächlichen Geschehens anzusehen (vgl. EuGH vom 30.11.1976 - 21/76, Bier/Mines des Potasse d’Alsace). Vorliegend ist der Ort des Schadenseintritts nicht geeignet, eine Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach zu begründen. Da die Handelsaufträge in London abgewickelt worden und das dort von der Beklagten geführte Konto mit den geltend gemachten Verlusten belastet wurde, ist als Erfolgsort der behaupteten Schädigungshandlung London anzusehen. Aber auch der Handlungsort und damit der Ort des ursächlichen Geschehens liegen in London. Die Beklagte ist ausschließlich in London tätig geworden und hat dort gehandelt bzw. nach klägerischem Vortrag pflichtwidrig Handlungen unterlassen. Zwischen dem Kläger und der Beklagten sind vertragliche Absprachen geschlossen worden, die als Rechtswahl englisches Recht beinhalten. Angesichts dessen und der Berücksichtigung der Tatsache, dass bei der Feststellung des Handlungsortes wiederum eine autonome, vom deutschen Recht unabhängige Beurteilung der Sachfrage zu erfolgen hat, ist London und nicht Mönchengladbach als Handlungsort für behauptete Verletzungshandlungen der Beklagten anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass die …..als etwaige in Mönchengladbach agierende Haupttäterin anzusehen wäre, deren Handlungen sich die Beklagte als Mittäterin oder Gehilfin gemäß § 830 BGB zurechnen lassen müsste. Diese Zurechnungsnorm, die eine Zuordnung eines Tatbeitrags als täterschaftliches Handeln oder als Beihilfe für das Erzielen der begehrten Rechtsfolge entbehrlich machen und auch den Nachweis einer Kausalität eines Tatbeitrags nicht erfordert, kann als nationale Norm nicht zur Begründung oder Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO mit dem autonom zu beurteilenden Begriff der "unerlaubten Handlung" herangezogen werden (s. EUGH, Urteil vom 27.09.1988 - 198/87, Kalfelis; ausdrücklich ebenso Weller, IPRax 2000, 202, 206 f.; vgl. weiter Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2006, Art. 5 EuGVVO, Rdnr. 86 a; Münchener Kommentar/Gottwald, ZPO, 3. Aufl. 2008, Art. 5 EuGVO, Rdnr. 55). Ebenso wenig kann in Verbindung mit der nationalen Vorschrift des § 32 ZPO, der einen besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung begründet, eine tragfähige Begründung für die Ausweitung des Handlungsortes auf einen anderen Mitgliedsstaat gesehen werden (Rauscher/Leible, aaO, Art. 5 EuGVVO, Rdnr. 75; Kiethe, NJW 1994, 222, 223). Die EuGVVO enthält gerade keine besondere Zurechnungsnorm für Taten eines Dritten zur Begründung einer internationalen Zuständigkeit. Vielmehr heißt es in den Vorbemerkungen zur EuGVVO unter Nr. 11: "Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist." In seinen Entscheidungen stellt der EUGH dementsprechend konsequent darauf ab, dass es sich bei den weiteren Gerichtsständen gemäß Art. 5, 6 EuGVVO um Ausnahmen vom Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten handelt, die einschränkend auszulegen sind (EUGHE 1976, 1735; EUGH, Urteil vom 27.09.1988 - 000/00, Xxxxxxxx; EUGH, Urteil vom 11.01.1990, - 220/88, Dumez France u.a. / Hess. Landesbank u.a.). Diese besonderen Zuständigkeiten beruhen dem EUGH zufolge darauf, dass zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (EUGH, Urteil vom 11.01.1990, - 220/88, Dumez France u.a. / Hess. Landesbank u.a.). Eine solche besonders enge Beziehung zwischen dem Landgericht Mönchengladbach und einer Streitigkeit, in der der Kläger eine unerlaubte Handlung der in London ansässigen und ausschließlich dort agierenden Beklagten behauptet, vermag die Xxxxxx nicht zu erkennen. Der Kläger hat mit der Beklagten einen eigenständigen Handelsvertrag (Anlage K 10) geschlossen, in dem die Geltung englischen Rechts vereinbart wird und welches die Beklagte zur auftragsgemäßen Platzierung von per se erlaubten Spekulationsgeschäften in London berechtigt und verpflichtet. Der Kläger behauptet weiter, die Beklagte habe sich durch Unterlassung von Handlungen bzw. durch vertragliche Absprachen mit der …..an deren unerlaubten Handlungen in Mönchengladbach beteiligt. Jedoch kann angesichts der Tatsache, dass die Beklagte ausschließlich in London gehandelt hat bzw. untätig geblieben ist und angesichts der vertraglichen Absprachen zwischen den Parteien, die englischem Recht unterliegen, eine besonders enge zum in Deutschland belegenen Gerichtsbezirk des Landgerichts Mönchengladbach weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Erwägungen angenommen werden. Soweit die abweichende Auffassung auf die unerlaubte Handlung eines Haupt- oder Mittäters abstellt, die den Schwerpunkt des Rechtsstreits darstelle, weil gerade durch die Handlung des anderen Tatbeteiligten die eigentliche Hürde für die Durchführung der unerlaubten Handlung genommen werden müsse (so insbesondere OLG Düsseldorf, Urteil desgegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde vorgebracht:
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Samples: Einbringungsvertrag
Entscheidungsgründe. Die Klage Klägerin verlangt von den Beklagten eine Bauhandwerkersicherung gemäß § 648 a BGB für noch offenes Architektenhonorar. Die Klägerin ist unzulässigein Architektenbüro. Die Beklagte zu 1) ist eine Projektgesellschaft für die Revitalisierung des Bürogebäudes M. L.straße . in F., das nach Entkernung zu Studentenwohnungen neu ausgebaut werden sollte. Die Bauarbeiten sind nahezu fertiggestellt. Die Beklagte zu 2) ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) beauftragte mit Ingenieurvertrag vom 24.09.2013 die Klägerin mit Leistungen gem. der vertraglichen Bedingungen einschließlich eines Leistungsbildes zu Ziff. 2.1.1. Auf den Vertrag Anlage K1 und die Leistungsbeschreibung Anlage K2 wird Bezug genommen. Auszugsweise enthält der Vertrag folgenden Text: Unter Vorbemerkung Ziffer 4 heißt es: „Dies vorausgeschickt schließen die Parteien den folgenden Vertrag über Architektenplanungsleistungen“. Unter § 1 Ziffer 1. Gegenstand des Vertrages heißt es: „Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer hiermit mit der in Anlage 2.1.1. zu diesem Vertrag beschriebenen Ingenieurleistungen für das Studentenwohnhaus „F. F.“ einschließlich der gewerblich zu vermietenden Fläche im Erdgeschoss sowie der Außenanlagen auf dem Grundstück." Unter § 2 Grundlagen des Vertrages heißt es unter Ziffer 0.0.0.: Leistungsbeginn ist zum 15.09.2013, Leistungsdauer ist in Summe 15 Monate. Unter Ziffer 2. heißt es: Zusätzlich zu diesen Vertragsgrundlagen gelten als Vertragsbestandteile in der nachstehenden Reihenfolge (…) und unter Punkt 2.3 heißt es: Die Regelungen zum Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung. Unter Ziffer 3. weitere Rechte und Pflichten heißt es unter Ziffer 4.: Der Auftragnehmer ist gegenüber dem Auftraggeber zu umfassender Unterrichtung und Beratung (auch über die etwaige Notwendigkeit des Einsatzes von Sonderfachleuten hinsichtlich aller Durchführung seiner Leistungen und des Bauvorhaben betreffenden Angelegenheiten verpflichtet. Er hat bei der Erfüllung seiner Leistungen die Interessen des Auftraggebers zu wahren. Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Vertrag Anlage K1. In dem Leistungsbild Anlage 2.1.1 zum Vertrag Anlage K1 heißt es: Leistungsbild: – Mitwirken an den Verhandlungen und an der Herbeiführung der Bauverträge – Organisation/Teilnahme/Protokollierung der Baubesprechungen in der Regel alle zwei Wochen – regelmäßige Begehung des Objektes zur Feststellung der Übereinstimmung der Ausführung mit der Baugenehmigung, der funktionalen Generalunternehmerleistungsbeschreibung, sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften – Aufbauen und Führen einer Mängelliste – Erstellen eines Begehungsprotokolls und Übergabe an die Bauunternehmen, mit der Aufforderung, die festgestellten Mängel abzuarbeiten – Mitwirkung bei der Beantwortung des vertragsrelevanten Schriftverkehrs, Bedenkenanzeigen Behinderungsanzeigen etc. – Prüfen/Mitwirken bei der Abwehr von Nachtragsangeboten – Prüfung der Rechnungen der Bauunternehmer mit Leistungsstandfeststellung – Organisation und Vorbereitung der Abnahme der Leistung unter Mitwirkung des Generalunternehmers, Feststellen der Mängel, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber – der Beseitigung der Mängel nach Abnahme; hier ist handschriftlich vor dem Wort Beseitigung eingefügt; Überwachen (in der klägerseits vorgelegten Anlage K2) In dem Vertrag vom 24.9.2013 wurde ein Pauschalhonorar von 165.000,- Euro vereinbart. Mit der 21. Abschlagsrechnung berechnete die Klägerin das Honorar nach Mindestsätzen nach HOAI unter Berufung auf eine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI, mit insgesamt 519.919,46 Euro und berechnete einen offenen Honoraranspruch von 383.084,16 Euro unter Berücksichtigung offener Rechnungsbeträge. Die Klägerin ließ die 21. Abschlagsrechnung der Beklagten zu 1) mit Schriftsatz vom 29.09.2015 übersenden, forderte Zahlung bis 30.10.2015 und verlangte eine Sicherheit gemäß § 648 a BGB in Höhe von 514.198,20 Euro bis zum 13.10.2015 (Anlage K4). Die Klägerin trägt vor, sie habe während der Leistungszeit die Mängelliste, zuletzt Stand 14.10.2015 erstellt und aktualisiert, die Ausführung der Tragwerksplanung überwacht, die Rohbauarbeiten kontrolliert und laufende Abschlagsrechnungen kontrolliert. Die Beklagten behaupten, es sei im Februar 2015 zwischen den Parteien zu einer Vereinbarung über eine pauschale Vergütung in Höhe von 235.000,- Euro netto gekommen, nachdem die Klägerin ihre Leistungen erbracht habe. Dies ergebe sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 02.02.2015, Anlage B2, sowie aus der Reaktion der Beklagten durch das Schreiben Anlage B3. Ferner tragen die Beklagten vor, sie hätten mit der Klägerin keine HOAI-Leistungen vereinbart, weil die Beklagte zu 1) Dritte mit diesen Leistungen beauftragt habe, nämlich für die Leistungsphasen 1 bis 5 das Büro M. K. & C. Architektur (F.) und das Planungs- und Konstruktionsbüro D. mit der Fachplanung (technische Ausrüstung). Die den Leistungsphasen 7 und 8 der Objektplanung entsprechenden Teilleistungen habe die Beklagte zu 1) selbst erbracht (Leistungsphase 7) und an die G& S P. GmbH, … B. die Überwachungsleistungen der Leistungsphase 8 als Gesamtkoordinator vergeben. Mit dem der Leistungsphase 8 der Tragwerksplanung entsprechenden Teilleistungen hatte die Beklagte zu1) das Ingenieurbüro Kannemacher in Frankfurt beauftragt. Die Beklagten behaupten, die HOAI-Leistungen seien von Dritten erbracht worden. Die Klägerin sei nicht mit HOAI-Leistungen beauftragt worden. Ferner seien durch die Beklagten insgesamt an die Klägerin Zahlungen in Höhe von 360.683,05 € geleistet worden. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die angefochtene Entscheidung des Landgerichts München I, Az.: 5 O 18289/15, verwiesen gem. § 540 Abs. 1 ZPO. Das Landgericht Mönchengladbach ist hat mit Urteil vom 14.06.2016 die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, der Klägerin Sicherheit in Höhe von 514.198,20 Euro für vereinbarte noch nicht international zuständigbezahlte Vergütungen und Nebenforderungen aus Architektenleistung am Bauvorhaben F. F., so dass die Klage abzuweisen istM. Straße 323, gemäß § 648 a BGB zu leisten und zwar nach Xxxx der Beklagten in Form der in §§ 232 BGB oder 648 a Abs. 2 BGB genannten Sicherheitsarten. Das Landgericht Mönchengladbach ist nach ging dabei bei dem zwischen den Vorschriften der EG- Verordnung NrParteien geschlossenen Vertrag von einem Werkvertrag aus. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 Die Voraussetzungen des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen EuGVVO international nicht zuständig. Auf diese Verordnung ist für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit bei einer Klage gegen eine in Großbritannien und damit in einem Mitgliedsland der Europäischen Union ansässigen Beklagten zurückzugreifen. Gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVVO sind Personen, die ihren Wohnsitz § 648 a BGB wurden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates habenÜbrigen bejaht. Das Landgericht hat die Honorarberechnung der Klägerin als schlüssig angesehen und dem Anspruch auf Sicherheitsleistung zugrunde gelegt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten vom 14. Juli 2016. Die Beklagten sind der Auffassung, vor dass ein Werkvertrag zwischen den Gerichten dieses Staates zu verklagenParteien mit dem Vertrag in Anlage K1 und K2 nicht geschlossen war. Wird Die Leistungspflicht der Klägerin habe nicht primär darin bestanden, einen geschuldeten Erfolg herbeizuführen. Ferner seien keine offenen Vergütungsansprüche gegeben gewesen. Der Pauschalpreis lautete auf 165.000,- Euro. Die Beklagten zahlte insgesamt 350.026,61 Euro, was jedenfalls auch durch die Klägerin mit der Anlage K6 bestätigt wurde. Darin enthalten war auch die Vereinbarung über eine juristische Person in Anspruch genommen, ist gemäß Art. 60 Abs. 1 EuGVVO statt des Wohnsitzes der satzungsmäßige Sitz zu berücksichtigenpauschale Abgeltung aus dem Februar 2015. Eine Ausnahme Anwendung der HOAI Mindestsätze sei nicht geboten. Von der Klägerin seien keine HOAI-Leistungen erbracht worden. Zwischen den Parteien waren keine Architektenleistungen vereinbart. Die mündliche Vereinbarung über eine Abgeltung der erbrachten Leistungen in Höhe von diesem Grundsatz ist in den Wahlgerichtsständen nach Art235.000 Euro netto vom 02.02.2015 sei wirksam. 5 ff. EuGVVO zu sehen. Vorliegend scheidet eine internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach für vertragliche und vertragsähnliche Ansprüche gemäß Art. 5 Nr. 1, Art 5 Nr. 5 oder Art. 16 Abs. 1 EuGVVO schon deswegen ausSie verstoße auch nicht gegen die HOAI, weil eben keine HOAI-Leistungen erbracht worden seien. Bei der Kläger Vereinbarung handle es sich ausdrücklich nicht um einen Vergleich. Dieser sei auch formfrei zulässig. Die Beklagte beantragt daher mit Schriftsatz vom 19.08.2016 (Bl. 145 d. A.): Unter Abänderung des am 14.06.2016 verkündeten Urteils wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung mit Schriftsatz vom 15.09.2016. Die Klägerin sieht das Urteil als zutreffend an. Das Landgericht habe zutreffend einen Werkvertrag angenommen. Es bestünde ein offener Honoraranspruch der Klägerin, wie vom Landgericht festgestellt. Auch seien die weiteren Honorarparameter schlüssig dargelegt. Ein nachträglicher Verzicht der Klägerin auf vertragliche Ansprüche stützt und zudem sein Wohnsitz, an das Mindestsatzhonorar sei mit der Vereinbarung aus dem im Zweifel vertragliche Ansprüche zu erfüllen gewesen wären, nicht innerhalb des Gerichtsbezirks des Landgerichts Mönchengladbach liegt. Aber auch die Voraussetzungen des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO, auf den der Kläger die Zuständigkeit der Geltendmachung seiner Ansprüche aus unerlaubter Handlung stützt, sind Februar 2015 nicht gegeben. Zum einen kann sei diese Vereinbarung überhaupt nicht zustande gekommen. Das Nachtragsangebot des Geschäftsführers der Anwendung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO schon als entgegenstehend angesehen werden, dass die vom Kläger behaupteten Ansprüche aus § 826 BGB wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung aufgrund einer Verletzung Klägerin (Anlage B2) sei von vertraglichen Aufklärungspflichten bzw. Verhaltenspflichten denknotwendig Ansprüche sind, die aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag herrühren und damit an einen Vertag anknüpfen. Geht man vom Grundsatz der autonomen Auslegung der europarechtlichen Vorschriften aus und legt die Definition des Europäischen Gerichtshofs (EuGHBeklagten zu 1) in seiner Entscheidung vom 27.09.1988 - 198/87, Kalfelis - zugrunde, derzufolge sich der Begriff der unerlaubten Handlung "auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO anknüpfen", erscheint zweifelhaft, ob ein schlüssiger Vortrag einer zuständigkeitsbegründenden unerlaubten Handlung im europarechtlichen Sinn vorliegtangenommen worden. Die genannte Entscheidung Beklagten hätten hierzu auch nicht substantiiert vorgetragen. Ferner seien die Leistungen des EuGH wird Architekten zum Zeitpunkt der nachträglichen Honorarvereinbarung hier nicht endgültig fertiggestellt gewesen. Die Klägerin erbrachte auch in der Literatur dahingehend ausgelegt, dass deliktische Ansprüche nicht gegeben seien, wenn Ansprüche geltend gemacht werden, Folgezeit Überwachungsleistungen bis zur Kündigung des Ingenieurvertrags. Es existiere weder eine Abnahmeerklärung der Beklagten noch eine Schlussrechnung der Klägerin. Der Senat hat mündlich verhandelt am 10.01.2017. Auf die in einem so engen Zusammenhang mit einem Vertrag stehen, dass dieses vertragliche Element ganz der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweise Bl. 187 d. A. wird Bezug genommen. Ferner wird Bezug genommen auf die im Vordergrund steht und auch den Charakter des Rechtsverhältnisses ganz entscheidend prägtBerufungsverfahren eingereichten Schriftsätze der Parteien. Danach soll eine unerlaubte Handlung bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüche wegen einer Veruntreuung oder Unterschlagung von Wertpapieren durch eine Bank nicht gegeben sein (vglII. Geimer/Schütze, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2004, EuGVVO Art. 5 Rdnr. 220 m.w.N.). Selbst wenn man jedoch die vom Kläger vorgetragenen Handlungen Die zulässige Berufung der Beklagten - Beteiligung an ist in der Verletzung von vertraglichen Aufklärungspflichten sowie Beteiligung an einem churning jeweils seitens der … - als unerlaubte Handlungen im Sinne von ArtSache erfolgreich. 5 Nr. 3 EuGVVO qualifiziert, kann eine Zuständigkeit Das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach nicht angenommen werden. Weder Erfolgs- noch Handlungsort einer etwaigen unerlaubten Handlung der Beklagten liegen in Mönchengladbach. Als OrtMünchen I, an dem das schädigende Ereignis nach Art. Az.: 5 Nr. 3 EuGVVO eingetreten istO 182989/15, sind sowohl der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch der Ort des ursächlichen Geschehens anzusehen (vgl. EuGH vom 30.11.1976 - 21/76, Bier/Mines des Potasse d’Alsace). Vorliegend ist der Ort des Schadenseintritts nicht geeignet, eine Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach zu begründen. Da 14.06.2016 war aufzuheben und die Handelsaufträge in London abgewickelt worden und das dort von der Beklagten geführte Konto mit den geltend gemachten Verlusten belastet wurde, ist als Erfolgsort der behaupteten Schädigungshandlung London anzusehen. Aber auch der Handlungsort und damit der Ort des ursächlichen Geschehens liegen in LondonKlage abzuweisen. Die Beklagte ist ausschließlich in London tätig geworden und hat dort gehandelt bzwVoraussetzungen für eine Sicherheitsleistung nach § 648 a BGB liegen aus Sicht des Senates nicht vor. nach klägerischem Vortrag pflichtwidrig Handlungen unterlassen. Zwischen dem Kläger und der Beklagten sind vertragliche Absprachen geschlossen worden, die als Rechtswahl englisches Recht beinhalten. Angesichts dessen und der Berücksichtigung der Tatsache, dass bei der Feststellung des Handlungsortes wiederum eine autonome, vom deutschen Recht unabhängige Beurteilung der Sachfrage zu erfolgen hat, ist London und nicht Mönchengladbach als Handlungsort Voraussetzung für behauptete Verletzungshandlungen der Beklagten anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass die …..als etwaige in Mönchengladbach agierende Haupttäterin anzusehen wäre, deren Handlungen sich die Beklagte als Mittäterin oder Gehilfin einen Anspruch auf Gewährung einer Bauhandwerkersicherheit gemäß § 830 BGB zurechnen lassen müsste. Diese Zurechnungsnorm, die eine Zuordnung 648 a ist das Vorliegen eines Tatbeitrags als täterschaftliches Handeln oder als Beihilfe für das Erzielen der begehrten Rechtsfolge entbehrlich machen und auch den Nachweis einer Kausalität eines Tatbeitrags nicht erfordert, kann als nationale Norm nicht zur Begründung oder Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO mit dem autonom zu beurteilenden Begriff der "unerlaubten Handlung" herangezogen werden (s. EUGH, Urteil vom 27.09.1988 - 198/87, Kalfelis; ausdrücklich ebenso Weller, IPRax 2000, 202, 206 f.; vgl. weiter Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2006, Art. 5 EuGVVO, Rdnr. 86 a; Münchener Kommentar/Gottwald, ZPO, 3. Aufl. 2008, Art. 5 EuGVO, Rdnr. 55). Ebenso wenig kann in Verbindung mit der nationalen Vorschrift des § 32 ZPO, der einen besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung begründet, eine tragfähige Begründung für die Ausweitung des Handlungsortes auf einen anderen Mitgliedsstaat gesehen werden (Rauscher/Leible, aaO, Art. 5 EuGVVO, Rdnr. 75; Kiethe, NJW 1994, 222, 223). Die EuGVVO enthält gerade keine besondere Zurechnungsnorm für Taten eines Dritten zur Begründung einer internationalen Zuständigkeit. Vielmehr heißt es in den Vorbemerkungen zur EuGVVO unter Nr. 11: "Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist." In seinen Entscheidungen stellt der EUGH dementsprechend konsequent darauf ab, dass es sich bei den weiteren Gerichtsständen gemäß Art. 5, 6 EuGVVO um Ausnahmen vom Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten handelt, die einschränkend auszulegen sind (EUGHE 1976, 1735; EUGH, Urteil vom 27.09.1988 - 000/00, Xxxxxxxx; EUGH, Urteil vom 11.01.1990, - 220/88, Dumez France u.a. / Hess. Landesbank u.a.). Diese besonderen Zuständigkeiten beruhen dem EUGH zufolge darauf, dass zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (EUGH, Urteil vom 11.01.1990, - 220/88, Dumez France u.a. / Hess. Landesbank u.a.). Eine solche besonders enge Beziehung Werkvertrags zwischen dem Landgericht Mönchengladbach Unternehmer eines Bauwerks und dem Besteller für bestehende Vergütungsforderungen. Hier fehlt es aus Sicht des Senates bereits an einer Streitigkeit, in der der Kläger eine unerlaubte Handlung der in London ansässigen und ausschließlich dort agierenden Beklagten behauptet, vermag die Xxxxxx nicht zu erkennen. Der Kläger hat mit der Beklagten einen eigenständigen Handelsvertrag (Anlage K 10) geschlossen, in dem die Geltung englischen Rechts vereinbart wird und welches die Beklagte zur auftragsgemäßen Platzierung von per se erlaubten Spekulationsgeschäften in London berechtigt und verpflichtet. Der Kläger behauptet weiter, die Beklagte habe sich durch Unterlassung von Handlungen bzw. durch vertragliche Absprachen mit der …..an deren unerlaubten Handlungen in Mönchengladbach beteiligt. Jedoch kann angesichts der Tatsache, dass die Beklagte ausschließlich in London gehandelt hat bzw. untätig geblieben ist und angesichts der vertraglichen Absprachen wirksamen Vereinbarung eines Werkvertrages zwischen den Parteien, die englischem Recht unterliegen, eine besonders enge zum in Deutschland belegenen Gerichtsbezirk des Landgerichts Mönchengladbach weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Erwägungen angenommen werden. Soweit die abweichende Auffassung auf die unerlaubte Handlung eines Haupt- oder Mittäters abstellt, die den Schwerpunkt des Rechtsstreits darstelle, weil gerade durch die Handlung des anderen Tatbeteiligten die eigentliche Hürde für die Durchführung der unerlaubten Handlung genommen werden müsse (so insbesondere OLG Düsseldorf, Urteil des.
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Samples: Projektsteuerungsvertrag
Entscheidungsgründe. Im "Kauf- und Tauschvertrag" vom 25. Juni 2002, abgeschlossen zwischen der WL und ua. Herrn MS (= Berufungswerber, Bw), war unter Punkt II. – neben dem Verkauf verschiedener Grundstücksflächen – weiters der Austausch zweier gleichwertiger Teilflächen im Ausmaß von je 72 m² wie folgt vereinbart worden: Teilstück 7 aus GstX in EZ1 an den Bw, Teilstück 8 aus GstY in EZ2 an die WL. Laut Punkt IV. beträgt der vereinbarte Preis hinsichtlich der Kaufgrundstücke € 21,80 pro m²; die abgetauschten Flächen im Freiland würden zu "Gebührenbemessungszwecken" mit dem angemessenen Betrag von je gesamt S 7.200, sohin S 100 pro m², bewertet. In den bezughabenden Abgabenerklärungen Gre 1 wurde auf die Gegenleistung "lt. Vertrag" verwiesen. Nach Erteilung sämtlich erforderlicher Genehmigungen hat das Finanzamt dem Bw – neben der getrennten Grunderwerbsteuervorschreibung für die käuflich erworbenen Grundstücke – betr. den Tausch mit Bescheid vom 14. November 2002, StrNr, Grunderwerbsteuer im Betrag von € 54,94 vorgeschrieben. Der Tauschleistung wurde dabei der m²-Preis von € 21,80 zugrunde gelegt und diese insgesamt in Höhe von € 1.569,60 ermittelt. In der dagegen erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen eingewendet, bei den nebeneinander liegenden Tauschflächen handle es sich um bis zu 50 Grad steiles Gelände (Wald), welches mit Gebüsch bewachsen sei. Der Tausch sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen, sondern lediglich zwecks Begradigung der Grenzen erfolgt. Die Klage ist unzulässigBewertung mit € 21,80 pro m² sei überhöht, da für vergleichbare Grundstücke aufgrund der Lage und Beschaffenheit lediglich ein m²-Preis von € 1 bezahlt werde. Das Landgericht Mönchengladbach ist Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 20. November 2003 wurde dahin begründet, dass der im Vertrag vereinbarte Kaufpreis auch hinsichtlich der Tauschgrundstücke heranzuziehen sei, da es sich um Restflächen der Kaufgrundstücke handle. Mit Antrag vom 27. November 2003 wurde die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und ergänzt, trotz gleicher EZ könnten die Tauschflächen wertmäßig aufgrund Lage und Bewuchs nicht international zuständig, so dass die Klage abzuweisen istmit den Kaufgrundstücken verglichen werden. Das Landgericht Mönchengladbach ist nach den Vorschriften der EG- Verordnung Nr. 44/2001 In einem weiteren Schreiben vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit 2003 wird vom Bw zur Beschaffenheit der Tauschflächen ua. ausgeführt: "Beim Kaufgrundstück handelt es sich um ein ebenes Rasengrundstück, das direkt ans Wohnhaus angrenzt. Beim Tauschgrundstück handelt es sich um ein 40 – 45 Grad steiles Berggelände, worauf nur Stauden und die Anerkennung und Vollstreckung Steine drauf stehen. Der Verkehrswert solcher Flächen liegt nach Aussage der Fachleute pro m² unter 1 €. … Außerdem habe ich ein Reststück von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen EuGVVO international nicht zuständig. Auf diese Verordnung 48 m² vom Land (Straßengrund-Einfahrt zur Garage), dies ist für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit bei einer Klage gegen eine in Großbritannien und damit in einem Mitgliedsland der Europäischen Union ansässigen Beklagten zurückzugreifen. Gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVVO sind Personenein asphaltierter Grund, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates haben, vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Wird eine juristische Person in Anspruch genommen, ist gemäß Art. 60 Abs. 1 EuGVVO statt des Wohnsitzes der satzungsmäßige Sitz zu berücksichtigen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist in den Wahlgerichtsständen nach Art. 5 ff. EuGVVO zu sehen. Vorliegend scheidet eine internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach für vertragliche und vertragsähnliche Ansprüche gemäß Art. 5 Nr. 1, Art 5 Nr. 5 oder Art. 16 Abs. 1 EuGVVO schon deswegen aus, weil der Kläger sich ausdrücklich nicht auf vertragliche Ansprüche stützt und zudem sein Wohnsitz, an dem im Zweifel vertragliche Ansprüche zu erfüllen gewesen wären, nicht innerhalb des Gerichtsbezirks des Landgerichts Mönchengladbach liegt. Aber auch die Voraussetzungen des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO, auf den der Kläger die Zuständigkeit der Geltendmachung seiner Ansprüche aus unerlaubter Handlung stützt, sind nicht gegeben. Zum einen kann der Anwendung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO schon als entgegenstehend angesehen werden, dass die vom Kläger behaupteten Ansprüche aus § 826 BGB wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung aufgrund einer Verletzung von vertraglichen Aufklärungspflichten bzw. Verhaltenspflichten denknotwendig Ansprüche sind, die aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag herrühren und damit an einen Vertag anknüpfen. Geht man vom Grundsatz der autonomen Auslegung der europarechtlichen Vorschriften aus und legt die Definition des Europäischen Gerichtshofs um 9 € pro m² gekauft (EuGH) in seiner Entscheidung vom 27.09.1988 - 198/87, Kalfelis - zugrunde, derzufolge sich der Begriff der unerlaubten Handlung "auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO anknüpfen", erscheint zweifelhaft, ob ein schlüssiger Vortrag einer zuständigkeitsbegründenden unerlaubten Handlung im europarechtlichen Sinn vorliegt. Die genannte Entscheidung des EuGH wird auch in der Literatur dahingehend ausgelegt, dass deliktische Ansprüche nicht gegeben seien, wenn Ansprüche geltend gemacht werden, die in einem so engen Zusammenhang mit einem Vertrag stehen, dass dieses vertragliche Element ganz im Vordergrund steht und auch den Charakter des Rechtsverhältnisses ganz entscheidend prägt. Danach soll eine unerlaubte Handlung bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüche wegen einer Veruntreuung oder Unterschlagung von Wertpapieren durch eine Bank nicht gegeben sein (vgl. Geimer/Schütze, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2004, EuGVVO Art. 5 Rdnr. 220 m.w.N.siehe Kaufangebot). Selbst wenn man jedoch die vom Kläger vorgetragenen Handlungen der Beklagten - Beteiligung an der Verletzung von vertraglichen Aufklärungspflichten sowie Beteiligung an einem churning jeweils seitens der … - als unerlaubte Handlungen im Sinne von Art…". 5 Nr. 3 EuGVVO qualifiziert, kann eine Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach nicht angenommen werden. Weder Erfolgs- noch Handlungsort einer etwaigen unerlaubten Handlung der Beklagten liegen in Mönchengladbach. Als Ort, an dem das schädigende Ereignis nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO eingetreten ist, sind sowohl der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch der Ort des ursächlichen Geschehens anzusehen (vgl. EuGH vom 30.11.1976 - 21/76, Bier/Mines des Potasse d’Alsace). Vorliegend ist der Ort des Schadenseintritts nicht geeignet, eine Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach zu begründen. Da die Handelsaufträge in London abgewickelt worden und das dort von der Beklagten geführte Konto mit den geltend gemachten Verlusten belastet wurde, ist als Erfolgsort der behaupteten Schädigungshandlung London anzusehen. Aber auch der Handlungsort und damit der Ort des ursächlichen Geschehens liegen in London. Die Beklagte ist ausschließlich in London tätig geworden und hat dort gehandelt bzw. nach klägerischem Vortrag pflichtwidrig Handlungen unterlassen. Zwischen dem Kläger und der Beklagten sind vertragliche Absprachen geschlossen worden, die als Rechtswahl englisches Recht beinhalten. Angesichts dessen und der Berücksichtigung der Tatsache, dass bei der Feststellung des Handlungsortes wiederum eine autonome, vom deutschen Recht unabhängige Beurteilung der Sachfrage zu erfolgen hat, ist London und nicht Mönchengladbach als Handlungsort für behauptete Verletzungshandlungen der Beklagten anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass die …..als etwaige in Mönchengladbach agierende Haupttäterin anzusehen wäre, deren Handlungen sich die Beklagte als Mittäterin oder Gehilfin gemäß § 830 BGB zurechnen lassen müsste. Diese Zurechnungsnorm, die eine Zuordnung eines Tatbeitrags als täterschaftliches Handeln oder als Beihilfe für das Erzielen der begehrten Rechtsfolge entbehrlich machen und auch den Nachweis einer Kausalität eines Tatbeitrags nicht erfordert, kann als nationale Norm nicht zur Begründung oder Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO mit dem autonom zu beurteilenden Begriff der "unerlaubten Handlung" herangezogen werden (s. EUGH, Urteil vom 27.09.1988 - 198/87, Kalfelis; ausdrücklich ebenso Weller, IPRax 2000, 202, 206 f.; vgl. weiter Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2006, Art. 5 EuGVVO, Rdnr. 86 a; Münchener Kommentar/Gottwald, ZPO, 3. Aufl. 2008, Art. 5 EuGVO, Rdnr. 55). Ebenso wenig kann in Verbindung mit der nationalen Vorschrift des § 32 ZPO, der einen besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung begründet, eine tragfähige Begründung für die Ausweitung des Handlungsortes auf einen anderen Mitgliedsstaat gesehen werden (Rauscher/Leible, aaO, Art. 5 EuGVVO, Rdnr. 75; Kiethe, NJW 1994, 222, 223). Die EuGVVO enthält gerade keine besondere Zurechnungsnorm für Taten eines Dritten zur Begründung einer internationalen Zuständigkeit. Vielmehr heißt es in den Vorbemerkungen zur EuGVVO unter Nr. 11: "Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist." In seinen Entscheidungen stellt der EUGH dementsprechend konsequent darauf ab, dass es sich bei den weiteren Gerichtsständen gemäß Art. 5, 6 EuGVVO um Ausnahmen vom Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten handelt, die einschränkend auszulegen sind (EUGHE 1976, 1735; EUGH, Urteil vom 27.09.1988 - 000/00, Xxxxxxxx; EUGH, Urteil vom 11.01.1990, - 220/88, Dumez France u.a. / Hess. Landesbank u.a.). Diese besonderen Zuständigkeiten beruhen dem EUGH zufolge darauf, dass zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (EUGH, Urteil vom 11.01.1990, - 220/88, Dumez France u.a. / Hess. Landesbank u.a.). Eine solche besonders enge Beziehung zwischen dem Landgericht Mönchengladbach und einer Streitigkeit, in der der Kläger eine unerlaubte Handlung der in London ansässigen und ausschließlich dort agierenden Beklagten behauptet, vermag die Xxxxxx nicht zu erkennen. Der Kläger hat mit der Beklagten einen eigenständigen Handelsvertrag (Anlage K 10) geschlossen, in dem die Geltung englischen Rechts vereinbart wird und welches die Beklagte zur auftragsgemäßen Platzierung von per se erlaubten Spekulationsgeschäften in London berechtigt und verpflichtet. Der Kläger behauptet weiter, die Beklagte habe sich durch Unterlassung von Handlungen bzw. durch vertragliche Absprachen mit der …..an deren unerlaubten Handlungen in Mönchengladbach beteiligt. Jedoch kann angesichts der Tatsache, dass die Beklagte ausschließlich in London gehandelt hat bzw. untätig geblieben ist und angesichts der vertraglichen Absprachen zwischen den Parteien, die englischem Recht unterliegen, eine besonders enge zum in Deutschland belegenen Gerichtsbezirk des Landgerichts Mönchengladbach weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Erwägungen angenommen werden. Soweit die abweichende Auffassung auf die unerlaubte Handlung eines Haupt- oder Mittäters abstellt, die den Schwerpunkt des Rechtsstreits darstelle, weil gerade durch die Handlung des anderen Tatbeteiligten die eigentliche Hürde für die Durchführung der unerlaubten Handlung genommen werden müsse (so insbesondere OLG Düsseldorf, Urteil desVorgelegt wurden dazu:
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Samples: Kauf Und Tauschvertrag