Common use of Entscheidungsgründe Clause in Contracts

Entscheidungsgründe. I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten eine Bauhandwerkersicherung gemäß § 648 a BGB für noch offenes Architektenhonorar. Die Klägerin ist ein Architektenbüro. Die Beklagte zu 1) ist eine Projektgesellschaft für die Revitalisierung des Bürogebäudes M. L.straße . in F., das nach Entkernung zu Studentenwohnungen neu ausgebaut werden sollte. Die Bauarbeiten sind nahezu fertiggestellt. Die Beklagte zu 2) ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) beauftragte mit Ingenieurvertrag vom 24.09.2013 die Klägerin mit Leistungen gem. der vertraglichen Bedingungen einschließlich eines Leistungsbildes zu Ziff. 2.1.1. Auf den Vertrag Anlage K1 und die Leistungsbeschreibung Anlage K2 wird Bezug genommen. Auszugsweise enthält der Vertrag folgenden Text: Unter Vorbemerkung Ziffer 4 heißt es: „Dies vorausgeschickt schließen die Parteien den folgenden Vertrag über Architektenplanungsleistungen“. Unter § 1 Ziffer 1. Gegenstand des Vertrages heißt es: „Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer hiermit mit der in Anlage 2.1.1. zu diesem Vertrag beschriebenen Ingenieurleistungen für das Studentenwohnhaus „F. F.“ einschließlich der gewerblich zu vermietenden Fläche im Erdgeschoss sowie der Außenanlagen auf dem Grundstück." Unter § 2 Grundlagen des Vertrages heißt es unter Ziffer 0.0.0.: Leistungsbeginn ist zum 15.09.2013, Leistungsdauer ist in Summe 15 Monate. Unter Ziffer 2. heißt es: Zusätzlich zu diesen Vertragsgrundlagen gelten als Vertragsbestandteile in der nachstehenden Reihenfolge (…) und unter Punkt 2.3 heißt es: Die Regelungen zum Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung. Unter Ziffer 3. weitere Rechte und Pflichten heißt es unter Ziffer 4.: Der Auftragnehmer ist gegenüber dem Auftraggeber zu umfassender Unterrichtung und Beratung (auch über die etwaige Notwendigkeit des Einsatzes von Sonderfachleuten hinsichtlich aller Durchführung seiner Leistungen und des Bauvorhaben betreffenden Angelegenheiten verpflichtet. Er hat bei der Erfüllung seiner Leistungen die Interessen des Auftraggebers zu wahren. Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Vertrag Anlage K1. In dem Leistungsbild Anlage 2.1.1 zum Vertrag Anlage K1 heißt es: Leistungsbild: – Mitwirken an den Verhandlungen und an der Herbeiführung der Bauverträge – Organisation/Teilnahme/Protokollierung der Baubesprechungen in der Regel alle zwei Wochen – regelmäßige Begehung des Objektes zur Feststellung der Übereinstimmung der Ausführung mit der Baugenehmigung, der funktionalen Generalunternehmerleistungsbeschreibung, sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften – Aufbauen und Führen einer Mängelliste – Erstellen eines Begehungsprotokolls und Übergabe an die Bauunternehmen, mit der Aufforderung, die festgestellten Mängel abzuarbeiten – Mitwirkung bei der Beantwortung des vertragsrelevanten Schriftverkehrs, Bedenkenanzeigen Behinderungsanzeigen etc. – Prüfen/Mitwirken bei der Abwehr von Nachtragsangeboten – Prüfung der Rechnungen der Bauunternehmer mit Leistungsstandfeststellung – Organisation und Vorbereitung der Abnahme der Leistung unter Mitwirkung des Generalunternehmers, Feststellen der Mängel, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber – der Beseitigung der Mängel nach Abnahme; hier ist handschriftlich vor dem Wort Beseitigung eingefügt; Überwachen (in der klägerseits vorgelegten Anlage K2) In dem Vertrag vom 24.9.2013 wurde ein Pauschalhonorar von 165.000,- Euro vereinbart. Mit der 21. Abschlagsrechnung berechnete die Klägerin das Honorar nach Mindestsätzen nach HOAI unter Berufung auf eine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI, mit insgesamt 519.919,46 Euro und berechnete einen offenen Honoraranspruch von 383.084,16 Euro unter Berücksichtigung offener Rechnungsbeträge. Die Klägerin ließ die 21. Abschlagsrechnung der Beklagten zu 1) mit Schriftsatz vom 29.09.2015 übersenden, forderte Zahlung bis 30.10.2015 und verlangte eine Sicherheit gemäß § 648 a BGB in Höhe von 514.198,20 Euro bis zum 13.10.2015 (Anlage K4). Die Klägerin trägt vor, sie habe während der Leistungszeit die Mängelliste, zuletzt Stand 14.10.2015 erstellt und aktualisiert, die Ausführung der Tragwerksplanung überwacht, die Rohbauarbeiten kontrolliert und laufende Abschlagsrechnungen kontrolliert. Die Beklagten behaupten, es sei im Februar 2015 zwischen den Parteien zu einer Vereinbarung über eine pauschale Vergütung in Höhe von 235.000,- Euro netto gekommen, nachdem die Klägerin ihre Leistungen erbracht habe. Dies ergebe sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 02.02.2015, Anlage B2, sowie aus der Reaktion der Beklagten durch das Schreiben Anlage B3. Ferner tragen die Beklagten vor, sie hätten mit der Klägerin keine HOAI-Leistungen vereinbart, weil die Beklagte zu 1) Dritte mit diesen Leistungen beauftragt habe, nämlich für die Leistungsphasen 1 bis 5 das Büro M. K. & C. Architektur (F.) und das Planungs- und Konstruktionsbüro D. mit der Fachplanung (technische Ausrüstung). Die den Leistungsphasen 7 und 8 der Objektplanung entsprechenden Teilleistungen habe die Beklagte zu 1) selbst erbracht (Leistungsphase 7) und an die G& S P. GmbH, … B. die Überwachungsleistungen der Leistungsphase 8 als Gesamtkoordinator vergeben. Mit dem der Leistungsphase 8 der Tragwerksplanung entsprechenden Teilleistungen hatte die Beklagte zu1) das Ingenieurbüro Kannemacher in Frankfurt beauftragt. Die Beklagten behaupten, die HOAI-Leistungen seien von Dritten erbracht worden. Die Klägerin sei nicht mit HOAI-Leistungen beauftragt worden. Ferner seien durch die Beklagten insgesamt an die Klägerin Zahlungen in Höhe von 360.683,05 € geleistet worden. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die angefochtene Entscheidung des Landgerichts München I, Az.: 5 O 18289/15, verwiesen gem. § 540 Abs. 1 ZPO. Das Landgericht hat mit Urteil vom 14.06.2016 die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, der Klägerin Sicherheit in Höhe von 514.198,20 Euro für vereinbarte noch nicht bezahlte Vergütungen und Nebenforderungen aus Architektenleistung am Bauvorhaben F. F., M. Straße 323, gemäß § 648 a BGB zu leisten und zwar nach Xxxx der Beklagten in Form der in §§ 232 BGB oder 648 a Abs. 2 BGB genannten Sicherheitsarten. Das Landgericht ging dabei bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag von einem Werkvertrag aus. Die Voraussetzungen des § 648 a BGB wurden im Übrigen bejaht. Das Landgericht hat die Honorarberechnung der Klägerin als schlüssig angesehen und dem Anspruch auf Sicherheitsleistung zugrunde gelegt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten vom 14. Juli 2016. Die Beklagten sind der Auffassung, dass ein Werkvertrag zwischen den Parteien mit dem Vertrag in Anlage K1 und K2 nicht geschlossen war. Die Leistungspflicht der Klägerin habe nicht primär darin bestanden, einen geschuldeten Erfolg herbeizuführen. Ferner seien keine offenen Vergütungsansprüche gegeben gewesen. Der Pauschalpreis lautete auf 165.000,- Euro. Die Beklagten zahlte insgesamt 350.026,61 Euro, was jedenfalls auch durch die Klägerin mit der Anlage K6 bestätigt wurde. Darin enthalten war auch die Vereinbarung über eine pauschale Abgeltung aus dem Februar 2015. Eine Anwendung der HOAI Mindestsätze sei nicht geboten. Von der Klägerin seien keine HOAI-Leistungen erbracht worden. Zwischen den Parteien waren keine Architektenleistungen vereinbart. Die mündliche Vereinbarung über eine Abgeltung der erbrachten Leistungen in Höhe von 235.000 Euro netto vom 02.02.2015 sei wirksam. Sie verstoße auch nicht gegen die HOAI, weil eben keine HOAI-Leistungen erbracht worden seien. Bei der Vereinbarung handle es sich um einen Vergleich. Dieser sei auch formfrei zulässig. Die Beklagte beantragt daher mit Schriftsatz vom 19.08.2016 (Bl. 145 d. A.): Unter Abänderung des am 14.06.2016 verkündeten Urteils wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung mit Schriftsatz vom 15.09.2016. Die Klägerin sieht das Urteil als zutreffend an. Das Landgericht habe zutreffend einen Werkvertrag angenommen. Es bestünde ein offener Honoraranspruch der Klägerin, wie vom Landgericht festgestellt. Auch seien die weiteren Honorarparameter schlüssig dargelegt. Ein nachträglicher Verzicht der Klägerin auf das Mindestsatzhonorar sei mit der Vereinbarung aus dem Februar 2015 nicht gegeben. Zum einen sei diese Vereinbarung überhaupt nicht zustande gekommen. Das Nachtragsangebot des Geschäftsführers der Klägerin (Anlage B2) sei von der Beklagten zu 1) nicht angenommen worden. Die Beklagten hätten hierzu auch nicht substantiiert vorgetragen. Ferner seien die Leistungen des Architekten zum Zeitpunkt der nachträglichen Honorarvereinbarung hier nicht endgültig fertiggestellt gewesen. Die Klägerin erbrachte auch in der Folgezeit Überwachungsleistungen bis zur Kündigung des Ingenieurvertrags. Es existiere weder eine Abnahmeerklärung der Beklagten noch eine Schlussrechnung der Klägerin. Der Senat hat mündlich verhandelt am 10.01.2017. Auf die in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweise Bl. 187 d. A. wird Bezug genommen. Ferner wird Bezug genommen auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze der Parteien. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache erfolgreich. Das Urteil des Landgerichts München I, Az.: 5 O 182989/15, vom 14.06.2016 war aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung nach § 648 a BGB liegen aus Sicht des Senates nicht vor. Voraussetzung für einen Anspruch auf Gewährung einer Bauhandwerkersicherheit gemäß § 648 a ist das Vorliegen eines Werkvertrags zwischen dem Unternehmer eines Bauwerks und dem Besteller für bestehende Vergütungsforderungen. Hier fehlt es aus Sicht des Senates bereits an einer wirksamen Vereinbarung eines Werkvertrages zwischen den Parteien.

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Entscheidungsgründe. I. Der Kläger fordert vom Beklagten die Rückzahlung eines geleisteten Honorars für anwaltliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung. Der Kläger war Arbeitnehmer der R. Automobile GmbH in … P. Er bezog ein monatliches Bruttogehalt von 2.400,00 € zuzüglich Weihnachts- und Urlaubsgeld. Am 20.1.2016 teilte ihm der Arbeitgeber mit, dass das Arbeitsverhältnis beendet werden müsse. Er werde ihm einen Aufhebungsvertrag zusenden, in dem vorgesehen sei, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.3.2016 enden solle. Der Kläger sollte sofort von der Arbeit freigestellt, das Gehalt sollte bis 31.3.2016 weiterbezahlt werden und der Kläger sollte ein qualifiziertes Zeugnis erhalten. Am 23.1.2016 erhielt der Kläger, der von seinem Vater, dem Zeugen B. S., begleitet wurde beim Beklagten einen Besprechungstermin, der ca. 1 Stunde dauerte. Zunächst wurde über den Fall gesprochen, der Kläger legte seine Arbeitssituation und seine finanziellen Verhältnisse dar. Der Beklagte erklärte, dass er in diesem Fall eine Abfindung herausholen könne. Der weitere Inhalt der Besprechung ist streitig. Am Ende der Besprechung legte der Beklagte dem Kläger eine Vollmacht, eine Vergütungsvereinbarung und ein Formular Mandatsbedingungen vor, welche vom Kläger nach etwa 5-minütigem Durchlesen unterzeichnet wurden. Ob und in welchem Umfang die Unterlagen erörtert wurden, ist ebenfalls streitig. Die Klägerin verlangt Vergütungsvereinbarung (Anlage K 1) hatte u.a. folgende Bestimmungen: „§ 1 Vergütung Die Vergütung berechnet sich nach dem Zeitaufwand der Kanzlei.“ Für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes wird ein Vergütungssatz von EUR 290,00 pro Stunde zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19% berechnet. Für Tätigkeiten des Sekretariats wird ein Stundensatz in Höhe von EUR 60,00 vereinbart. Die Kanzlei ist berechtigt, die Tätigkeiten des Sekretariats pauschal mit 15 Minuten pro Stunde anwaltlicher Tätigkeit abzurechnen. Erforderliche Reise-, Wege- und Wartzeiten gelten als Arbeitszeit. Die Abrechnung des Zeitaufwandes erfolgt im 15-Minuten-Takt (0,25 Stunden). Für angefangene 15 Minuten wird jeweils ein Viertel des Stundensatzes berechnet. Der Mandant schuldet in allen Fällen - Beratung, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung - mindestens das dreifache der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Eine Abfindung wird abweichend von der gesetzlichen Regelung dem Gegenstandswert hinzugerechnet. § 2 Auslagen, Sach- und Reisekosten … § 3 Anrechnungsausschluss … § 4 Vorschuss / Mahngebühren … § 5 Hinweise Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass diese Gebührenregelung von der gesetzlichen Regelung abweicht und daraus resultierenden Gebühren daher nicht - jedenfalls nicht in voller Höhe - von der Rechtsschutzversicherung, Justizbehörden oder der Gegenseite akzeptiert werden. Dem Mandanten ist bekannt, dass er die Differenz zwischen einer Erstattung einer solchen Stelle und den vereinbarten Gebühren selbst zu tragen hat. Die Mandatsbedingungen hatten u.a. folgenden Wortlaut (Anlage K 2): „Die Vergütung richtet sich nach einer gesonderten Vergütungsvereinbarung. Soweit keine Vergütungsvereinbarung geschlossen wird, richtet sich das Honorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Honorare können sich nach dem Gegenstandswert richten.“ Am 16.2.2016 kam zwischen der R. Automobile GmbH und dem Beklagten als Vertreter des Klägers ein Abwicklungsvertrag (Anlage K 3) zustande, in dem eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von 10.000,00 € (brutto) vereinbart wurde. Nachdem vereinbarungsgemäß auf dem Konto des Beklagten ein Betrag von 9.875,99 € eingegangen war, stellte der Beklagte am 1.3.2016 eine Rechnung (Anlage K 4) über 11.276,44 € an den Kläger. Dabei rechnete er ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 23.830,62 € unter Ansatz einer 2,5 Geschäftsgebühr auf den dreifachen Satz der gesetzlichen Gebühr sowie einer 1,5 Einigungsgebühr wiederum auf den dreifachen Satz der gesetzlichen Gebühr zuzüglich einer Pauschale von 20,00 € ab. Sodann verrechnete der Beklagte das eingegangene Fremdgeld in Höhe von 9.875,99 mit dem Rechnungsbetrag und verlangte vom Kläger noch Zahlung von 1.400,45 €. Der klägerische Prozessbevollmächtigte forderte den Beklagten mit Schreiben vom 6.5.2016 auf, den Betrag von 9.875,99 € bis zum 20.5.2016 zu überweisen. Zugleich focht er die Vergütungsvereinbarung vom 23.1.2016 wegen arglistiger Täuschung an und berechnete hierfür Anwaltskosten in Höhe von 887,03 €. Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe im Rahmen der Besprechung vom 23.1.2016 zur Abfindung geäußert, mit dieser könne der Kläger mit seiner Freundin einen schönen Urlaub machen. Vor Unterzeichnung der Vergütungsvereinbarung hätten er und sein Vater gefragt, welche Kosten für die Tätigkeit des Beklagten entstünden, worauf der Beklagte geäußert habe, das könne man jetzt noch nicht sagen. Er verlange einen Stundensatz von 290,00 zuzüglich Umsatzsteuer, je nachdem wie viele Stunden aufgewendet werden müssten, ergäbe sich dann ein Gesamthonorar. Auf die weiteren Absätze in der Vergütungsvereinbarung sei der Beklagte mit keinem Wort eingegangen. Insbesondere habe er nichts zur Dreifachen der gesetzlichen Vergütung gesagt und dass eine Bauhandwerkersicherung Abfindung abweichend von der gesetzlichen Regelung dem Gegenstandswert hinzugerechnet werde. Der Kläger habe nicht die Zeit gehabt, diese Absätze in der Vergütungsvereinbarung zu lesen. Hätte der Kläger vor der Unterzeichnung der Vergütungsvereinbarung dies gewusst, hätte er diese nicht abgeschlossen. Der Beklagte habe aufgrund einer Vielzahl ähnlicher Fälle um die Höhe der Vergütung infolge der 3-fachen Klausel und der Erhöhung des Gegenstandswerts gewusst. Der Kläger hat klageweise Zahlung von 9.875,99 € nebst Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen beantragt, der Beklagte im Wege der Widerklage 1.400,45 € nebst Zinsen. Der Beklagte hat insbesondere ausgeführt, dass der Kläger ausreichend Zeit gehabt hätte die Vergütungsvereinbarung zu lesen und zu verstehen, bevor er sie unterzeichnet hätte. Auf richterlichen Hinweis hat der Beklagte hilfsweise zunächst eine Zeithonorarabrechnung über 4.742,15 € nebst Zeitaufstellung vorgelegt, die unter Anwendung der 15-Minuten-Klausel einen Gesamtaufwand von 13 h ausweist (Anlage B 1); diese Abrechnung hat der Beklagte später korrigiert mit der Abrechnung vom 14.7.2017 (Anlage B 2) über einen Betrag von 5.173,53 €, basierend auf einem Gesamtaufwand von 14 h 15 min. Der Kläger hat einen Zeitaufwand von vier Stunden unstreitig gestellt. Mit Endurteil vom 17.01.2018, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 8.495,59 € nebst Zinsen sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Widerklage wurde abgewiesen. Die Entscheidung wird auf einen Anspruch des Klägers auf Auskehrung von vereinnahmten Fremdgeld aus §§ 675, 667 BGB gestützt. Da die vereinbarte Vergütung das Fünffache der gesetzlichen Vergütung bei Zugrundelegung einer 1,8 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 11.051,04 € nicht übersteige, sei weder eine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB noch eine unangemessene Höhe nach § 3a RVG anzunehmen. Dem Vergütungsanspruch lasse sich auch kein Schadensersatzanspruch des Klägers entgegenhalten. Nach dem Ergebnis der Parteianhörung und der Zeugenvernehmung sei nicht bewiesen, dass der Kläger den Beklagten nach den Kosten für seine Tätigkeit gefragt habe und er hierauf eine unzutreffende Antwort gegeben habe. Es spreche viel dafür, dass der Beklagte dem Kläger auch ohne ausdrückliche Nachfrage nach § 242 BGB über die Höhe der zu erwartenden Mindestvergütung hätte aufklären müssen. Insoweit sei dem Kläger jedoch kein Schaden entstanden. Auch ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB lasse sich nicht nachweisen, ebenso wenig ein Anspruch aus §§ 123 Abs. 1, 142, 812 ff BGB wegen arglistiger Täuschung. Die Bestimmungen über die Mindestvergütung in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung und über die Hinzurechnung der Abfindung zum Gegenstandswert seien objektiv ungewöhnlich, überraschend und intransparent. Zudem liege eine unangemessene Benachteiligung des Mandanten gemäß § 648 a 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB für noch offenes Architektenhonorarvor. Die Klägerin ist Vergütungsvereinbarung habe daher nach §§ 305 ff. BGB nur insoweit Bestand, als ein ArchitektenbüroStundenhonorar vereinbart wurde. Die Beklagte zu 1) ist eine Projektgesellschaft Höhe des Stundensatzes sei mit 290,00 € netto nicht unangemessen. Die vereinbarte 15-Minuten-Klausel sei nach der Rechtsprechung des OLG München im Grundsatz mit den §§ 307 ff. BGB vereinbar, was für die Revitalisierung des Bürogebäudes M. L.straße Sekretariatspauschale nicht gelte. in F., Den vergütungspflichtigen Zeitaufwand setzt das nach Entkernung zu Studentenwohnungen neu ausgebaut werden sollte. Die Bauarbeiten sind nahezu fertiggestellt. Die Beklagte zu 2) ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) beauftragte mit Ingenieurvertrag vom 24.09.2013 die Klägerin mit Leistungen gem. der vertraglichen Bedingungen einschließlich eines Leistungsbildes zu Ziff. 2.1.1. Auf den Vertrag Anlage K1 und die Leistungsbeschreibung Anlage K2 wird Bezug genommen. Auszugsweise enthält der Vertrag folgenden Text: Unter Vorbemerkung Ziffer 4 heißt es: „Dies vorausgeschickt schließen die Parteien den folgenden Vertrag über Architektenplanungsleistungen“. Unter § 1 Ziffer 1. Gegenstand des Vertrages heißt es: „Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer hiermit mit Landgericht unter Kürzung der in der Anlage 2.1.1. zu diesem Vertrag beschriebenen Ingenieurleistungen für das Studentenwohnhaus „F. F.“ einschließlich der gewerblich zu vermietenden Fläche im Erdgeschoss sowie der Außenanlagen auf dem Grundstück." Unter B 1 enthaltenen Einzelpositionen nach § 2 Grundlagen des Vertrages heißt es unter Ziffer 0.0.0.: Leistungsbeginn ist zum 15.09.2013, Leistungsdauer ist in Summe 15 Monate. Unter Ziffer 2. heißt es: Zusätzlich zu diesen Vertragsgrundlagen gelten als Vertragsbestandteile in der nachstehenden Reihenfolge (…) und unter Punkt 2.3 heißt es: Die Regelungen zum Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung. Unter Ziffer 3. weitere Rechte und Pflichten heißt es unter Ziffer 4.: Der Auftragnehmer ist gegenüber dem Auftraggeber zu umfassender Unterrichtung und Beratung (auch über die etwaige Notwendigkeit des Einsatzes von Sonderfachleuten hinsichtlich aller Durchführung seiner Leistungen und des Bauvorhaben betreffenden Angelegenheiten verpflichtet. Er hat bei der Erfüllung seiner Leistungen die Interessen des Auftraggebers zu wahren. Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Vertrag Anlage K1. In dem Leistungsbild Anlage 2.1.1 zum Vertrag Anlage K1 heißt es: Leistungsbild: – Mitwirken an den Verhandlungen und an der Herbeiführung der Bauverträge – Organisation/Teilnahme/Protokollierung der Baubesprechungen in der Regel alle zwei Wochen – regelmäßige Begehung des Objektes zur Feststellung der Übereinstimmung der Ausführung mit der Baugenehmigung, der funktionalen Generalunternehmerleistungsbeschreibung, sowie 242 BGB mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften – Aufbauen und Führen einer Mängelliste – Erstellen eines Begehungsprotokolls und Übergabe unstreitig gestellten 4 Stunden an die Bauunternehmen(nachdem es selbst einen Aufwand in Höhe von 3,5 Stunden errechnet hat), was ein Zeithonorar von 1.380,40 € brutto begründe. Der Beklagte habe daher Fremdgeld in Höhe von 9.875,99 € - 1.380,40 € = 8.495,59 € zu Unrecht einbehalten. Der Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, mit der Aufforderunger sein erstinstanzliches Ziel einer vollständigen Klageabweisung und Verurteilung des Klägers gemäß der Widerklage vollumfänglich weiterverfolgt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Landgericht den Gegenstandswert fehlerhaft berechnet habe und der Ansatz einer 2,5 Geschäftsgebühr gerechtfertigt sei. Eine Verpflichtung des Rechtsanwalts, den Mandanten ungefragt über die festgestellten Mängel abzuarbeiten – Mitwirkung bei voraussichtliche Höhe der Beantwortung des vertragsrelevanten Schriftverkehrsgesetzlichen Gebühren aufzuklären, Bedenkenanzeigen Behinderungsanzeigen etcbestehe grundsätzlich nicht. – Prüfen/Mitwirken bei Zum Zeitpunkt der Abwehr von Nachtragsangeboten – Prüfung der Rechnungen der Bauunternehmer mit Leistungsstandfeststellung – Organisation und Vorbereitung der Abnahme der Leistung unter Mitwirkung des GeneralunternehmersMandatsübernahme sei die Abschätzung, Feststellen der Mängelob die Mindestvergütung dazu führen könnte, Abnahmeempfehlung dass die Mandatsübernahme für den Auftraggeber – der Beseitigung der Mängel nach Abnahme; hier ist handschriftlich vor dem Wort Beseitigung eingefügt; Überwachen (in der klägerseits vorgelegten Anlage K2) In dem Vertrag vom 24.9.2013 wurde ein Pauschalhonorar von 165.000,- Euro vereinbart. Mit der 21. Abschlagsrechnung berechnete die Klägerin das Honorar nach Mindestsätzen nach HOAI unter Berufung auf eine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAIKläger unwirtschaftlich sei, mit insgesamt 519.919,46 Euro und berechnete einen offenen Honoraranspruch von 383.084,16 Euro unter Berücksichtigung offener Rechnungsbeträge. Die Klägerin ließ die 21. Abschlagsrechnung der Beklagten zu 1) mit Schriftsatz vom 29.09.2015 übersenden, forderte Zahlung bis 30.10.2015 und verlangte eine Sicherheit gemäß § 648 a BGB in Höhe von 514.198,20 Euro bis zum 13.10.2015 (Anlage K4). Die Klägerin trägt vor, sie habe während der Leistungszeit die Mängelliste, zuletzt Stand 14.10.2015 erstellt und aktualisiert, die Ausführung der Tragwerksplanung überwacht, die Rohbauarbeiten kontrolliert und laufende Abschlagsrechnungen kontrolliert. Die Beklagten behaupten, es sei im Februar 2015 zwischen den Parteien zu einer Vereinbarung über eine pauschale Vergütung in Höhe von 235.000,- Euro netto gekommen, nachdem die Klägerin ihre Leistungen erbracht habe. Dies ergebe sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 02.02.2015, Anlage B2, sowie aus der Reaktion der Beklagten durch das Schreiben Anlage B3. Ferner tragen die Beklagten vor, sie hätten mit der Klägerin keine HOAI-Leistungen vereinbart, weil die Beklagte zu 1) Dritte mit diesen Leistungen beauftragt habe, nämlich für die Leistungsphasen 1 bis 5 das Büro M. K. & C. Architektur (F.) und das Planungs- und Konstruktionsbüro D. mit der Fachplanung (technische Ausrüstung). Die den Leistungsphasen 7 und 8 der Objektplanung entsprechenden Teilleistungen habe die Beklagte zu 1) selbst erbracht (Leistungsphase 7) und an die G& S P. GmbH, … B. die Überwachungsleistungen der Leistungsphase 8 als Gesamtkoordinator vergeben. Mit dem der Leistungsphase 8 der Tragwerksplanung entsprechenden Teilleistungen hatte die Beklagte zu1) das Ingenieurbüro Kannemacher in Frankfurt beauftragt. Die Beklagten behaupten, die HOAI-Leistungen seien von Dritten erbracht worden. Die Klägerin sei nicht mit HOAI-Leistungen beauftragt worden. Ferner seien durch die Beklagten insgesamt an die Klägerin Zahlungen in Höhe von 360.683,05 € geleistet worden. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die angefochtene Entscheidung des Landgerichts München I, Az.: 5 O 18289/15, verwiesen gem. § 540 Abs. 1 ZPO. Das Landgericht hat mit Urteil vom 14.06.2016 die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, der Klägerin Sicherheit in Höhe von 514.198,20 Euro für vereinbarte noch nicht bezahlte Vergütungen und Nebenforderungen aus Architektenleistung am Bauvorhaben F. F., M. Straße 323, gemäß § 648 a BGB zu leisten und zwar nach Xxxx der Beklagten in Form der in §§ 232 BGB oder 648 a Abs. 2 BGB genannten Sicherheitsarten. Das Landgericht ging dabei bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag von einem Werkvertrag aus. Die Voraussetzungen des § 648 a BGB wurden im Übrigen bejaht. Das Landgericht hat die Honorarberechnung der Klägerin als schlüssig angesehen und dem Anspruch auf Sicherheitsleistung zugrunde gelegt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten vom 14. Juli 2016. Die Beklagten sind der Auffassung, dass ein Werkvertrag zwischen den Parteien mit dem Vertrag in Anlage K1 und K2 nicht geschlossen war. Die Leistungspflicht der Klägerin habe nicht primär darin bestanden, einen geschuldeten Erfolg herbeizuführen. Ferner seien keine offenen Vergütungsansprüche gegeben gewesen. Der Pauschalpreis lautete auf 165.000,- Euro. Die Beklagten zahlte insgesamt 350.026,61 Euro, was jedenfalls auch durch die Klägerin mit der Anlage K6 bestätigt wurde. Darin enthalten war auch die Vereinbarung über eine pauschale Abgeltung aus dem Februar 2015. Eine Anwendung der HOAI Mindestsätze sei nicht geboten. Von der Klägerin seien keine HOAI-Leistungen erbracht worden. Zwischen den Parteien waren keine Architektenleistungen vereinbart. Die mündliche Vereinbarung über eine Abgeltung der erbrachten Leistungen in Höhe von 235.000 Euro netto vom 02.02.2015 sei wirksam. Sie verstoße auch nicht gegen die HOAI, weil eben keine HOAI-Leistungen erbracht worden seien. Bei der Vereinbarung handle es sich um einen Vergleich. Dieser sei auch formfrei zulässig. Die Beklagte beantragt daher mit Schriftsatz vom 19.08.2016 (Bl. 145 d. A.): Unter Abänderung des am 14.06.2016 verkündeten Urteils wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung mit Schriftsatz vom 15.09.2016. Die Klägerin sieht das Urteil als zutreffend an. Das Landgericht habe zutreffend einen Werkvertrag angenommen. Es bestünde ein offener Honoraranspruch der Klägerin, wie vom Landgericht festgestellt. Auch seien die weiteren Honorarparameter schlüssig dargelegt. Ein nachträglicher Verzicht der Klägerin auf das Mindestsatzhonorar sei mit der Vereinbarung aus dem Februar 2015 nicht gegeben. Zum einen sei diese Vereinbarung überhaupt nicht zustande gekommen. Das Nachtragsangebot des Geschäftsführers der Klägerin (Anlage B2) sei von der Beklagten zu 1) nicht angenommen worden. Die Beklagten hätten hierzu auch nicht substantiiert vorgetragen. Ferner seien die Leistungen des Architekten zum Zeitpunkt der nachträglichen Honorarvereinbarung hier nicht endgültig fertiggestellt möglich gewesen. Die Klägerin erbrachte auch Vereinbarung einer Mindestvergütung in Höhe des Dreifachen der Folgezeit Überwachungsleistungen bis zur Kündigung gesetzlichen Vergütung verstoße nach dem Urteil des IngenieurvertragsSenats vom 30.11.2016 - 15 U 1298/16 Rae nicht gegen §§ 305 ff. Es existiere weder eine Abnahmeerklärung der Beklagten noch eine Schlussrechnung der KlägerinBGB. Der Senat hat mündlich verhandelt am 10.01.2017. Auf die in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweise Bl. 187 d. A. wird Bezug genommen. Ferner wird Bezug genommen auf die Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze Einzelnen gegen die vom Landgericht vorgenommenen Kürzungen beim Zeitaufwand, die überdies in Widerspruch zu der Parteienangenommenen Wirksamkeit der 15-Minuten-Klausel stünden. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache erfolgreich. Das Der Beklagte, Widerkläger und Berufungskläger beantragt, das Urteil des Landgerichts München I, I vom 17.01.2018 (Az.. 30 O 9806/16) [gemeint ist: 5 30 O 182989/15, vom 14.06.2016 war aufzuheben 10072/16] abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung nach § 648 a BGB liegen aus Sicht des Senates nicht vor. Voraussetzung für einen Anspruch auf Gewährung einer Bauhandwerkersicherheit gemäß § 648 a ist das Vorliegen eines Werkvertrags zwischen dem Unternehmer eines Bauwerks und dem Besteller für bestehende Vergütungsforderungen. Hier fehlt es aus Sicht des Senates bereits an einer wirksamen Vereinbarung eines Werkvertrages zwischen den Parteien.wie folgt neu zu fassen:

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Entscheidungsgründe. I. Die Klägerin verlangt Im "Kauf- und Tauschvertrag" vom 25. Juni 2002, abgeschlossen zwischen der WL und ua. Herrn MS (= Berufungswerber, Bw), war unter Punkt II. – neben dem Verkauf verschiedener Grundstücksflächen – weiters der Austausch zweier gleichwertiger Teilflächen im Ausmaß von je 72 m² wie folgt vereinbart worden: Teilstück 7 aus GstX in EZ1 an den Beklagten eine Bauhandwerkersicherung gemäß § 648 a BGB für noch offenes ArchitektenhonorarBw, Teilstück 8 aus GstY in EZ2 an die WL. Die Klägerin ist ein ArchitektenbüroLaut Punkt IV. Die Beklagte beträgt der vereinbarte Preis hinsichtlich der Kaufgrundstücke € 21,80 pro m²; die abgetauschten Flächen im Freiland würden zu 1) ist eine Projektgesellschaft "Gebührenbemessungszwecken" mit dem angemessenen Betrag von je gesamt S 7.200, sohin S 100 pro m², bewertet. In den bezughabenden Abgabenerklärungen Gre 1 wurde auf die Gegenleistung "lt. Vertrag" verwiesen. Nach Erteilung sämtlich erforderlicher Genehmigungen hat das Finanzamt dem Bw – neben der getrennten Grunderwerbsteuervorschreibung für die Revitalisierung des Bürogebäudes M. L.straße käuflich erworbenen Grundstücke – betr. in F.den Tausch mit Bescheid vom 14. November 2002, das nach Entkernung zu Studentenwohnungen neu ausgebaut werden sollte. Die Bauarbeiten sind nahezu fertiggestellt. Die Beklagte zu 2) ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) beauftragte mit Ingenieurvertrag vom 24.09.2013 die Klägerin mit Leistungen gem. der vertraglichen Bedingungen einschließlich eines Leistungsbildes zu Ziff. 2.1.1. Auf den Vertrag Anlage K1 und die Leistungsbeschreibung Anlage K2 wird Bezug genommen. Auszugsweise enthält der Vertrag folgenden Text: Unter Vorbemerkung Ziffer 4 heißt es: „Dies vorausgeschickt schließen die Parteien den folgenden Vertrag über Architektenplanungsleistungen“. Unter § 1 Ziffer 1. Gegenstand des Vertrages heißt es: „Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer hiermit mit der in Anlage 2.1.1. zu diesem Vertrag beschriebenen Ingenieurleistungen für das Studentenwohnhaus „F. F.“ einschließlich der gewerblich zu vermietenden Fläche StrNr, Grunderwerbsteuer im Erdgeschoss sowie Betrag von € 54,94 vorgeschrieben. Der Tauschleistung wurde dabei der Außenanlagen auf dem Grundstück." Unter § 2 Grundlagen des Vertrages heißt es unter Ziffer 0.0.0.: Leistungsbeginn ist zum 15.09.2013, Leistungsdauer ist in Summe 15 Monate. Unter Ziffer 2. heißt es: Zusätzlich zu diesen Vertragsgrundlagen gelten als Vertragsbestandteile in der nachstehenden Reihenfolge (…) m²-Preis von € 21,80 zugrunde gelegt und unter Punkt 2.3 heißt es: Die Regelungen zum Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung. Unter Ziffer 3. weitere Rechte und Pflichten heißt es unter Ziffer 4.: Der Auftragnehmer ist gegenüber dem Auftraggeber zu umfassender Unterrichtung und Beratung (auch über die etwaige Notwendigkeit des Einsatzes von Sonderfachleuten hinsichtlich aller Durchführung seiner Leistungen und des Bauvorhaben betreffenden Angelegenheiten verpflichtet. Er hat bei der Erfüllung seiner Leistungen die Interessen des Auftraggebers zu wahren. Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Vertrag Anlage K1. In dem Leistungsbild Anlage 2.1.1 zum Vertrag Anlage K1 heißt es: Leistungsbild: – Mitwirken an den Verhandlungen und an der Herbeiführung der Bauverträge – Organisation/Teilnahme/Protokollierung der Baubesprechungen in der Regel alle zwei Wochen – regelmäßige Begehung des Objektes zur Feststellung der Übereinstimmung der Ausführung mit der Baugenehmigung, der funktionalen Generalunternehmerleistungsbeschreibung, sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften – Aufbauen und Führen einer Mängelliste – Erstellen eines Begehungsprotokolls und Übergabe an die Bauunternehmen, mit der Aufforderung, die festgestellten Mängel abzuarbeiten – Mitwirkung bei der Beantwortung des vertragsrelevanten Schriftverkehrs, Bedenkenanzeigen Behinderungsanzeigen etc. – Prüfen/Mitwirken bei der Abwehr von Nachtragsangeboten – Prüfung der Rechnungen der Bauunternehmer mit Leistungsstandfeststellung – Organisation und Vorbereitung der Abnahme der Leistung unter Mitwirkung des Generalunternehmers, Feststellen der Mängel, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber – der Beseitigung der Mängel nach Abnahme; hier ist handschriftlich vor dem Wort Beseitigung eingefügt; Überwachen (in der klägerseits vorgelegten Anlage K2) In dem Vertrag vom 24.9.2013 wurde ein Pauschalhonorar von 165.000,- Euro vereinbart. Mit der 21. Abschlagsrechnung berechnete die Klägerin das Honorar nach Mindestsätzen nach HOAI unter Berufung auf eine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI, mit diese insgesamt 519.919,46 Euro und berechnete einen offenen Honoraranspruch von 383.084,16 Euro unter Berücksichtigung offener Rechnungsbeträge. Die Klägerin ließ die 21. Abschlagsrechnung der Beklagten zu 1) mit Schriftsatz vom 29.09.2015 übersenden, forderte Zahlung bis 30.10.2015 und verlangte eine Sicherheit gemäß § 648 a BGB in Höhe von 514.198,20 Euro bis zum 13.10.2015 (Anlage K4)€ 1.569,60 ermittelt. Die Klägerin trägt vor, sie habe während In der Leistungszeit die Mängelliste, zuletzt Stand 14.10.2015 erstellt und aktualisiert, die Ausführung der Tragwerksplanung überwacht, die Rohbauarbeiten kontrolliert und laufende Abschlagsrechnungen kontrolliert. Die Beklagten behaupten, es sei dagegen erhobenen Berufung wurde im Februar 2015 zwischen Wesentlichen eingewendet, bei den Parteien zu einer Vereinbarung über eine pauschale Vergütung in Höhe von 235.000,- Euro netto gekommen, nachdem die Klägerin ihre Leistungen erbracht habe. Dies ergebe sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 02.02.2015, Anlage B2, sowie aus der Reaktion der Beklagten durch das Schreiben Anlage B3. Ferner tragen die Beklagten vor, sie hätten mit der Klägerin keine HOAI-Leistungen vereinbart, weil die Beklagte zu 1) Dritte mit diesen Leistungen beauftragt habe, nämlich für die Leistungsphasen 1 bis 5 das Büro M. K. & C. Architektur (F.) und das Planungs- und Konstruktionsbüro D. mit der Fachplanung (technische Ausrüstung). Die den Leistungsphasen 7 und 8 der Objektplanung entsprechenden Teilleistungen habe die Beklagte zu 1) selbst erbracht (Leistungsphase 7) und an die G& S P. GmbH, … B. die Überwachungsleistungen der Leistungsphase 8 als Gesamtkoordinator vergeben. Mit dem der Leistungsphase 8 der Tragwerksplanung entsprechenden Teilleistungen hatte die Beklagte zu1) das Ingenieurbüro Kannemacher in Frankfurt beauftragt. Die Beklagten behaupten, die HOAI-Leistungen seien von Dritten erbracht worden. Die Klägerin sei nicht mit HOAI-Leistungen beauftragt worden. Ferner seien durch die Beklagten insgesamt an die Klägerin Zahlungen in Höhe von 360.683,05 € geleistet worden. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die angefochtene Entscheidung des Landgerichts München I, Az.: 5 O 18289/15, verwiesen gem. § 540 Abs. 1 ZPO. Das Landgericht hat mit Urteil vom 14.06.2016 die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, der Klägerin Sicherheit in Höhe von 514.198,20 Euro für vereinbarte noch nicht bezahlte Vergütungen und Nebenforderungen aus Architektenleistung am Bauvorhaben F. F., M. Straße 323, gemäß § 648 a BGB zu leisten und zwar nach Xxxx der Beklagten in Form der in §§ 232 BGB oder 648 a Abs. 2 BGB genannten Sicherheitsarten. Das Landgericht ging dabei bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag von einem Werkvertrag aus. Die Voraussetzungen des § 648 a BGB wurden im Übrigen bejaht. Das Landgericht hat die Honorarberechnung der Klägerin als schlüssig angesehen und dem Anspruch auf Sicherheitsleistung zugrunde gelegt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten vom 14. Juli 2016. Die Beklagten sind der Auffassung, dass ein Werkvertrag zwischen den Parteien mit dem Vertrag in Anlage K1 und K2 nicht geschlossen war. Die Leistungspflicht der Klägerin habe nicht primär darin bestanden, einen geschuldeten Erfolg herbeizuführen. Ferner seien keine offenen Vergütungsansprüche gegeben gewesen. Der Pauschalpreis lautete auf 165.000,- Euro. Die Beklagten zahlte insgesamt 350.026,61 Euro, was jedenfalls auch durch die Klägerin mit der Anlage K6 bestätigt wurde. Darin enthalten war auch die Vereinbarung über eine pauschale Abgeltung aus dem Februar 2015. Eine Anwendung der HOAI Mindestsätze sei nicht geboten. Von der Klägerin seien keine HOAI-Leistungen erbracht worden. Zwischen den Parteien waren keine Architektenleistungen vereinbart. Die mündliche Vereinbarung über eine Abgeltung der erbrachten Leistungen in Höhe von 235.000 Euro netto vom 02.02.2015 sei wirksam. Sie verstoße auch nicht gegen die HOAI, weil eben keine HOAI-Leistungen erbracht worden seien. Bei der Vereinbarung nebeneinander liegenden Tauschflächen handle es sich um einen Vergleichbis zu 50 Grad steiles Gelände (Wald), welches mit Gebüsch bewachsen sei. Dieser Der Tausch sei auch formfrei zulässignicht aus wirtschaftlichen Gründen, sondern lediglich zwecks Begradigung der Grenzen erfolgt. Die Beklagte beantragt daher Bewertung mit Schriftsatz vom 19.08.2016 (Bl. 145 d. A.): Unter Abänderung des am 14.06.2016 verkündeten Urteils wird die Klage abgewiesen€ 21,80 pro m² sei überhöht, da für vergleichbare Grundstücke aufgrund der Lage und Beschaffenheit lediglich ein m²-Preis von € 1 bezahlt werde. Die Klägerin beantragt abweisende Berufungsvorentscheidung vom 20. November 2003 wurde dahin begründet, dass der im Vertrag vereinbarte Kaufpreis auch hinsichtlich der Tauschgrundstücke heranzuziehen sei, da es sich um Restflächen der Kaufgrundstücke handle. Mit Antrag vom 27. November 2003 wurde die Zurückweisung Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und ergänzt, trotz gleicher EZ könnten die Tauschflächen wertmäßig aufgrund Lage und Bewuchs nicht mit Schriftsatz den Kaufgrundstücken verglichen werden. In einem weiteren Schreiben vom 15.09.201622. Die Klägerin sieht Dezember 2003 wird vom Bw zur Beschaffenheit der Tauschflächen ua. ausgeführt: "Beim Kaufgrundstück handelt es sich um ein ebenes Rasengrundstück, das Urteil als zutreffend andirekt ans Wohnhaus angrenzt. Das Landgericht habe zutreffend einen Werkvertrag angenommen. Es bestünde Beim Tauschgrundstück handelt es sich um ein offener Honoraranspruch der Klägerin40 – 45 Grad steiles Berggelände, wie vom Landgericht festgestellt. Auch seien die weiteren Honorarparameter schlüssig dargelegt. Ein nachträglicher Verzicht der Klägerin auf das Mindestsatzhonorar sei mit der Vereinbarung aus dem Februar 2015 nicht gegeben. Zum einen sei diese Vereinbarung überhaupt nicht zustande gekommen. Das Nachtragsangebot des Geschäftsführers der Klägerin (Anlage B2) sei von der Beklagten zu 1) nicht angenommen worden. Die Beklagten hätten hierzu auch nicht substantiiert vorgetragen. Ferner seien die Leistungen des Architekten zum Zeitpunkt der nachträglichen Honorarvereinbarung hier nicht endgültig fertiggestellt gewesen. Die Klägerin erbrachte auch in der Folgezeit Überwachungsleistungen bis zur Kündigung des Ingenieurvertrags. Es existiere weder eine Abnahmeerklärung der Beklagten noch eine Schlussrechnung der Klägerinworauf nur Stauden und Steine drauf stehen. Der Senat hat mündlich verhandelt am 10.01.2017Verkehrswert solcher Flächen liegt nach Aussage der Fachleute pro m² unter 1 €. Auf die in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweise Bl… Außerdem habe ich ein Reststück von 48 m² vom Land (Straßengrund-Einfahrt zur Garage), dies ist ein asphaltierter Grund, um 9 € pro m² gekauft (siehe Kaufangebot). 187 d. A. wird Bezug genommen…". Ferner wird Bezug genommen auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze der Parteien. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache erfolgreich. Das Urteil des Landgerichts München I, Az.: 5 O 182989/15, vom 14.06.2016 war aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung nach § 648 a BGB liegen aus Sicht des Senates nicht vor. Voraussetzung für einen Anspruch auf Gewährung einer Bauhandwerkersicherheit gemäß § 648 a ist das Vorliegen eines Werkvertrags zwischen dem Unternehmer eines Bauwerks und dem Besteller für bestehende Vergütungsforderungen. Hier fehlt es aus Sicht des Senates bereits an einer wirksamen Vereinbarung eines Werkvertrages zwischen den Parteien.Vorgelegt wurden dazu:

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Entscheidungsgründe. I. Die Klägerin verlangt Mit Kaufvertrag vom 4. Juli 2006 hat die X-LtdCompany (= Berufungswerberin, Bw), vertreten durch den Managing Director A, von den Beklagten eine Bauhandwerkersicherung gemäß § 648 a BGB für noch offenes Architektenhonorar. Die Klägerin ist ein Architektenbüro. Die Beklagte zu 1R dessen Liegenschaft in EZ1 (Einfamilienhaus, Grundstücksfläche 856 m²) ist eine Projektgesellschaft für die Revitalisierung zum Kaufpreis von € 39.000 erworben, wobei eingangs des Bürogebäudes M. L.straße . in F., das nach Entkernung zu Studentenwohnungen neu ausgebaut werden sollte. Die Bauarbeiten Vertrages festgehalten ist: "Aufgrund einer Life + Pension Vereinbarung sind nahezu fertiggestellt. Die Beklagte zu 2) ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) beauftragte mit Ingenieurvertrag vom 24.09.2013 die Klägerin mit Leistungen gem. der vertraglichen Bedingungen einschließlich eines Leistungsbildes zu Ziff. 2.1.1. Auf den Vertrag Anlage K1 und die Leistungsbeschreibung Anlage K2 wird Bezug genommen. Auszugsweise enthält der Vertrag folgenden Text: Unter Vorbemerkung Ziffer 4 heißt es: „Dies vorausgeschickt schließen sich die Parteien einvernehmlich und abschließend über den folgenden Vertrag über Architektenplanungsleistungen“zum Einheitswert einig geworden". Unter § 1 Ziffer 1Vertragspunkt IV. Gegenstand "Kaufpreis und Nebenleistungen" wird nach Bestimmung des Vertrages heißt es: „Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer hiermit mit der in Anlage 2.1.1. zu diesem Vertrag beschriebenen Ingenieurleistungen für das Studentenwohnhaus „F. F.“ einschließlich der gewerblich zu vermietenden Fläche Kaufpreises im Erdgeschoss Weiteren festgeschrieben: "Der Kaufpreis errechnet sich aus dem Einheitswert der … eingetragenen Immobilien mit ihren sämtlichen Bestandteilen. Der Verkäufer erhält im Gegenzug vom Käufer eine Wohn- und Pensionsvereinbarung, die hier dinglich nicht zu bewerten ist und über deren Abschluss und Fortbestand bereits einvernehmliche Einigkeit besteht, was hiermit von beiden Vertragspartnern bestätigt wird. …" Im Schreiben vom 8. November 2006 wurde seitens der Bw ua. erläutert, die Bw habe ihren Hauptsitz in London; sie übe in Österreich keine geschäftliche, sondern lediglich eine verwal- tende Tätigkeit aus. Eine englische Limited sei einer inländischen GmbH gleichzuhalten, die sohin jederzeit alles kaufen könne. Das Finanzamt hat daraufhin, ausgehend von einer "gemischten Schenkung", der Bw mit Bescheiden vom 10. November 2006, StrNr, die 3,5%ige Grunderwerbsteuer vom vereinbarten Kaufpreis sowie vom darüber hinausgehenden Wert der Außenanlagen auf Liegenschaft (= dreifacher Einheitswert € 92.003,82 abzügl. Kaufpreis € 39.000) unter Berücksichtigung des Freibetrages von € 110, sohin ausgehend vom steuerpflichtigen Erwerb € 52.893,82 gemäß § 8 Abs. 1 und 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl 1955/141, idgF, Schenkungssteuer im Betrag von gesamt € 13.491,57 vorgeschrieben. In der gegen den Schenkungssteuerbescheid erhobenen Berufung, Postaufgabe am 19. Dezember 2006, wurde eingewendet, die Liegenschaft sei mit dem Grundstück.notariell beglaubigten Kaufvertrag verkauft worden, sodass außer Frage stehe, dass diesfalls keine Schenkungs- steuer anfalle. Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Jänner 2007 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, wie die Schenkungssteuerbemessungsgrundlage zu ermitteln sei. In der "Berufung" Unter § 2 Grundlagen des Vertrages heißt es unter Ziffer 0.0.0.: Leistungsbeginn vom 16. Jänner 2007, zu qualifizieren als Vorlageantrag, wurde vorgebracht, der Bescheid möge zwar rechnerisch richtig sein, laut Kaufvertrag habe jedoch dem Grunde nach keine Schenkung stattgefunden. Der UFS hatte die Berufung zunächst als verspätet zurückgewiesen, welcher Bescheid vom VwGH mit Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, 2007/16/0175, als rechtswidrig aufgehoben wurde. Es ist zum 15.09.2013, Leistungsdauer ist in Summe 15 Monate. Unter Ziffer 2. heißt es: Zusätzlich zu diesen Vertragsgrundlagen gelten als Vertragsbestandteile nunmehr in der nachstehenden Reihenfolge (…) und unter Punkt 2.3 heißt es: Die Regelungen zum Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung. Unter Ziffer 3. weitere Rechte und Pflichten heißt es unter Ziffer 4.: Der Auftragnehmer ist gegenüber dem Auftraggeber Sache selbst zu umfassender Unterrichtung und Beratung (auch über die etwaige Notwendigkeit des Einsatzes von Sonderfachleuten hinsichtlich aller Durchführung seiner Leistungen und des Bauvorhaben betreffenden Angelegenheiten verpflichtet. Er hat bei der Erfüllung seiner Leistungen die Interessen des Auftraggebers zu wahrenentscheiden. Im Übrigen Vorhalt vom 6. Feber 2008 hat der UFS zum Einen auf das vorliegende krasse Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen verwiesen, zum Anderen im Hinblick auf die vertraglichen Vereinbarungen die Höhe der tatsächlichen Gesamtgegenleistung in Frage gestellt und diesbezüglich um Vorlage der dem Verkäufer zugekommenen "Wohn- und Pensionsvereinbarung" sowie allfälliger Zusatzvereinbarungen zum Kaufvertrag und weiters um Mitteilung ersucht, anhand welcher wirtschaftlicher Überlegungen der Kaufpreis lediglich in Höhe von € 39.000 bestimmt worden war. Im Antwortschreiben vom 3. Xxxx 2008 wird Bezug genommen seitens der Bw im Wesentlichen ausgeführt, soweit kein Verkauf unter Verwandten stattfinde, könne der Veräußerer jedweden Preis nach eigener Maßgabe festlegen und sei in seiner Entscheidung frei. Selbst wenn – was ausdrücklich verneint werde - eine versteckte Schenkung vorliegen würde, wäre diese im Inland nicht steuerpflichtig, da die Bw ihren Sitz ausschließlich im Ausland habe. Es gebe tatsächlich zusätzlich eine – in Großbritannien übliche – Pensions-/Altersregelung, welche jedoch keine feste Bezugsgröße habe und als sog. "Kauf-Nebenleistung" laut Auskunft bei einer Veräußerung in Österreich als steuerneutral zu betrachten sei. Die Bw sehe sich daher nicht zu weiteren Offenlegungen verpflichtet, wobei auch das Einverständnis aller Beteiligten eingeholt werden müßte. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts und nach Z 2 jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl 1987/309, idgF, sind ua. Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, insoweit von der Grunderwerbsteuer ausgenommen – dh. unterliegen insoweit zusätzlich der Schenkungs- steuer – als der Wert der Grundstücke (di. derzeit der dreifache Einheitswert) den Wert der Gegenleistung übersteigt. Bei dieser sogenannten "gemischten Schenkung" wird eine Sache teils entgeltlich, teils unentgeltlich übertragen und besteht aus einem Kauf und einer Schenkung. Ein solches Rechtsgeschäft liegt vor, wenn der Leistung des eines Teiles eine geringere Leistung des anderen Teiles gegenübersteht und die Bereicherung des anderen Teiles von demjenigen, der die höherwertige Leistung erbringt, gewollt ist, dh. wenn neben einer objektiv eingetretenen Bereicherung (Vermögensvermehrung) der Zuwendende auch in subjektiver Hinsicht den Willen hatte, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern. Entscheidend ist, dass die Parteien einen Teil der Leistung als geschenkt ansehen wollten. Eine gemischte Schenkung liegt nicht schon dann vor, wenn die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen, weil das Entgelt für eine Leistung bewusst niedrig, unter dem objektiven Wert angesetzt wurde wie beim Freundschaftskauf, oder weil sich ein Vertragspartner mit einer unter dem Wert seiner Leistung liegenden Gegenleistung begnügte oder sich die Partner des objektiven Missverhältnisses der ausgetauschten Werte nicht bewusst waren. Erforderlich ist vielmehr, dass sich die Vertragspartner des doppelten Charakters der Leistung als teilweise entgeltlich, teilweise unentgeltlich bewusst gewesen sind, beide die teilweise Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes gewollt und ausdrücklich oder schlüssig zum Ausdruck gebracht haben. Grundsätzlich gilt das Prinzip der subjektiven Äquivalenz. Kraft der Parteienautonomie steht es den vertragsschließenden Parteien frei, eine Zuwendung und die Gegenleistung als gleichwertig anzusehen. Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn aus den Verhältnissen der Personen zu vermuten ist, dass sie einen aus einem entgeltlichen und unentgeltlichen Teil vermischten Vertrag Anlage K1schließen wollen (VwGH 23.10.1990, 90/14/0102). In dem Leistungsbild Anlage 2.1.1 zum Vertrag Anlage K1 heißt es: Leistungsbild: – Mitwirken an Aus den Verhandlungen und an tatsächlichen Umständen des Einzelfalles, zu denen ua auch ein krasses Missver- hältnis der Herbeiführung der Bauverträge – Organisation/Teilnahme/Protokollierung der Baubesprechungen wechselseitigen Leistungen zählen könne, lässt sich das Vorliegen einer Schenkungsabsicht erschließen, wobei aber dieser Umstand für sich allein in der Regel alle zwei Wochen – regelmäßige Begehung nicht ausreicht, den Tatbestand der gemischten Schenkung zu erfüllen (OGH 23.3.1976, 5 Ob 255/75, NZ 1978, 140; vgl. zu vor auch: Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band II Grunderwerbsteuer, Rz 36 zu § 3 XxXXxX 0000 mit einer Vielzahl an OGH-Judikatur). Im Gegenstandsfalle steht anhand der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen (siehe eingangs) sowie der diesbezüglichen Bestätigung im Schreiben vom 3. Xxxx 2008 fest, dass der Veräußerer als Gegenleistung nicht nur den Barkaufpreis von € 39.000 sondern zusätzlich als "Nebenleistung" nach Vertragspunkt IV. eine "Wohn- und Pensionsvereinbarung“ bzw. eine "Life + Pension Vereinbarung“ erhalten hat, dh. offenkundig eine Altersversorgung von wirtschaftlichem Wert, welche die Parteien veranlaßt hat, sich über den Liegenschaftsverkauf einvernehmlich "zum Einheitswert" einig zu werden. Selbst wenn der konkrete Wert dieser weiteren Gegenleistung mangels Entgegenkommens der Bw nicht eruierbar war, so steht dennoch fest, dass die Parteien offenkundig die beiderseitig insgesamt erbrachten Leistungen im Rahmen der Parteienautonomie als subjektiv äquivalent erachtet haben. Ein vorhandener Schenkungswille seitens des Objektes zur Feststellung Veräußerers ist jedenfalls anhand des Vertragsinhaltes weder ausdrücklich noch schlüssig abzuleiten und wurde von der Übereinstimmung Bw wiederholt vehement verneint. Sollte dennoch tatsächlich ein offenbares Missverhältnis zwischen den beiderseitig erbrachten Gegenleistungen bestanden haben, was mangels Offenlegung des Wertes der Ausführung mit Pensionsver- einbarung derzeit nicht genau beziffert werden kann, so könnte allenfalls hieraus auf eine Schenkungsabsicht geschlossen werden, wobei aber nach dem Obgesagten allein dieser Umstand für die Qualifizierung eines Rechtsvorganges als "gemischte Schenkung" nicht ausreicht. Vielmehr müßten hier anhand der Baugenehmigungkonkreten Umstände im Einzelfall Sachverhalts- momente hinzutreten, wie insbesondere die persönlichen Verhältnisse bzw. Beziehungen der funktionalen Generalunternehmerleistungsbeschreibunghandelnden Personen untereinander, sowie mit den allgemein anerkannten Regeln die dafür sprechen und vermuten lassen, dass sie einen aus einem entgeltlichen und unentgeltlichen Teil vermischten Vertrag schließen wollten. Gegenständlich liegt zwar insoweit ein persönliches Naheverhältnis vor, als der Technik und den einschlägigen Vorschriften – Aufbauen und Führen die Bw vertretende Managing Director als Sohn des Veräußerers zu diesem in einer Mängelliste – Erstellen eines Begehungsprotokolls und Übergabe verwandt- schaftlich engen Beziehung steht. Gleichzeitig ist aber nicht außer Acht zu lassen, dass der Verkauf an die BauunternehmenBw als einer, einer inländischen GmbH gleichzuhaltenden Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit stattgefunden hat, sodass bei einer im Bereich der AufforderungVerkehr- steuern vorrangig formalrechtlichen Betrachtung von zueinander fremden Vertragsparteien auszugehen sein wird. Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist aber im freien Wirtschaftsverkehr nicht ohne Weiteres anzunehmen, die festgestellten Mängel abzuarbeiten – Mitwirkung bei der Beantwortung des vertragsrelevanten Schriftverkehrsdass eine Zuwendung freigebig erfolgt (vgl. VwGH 27.4.2000, Bedenkenanzeigen Behinderungsanzeigen etc. – Prüfen/Mitwirken bei der Abwehr von Nachtragsangeboten – Prüfung der Rechnungen der Bauunternehmer mit Leistungsstandfeststellung – Organisation und Vorbereitung der Abnahme der Leistung unter Mitwirkung des Generalunternehmers, Feststellen der Mängel, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber – der Beseitigung der Mängel nach Abnahme; hier ist handschriftlich vor dem Wort Beseitigung eingefügt; Überwachen (in der klägerseits vorgelegten Anlage K2) In dem Vertrag vom 24.9.2013 wurde ein Pauschalhonorar von 165.000,- Euro vereinbart. Mit der 21. Abschlagsrechnung berechnete die Klägerin das Honorar nach Mindestsätzen nach HOAI unter Berufung auf eine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI, mit insgesamt 519.919,46 Euro und berechnete einen offenen Honoraranspruch von 383.084,16 Euro unter Berücksichtigung offener Rechnungsbeträge. Die Klägerin ließ die 21. Abschlagsrechnung der Beklagten zu 1) mit Schriftsatz vom 29.09.2015 übersenden, forderte Zahlung bis 30.10.2015 und verlangte eine Sicherheit gemäß § 648 a BGB in Höhe von 514.198,20 Euro bis zum 13.10.2015 (Anlage K499/16/0249 u. a.). Die Klägerin trägt vorIm Wirtschaftsleben kann davon ausgegangen werden, sie habe während der Leistungszeit die Mängelliste, zuletzt Stand 14.10.2015 erstellt und aktualisiert, die Ausführung der Tragwerksplanung überwacht, die Rohbauarbeiten kontrolliert und laufende Abschlagsrechnungen kontrolliert. Die Beklagten behaupten, es sei dass im Februar 2015 zwischen den Parteien Verhältnis zweier unabhängiger Vertragspartner keine Leistungsverpflichtung ohne entsprechende Gegenleistung eingegangen wird, weshalb im geschäftlichen Verkehr ein Bereicherungswille nicht zu einer Vereinbarung über eine pauschale Vergütung in Höhe von 235.000,- Euro netto gekommenvermuten ist (VwGH 8.2.1980, nachdem die Klägerin ihre Leistungen erbracht habe89/16/0180; VwGH 14.5.1992, 91/16/0012; VwGH 15.3.2001, 98/16/0205-0207; VwGH 28.11.2001, 99/13/0254). Dies ergebe sich aus Aus dem Schreiben der Klägerin vom 02.02.2015, Anlage B2, sowie aus der Reaktion der Beklagten durch Zusammenhalt aller vorliegenden Umstände ist daher (zumindest) das Schreiben Anlage B3. Ferner tragen die Beklagten vor, sie hätten mit der Klägerin keine HOAI-Leistungen vereinbart, weil die Beklagte zu 1) Dritte mit diesen Leistungen beauftragt habe, nämlich Vorhanden- sein eines Bereicherungswillens als dem für die Leistungsphasen 1 bis 5 das Büro M. K. & C. Architektur (F.) und das Planungs- und Konstruktionsbüro D. mit der Fachplanung (technische Ausrüstung). Die den Leistungsphasen 7 und 8 der Objektplanung entsprechenden Teilleistungen habe die Beklagte Verwirklichung einer Schenkung erforderlichen subjektiven Tatbestandsmerkmales zu 1) selbst erbracht (Leistungsphase 7) und an die G& S P. GmbH, … B. die Überwachungsleistungen der Leistungsphase 8 als Gesamtkoordinator vergeben. Mit dem der Leistungsphase 8 der Tragwerksplanung entsprechenden Teilleistungen hatte die Beklagte zu1) das Ingenieurbüro Kannemacher in Frankfurt beauftragt. Die Beklagten behaupten, die HOAI-Leistungen seien von Dritten erbracht worden. Die Klägerin sei nicht mit HOAI-Leistungen beauftragt worden. Ferner seien durch die Beklagten insgesamt an die Klägerin Zahlungen in Höhe von 360.683,05 € geleistet worden. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die angefochtene Entscheidung des Landgerichts München I, Az.: 5 O 18289/15, verwiesen gem. § 540 Abs. 1 ZPO. Das Landgericht hat mit Urteil vom 14.06.2016 die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, der Klägerin Sicherheit in Höhe von 514.198,20 Euro für vereinbarte noch nicht bezahlte Vergütungen und Nebenforderungen aus Architektenleistung am Bauvorhaben F. F., M. Straße 323, gemäß § 648 a BGB zu leisten und zwar nach Xxxx der Beklagten in Form der in §§ 232 BGB oder 648 a Abs. 2 BGB genannten Sicherheitsarten. Das Landgericht ging dabei bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag von einem Werkvertrag aus. Die Voraussetzungen des § 648 a BGB wurden im Übrigen bejaht. Das Landgericht hat die Honorarberechnung der Klägerin als schlüssig angesehen und dem Anspruch auf Sicherheitsleistung zugrunde gelegt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten vom 14. Juli 2016. Die Beklagten sind der Auffassung, dass ein Werkvertrag zwischen den Parteien mit dem Vertrag in Anlage K1 und K2 nicht geschlossen war. Die Leistungspflicht der Klägerin habe nicht primär darin bestanden, einen geschuldeten Erfolg herbeizuführen. Ferner seien keine offenen Vergütungsansprüche gegeben gewesen. Der Pauschalpreis lautete auf 165.000,- Euro. Die Beklagten zahlte insgesamt 350.026,61 Euro, was jedenfalls auch durch die Klägerin mit der Anlage K6 bestätigt wurde. Darin enthalten war auch die Vereinbarung über eine pauschale Abgeltung aus dem Februar 2015. Eine Anwendung der HOAI Mindestsätze sei nicht geboten. Von der Klägerin seien keine HOAI-Leistungen erbracht worden. Zwischen den Parteien waren keine Architektenleistungen vereinbart. Die mündliche Vereinbarung über eine Abgeltung der erbrachten Leistungen in Höhe von 235.000 Euro netto vom 02.02.2015 sei wirksam. Sie verstoße auch nicht gegen die HOAI, weil eben keine HOAI-Leistungen erbracht worden seien. Bei der Vereinbarung handle es sich um einen Vergleich. Dieser sei auch formfrei zulässig. Die Beklagte beantragt daher mit Schriftsatz vom 19.08.2016 (Bl. 145 d. A.): Unter Abänderung des am 14.06.2016 verkündeten Urteils wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung mit Schriftsatz vom 15.09.2016. Die Klägerin sieht das Urteil als zutreffend an. Das Landgericht habe zutreffend einen Werkvertrag angenommenverneinen. Es bestünde ein offener Honoraranspruch der Klägerin, wie vom Landgericht festgestellt. Auch seien die weiteren Honorarparameter schlüssig dargelegt. Ein nachträglicher Verzicht der Klägerin auf das Mindestsatzhonorar sei mit der Vereinbarung aus dem Februar 2015 nicht gegeben. Zum einen sei diese Vereinbarung überhaupt nicht zustande gekommen. Das Nachtragsangebot des Geschäftsführers der Klägerin (Anlage B2) sei von der Beklagten war daher spruchgemäß zu 1) nicht angenommen worden. Die Beklagten hätten hierzu auch nicht substantiiert vorgetragen. Ferner seien die Leistungen des Architekten zum Zeitpunkt der nachträglichen Honorarvereinbarung hier nicht endgültig fertiggestellt gewesen. Die Klägerin erbrachte auch in der Folgezeit Überwachungsleistungen bis zur Kündigung des Ingenieurvertrags. Es existiere weder eine Abnahmeerklärung der Beklagten noch eine Schlussrechnung der Klägerin. Der Senat hat mündlich verhandelt am 10.01.2017. Auf die in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweise Bl. 187 d. A. wird Bezug genommen. Ferner wird Bezug genommen auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze der Parteien. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache erfolgreich. Das Urteil des Landgerichts München I, Azentscheiden.: 5 O 182989/15, vom 14.06.2016 war aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung nach § 648 a BGB liegen aus Sicht des Senates nicht vor. Voraussetzung für einen Anspruch auf Gewährung einer Bauhandwerkersicherheit gemäß § 648 a ist das Vorliegen eines Werkvertrags zwischen dem Unternehmer eines Bauwerks und dem Besteller für bestehende Vergütungsforderungen. Hier fehlt es aus Sicht des Senates bereits an einer wirksamen Vereinbarung eines Werkvertrages zwischen den Parteien.

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Entscheidungsgründe. I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten eine Bauhandwerkersicherung gemäß § 648 a BGB für noch offenes ArchitektenhonorarMit Einbringungsvertrag vom 21. Die Klägerin ist ein Architektenbüro. Die Beklagte zu 1) ist eine Projektgesellschaft für Dezember 2005 brachten Herr A.S., Frau B.S., Herr C.S. und Herr D.S. ihre Beteiligungen an der KG in die Revitalisierung des Bürogebäudes M. L.straße . in F.GmbH, das nach Entkernung zu Studentenwohnungen neu ausgebaut werden sollte. Die Bauarbeiten sind nahezu fertiggestellt. Die Beklagte zu 2) ist die persönlich haftende Gesellschafterin nunmehr Bw., der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) beauftragte mit Ingenieurvertrag vom 24.09.2013 die Klägerin mit Leistungen gem. der vertraglichen Bedingungen einschließlich eines Leistungsbildes zu Ziff. 2.1.1. Auf den Vertrag Anlage K1 und die Leistungsbeschreibung Anlage K2 wird Bezug genommen. Auszugsweise enthält der Vertrag folgenden Text: Unter Vorbemerkung Ziffer 4 heißt es: „Dies vorausgeschickt schließen die Parteien den folgenden Vertrag über Architektenplanungsleistungen“. Unter § 1 Ziffer 1. Gegenstand des Vertrages heißt es: „Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer hiermit mit der in Anlage 2.1.1. zu diesem Vertrag beschriebenen Ingenieurleistungen für das Studentenwohnhaus „F. F.“ einschließlich der gewerblich zu vermietenden Fläche im Erdgeschoss sowie der Außenanlagen auf dem Grundstück." Unter § 2 Grundlagen des Vertrages heißt es unter Ziffer 0.0.0.: Leistungsbeginn ist zum 15.09.2013Berufungswerberin, Leistungsdauer ist in Summe 15 Monate. Unter Ziffer 2. heißt es: Zusätzlich zu diesen Vertragsgrundlagen gelten als Vertragsbestandteile in der nachstehenden Reihenfolge (…) und unter Punkt 2.3 heißt es: Die Regelungen zum Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung. Unter Ziffer 3. weitere Rechte und Pflichten heißt es unter Ziffer 4.: Der Auftragnehmer ist gegenüber dem Auftraggeber zu umfassender Unterrichtung und Beratung (auch über die etwaige Notwendigkeit des Einsatzes von Sonderfachleuten hinsichtlich aller Durchführung seiner Leistungen und des Bauvorhaben betreffenden Angelegenheiten verpflichtet. Er hat bei der Erfüllung seiner Leistungen die Interessen des Auftraggebers zu wahrenein. Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Vertrag Anlage K1. In dem Leistungsbild Anlage 2.1.1 zum Vertrag Anlage K1 heißt es: Leistungsbild: – Mitwirken an den Verhandlungen Punkt 6.Steuerliche Begünstigungen des Vertrages wurde festgehalten, dass die eingebrachten Gesellschaftsanteile am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages bereits länger als zwei Jahre als Vermögen der Einbringenden bestehen und an daher die Befreiung von der Herbeiführung der Bauverträge – Organisation/Teilnahme/Protokollierung der Baubesprechungen in der Regel alle zwei Wochen – regelmäßige Begehung des Objektes zur Feststellung der Übereinstimmung der Ausführung mit der Baugenehmigung, der funktionalen Generalunternehmerleistungsbeschreibung, sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften – Aufbauen und Führen einer Mängelliste – Erstellen eines Begehungsprotokolls und Übergabe an die Bauunternehmen, mit der Aufforderung, die festgestellten Mängel abzuarbeiten – Mitwirkung bei der Beantwortung des vertragsrelevanten Schriftverkehrs, Bedenkenanzeigen Behinderungsanzeigen etc. – Prüfen/Mitwirken bei der Abwehr von Nachtragsangeboten – Prüfung der Rechnungen der Bauunternehmer mit Leistungsstandfeststellung – Organisation und Vorbereitung der Abnahme der Leistung unter Mitwirkung des Generalunternehmers, Feststellen der Mängel, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber – der Beseitigung der Mängel nach Abnahme; hier ist handschriftlich vor dem Wort Beseitigung eingefügt; Überwachen (in der klägerseits vorgelegten Anlage K2) In dem Vertrag vom 24.9.2013 wurde ein Pauschalhonorar von 165.000,- Euro vereinbart. Mit der 21. Abschlagsrechnung berechnete die Klägerin das Honorar nach Mindestsätzen nach HOAI unter Berufung auf eine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI, mit insgesamt 519.919,46 Euro und berechnete einen offenen Honoraranspruch von 383.084,16 Euro unter Berücksichtigung offener Rechnungsbeträge. Die Klägerin ließ die 21. Abschlagsrechnung der Beklagten zu 1) mit Schriftsatz vom 29.09.2015 übersenden, forderte Zahlung bis 30.10.2015 und verlangte eine Sicherheit gemäß § 648 a BGB in Höhe von 514.198,20 Euro bis zum 13.10.2015 (Anlage K4). Die Klägerin trägt vor, sie habe während der Leistungszeit die Mängelliste, zuletzt Stand 14.10.2015 erstellt und aktualisiert, die Ausführung der Tragwerksplanung überwacht, die Rohbauarbeiten kontrolliert und laufende Abschlagsrechnungen kontrolliert. Die Beklagten behaupten, es sei im Februar 2015 zwischen den Parteien zu einer Vereinbarung über eine pauschale Vergütung in Höhe von 235.000,- Euro netto gekommen, nachdem die Klägerin ihre Leistungen erbracht habe. Dies ergebe sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 02.02.2015, Anlage B2, sowie aus der Reaktion der Beklagten durch das Schreiben Anlage B3. Ferner tragen die Beklagten vor, sie hätten mit der Klägerin keine HOAI-Leistungen vereinbart, weil die Beklagte zu 1) Dritte mit diesen Leistungen beauftragt habe, nämlich für die Leistungsphasen 1 bis 5 das Büro M. K. & C. Architektur (F.) und das Planungs- und Konstruktionsbüro D. mit der Fachplanung (technische Ausrüstung). Die den Leistungsphasen 7 und 8 der Objektplanung entsprechenden Teilleistungen habe die Beklagte zu 1) selbst erbracht (Leistungsphase 7) und an die G& S P. GmbH, … B. die Überwachungsleistungen der Leistungsphase 8 als Gesamtkoordinator vergeben. Mit dem der Leistungsphase 8 der Tragwerksplanung entsprechenden Teilleistungen hatte die Beklagte zu1) das Ingenieurbüro Kannemacher in Frankfurt beauftragt. Die Beklagten behaupten, die HOAI-Leistungen seien von Dritten erbracht worden. Die Klägerin sei nicht mit HOAI-Leistungen beauftragt worden. Ferner seien durch die Beklagten insgesamt an die Klägerin Zahlungen in Höhe von 360.683,05 € geleistet worden. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die angefochtene Entscheidung des Landgerichts München I, Az.: 5 O 18289/15, verwiesen Gesellschaftsteuer gem. § 540 22 Abs. 4 UmgrStG anwendbar ist. Ebenso wird die Befreiungsbestimmung gem. § 6 Abs. 1 ZPOZ. 3 KVG in Anspruch genommen. Das Landgericht hat mit Urteil vom 14.06.2016 Unter Punkt 2.Einbringungsvereinbarung wurden die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, der Klägerin Sicherheit in Höhe von 514.198,20 Euro für vereinbarte noch nicht bezahlte Vergütungen und Nebenforderungen aus Architektenleistung am Bauvorhaben F. F., M. Straße 323, gemäß baren Entnahmen gem. § 648 a BGB zu leisten und zwar nach Xxxx der Beklagten in Form der in §§ 232 BGB oder 648 a 16 Abs. 5 Z. 1 UmgrStG, die baren Einlagen gem. § 16 Abs. 5 Z. 1 UmgrStG und die unbaren Entnahmen gem. § 16 Abs. 5 Z. 2 BGB genannten SicherheitsartenUmgrStG aufgelistet. Das Landgericht ging dabei bei dem Laut Einbringungsbilanz betragen die unbaren Entnahmen insgesamt € 1,596.726,35. Für die unbaren Entnahmen wurde zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag Vertragsparteien keine Zinsenvereinbarung getroffen. Jede einbringende Vertragspartei ist berechtigt, nach Abstimmung mit den Mitgesellschaftern und nur nach Maßgabe der liquiden Mittel der Gesellschaft die Auszahlung von einem Werkvertrag ausTeilen der gem. § 16 Abs. 5 Z. 2 UmgrStG gebildeten Verrechnungsverbindlichkeiten (unbare Entnahmen) zu verlangen. Mit Vorhalt vom 15. Februar 2008 richtete das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien folgende Fragen an die Berufungswerberin: „Wurde eine Verzinsung vereinbart? Wenn ja, bitte um Bekanntgabe der Höhe. Erfolgten hinsichtlich der o.a. unbaren Entnahme tatsächlich Entnahmen, wenn ja, in welcher Höhe? Verbleibt bzw. verblieb das Kapital unverzinst oder gering verzinst, so werden Sie ersucht, den Wert der jährlichen Zinsersparnis für 2005, 2006 und 2007 bekannt zu geben. Die Voraussetzungen unbare Entnahme ist echtes Fremdkapital (siehe UmgrStRl 2002, Rz 912) und durch die Nichtberechnung von Zinsen wird der Tatbestand des § 648 a BGB 2 Z 4c KVG verwirklicht. Bemessungsgrundlage ist der Wert der jährlichen ersparten Zinsaufwendungen. Kann kein Wert erklärt bzw. bekannt gegeben werden, wird der Zinsgewinn gem. § 17 BewG mit 5,5% per anno berechnet. Liegt der Zinssatz der bekanntgegebenen Zinsersparnis unter 5,5% p.a., wird um Vorlage der Grundlagen der Zinssatzermittlung ersucht.“ Mit Schriftsatz vom 25. Xxxx 2008 wurden die Stände der Entnahmekonten zum 31.12.2005 mit insgesamt 1,347.305,24, zum 31.12.2006 mit insgesamt 1,327.704,38 und zum 31.12.2007 mit insgesamt 1,050.755,85 bekannt gegeben. Die darauf entfallenden Zinsen wurden mit 74.101,79, 73.023,74 und 57.791,57 bekannt gegeben. Nach Ansicht der Berufungswerberin wären infolge der Eintragung der Einbringung mit 17.1.2006 Xxxxxx erst ab diesem Zeitpunkt zu berechnen. Mit Bescheid vom 16. April 2008 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber der Berufungswerberin Gesellschaftsteuer mit € 7.903,80 fest. Zur Begründung führte das Finanzamt aus: „Nach den Ausführungen im Übrigen bejahtVertrag ist eine unbare Entnahme auf unbestimmte Zeit gegeben (nach Maßgabe der liquiden Mittel). Das Landgericht hat Daher liegt eine unverzinste auf unbestimmte Dauer gewährte unbare Entnahme vor. Bemessungsgrundlage ist der ersparte Zinsaufwand, dh. die Honorarberechnung der Klägerin als schlüssig angesehen und dem Anspruch auf Sicherheitsleistung zugrunde gelegt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten vom 14. Juli 2016. Die Beklagten sind der Auffassungfiktiven Gesamtzinsen, dass ein Werkvertrag zwischen den Parteien mit dem Vertrag in Anlage K1 und K2 nicht geschlossen war. Die Leistungspflicht der Klägerin habe nicht primär darin bestanden, einen geschuldeten Erfolg herbeizuführen. Ferner seien keine offenen Vergütungsansprüche gegeben gewesen. Der Pauschalpreis lautete auf 165.000,- Euro. Die Beklagten zahlte insgesamt 350.026,61 Euro, was jedenfalls auch durch die Klägerin mit der Anlage K6 bestätigt wurde. Darin enthalten war auch die Vereinbarung über eine pauschale Abgeltung aus dem Februar 2015. Eine Anwendung der HOAI Mindestsätze sei nicht geboten. Von der Klägerin seien keine HOAI-Leistungen erbracht worden. Zwischen den Parteien waren keine Architektenleistungen vereinbart. Die mündliche Vereinbarung über eine Abgeltung der erbrachten Leistungen in Höhe von 235.000 Euro netto vom 02.02.2015 sei wirksam. Sie verstoße auch nicht gegen die HOAI, weil eben keine HOAI-Leistungen erbracht worden seien. Bei der Vereinbarung handle es sich um einen Vergleich. Dieser sei auch formfrei zulässig. Die Beklagte beantragt daher mit Schriftsatz vom 19.08.2016 (Bl. 145 d. A.): Unter Abänderung des am 14.06.2016 verkündeten Urteils wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung mit Schriftsatz vom 15.09.2016. Die Klägerin sieht das Urteil als zutreffend an. Das Landgericht habe zutreffend einen Werkvertrag angenommen. Es bestünde ein offener Honoraranspruch der Klägerin, wie vom Landgericht festgestellt. Auch seien die weiteren Honorarparameter schlüssig dargelegt. Ein nachträglicher Verzicht der Klägerin auf das Mindestsatzhonorar sei mit der Vereinbarung aus dem Februar 2015 nicht gegeben. Zum einen sei diese Vereinbarung überhaupt nicht zustande gekommen. Das Nachtragsangebot des Geschäftsführers der Klägerin (Anlage B2) sei von der Beklagten zu 1) nicht angenommen worden. Die Beklagten hätten hierzu auch nicht substantiiert vorgetragen. Ferner seien die Leistungen des Architekten zum Zeitpunkt der nachträglichen Honorarvereinbarung hier nicht endgültig fertiggestellt gewesen. Die Klägerin erbrachte auch in der Folgezeit Überwachungsleistungen bis zur Kündigung des Ingenieurvertrags. Es existiere weder eine Abnahmeerklärung der Beklagten noch eine Schlussrechnung der Klägerin. Der Senat hat mündlich verhandelt am 10.01.2017. Auf die in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweise Bl. 187 d. A. wird Bezug genommen. Ferner wird Bezug genommen auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze Fremdvergleich hätten geleistet werden müssen. Bemessungsgrundlage: € 1.596.726,35 x 5,5% x 9 J. (unb.D.) = € 790.379,54“ In der Parteien. II. Die zulässige gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung der Beklagten ist in der Sache erfolgreich. Das Urteil des Landgerichts München I, Az.: 5 O 182989/15, vom 14.06.2016 war aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung nach § 648 a BGB liegen aus Sicht des Senates nicht vor. Voraussetzung für einen Anspruch auf Gewährung einer Bauhandwerkersicherheit gemäß § 648 a ist das Vorliegen eines Werkvertrags zwischen dem Unternehmer eines Bauwerks und dem Besteller für bestehende Vergütungsforderungen. Hier fehlt es aus Sicht des Senates bereits an einer wirksamen Vereinbarung eines Werkvertrages zwischen den Parteien.wurde vorgebracht:

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Entscheidungsgründe. I. 935 ABGB UFS 14.11.2005, RV/2669-W/02 Bei der Bw. handelt es sich um eine Privatstiftung nach österreichischem Recht die im Dezember 1995 gegründet wurde. Am 27.12.1995 wurde zwischen der Bw. einerseits und Xxxxxx X sowie der A & B OEG andererseits eine Stiftungszusatzurkunde errichtet. Gegenstand der Stiftungszusatzurkunde war die Einbringung von Anteilsrechten in die Bw., bei gleichzeitiger Übernahme von Verbindlichkeiten der Xxxxxxx Xxxxxx A und der A & B OEG durch die Bw.. Die Klägerin verlangt Einbringung der Anteilsrechte und die Übernah- me der Verbindlichkeiten stellen laut Stiftungszusatzurkunde eine untrennbare Einheit dar. In die Bw. eingebracht wurden die im Betriebsvermögen der A & B OEG befindliche Aktien der C AG im Nominale von den Beklagten S 1.600.000,00 und der im Betriebsvermögen der A & B OEG befindlichen Geschäftsanteil an der B & B GmbH im Nominale von S 250.000,00. Von der Bw. wurden Verbindlichkei- ten der A & B OEG im Betrag von S 20.000.000,00 und Verbindlichkeiten des Xxxxxx X. im Betrag von S 48.225.140,00 übernom- men. Gemäß Punkt 2.3. der Stiftungszusatzurkunde übernimmt die A & B OEG keinerlei Gewährleistung oder Haftung für bestimm- te Eigenschaften oder eine Bauhandwerkersicherung gemäß § 648 a BGB für noch offenes Architektenhonorarbestimmte Ertragskraft der in die Bw. eingebrachten Anteilsrechte, wohl aber dafür, dass diese in ihrem freien unbelasteten Eigentum stehen. Die Klägerin ist mit Stiftungszusatzurkunde vom 27.12.1995 eingebrachten Aktien der C AG hat die Bw. mit Aktienkaufvertrag vom 27.12. 1995 um S 78.912.400,00 weiterverkauft. Der Kaufpreis war mit Unterzeichnung des Kaufvertrages fällig und wurde dem gemeinsamen Treuhänder der Vertragsparteien ausgehändigt. Aufgrund diverser Gewährleistungs- und Schadenersatzzusicherungen wurde zwi- schen der Bw. und dem Käufer der Aktien ein ArchitektenbüroHaftrücklass von S 7.500.000,00 vereinbart. Der Haftrücklass wurde vom gemeinsa- men Treuhänder der Vertragsparteien verwaltet und sollte nur in dem Ausmaß an die Bw. herausgegeben werden, als der Käufer nicht bis spätestens 31.12.1999 Gewährleistungs- oder Schadenersatzforderungen (inklusive Vertragstrafeforderungen) gerichtlich geltend gemacht hat, bzw. in Folge nach Maßgabe eines entsprechenden Urteils. Die Beklagte zu 1) ist eine Projektgesellschaft für Anteile an der B & B GmbH im Nominale von S 250.000,00 wurden von der Bw. mit Notariatsakt vom 10.4.1996 um S 8.250.000,00 an die Revitalisierung B Privatstiftung abgetreten. Diesbezüglich liegt im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung ein Schreiben des Bürogebäudes M. L.straße Stif- tungsvorstandes bzw. in F.Beraters AT GmbH auf, das nach Entkernung zu Studentenwohnungen neu ausgebaut laut welchem, im Falle von Steuernachzahlungen die den Betrag von S 3 Mio. über- steigen, der Kaufpreis um 50% des übersteigenden Betrages reduziert werden sollte. Die Bauarbeiten sind nahezu fertiggestellt. Die Beklagte zu 2) ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) beauftragte mit Ingenieurvertrag vom 24.09.2013 die Klägerin mit Leistungen gem. der vertraglichen Bedingungen einschließlich eines Leistungsbildes zu Ziff. 2.1.1. Auf den Vertrag Anlage K1 und die Leistungsbeschreibung Anlage K2 wird Bezug genommen. Auszugsweise enthält der Vertrag folgenden Text: Unter Vorbemerkung Ziffer 4 heißt es: „Dies vorausgeschickt schließen die Parteien den folgenden Vertrag über Architektenplanungsleistungen“. Unter § 1 Ziffer 1. Gegenstand des Vertrages heißt es: „Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer hiermit mit der in Anlage 2.1.1. zu diesem Vertrag beschriebenen Ingenieurleistungen für das Studentenwohnhaus „F. F.“ einschließlich der gewerblich zu vermietenden Fläche im Erdgeschoss sowie der Außenanlagen auf dem Grundstück." Unter § 2 Grundlagen des Vertrages heißt es unter Ziffer 0.0.0.: Leistungsbeginn ist zum 15.09.2013, Leistungsdauer ist in Summe 15 Monate. Unter Ziffer 2. heißt es: Zusätzlich zu diesen Vertragsgrundlagen gelten als Vertragsbestandteile in der nachstehenden Reihenfolge (…) und unter Punkt 2.3 heißt es: Die Regelungen zum Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung. Unter Ziffer 3. weitere Rechte und Pflichten heißt es unter Ziffer 4.: Der Auftragnehmer ist gegenüber dem Auftraggeber zu umfassender Unterrichtung und Beratung (auch über die etwaige Notwendigkeit des Einsatzes von Sonderfachleuten hinsichtlich aller Durchführung seiner Leistungen und des Bauvorhaben betreffenden Angelegenheiten verpflichtet. Er hat Von Juni 1999 bis August 2000 wurde bei der Erfüllung seiner Leistungen Bw. eine Betriebsprüfung betreffend die Interessen des Auftraggebers zu wahrenJahre 1995 bis 1997 durchgeführt. Im Übrigen wird Bezug genommen auf Rah- men der Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass es sich bei der A & B OEG um eine reine Vermögensverwaltungsgesellschaft und damit um keine Mitunternehmerschaft im abgabenrechtlichen Sinn gehandelt habe. Daher seien jene Wirtschaftsgüter, die der Bw. von der A & B OEG gestiftet worden seien direkt dem an der A & B OEG beteiligten Xxxxxx A zuzurechnen. Da die der Bw. gestifte- ten Verbindlichkeiten 50% des gemeinen Wertes des gestifteten Vermögens übersteigen würden, sei die Übertragung der AG und GmbH Anteile an die Bw. als Verkauf anzusehen. Die Bw. habe die Aktien der C AG sofort und die Anteile an der B & B GmbH am 30.4.1996 verkauft. Der Verkauf sei innerhalb der Spekulationsfrist von 12 Monaten erfolgt, weshalb die Differenz zwischen den Vertrag Anlage K1gestifteten Verbindlichkeiten und den erzielten Verkaufserlösen bei der Bw. der Körperschaftsteuer zu unterziehen seien. Der Speku- lationsgewinn für die AG und GmbH Anteile wurde mittels einer Verhältnisrechnung wie folgt ermittelt: Gesamt % C AG % B & B GmbH % VerkaufserlösGestiftete Verbindlichkeiten 87.162.400,00 -68.225.140,00 100,00 100,00 00.000.000,00 -61.767.569,00 90,53 90,53 8.250.000,00 -6.457.571,00 9,47 9,47 Spekulationsgewinn 18.937.260,00 17.144.831,00 1.792.429,00 Der Spekulationsgewinn für die Aktien der C AG sei laut Betriebsprüfung im Jahr 1995, jener für die Anteile an der B & B GmbH im Jahr 1996 der Körperschaftsteuer zu unterziehen, da die Aktien 1995 und die GmbH Anteile 1996 verkauft worden seien. E:\n\NA\publikationen\PSG Band 2\Website\UFS-RV-2669-W-02.doc xxx.xxxxxxxxxxxxxx.xxxx Das Finanzamt folgte der Auffassung der Betriebsprüfung und erließ am 2. November 2000 entsprechende Körperschaftsteuerbe- scheide für die Jahre 1995 und 1996. Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2000 hat die Bw. gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1995 und 1996 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. In dem Leistungsbild Anlage 2.1.1 zum Vertrag Anlage K1 heißt es: Leistungsbild: – Mitwirken der Berufung wurde ausgeführt, dass sich die angeführten Bescheide auf die Feststellung der Betriebsprü- fung stützen würden. Demnach seien der Bw. am 27.12.1995 von Xxxxxx X Verbindlichkeiten in Höhe von S 48.225.140,00, von der A & B OEG Aktien der C AG im Nominale von S 1.600.000,00 sowie Verbindlichkeiten von S 20.000.000,00, welche Xxxxxx A direkt zuzurechnen wären, und ein 50%-iger Anteil an den Verhandlungen der B & B GmbH gestiftet worden. Die gestifteten Verbindlichkeiten hätten 50% des gemeinen Wertes des gestifteten Vermögens überstiegen. Daher sei die Übertra- gung der beiden Gesellschaftsanteile als Verkauf an die Bw. zu qualifizieren. Die Anteile an der C AG und an der Herbeiführung B & B GmbH seien von der Bauverträge – Organisation/Teilnahme/Protokollierung Bw. innerhalb der Baubesprechungen Spekulationsfrist von 12 Monaten verkauft worden. Die Körperschaftsteuer sei für 1995 mit S 5.829.232,00 und für 1996 mit S 609.416,00 festgesetzt worden. Dagegen richte sich die Berufung infolge unrichtiger Sachverhaltsfeststellung, Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 1.12.1987, 86/16/0008; VwGH 12.7.1990, 89/16/0089) und der Praxis der Abgabenbehörden liege zwischen der Leistung und Gegenleistung ein Missverhältnis vor, wenn die tatsächliche Gegenleistung die sonst übliche angemessene Gegenleistung um 20% bis 25% unterschreite. Solche Fälle seien als Kauf zu beurteilen. Konkret ginge der VwGH bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine gemischte Schenkung oder um einen Kauf handle, beispielsweise in einem Fall davon aus, dass bei der Regel alle zwei Wochen – regelmäßige Begehung Zugrundelegung des Objektes zur Feststellung für die Beschwerde führende Partei günstigsten Betrages des gemeinen Wertes der Übereinstimmung an sie erbrachten Leistung von S 10.095.965,29 und des gemeinen Wertes der Ausführung mit Gegenleistung von S 6.101.443,52 die Bejahung der Baugenehmigunggemischten Schenkung nicht rechtswidrig sei. Dies bedeute demnach für die Bw., der funktionalen Generalunternehmerleistungsbeschreibung, sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften – Aufbauen und Führen einer Mängelliste – Erstellen eines Begehungsprotokolls und Übergabe an die Bauunternehmen, mit der Aufforderungdass das Vorliegen von gestifteten Verbindlichkeiten, die festgestellten Mängel abzuarbeiten – Mitwirkung 50% des gemeinen Wertes des gestifte- ten Vermögens überschreiten würden, als gemischte Schenkung zu qualifizieren sei. Ferner seien von Xxxxxx A nicht Verbindlichkeiten von S 68.225.140,00, sondern Verbindlichkeiten von S 48.225.140,00 gestiftet worden. Verbindlichkeiten von S 20.000.000,00 habe die A & B OEG samt der Anteile an der C AG gestiftet. Stelle man die gestifte- ten Verbindlichkeiten der A & B OEG dem Verkaufserlös für die Aktien der C AG von S 78.912.400,00 gegenüber, so liege der gemeine Wert der Verbindlichkeiten keineswegs über 50% des gemeinen Wertes des gestifteten Vermögens, sondern bei der Beantwortung des vertragsrelevanten Schriftverkehrs, Bedenkenanzeigen Behinderungsanzeigen etcca. – Prüfen/Mitwirken bei der Abwehr von Nachtragsangeboten – Prüfung der Rechnungen der Bauunternehmer mit Leistungsstandfeststellung – Organisation und Vorbereitung der Abnahme der Leistung unter Mitwirkung des Generalunternehmers, Feststellen der Mängel, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber – der Beseitigung der Mängel nach Abnahme; hier ist handschriftlich vor dem Wort Beseitigung eingefügt; Überwachen (in der klägerseits vorgelegten Anlage K2) In dem Vertrag vom 24.9.2013 wurde ein Pauschalhonorar von 165.000,- Euro vereinbart. Mit der 21. Abschlagsrechnung berechnete die Klägerin das Honorar nach Mindestsätzen nach HOAI unter Berufung auf eine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI, mit insgesamt 519.919,46 Euro und berechnete einen offenen Honoraranspruch von 383.084,16 Euro unter Berücksichtigung offener Rechnungsbeträge25,34%. Die Klägerin ließ Mitübertragung von Verbindlichkeiten mit gestiftetem Vermögen löse keine Zuwendungsbesteuerung aus, wenn es sich um die 21Stiftung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen handle. Abschlagsrechnung Von der Beklagten zu 1) Bw. werde daher die Aufhebung in eventu Abänderung der Bescheide und Festsetzung der Körperschaftsteuer für 1995 mit - S 3.718,00 und für 1996 mit -S 86.970,00 sowie die Aussetzung der Einhebung der Körperschaftsteuerzahlung von S 5.829.232,00 für das Jahr 1995 und S 609.416,00 für das Jahr 1996 beantragt. Die Betriebsprüfung hat mit Schriftsatz vom 29.09.2015 übersenden8. August 2001 zur Berufung Stellung genommen. In der Stellungnahme wurde der als unbestritten bezeichnete Sachverhalt wie folgt dargestellt: Im Jahr 1993 sei von Xxxxxx X und Xxxxx X die vermögensverwaltende A & B OEG gegründet worden. Laut Gesellschaftsvertrag und tatsächlicher Geschäftsführung sei Gegenstand dieser Gesellschaft der Erwerb, forderte Zahlung bis 30.10.2015 die Verwaltung und verlangte eine Sicherheit gemäß § 648 a BGB in Höhe Veräußerung von 514.198,20 Euro bis zum 13.10.2015 (Anlage K4)Unternehmens- beteiligungen gewesen. Persönlich haftende Gesellschafter seien Xxxxxx A und Xxxxx X mit je einer Festgeldeinlage von S 150.000,00 gewesen. Gewinne und Verluste seien im Verhältnis der Einlage aufzuteilen gewesen. Die Klägerin trägt vor, sie OEG habe während 64% der Leistungszeit die Mängelliste, zuletzt Stand 14.10.2015 erstellt Aktien an der C AG und aktualisiert, die Ausführung 100% der Tragwerksplanung überwacht, die Rohbauarbeiten kontrolliert und laufende Abschlagsrechnungen kontrolliert. Die Beklagten behaupten, es sei im Februar 2015 zwischen den Parteien zu einer Vereinbarung über eine pauschale Vergütung in Höhe von 235.000,- Euro netto gekommen, nachdem die Klägerin ihre Leistungen erbracht habe. Dies ergebe sich aus dem Schreiben Anteile an der Klägerin vom 02.02.2015, Anlage B2, sowie aus der Reaktion der Beklagten durch das Schreiben Anlage B3. Ferner tragen die Beklagten vor, sie hätten mit der Klägerin keine HOAI-Leistungen vereinbart, weil die Beklagte zu 1) Dritte mit diesen Leistungen beauftragt habe, nämlich für die Leistungsphasen 1 bis 5 das Büro M. K. B & C. Architektur (F.) und das Planungs- und Konstruktionsbüro D. mit der Fachplanung (technische Ausrüstung). Die den Leistungsphasen 7 und 8 der Objektplanung entsprechenden Teilleistungen habe die Beklagte zu 1) selbst erbracht (Leistungsphase 7) und an die G& S P. GmbH, … B. die Überwachungsleistungen der Leistungsphase 8 als Gesamtkoordinator vergebenB GmbH gehalten. Mit dem Stiftungsurkunde vom 7.5.1995 sei von Xxxxxx X, Xxxxx A und der Leistungsphase 8 der Tragwerksplanung entsprechenden Teilleistungen hatte A & B OEG die Beklagte zu1) das Ingenieurbüro Kannemacher in Frankfurt beauftragtBw. Die Beklagten behaupten, die HOAI-Leistungen seien von Dritten erbracht errichtet worden. Die Klägerin A & B OEG habe S 1.000.000,00 in bar gestiftet. In der Stiftungszusatzurkunde vom 27.12.1995 habe Xxxxxx A der Bw. Verbindlichkeiten von S 48.225.140,00 gestiftet. Die A & B OEG habe 50% der von ihr gehaltenen Aktien an der C AG, 50% des von ihr gehaltenen Ge- sellschaftsanteiles an der B & B GmbH und 50% der von ihr am 21.12.1995 aufgenommenen Bankverbindlichkeiten gestiftet. Eben- falls am 27.12.1995 habe die Bw. ihre Anteile an der C AG um den Betrag von S 78.912.400,00 an einen fremden Dritten verkauft. Am 10.4.1996 habe die Bw. ihre Anteile an der B & B GmbH um S 8.250.000,00 an die B. Privatstiftung verkauft. Am 18.3.1997 sei nicht mit HOAI-Leistungen beauftragt die A & B OEG im Firmenbuch gelöscht worden. Ferner seien durch Betreffend die Beklagten insgesamt an die Klägerin Zahlungen in Höhe von 360.683,05 € geleistet worden. Zur Ergänzung rechtliche Würdigung des Tatbestandes wird auf die angefochtene Entscheidung des Landgerichts München I, Az.: 5 O 18289/15, verwiesen gem. § 540 Abs. 1 ZPO. Das Landgericht hat mit Urteil vom 14.06.2016 die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, der Klägerin Sicherheit in Höhe von 514.198,20 Euro für vereinbarte noch nicht bezahlte Vergütungen und Nebenforderungen aus Architektenleistung am Bauvorhaben F. F., M. Straße 323, gemäß § 648 a BGB zu leisten und zwar nach Xxxx der Beklagten in Form der in §§ 232 BGB oder 648 a Abs. 2 BGB genannten Sicherheitsarten. Das Landgericht ging dabei bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag von einem Werkvertrag aus. Die Voraussetzungen des § 648 a BGB wurden im Übrigen bejaht. Das Landgericht hat die Honorarberechnung der Klägerin als schlüssig angesehen und dem Anspruch auf Sicherheitsleistung zugrunde gelegt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten vom 14. Juli 2016. Die Beklagten sind der Auffassung, dass ein Werkvertrag zwischen den Parteien mit dem Vertrag in Anlage K1 und K2 nicht geschlossen war. Die Leistungspflicht der Klägerin habe nicht primär darin bestanden, einen geschuldeten Erfolg herbeizuführen. Ferner seien keine offenen Vergütungsansprüche gegeben gewesen. Der Pauschalpreis lautete auf 165.000,- Euro. Die Beklagten zahlte insgesamt 350.026,61 Euro, was jedenfalls auch durch die Klägerin mit der Anlage K6 bestätigt wurde. Darin enthalten war auch die Vereinbarung über eine pauschale Abgeltung aus dem Februar 2015. Eine Anwendung der HOAI Mindestsätze sei nicht geboten. Von der Klägerin seien keine HOAI-Leistungen erbracht worden. Zwischen den Parteien waren keine Architektenleistungen vereinbart. Die mündliche Vereinbarung über eine Abgeltung der erbrachten Leistungen in Höhe von 235.000 Euro netto vom 02.02.2015 sei wirksam. Sie verstoße auch nicht gegen die HOAI, weil eben keine HOAI-Leistungen erbracht worden seien. Bei der Vereinbarung handle es sich um einen Vergleich. Dieser sei auch formfrei zulässig. Die Beklagte beantragt daher mit Schriftsatz vom 19.08.2016 (Bl. 145 d. A.): Unter Abänderung des am 14.06.2016 verkündeten Urteils wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung mit Schriftsatz vom 15.09.2016. Die Klägerin sieht das Urteil als zutreffend an. Das Landgericht habe zutreffend einen Werkvertrag angenommen. Es bestünde ein offener Honoraranspruch der Klägerin, wie vom Landgericht festgestellt. Auch seien die weiteren Honorarparameter schlüssig dargelegt. Ein nachträglicher Verzicht der Klägerin auf das Mindestsatzhonorar sei mit der Vereinbarung aus dem Februar 2015 nicht gegeben. Zum einen sei diese Vereinbarung überhaupt nicht zustande gekommen. Das Nachtragsangebot des Geschäftsführers der Klägerin (Anlage B2) sei von der Beklagten zu 1) nicht angenommen worden. Die Beklagten hätten hierzu auch nicht substantiiert vorgetragen. Ferner seien die Leistungen des Architekten zum Zeitpunkt der nachträglichen Honorarvereinbarung hier nicht endgültig fertiggestellt gewesen. Die Klägerin erbrachte auch zuvor dargestellten Sachverhaltes wurde in der Folgezeit Überwachungsleistungen bis zur Kündigung des Ingenieurvertrags. Es existiere weder eine Abnahmeerklärung Stellungnahme der Beklagten noch eine Schlussrechnung der Klägerin. Der Senat hat mündlich verhandelt am 10.01.2017. Auf die in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweise Bl. 187 d. A. wird Bezug genommen. Ferner wird Bezug genommen auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze der Parteien. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache erfolgreich. Das Urteil des Landgerichts München I, Az.: 5 O 182989/15, vom 14.06.2016 war aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung nach § 648 a BGB liegen aus Sicht des Senates nicht vor. Voraussetzung für einen Anspruch auf Gewährung einer Bauhandwerkersicherheit gemäß § 648 a ist das Vorliegen eines Werkvertrags zwischen dem Unternehmer eines Bauwerks und dem Besteller für bestehende Vergütungsforderungen. Hier fehlt es aus Sicht des Senates bereits an einer wirksamen Vereinbarung eines Werkvertrages zwischen den Parteien.Betriebsprüfung ausge- führt:

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Entscheidungsgründe. I. Die Klägerin verlangt Klage ist unzulässig. Das Landgericht Mönchengladbach ist nicht international zuständig, so dass die Klage abzuweisen ist. Das Landgericht Mönchengladbach ist nach den Vorschriften der EG- Verordnung Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von den Beklagten eine Bauhandwerkersicherung gemäß § 648 a BGB für noch offenes ArchitektenhonorarEntscheidungen in Zivil- und Handelssachen EuGVVO international nicht zuständig. Die Klägerin Auf diese Verordnung ist ein Architektenbüro. Die Beklagte zu 1) ist eine Projektgesellschaft für die Revitalisierung des Bürogebäudes M. L.straße Bestimmung der internationalen Zuständigkeit bei einer Klage gegen eine in Großbritannien und damit in einem Mitgliedsland der Europäischen Union ansässigen Beklagten zurückzugreifen. in F., das nach Entkernung zu Studentenwohnungen neu ausgebaut werden sollteGemäß Art. Die Bauarbeiten sind nahezu fertiggestellt. Die Beklagte zu 2) ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) beauftragte mit Ingenieurvertrag vom 24.09.2013 die Klägerin mit Leistungen gem. der vertraglichen Bedingungen einschließlich eines Leistungsbildes zu Ziff. 2.1.1. Auf den Vertrag Anlage K1 und die Leistungsbeschreibung Anlage K2 wird Bezug genommen. Auszugsweise enthält der Vertrag folgenden Text: Unter Vorbemerkung Ziffer 4 heißt es: „Dies vorausgeschickt schließen die Parteien den folgenden Vertrag über Architektenplanungsleistungen“. Unter § 1 Ziffer 1. Gegenstand des Vertrages heißt es: „Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer hiermit mit der in Anlage 2.1.1. zu diesem Vertrag beschriebenen Ingenieurleistungen für das Studentenwohnhaus „F. F.“ einschließlich der gewerblich zu vermietenden Fläche im Erdgeschoss sowie der Außenanlagen auf dem Grundstück." Unter § 2 Grundlagen des Vertrages heißt es unter Ziffer 0.0.0.: Leistungsbeginn ist zum 15.09.2013, Leistungsdauer ist in Summe 15 Monate. Unter Ziffer 2. heißt es: Zusätzlich zu diesen Vertragsgrundlagen gelten als Vertragsbestandteile in der nachstehenden Reihenfolge (…) und unter Punkt 2.3 heißt es: Die Regelungen zum Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung. Unter Ziffer 3. weitere Rechte und Pflichten heißt es unter Ziffer 4.: Der Auftragnehmer ist gegenüber dem Auftraggeber zu umfassender Unterrichtung und Beratung (auch über die etwaige Notwendigkeit des Einsatzes von Sonderfachleuten hinsichtlich aller Durchführung seiner Leistungen und des Bauvorhaben betreffenden Angelegenheiten verpflichtet. Er hat bei der Erfüllung seiner Leistungen die Interessen des Auftraggebers zu wahren. Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Vertrag Anlage K1. In dem Leistungsbild Anlage 2.1.1 zum Vertrag Anlage K1 heißt es: Leistungsbild: – Mitwirken an den Verhandlungen und an der Herbeiführung der Bauverträge – Organisation/Teilnahme/Protokollierung der Baubesprechungen in der Regel alle zwei Wochen – regelmäßige Begehung des Objektes zur Feststellung der Übereinstimmung der Ausführung mit der Baugenehmigung, der funktionalen Generalunternehmerleistungsbeschreibung, sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften – Aufbauen und Führen einer Mängelliste – Erstellen eines Begehungsprotokolls und Übergabe an die Bauunternehmen, mit der Aufforderung, die festgestellten Mängel abzuarbeiten – Mitwirkung bei der Beantwortung des vertragsrelevanten Schriftverkehrs, Bedenkenanzeigen Behinderungsanzeigen etc. – Prüfen/Mitwirken bei der Abwehr von Nachtragsangeboten – Prüfung der Rechnungen der Bauunternehmer mit Leistungsstandfeststellung – Organisation und Vorbereitung der Abnahme der Leistung unter Mitwirkung des Generalunternehmers, Feststellen der Mängel, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber – der Beseitigung der Mängel nach Abnahme; hier ist handschriftlich vor dem Wort Beseitigung eingefügt; Überwachen (in der klägerseits vorgelegten Anlage K2) In dem Vertrag vom 24.9.2013 wurde ein Pauschalhonorar von 165.000,- Euro vereinbart. Mit der 21. Abschlagsrechnung berechnete die Klägerin das Honorar nach Mindestsätzen nach HOAI unter Berufung auf eine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI, mit insgesamt 519.919,46 Euro und berechnete einen offenen Honoraranspruch von 383.084,16 Euro unter Berücksichtigung offener Rechnungsbeträge. Die Klägerin ließ die 21. Abschlagsrechnung der Beklagten zu 1) mit Schriftsatz vom 29.09.2015 übersenden, forderte Zahlung bis 30.10.2015 und verlangte eine Sicherheit gemäß § 648 a BGB in Höhe von 514.198,20 Euro bis zum 13.10.2015 (Anlage K4). Die Klägerin trägt vor, sie habe während der Leistungszeit die Mängelliste, zuletzt Stand 14.10.2015 erstellt und aktualisiert, die Ausführung der Tragwerksplanung überwacht, die Rohbauarbeiten kontrolliert und laufende Abschlagsrechnungen kontrolliert. Die Beklagten behaupten, es sei im Februar 2015 zwischen den Parteien zu einer Vereinbarung über eine pauschale Vergütung in Höhe von 235.000,- Euro netto gekommen, nachdem die Klägerin ihre Leistungen erbracht habe. Dies ergebe sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 02.02.2015, Anlage B2, sowie aus der Reaktion der Beklagten durch das Schreiben Anlage B3. Ferner tragen die Beklagten vor, sie hätten mit der Klägerin keine HOAI-Leistungen vereinbart, weil die Beklagte zu 1) Dritte mit diesen Leistungen beauftragt habe, nämlich für die Leistungsphasen 1 bis 5 das Büro M. K. & C. Architektur (F.) und das Planungs- und Konstruktionsbüro D. mit der Fachplanung (technische Ausrüstung). Die den Leistungsphasen 7 und 8 der Objektplanung entsprechenden Teilleistungen habe die Beklagte zu 1) selbst erbracht (Leistungsphase 7) und an die G& S P. GmbH, … B. die Überwachungsleistungen der Leistungsphase 8 als Gesamtkoordinator vergeben. Mit dem der Leistungsphase 8 der Tragwerksplanung entsprechenden Teilleistungen hatte die Beklagte zu1) das Ingenieurbüro Kannemacher in Frankfurt beauftragt. Die Beklagten behaupten, die HOAI-Leistungen seien von Dritten erbracht worden. Die Klägerin sei nicht mit HOAI-Leistungen beauftragt worden. Ferner seien durch die Beklagten insgesamt an die Klägerin Zahlungen in Höhe von 360.683,05 € geleistet worden. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die angefochtene Entscheidung des Landgerichts München I, Az.: 5 O 18289/15, verwiesen gem. § 540 Abs. 1 ZPOEuGVVO sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates haben, vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Das Landgericht hat mit Urteil vom 14.06.2016 die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteiltWird eine juristische Person in Anspruch genommen, der Klägerin Sicherheit in Höhe von 514.198,20 Euro für vereinbarte noch nicht bezahlte Vergütungen und Nebenforderungen aus Architektenleistung am Bauvorhaben F. F., M. Straße 323, ist gemäß § 648 a BGB zu leisten und zwar nach Xxxx der Beklagten in Form der in §§ 232 BGB oder 648 a Art. 60 Abs. 2 1 EuGVVO statt des Wohnsitzes der satzungsmäßige Sitz zu berücksichtigen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist in den Wahlgerichtsständen nach Art. 5 ff. EuGVVO zu sehen. Vorliegend scheidet eine internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach für vertragliche und vertragsähnliche Ansprüche gemäß Art. 5 Nr. 1, Art 5 Nr. 5 oder Art. 16 Abs. 1 EuGVVO schon deswegen aus, weil der Kläger sich ausdrücklich nicht auf vertragliche Ansprüche stützt und zudem sein Wohnsitz, an dem im Zweifel vertragliche Ansprüche zu erfüllen gewesen wären, nicht innerhalb des Gerichtsbezirks des Landgerichts Mönchengladbach liegt. Aber auch die Voraussetzungen des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO, auf den der Kläger die Zuständigkeit der Geltendmachung seiner Ansprüche aus unerlaubter Handlung stützt, sind nicht gegeben. Zum einen kann der Anwendung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO schon als entgegenstehend angesehen werden, dass die vom Kläger behaupteten Ansprüche aus § 826 BGB genannten Sicherheitsartenwegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung aufgrund einer Verletzung von vertraglichen Aufklärungspflichten bzw. Das Landgericht ging dabei bei dem Verhaltenspflichten denknotwendig Ansprüche sind, die aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag herrühren und damit an einen Vertag anknüpfen. Geht man vom Grundsatz der autonomen Auslegung der europarechtlichen Vorschriften aus und legt die Definition des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in seiner Entscheidung vom 27.09.1988 - 198/87, Kalfelis - zugrunde, derzufolge sich der Begriff der unerlaubten Handlung "auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne von einem Werkvertrag ausArt. 5 Nr. 1 EuGVVO anknüpfen", erscheint zweifelhaft, ob ein schlüssiger Vortrag einer zuständigkeitsbegründenden unerlaubten Handlung im europarechtlichen Sinn vorliegt. Die Voraussetzungen genannte Entscheidung des § 648 a BGB wurden EuGH wird auch in der Literatur dahingehend ausgelegt, dass deliktische Ansprüche nicht gegeben seien, wenn Ansprüche geltend gemacht werden, die in einem so engen Zusammenhang mit einem Vertrag stehen, dass dieses vertragliche Element ganz im Übrigen bejahtVordergrund steht und auch den Charakter des Rechtsverhältnisses ganz entscheidend prägt. Das Landgericht hat Danach soll eine unerlaubte Handlung bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüche wegen einer Veruntreuung oder Unterschlagung von Wertpapieren durch eine Bank nicht gegeben sein (vgl. Geimer/Schütze, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2004, EuGVVO Art. 5 Rdnr. 220 m.w.N.). Selbst wenn man jedoch die Honorarberechnung der Klägerin als schlüssig angesehen und dem Anspruch auf Sicherheitsleistung zugrunde gelegt. Hiergegen richtet sich die Berufung vom Kläger vorgetragenen Handlungen der Beklagten - Beteiligung an der Verletzung von vertraglichen Aufklärungspflichten sowie Beteiligung an einem churning jeweils seitens der … - als unerlaubte Handlungen im Sinne von Art. 5 Nr. 3 EuGVVO qualifiziert, kann eine Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach nicht angenommen werden. Weder Erfolgs- noch Handlungsort einer etwaigen unerlaubten Handlung der Beklagten liegen in Mönchengladbach. Als Ort, an dem das schädigende Ereignis nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO eingetreten ist, sind sowohl der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch der Ort des ursächlichen Geschehens anzusehen (vgl. EuGH vom 1430.11.1976 - 21/76, Bier/Mines des Potasse d’Alsace). Juli 2016Vorliegend ist der Ort des Schadenseintritts nicht geeignet, eine Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach zu begründen. Die Da die Handelsaufträge in London abgewickelt worden und das dort von der Beklagten sind geführte Konto mit den geltend gemachten Verlusten belastet wurde, ist als Erfolgsort der Auffassung, dass ein Werkvertrag zwischen den Parteien mit dem Vertrag behaupteten Schädigungshandlung London anzusehen. Aber auch der Handlungsort und damit der Ort des ursächlichen Geschehens liegen in Anlage K1 und K2 nicht geschlossen war. Die Leistungspflicht der Klägerin habe nicht primär darin bestanden, einen geschuldeten Erfolg herbeizuführen. Ferner seien keine offenen Vergütungsansprüche gegeben gewesen. Der Pauschalpreis lautete auf 165.000,- Euro. Die Beklagten zahlte insgesamt 350.026,61 Euro, was jedenfalls auch durch die Klägerin mit der Anlage K6 bestätigt wurde. Darin enthalten war auch die Vereinbarung über eine pauschale Abgeltung aus dem Februar 2015. Eine Anwendung der HOAI Mindestsätze sei nicht geboten. Von der Klägerin seien keine HOAI-Leistungen erbracht worden. Zwischen den Parteien waren keine Architektenleistungen vereinbart. Die mündliche Vereinbarung über eine Abgeltung der erbrachten Leistungen in Höhe von 235.000 Euro netto vom 02.02.2015 sei wirksam. Sie verstoße auch nicht gegen die HOAI, weil eben keine HOAI-Leistungen erbracht worden seien. Bei der Vereinbarung handle es sich um einen Vergleich. Dieser sei auch formfrei zulässigLondon. Die Beklagte beantragt daher ist ausschließlich in London tätig geworden und hat dort gehandelt bzw. nach klägerischem Vortrag pflichtwidrig Handlungen unterlassen. Zwischen dem Kläger und der Beklagten sind vertragliche Absprachen geschlossen worden, die als Rechtswahl englisches Recht beinhalten. Angesichts dessen und der Berücksichtigung der Tatsache, dass bei der Feststellung des Handlungsortes wiederum eine autonome, vom deutschen Recht unabhängige Beurteilung der Sachfrage zu erfolgen hat, ist London und nicht Mönchengladbach als Handlungsort für behauptete Verletzungshandlungen der Beklagten anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass die …..als etwaige in Mönchengladbach agierende Haupttäterin anzusehen wäre, deren Handlungen sich die Beklagte als Mittäterin oder Gehilfin gemäß § 830 BGB zurechnen lassen müsste. Diese Zurechnungsnorm, die eine Zuordnung eines Tatbeitrags als täterschaftliches Handeln oder als Beihilfe für das Erzielen der begehrten Rechtsfolge entbehrlich machen und auch den Nachweis einer Kausalität eines Tatbeitrags nicht erfordert, kann als nationale Norm nicht zur Begründung oder Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO mit Schriftsatz dem autonom zu beurteilenden Begriff der "unerlaubten Handlung" herangezogen werden (s. EUGH, Urteil vom 19.08.2016 27.09.1988 - 198/87, Kalfelis; ausdrücklich ebenso Weller, IPRax 2000, 202, 206 f.; vgl. weiter Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2006, Art. 5 EuGVVO, Rdnr. 86 a; Münchener Kommentar/Gottwald, ZPO, 3. Aufl. 2008, Art. 5 EuGVO, Rdnr. 55). Ebenso wenig kann in Verbindung mit der nationalen Vorschrift des § 32 ZPO, der einen besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung begründet, eine tragfähige Begründung für die Ausweitung des Handlungsortes auf einen anderen Mitgliedsstaat gesehen werden (BlRauscher/Leible, aaO, Art. 145 d. A.): Unter Abänderung des am 14.06.2016 verkündeten Urteils wird die Klage abgewiesen5 EuGVVO, Rdnr. 75; Kiethe, NJW 1994, 222, 223). Die Klägerin beantragt EuGVVO enthält gerade keine besondere Zurechnungsnorm für Taten eines Dritten zur Begründung einer internationalen Zuständigkeit. Vielmehr heißt es in den Vorbemerkungen zur EuGVVO unter Nr. 11: "Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist." In seinen Entscheidungen stellt der EUGH dementsprechend konsequent darauf ab, dass es sich bei den weiteren Gerichtsständen gemäß Art. 5, 6 EuGVVO um Ausnahmen vom Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten handelt, die Zurückweisung einschränkend auszulegen sind (EUGHE 1976, 1735; EUGH, Urteil vom 27.09.1988 - 000/00, Xxxxxxxx; EUGH, Urteil vom 11.01.1990, - 220/88, Dumez France u.a. / Hess. Landesbank u.a.). Diese besonderen Zuständigkeiten beruhen dem EUGH zufolge darauf, dass zwischen der Berufung mit Schriftsatz Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (EUGH, Urteil vom 15.09.201611.01.1990, - 220/88, Dumez France u.a. Die Klägerin sieht das Urteil als zutreffend an/ Hess. Das Landesbank u.a.). Eine solche besonders enge Beziehung zwischen dem Landgericht habe zutreffend einen Werkvertrag angenommenMönchengladbach und einer Streitigkeit, in der der Kläger eine unerlaubte Handlung der in London ansässigen und ausschließlich dort agierenden Beklagten behauptet, vermag die Xxxxxx nicht zu erkennen. Es bestünde ein offener Honoraranspruch der Klägerin, wie vom Landgericht festgestellt. Auch seien die weiteren Honorarparameter schlüssig dargelegt. Ein nachträglicher Verzicht der Klägerin auf das Mindestsatzhonorar sei Der Kläger hat mit der Vereinbarung aus dem Februar 2015 nicht gegeben. Zum Beklagten einen sei diese Vereinbarung überhaupt nicht zustande gekommen. Das Nachtragsangebot des Geschäftsführers der Klägerin eigenständigen Handelsvertrag (Anlage B2K 10) sei geschlossen, in dem die Geltung englischen Rechts vereinbart wird und welches die Beklagte zur auftragsgemäßen Platzierung von der Beklagten zu 1) nicht angenommen worden. Die Beklagten hätten hierzu auch nicht substantiiert vorgetragen. Ferner seien die Leistungen des Architekten zum Zeitpunkt der nachträglichen Honorarvereinbarung hier nicht endgültig fertiggestellt gewesen. Die Klägerin erbrachte auch per se erlaubten Spekulationsgeschäften in der Folgezeit Überwachungsleistungen bis zur Kündigung des Ingenieurvertrags. Es existiere weder eine Abnahmeerklärung der Beklagten noch eine Schlussrechnung der KlägerinLondon berechtigt und verpflichtet. Der Senat Kläger behauptet weiter, die Beklagte habe sich durch Unterlassung von Handlungen bzw. durch vertragliche Absprachen mit der …..an deren unerlaubten Handlungen in Mönchengladbach beteiligt. Jedoch kann angesichts der Tatsache, dass die Beklagte ausschließlich in London gehandelt hat mündlich verhandelt am 10.01.2017bzw. Auf die in untätig geblieben ist und angesichts der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweise Bl. 187 d. A. wird Bezug genommen. Ferner wird Bezug genommen auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze der Parteien. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache erfolgreich. Das Urteil des Landgerichts München I, Az.: 5 O 182989/15, vom 14.06.2016 war aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung nach § 648 a BGB liegen aus Sicht des Senates nicht vor. Voraussetzung für einen Anspruch auf Gewährung einer Bauhandwerkersicherheit gemäß § 648 a ist das Vorliegen eines Werkvertrags zwischen dem Unternehmer eines Bauwerks und dem Besteller für bestehende Vergütungsforderungen. Hier fehlt es aus Sicht des Senates bereits an einer wirksamen Vereinbarung eines Werkvertrages vertraglichen Absprachen zwischen den Parteien., die englischem Recht unterliegen, eine besonders enge zum in Deutschland belegenen Gerichtsbezirk des Landgerichts Mönchengladbach weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Erwägungen angenommen werden. Soweit die abweichende Auffassung auf die unerlaubte Handlung eines Haupt- oder Mittäters abstellt, die den Schwerpunkt des Rechtsstreits darstelle, weil gerade durch die Handlung des anderen Tatbeteiligten die eigentliche Hürde für die Durchführung der unerlaubten Handlung genommen werden müsse (so insbesondere OLG Düsseldorf, Urteil des

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