Entschädigung für geistiges Eigentum Musterklauseln

Entschädigung für geistiges Eigentum. 10.1. Für Waren, die im Rahmen einer Bestellung bereitgestellt werden, wird der Lieferant den Entschädigungsberechtigten auf seine Kosten von und gegen sämtliche Verluste, Kosten, Auslagen, Schäden, Ansprüche, Forderungen oder Haftungen verteidigen und schadlos halten, einschließlich angemessener Anwalts- und Sachverständigengebühren und -kosten, und Kosten der Beilegung, die einem Entschädigungsberechtigten entstehen oder von diesem verlangt werden und die sich ergeben aus, aufgrund von oder im Zusammenhang mit einer behaupteten: (a) Patent-, Urheberrechts- oder Markenverletzung; (b) rechtswidrigen Offenlegung, Nutzung oder Veruntreuung eines Betriebsgeheimnisses; oder (c) Verletzung anderer geistiger Eigentumsrechte Dritter, die sich aus der Nutzung, dem Verkauf, der Einfuhr, dem Vertrieb, der Vervielfältigung oder der Lizenzierung von Waren oder Lieferleistungen ergeben, und aus Ausgaben, die dem Entschädigungsberechtigten bei der Verteidigung gegen eine solche Klage, Forderung oder ein solches Verfahren entstehen, wenn der Lieferant dabei nicht die Verteidigung übernimmt. Der Käufer hat den Lieferanten unverzüglich über eine solche Klage, Forderung oder ein solches Verfahren zu informieren und dem Lieferanten die Befugnisse zu erteilen sowie Informationen und Unterstützung (auf Kosten des Lieferanten) bei der Verteidigung zu gewähren. Der Lieferant hat das Recht, die Verteidigung gegen eine solche Forderung oder Klage sowie, im Einklang mit den Rechten des Entschädigungsberechtigten aus diesem Dokument, alle Verhandlungen über deren Beilegung zu führen. Der Lieferant wird ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers, die nicht unangemessen verweigert wird, keinen Vergleich abschließen. Der Entschädigungsberechtigte kann an der Verteidigung oder an Verhandlungen teilnehmen, um seine Interessen zu schützen. Wenn die Verwendung von Waren untersagt ist, hat der Lieferant nach Xxxx des Käufers und auf Kosten des Lieferanten entweder: (a) den Entschädigungsberechtigten das Recht zu verschaffen, diese Waren weiter zu verwenden; (b) sie durch gleichwertige Waren zu ersetzen, bei denen keine Verletzung vorliegt; oder (c) die Waren zu entfernen und/oder die Verwendung der Waren bei der Bereitstellung von Waren im Rahmen dieser Vereinbarung einzustellen und dem Käufer den Kaufpreis zurückzuerstatten, und in allen Fällen ist der Lieferant für alle damit verbundenen Kosten und Aufwendungen verantwortlich.
Entschädigung für geistiges Eigentum. Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer auf eigene Kosten und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrages von allen Ansprüchen freistellen, verteidigen und schadlos halten, die gegen den Lizenznehmer von einem unbeteiligten Dritten erhoben werden, der behauptet, dass die Lizenzierten Materialien oder Teile davon, wie sie unter diesem Vertrag zur Verfügung gestellt und im Rahmen der dem Lizenznehmer gewährten Lizenz verwendet werden, ein Patent der Vereinigten Staaten, Japans oder eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder ein Urheberrecht in irgendeinem Land verletzen, vorausgesetzt, der Lizenznehmer gibt dem Lizenzgeber: (i) eine unverzügliche schriftliche Benachrichtigung über einen solchen Anspruch; (ii) Unterstützung und Informationen, die vom Lizenzgeber in angemessener Weise angefordert werden; und (iii) die alleinige Befugnis zur Verteidigung und Beilegung eines solchen Anspruchs. Ungeachtet Abschnitt 12.1 haftet der Lizenzgeber nicht für Verletzungen, die sich ergeben aus: (i) der Integration oder Verbindung der Lizenzierten Materialien zusammen mit anderer Software, Materialien oder Produkten, die nicht vom Lizenzgeber integriert oder verbunden wurden, wenn die Verletzung ohne eine solche Integration oder Verbindung vermieden worden wäre; (ii) der Verwendung einer anderen als einer aktuellen, unveränderten Version der Lizenzierten Materialien, die vom Lizenzgeber
Entschädigung für geistiges Eigentum 

Related to Entschädigung für geistiges Eigentum

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.