Common use of ENTSCHÄDIGUNGSRECHT DES KUNDEN Clause in Contracts

ENTSCHÄDIGUNGSRECHT DES KUNDEN. 13.1. Kommt es bei einem Rufnummernwechsel zu einer Unterbrechung des Dienstes, die länger als einen Arbeitstag andauert, wobei die Ge- sellschaft der abgebenden Anbiete ist, kann der Kunde der Gesellschaft für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monat- sentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung zu vertreten. Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin vom abgebenden oder aufnehmenden Anbieter versäumt, kann der Endnutzer von dem jeweiligen Anbieter für jeden versäumten Termin eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins zu vertreten. Auf eine nach diesem Absatz geschuldete Ent- schädigung ist § 58 Absatz 3 Satz 4 und 5 TKG entsprechend anwendbar.

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Samples: www.an.de, www.an.de

ENTSCHÄDIGUNGSRECHT DES KUNDEN. 13.111.1. Kommt es bei einem Rufnummernwechsel zu einer Unterbrechung des Dienstes, die länger als einen Arbeitstag andauert, wobei die Ge- sellschaft Teleco der abgebenden Anbiete Anbieter ist, kann der Kunde der Gesellschaft Teleco für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monat- sentgeltes Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem monatli- chem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung zu vertreten. Wird ein vereinbarter Kundendienst- Kunden - dienst- oder Installationstermin vom abgebenden oder aufnehmenden Anbieter versäumt, kann der Endnutzer von dem jeweiligen Anbieter für jeden versäumten Termin eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins zu vertreten. Auf eine nach diesem Absatz geschuldete Ent- schädigung Entschädigung ist § 58 Absatz 3 Satz 4 und 5 TKG entsprechend anwendbar.

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Samples: www.teleco-gmbh.de

ENTSCHÄDIGUNGSRECHT DES KUNDEN. 13.112.1. Kommt es bei einem Rufnummernwechsel zu einer Unterbrechung Unterbre- chung des Dienstes, die länger als einen Arbeitstag andauert, wobei die Ge- sellschaft Gesellschaft der abgebenden Anbiete Anbieter ist, kann der Kunde der Gesellschaft Gesell- schaft für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monat- sentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung zu vertreten. Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin vom abgebenden oder aufnehmenden Anbieter versäumt, kann der Endnutzer von dem jeweiligen Anbieter für jeden versäumten Termin eine Entschädigung Entschädi- gung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung zu vertreten. Wird ein vereinbarter Kun- dendienst- oder Installationstermin vom abgebenden oder aufnehmen- den Anbieter versäumt, kann der Endnutzer von dem jeweiligen Anbieter für jeden versäumten Termin eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Ver- trägen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins zu vertreten. Auf eine nach diesem Absatz geschuldete Ent- schädigung Entschädigung ist § 58 Absatz 3 Satz 4 und 5 TKG entsprechend anwendbaran- wendbar.

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Samples: www.pyur.com

ENTSCHÄDIGUNGSRECHT DES KUNDEN. 13.114.1. Kommt es bei einem Rufnummernwechsel zu einer Unterbrechung des Dienstes, die länger als einen Arbeitstag andauert, wobei die Ge- sellschaft Gesellschaft der abgebenden Anbiete Anbieter ist, kann der Kunde der Gesellschaft LKG für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monat- sentgeltes Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung zu vertreten. Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin vom abgebenden oder aufnehmenden Anbieter versäumt, kann der Endnutzer von dem jeweiligen Anbieter für jeden versäumten Termin eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins zu vertreten. Auf eine nach diesem Absatz geschuldete Ent- schädigung Entschädigung ist § 58 Absatz 3 Satz 4 und 5 TKG entsprechend anwendbar.

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Samples: www.lkg-lauchhammer.de

ENTSCHÄDIGUNGSRECHT DES KUNDEN. 13.115.1. Kommt es bei einem Rufnummernwechsel zu einer Unterbrechung des Dienstes, die länger als einen Arbeitstag andauert, wobei die Ge- sellschaft FuT der abgebenden Anbiete abgebende Anbieter ist, kann der Kunde der Gesellschaft FuT für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monat- sentgeltes Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung zu vertreten. Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin vom abgebenden oder aufnehmenden Anbieter versäumt, kann der Endnutzer von dem jeweiligen Anbieter für jeden versäumten Termin eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins zu vertreten. Auf eine nach diesem Absatz geschuldete Ent- schädigung Entschädigung ist § 58 Absatz 3 Satz 4 und 5 TKG entsprechend anwendbar.

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Samples: www.kabel-net.de

ENTSCHÄDIGUNGSRECHT DES KUNDEN. 13.1. Kommt es bei einem Rufnummernwechsel zu einer Unterbrechung des Dienstes, die länger als einen Arbeitstag andauert, wobei die Ge- sellschaft Gesell- schaft der abgebenden Anbiete Anbieter ist, kann der Kunde der Gesellschaft für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monat- sentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung zu vertreten. Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin vom abgebenden oder aufnehmenden Anbieter An- bieter versäumt, kann der Endnutzer von dem jeweiligen Anbieter für jeden versäumten Termin eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins zu vertreten. Auf eine nach diesem Absatz geschuldete Ent- schädigung ist § 58 Absatz 3 Satz 4 und 5 TKG entsprechend anwendbar.

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Samples: ucker-net.de

ENTSCHÄDIGUNGSRECHT DES KUNDEN. 13.1. Kommt es bei einem Rufnummernwechsel zu einer Unterbrechung des Dienstes, die länger als einen Arbeitstag andauert, wobei die Ge- sellschaft Gesellschaft der abgebenden Anbiete abgebende Anbieter ist, kann der Kunde der Gesellschaft für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro 10,00 oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monat- sentgeltes Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem monatlichen Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung zu vertreten. Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin vom abgebenden oder aufnehmenden Anbieter versäumt, kann der Endnutzer von dem jeweiligen Anbieter für jeden versäumten Termin eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro 10,00 oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem monatlichen Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins Termines zu vertreten. Auf eine nach diesem Absatz geschuldete Ent- schädigung Entschädigung ist § 58 Absatz Abs. 3 Satz 4 und 5 TKG entsprechend anwendbar.

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Samples: antec-servicepool.de