Common use of ENTSCHÄDIGUNGSRECHT DES KUNDEN Clause in Contracts

ENTSCHÄDIGUNGSRECHT DES KUNDEN. 13.1. Kommt es bei einem Rufnummernwechsel zu einer Unterbrechung des Dienstes, die länger als einen Arbeitstag andauert, wobei die Ge- sellschaft der abgebenden Anbiete ist, kann der Kunde der Gesellschaft für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monat- sentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung zu vertreten. Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin vom abgebenden oder aufnehmenden Anbieter versäumt, kann der Endnutzer von dem jeweiligen Anbieter für jeden versäumten Termin eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins zu vertreten. Auf eine nach diesem Absatz geschuldete Ent- schädigung ist § 58 Absatz 3 Satz 4 und 5 TKG entsprechend anwendbar. 13.2. Wenn eine Störung von der Gesellschaft nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt wird, kann der Kunde ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls des Dienstes eine Entschädigung verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Störung oder ihr Fortdauern zu vertreten, oder die vollständige Unter- brechung des Dienstes beruht auf gesetzlich festgelegten Maßnahmen nach diesem Gesetz, der Verordnung (EU) 2015/2120, sicherheitsbe- hördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt. Die Höhe der Entschädi- gung beträgt am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent und ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Ent- gelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Soweit der Kunde wegen der Störung eine Minderung nach § 57 Absatz 4 TKG geltend macht, ist diese Minderung auf eine nach diesem Absatz zu zahlende Entschädigung anzurechnen. Das Recht des Kunden, einen über die Entschädigung nach diesem Absatz hinausgehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Die Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz an- zurechnen; ein solcher Schadensersatz ist auf die Entschädigung anzu- rechnen. 13.3. Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin der Gesellschaft versäumt, kann der Kunde für jeden versäumten Termin eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem mo- natlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins zu vertreten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

ENTSCHÄDIGUNGSRECHT DES KUNDEN. 13.112.1. Kommt es bei einem Rufnummernwechsel zu einer Unterbrechung Unterbre- chung des Dienstes, die länger als einen Arbeitstag andauert, wobei die Ge- sellschaft Gesellschaft der abgebenden Anbiete Anbieter ist, kann der Kunde der Gesellschaft Gesell- schaft für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monat- sentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung zu vertreten. Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin vom abgebenden oder aufnehmenden Anbieter versäumt, kann der Endnutzer von dem jeweiligen Anbieter für jeden versäumten Termin eine Entschädigung Entschädi- gung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung zu vertreten. Wird ein vereinbarter Kun- dendienst- oder Installationstermin vom abgebenden oder aufnehmen- den Anbieter versäumt, kann der Endnutzer von dem jeweiligen Anbieter für jeden versäumten Termin eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Ver- trägen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins zu vertreten. Auf eine nach diesem Absatz geschuldete Ent- schädigung Entschädigung ist § 58 Absatz 3 Satz 4 und 5 TKG entsprechend anwendbaran- wendbar. 13.212.2. Wenn eine Störung von der Gesellschaft nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt wird, kann der Kunde ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls des Dienstes eine Entschädigung verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Störung oder ihr Fortdauern zu vertreten, oder die vollständige Unter- brechung des Dienstes beruht auf gesetzlich festgelegten Maßnahmen nach diesem Gesetz, der Verordnung (EU) 2015/2120, sicherheitsbe- hördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt. Die Höhe der Entschädi- gung Entschä- digung beträgt am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent und ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten vereinbar- ten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Ent- geltEntgelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Soweit der Kunde Verbraucher wegen der Störung eine Minderung nach § 57 Absatz 4 TKG geltend macht, ist diese Minderung auf eine nach diesem Absatz zu zahlende Entschädigung anzurechnen. Das Recht des KundenVerbrauchers, einen über die Entschädigung nach diesem Absatz hinausgehenden Schadensersatz Schadenser- satz zu verlangen, bleibt unberührt. Die Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz an- zurechnenanzurechnen; ein solcher Schadensersatz ist auf die Entschädigung anzu- rechnenanzurechnen. 13.312.3. Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin der Gesellschaft versäumt, kann der Kunde für jeden versäumten Termin eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vertrag- lich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem mo- natlichem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins zu vertreten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

ENTSCHÄDIGUNGSRECHT DES KUNDEN. 13.1. Kommt es bei einem Rufnummernwechsel zu einer Unterbrechung des Dienstes, die länger als einen Arbeitstag andauert, wobei die Ge- sellschaft Gesellschaft der abgebenden Anbiete abgebende Anbieter ist, kann der Kunde der Gesellschaft für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro 10,00 oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monat- sentgeltes Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem monatlichen Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung zu vertreten. Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin vom abgebenden oder aufnehmenden Anbieter versäumt, kann der Endnutzer von dem jeweiligen Anbieter für jeden versäumten Termin eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro 10,00 oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem monatlichen Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins Termines zu vertreten. Auf eine nach diesem Absatz geschuldete Ent- schädigung Entschädigung ist § 58 Absatz Abs. 3 Satz 4 und 5 TKG entsprechend anwendbar. 13.2. Wenn eine Störung von der Gesellschaft nicht innerhalb von zwei (2) Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt wird, kann der Kunde ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls Ausfalles des Dienstes eine Entschädigung verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Störung oder ihr Fortdauern zu vertreten, vertreten oder die vollständige Unter- brechung Unterbrechung des Dienstes beruht auf gesetzlich festgelegten Maßnahmen nach diesem Gesetz, der Verordnung (EU) 2015/2120, sicherheitsbe- hördlichen sicherheitsbehördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt. Die Höhe der Entschädi- gung Entschädigung beträgt am dritten (3.) und vierten (4.) Tag 5 Euro 5,00 oder 10 Prozent und ab dem fünften (5.) Tag 10 Euro 10,00 oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Ent- geltmonatlichen Entgelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Soweit der Kunde Verbraucher wegen der Störung eine Minderung nach § 57 Absatz Abs. 4 TKG geltend macht, ist diese Minderung auf eine nach diesem Absatz zu zahlende Entschädigung anzurechnen. Das Recht des KundenVerbrauchers, einen über die Entschädigung nach diesem Absatz hinausgehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Die Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz an- zurechnenanzurechnen; ein solcher Schadensersatz ist auf die Entschädigung anzu- rechnenanzurechnen. 13.3. Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin der Gesellschaft versäumt, kann der Kunde für jeden versäumten Termin eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro 10,00 oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem mo- natlichem monatlichen Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins Termines zu vertreten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

ENTSCHÄDIGUNGSRECHT DES KUNDEN. 13.1. Kommt es bei einem Rufnummernwechsel zu einer Unterbrechung des Dienstes, die länger als einen Arbeitstag andauert, wobei die Ge- sellschaft Gesell- schaft der abgebenden Anbiete Anbieter ist, kann der Kunde der Gesellschaft für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monat- sentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung zu vertreten. Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin vom abgebenden oder aufnehmenden Anbieter An- bieter versäumt, kann der Endnutzer von dem jeweiligen Anbieter für jeden versäumten Termin eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins zu vertreten. Auf eine nach diesem Absatz geschuldete Ent- schädigung ist § 58 Absatz 3 Satz 4 und 5 TKG entsprechend anwendbar. 13.2. Wenn eine Störung von der Gesellschaft nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt wird, kann der Kunde ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls des Dienstes eine Entschädigung verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Störung oder ihr Fortdauern zu vertreten, oder die vollständige Unter- brechung Unterbre- chung des Dienstes beruht auf gesetzlich festgelegten Maßnahmen nach diesem Gesetz, der Verordnung (EU) 2015/2120, sicherheitsbe- hördlichen sicherheitsbehördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt. Die Höhe der Entschädi- gung Entschädigung beträgt am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent und ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Ent- geltEntgelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Soweit der Kunde Verbraucher wegen der Störung eine Minderung nach § 57 Absatz 4 TKG geltend macht, ist diese Minderung auf eine nach diesem Absatz zu zahlende Entschädigung anzurechnen. Das Recht des KundenVerbrauchers, einen über die Entschädigung nach diesem Absatz hinausgehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Die Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz an- zurechnenanzurechnen; ein solcher Schadensersatz ist auf die Entschädigung anzu- rechnen.anzurechnen. AGB-Privatkunden-1221 13.3. Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin der Gesellschaft versäumt, kann der Kunde für jeden versäumten Termin eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vertrag- lich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem mo- natlichem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins zu vertreten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

ENTSCHÄDIGUNGSRECHT DES KUNDEN. 13.115.1. Kommt es bei einem Rufnummernwechsel zu einer Unterbrechung des Dienstes, die länger als einen Arbeitstag andauert, wobei die Ge- sellschaft FuT der abgebenden Anbiete abgebende Anbieter ist, kann der Kunde der Gesellschaft FuT für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monat- sentgeltes Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung zu vertreten. Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin vom abgebenden oder aufnehmenden Anbieter versäumt, kann der Endnutzer von dem jeweiligen Anbieter für jeden versäumten Termin eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins zu vertreten. Auf eine nach diesem Absatz geschuldete Ent- schädigung Entschädigung ist § 58 Absatz 3 Satz 4 und 5 TKG entsprechend anwendbar. 13.215.2. Wenn eine Störung von der Gesellschaft FuT nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt wird, kann der Kunde ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls des Dienstes eine Entschädigung verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Störung oder ihr Fortdauern zu vertreten, oder die vollständige Unter- brechung Unterbrechung des Dienstes beruht auf gesetzlich festgelegten Maßnahmen nach diesem Gesetz, der Verordnung (EU) 2015/2120, sicherheitsbe- hördlichen sicherheitsbehördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt. Die Höhe der Entschädi- gung Entschädigung beträgt am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent und ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Ent- geltEntgelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Soweit der Kunde Verbraucher wegen der Störung eine Minderung nach § 57 Absatz 4 TKG geltend macht, ist diese Minderung auf eine nach diesem Absatz zu zahlende Entschädigung anzurechnen. Das Recht des KundenVerbrauchers, einen über die Entschädigung nach diesem Absatz hinausgehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Die Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz an- zurechnenanzurechnen; ein solcher Schadensersatz ist auf die Entschädigung anzu- rechnenanzurechnen. 13.315.3. Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin der Gesellschaft FuT versäumt, kann der Kunde für jeden versäumten Termin eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem mo- natlichem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins zu vertreten.. 16.Ergänzende Informationen zur Bandbreite des Internetzugangs

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Samples: General Terms and Conditions