VERZUG, SPERRUNG Musterklauseln

VERZUG, SPERRUNG. 5.1 Die Gesellschaft ist berechtigt, den Telefonanschluss des Kunden abweichend von Ziffer 6 AGB-Allgemeiner Teil ganz oder teilweise zu sperren, wenn a. der Kunde mit einer Zahlungsverpflichtung von mindestens 100 Euro in Verzug ist, eine eventuell geleistete Sicherheit aufgebraucht ist und die Gesellschaft dem Kunden die kostenpflichtige Sperrung mit einer Frist von mindestens zwei (2) Wochen schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten einzu- holen, angedroht hat; bei der Berechnung der Höhe des Betrags von 100 Euro bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Teilnehmer form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat sowie nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter außer Betracht; oder AGB-Privatkunden-1221 b. wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrech- nungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkom- mens auch die Höhe der Entgeltforderung der Gesellschaft in be sonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtferti- gen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird. Dabei ist eine Sperrung ohne Ankündigung und Einhaltung der Wartefrist ist möglich; oder c. der Vertrag wirksam gekündigt wurde (z.B. aufgrund der Ziffer 6.3 Satz 1 der AGB-Allgemeiner Teil); oder d. wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Anschluss des Kunden missbräuchlich benutzt oder von Dritten manipuliert wird. 5.2 Soweit die Sperrung aufgrund der vorstehenden Regelungen in Zif- fer 5.1.a, Ziffer 5.1.b. oder Ziffer 5.1.d erfolgt, ist der Kunde während der Dauer der Entsperrung weiter zur Zahlung der monatlichen Entgelte verpflichtet. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungs- verzug bleibt unberührt.
VERZUG, SPERRUNG. 5.1 Die Gesellschaft ist berechtigt, den Telefonanschluss des Kunden abweichend von Ziffer 6 AGB-Allgemeiner Teil ganz oder teilweise zu sperren, wenn a. der Kunde bei wiederholter Nichtzahlung und nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit einer Zahlungsverpflichtung von mindestens 100 Euro in Verzug ist, und die Gesellschaft dem Kunden die Sperrung mit einer Frist von mindestens zwei (2) Wochen zuvor schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten einzuholen, angedroht hat; bei der Berechnung der Höhe des Betrags von 100 Euro bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat sowie nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter außer Betracht; oder b. der Vertrag wirksam gekündigt wurde (z.B. aufgrund der Ziffer 6.3 Satz 1 der AGB-Allgemeiner Teil); oder c. wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Anschluss des Kunden missbräuchlich benutzt oder von Dritten manipuliert wird. 5.2 Soweit die Sperrung aufgrund der vorstehenden Regelungen in Zif- fer 5.1.a oder Ziffer 5.1.c erfolgt, ist der Kunde während der Dauer der Entsperrung weiter zur Zahlung der monatlichen Entgelte verpflichtet. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzug bleibt unberührt.
VERZUG, SPERRUNG. 5.1 Die Gesellschaft ist berechtigt, den Telefonanschluss des Kunden ganz oder teilweise zu sperren, wenn • der Kunde mit einer Zahlungsverpflichtung von mindestens 75 Euro in Verzug ist, eine eventuell ge- leistete Sicherheit aufgebraucht ist und die Gesellschaft dem Kunden die kostenpflichtige Sperrung mit einer Frist von mindestens 2 (zwei) Wochen schriftlich angedroht hat; oder • wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung der Gesellschaft in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird. Dabei ist eine Sperre ohne Ankündigung und Einhaltung der Wartefrist ist möglich; • das Vertragsverhältnis wirksam gekündigt wurde. 5.2 Die Sperre wird zunächst auf abgehende Telekommunikationsverbindungen beschränkt. Dauert der Grund, der zur Sperrung geführt hat, nach einem Zeitraum von 1 (einer) Woche nach Durchführung der Sperre noch an, darf die Gesellschaft den Telefonanschluss des Kunden insgesamt sperren.
VERZUG, SPERRUNG. 7.1. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe von mehr als 100,00 € ist IT-Systeme Schuller berechtigt, Dienste auf Kosten des Kunden zu sperren oder fristlos zu kündigen. 7.2. Eine Sperrung darf jedoch frühestens zwei Wochen nach einer Zahlungserinnerung erfolgen. Die Erinnerung über den Zahlungsrückstand kann zusammen mit einer Zahlungsaufforderung/Rechnung erfolgen. 7.3. Die Sperrung der Dienste durch die IT-Systeme Schuller berechtigt den Kunden nicht zur Einstellung der geschuldeten Zahlungen. 7.4. Eine Sperrung ohne Ankündigung und ohne Beachtung vorstehender Frist ist nur dann zulässig, wenn ein Grund zur fristlosen Kündigung oder die Gefahr der Beschädigung der Anlagen der IT-Systeme Schuller oder die Gefahr eines Schadens für die Allgemeinheit besteht oder wenn das Gebührenaufkommen in einem solchen Maß steigt, dass ohne eine Sperrung die Gebühren nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig gezahlt würden und insofern die Sperrung nicht unverhältnismäßig ist. 7.5. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigt festgestellten Forderungen gegen Forderungen von IT-Systeme Schuller aufrechnen. 7.6. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt IT-Systeme Schuller vorbehalten. 7.7. Beim Entsperren des Teilnehmeranschlusses wird eine Gebühr in Höhe von 15,00 € erhoben. 7.8. Gerät IT-Systeme Schuller mit Leistungen/Lieferungen in Verzug so ist der Kunde nur dann zur Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn IT- Systeme Schuller eine von dem Kunden unter Kündigungsandrohung schriftlich gesetzte Nachfrist nicht einhält, welche mindestens zwei Wochen betragen muss. Das Recht zur fristlosen außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

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  • Lieferverzug Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Partner unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.

  • Annahmeverzug 12.1. Gerät der Kunde länger als 4 Wochen in Annah- meverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vor- leistungen oder anders), und hat der Kunde trotz ange- messener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leis- tungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig ver- fügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungs- ausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gege- benheiten angemessenen Frist nachbeschaffen. 12.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von € 50 zusteht. 12.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemes- sener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. 12.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag, dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nach- weis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlan- gen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes ist im Falle eines Unternehmers vom Verschulden unab- hängig. 12.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

  • Verzugszinsen Die Verzugszinsen bei nicht zeitgerechter Bezahlung betragen 8% über dem Basiszinssatz und beginnen auch ohne Einmahnung durch den AN zu laufen.

  • Lieferzeit, Lieferverzögerung 1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. 2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit. 3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. 4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. 5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. 6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt VII. 2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. 7. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Lieferers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Persönlicher Geltungsbereich 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages auch ge- genüber Nichtmitgliedern des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverban- des im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches „Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen“ einzuhalten (§1173a Art. 105 ABGB). 2. Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während eines Teiles der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeit- nehmer und Aushilfen). Sie haben - im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit - dieselben Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer. 3. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen nur deswegen, weil sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gegenüber Arbeitnehmern in un- befristeten Arbeitsverhältnissen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

  • Sicherheit der Verarbeitung (a) Der Datenimporteur und, während der Datenübermittlung, auch der Datenexporteur treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten, einschließlich des Schutzes vor einer Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu diesen Daten führt (im Folgenden „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“). Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus tragen sie dem Stand der Technik, den Implementierungskosten, der Art, dem Umfang, den Umständen und dem/den Zweck(en) der Verarbeitung sowie den mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die betroffene Person gebührend Rechnung. Die Parteien ziehen insbesondere eine Verschlüsselung oder Pseudonymisierung, auch während der Datenübermittlung, in Betracht, wenn dadurch der Verarbeitungszweck erfüllt werden kann. Im Falle einer Pseudonymisierung verbleiben die zusätzlichen Informationen, mit denen die personenbezogenen Daten einer speziellen betroffenen Person zugeordnet werden können, soweit möglich, unter der ausschließlichen Kontrolle des Datenexporteurs oder des Verantwortlichen. Zur Erfüllung seinen Pflichten gemäß diesem Absatz setzt der Datenimporteur mindestens die in Anhang II aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen um. Der Datenimporteur führt regelmäßige Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen weiterhin ein angemessenes Schutzniveau bieten. (b) Der Datenimporteur gewährt seinem Personal nur insoweit Zugang zu den Daten, als dies für die Durchführung, Verwaltung und Überwachung des Vertrags unbedingt erforderlich ist. Er gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. (c) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Datenimporteur gemäß diesen Klauseln ergreift der Datenimporteur geeignete Maßnahmen zur Behebung der Verletzung, darunter auch Maßnahmen zur Abmilderung ihrer nachteiligen Auswirkungen. Außerdem meldet der Datenimporteur die Verletzung dem Datenexporteur und, sofern angemessen und machbar, dem Verantwortlichen unverzüglich, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde. Diese Meldung enthält die Kontaktdaten einer Anlaufstelle für weitere Informationen, eine Beschreibung der Art der Verletzung (soweit möglich, mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze), die wahrscheinlichen Folgen der Verletzung und die ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes der Daten, einschließlich Maßnahmen zur Abmilderung etwaiger nachteiliger Auswirkungen. Wenn und soweit nicht alle Informationen zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können, enthält die ursprüngliche Meldung die zu jenem Zeitpunkt verfügbaren Informationen, und weitere Informationen werden, sobald sie verfügbar sind, anschließend ohne unangemessene Verzögerung bereitgestellt. (d) Unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der dem Datenimporteur zur Verfügung stehenden Informationen arbeitet der Datenimporteur mit dem Datenexporteur zusammen und unterstützt ihn dabei, seinen Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 nachzukommen, insbesondere den Verantwortlichen zu unterrichten, damit dieser wiederum die zuständige Aufsichtsbehörde und die betroffenen Personen benachrichtigen kann.