Entsorgungskosten. Bei Akkumulatoren von Elektro- und Hybridfahrzeugen zahlen wir ergänzend zu A.2.6.1.a außer bei Pkw in der KfzPolice-classic die Kosten für deren Entsorgung. Voraussetzung ist, dass ein Totalschaden oder eine Zerstörung des Akkumulators eintritt. Der Ersatz der Entsorgungskosten ist auf 2.000 EUR je Schadenereignis begrenzt. Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund - eines Vertrags oder - gesetzlicher Regelungen zur Leistung verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor. Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, werden wir Ihnen gegenüber in Vorleistung treten.
Entsorgungskosten. A.2.3.9 Wir ersetzen die nach einem Totalschaden tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Entsorgungskosten bis zu einem Betrag von 3.000 Euro. Die Entsorgung umfasst die Beseitigung oder Verwertung des Fahrzeuges, nicht aber dessen Bergung oder das Abschleppen von der Unfallstelle. Aufräumungs- oder Entsorgungs- kosten, welche in Verbindung mit einer Beschädigung des Akkumulators in einem Elektro-/Hybridfahrzeug entstehen, ersetzten wir nicht. Treibstoff und Betriebsmittel nach Reparatur A.2.3.10 Nach einer Reparatur aufgrund eines versicherten Teilkasko- Schadenereignisses, erstatten wir abweichend zu A.2.18 die Kosten für den Ersatz von Treibstoff und Betriebsmitteln (z.B. Öl, Kühl- oder Bremsmittelflüssigkeit).
Entsorgungskosten. A.2.4.4 Abweichend zu A.2.3.9 sind Aufräumungs- oder Entsorgungs- kosten, welche in Verbindung mit einer Beschädigung des Akkumulators in einem Elektro-/Hybridfahrzeug stehen, mitversichert.
Entsorgungskosten. Das sind Kosten für Untersuchung, Abfuhr, Behandlung und Deponierung vom Schaden betroffener versicherter Sachen.
Entsorgungskosten. A.8.2.7 Nach einem Totalschaden oder Zerstörung des Fahrzeugs ersetzen wir nachgewiesene Entsorgungskosten bis maximal 500 €. Die Entsorgung umfasst die Beseitigung oder Verwertung des Fahrzeugs, nicht aber des- sen Bergung und das Abschleppen von der Unfallstelle. Dies gilt nur, falls Sie das Ersatzfahrzeug bei uns versichern. Bei Totalschaden oder Zerstörung eines mitversicherten Teils ersetzen wir nachgewiesene Entsorgungskosten bis maximal 200 €.
Entsorgungskosten. A.2.6.3 Bei Zerstörung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für dessen Entsorgung, wenn aus den vorhandenen Rest- und Altteilen kein Restwert zu erzielen ist. A.2.6.4 Wir ersetzen die Zulassungskosten für Ihr neues Fahrzeug, wenn Sie dieses bei der R+V Allgemeine, KRAVAG-LOGISTIC, KRAVAG-ALLGEMEINE, Condor Allgemeine oder Optima versichern. A.2.16.1 findet insoweit keine Anwendung.
Entsorgungskosten. 4.1 Handelt es sich bei dem von dem Kunden eingesendeten oder im Sammelbehälter befindlichen Gegenständen nicht um wiederverwertbares Leergut, sondern um anderweitige Gegenstände, die gemäß Ziffer 2.3 durch uns entsorgt werden müssen, so verpflichtet sich der Kunde folgende Entsorgungskosten zu tragen: - CD: EUR 2,50 brutto (inkl. MwSt) je kg - andere branchentypische Abfälle (wie insbesondere bereits recycelte oder alternative Tonerkartuschen oder anderer Elektroschrott): EURO 2,50 brutto (inkl. MwSt) je kg.
4.2 Der Kunde ist verpflichtet, unsere Rechnung über die Entsorgungskosten binnen 30 Tagen nach Rechnungszugang zu begleichen.
Entsorgungskosten. A.7.5.11 Wenn bei Zerstörung des versicherten Fahrzeugs gemäß A.2.5.1 aus den verbleibenden Rest- und Altteilen kein Veräußerungswert gemäß A.2.5.1.7 zu erzielen ist, übernehmen wir die Kosten für die Entsorgung des Fahrzeugs bis zu einem Betrag von 500 €, wenn das Ersatzfahrzeug wieder bei uns versichert wird. Die Kosten für die Entsorgung eines beschädigten oder zerstörten Akkus eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs, nach einem Schadenfall, ersetzen wir bis zu 0.000 €. Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund – eines Vertrags oder – gesetzlicher Regelungen zur Leistung verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflich- tungen vor. A.7.5.12 In Erweiterung von A.2.2.2.2 umfasst die Vollkaskoversicherung auch Schäden ohne Einwirkung von außen am versicherten Fahrzeug durch das gezogene oder ziehende Fahrzeug oder Anhänger. Versichert sind auch Schäden am Fahrzeug durch fest mit dem Fahrzeug verbundene Teile, die sich plötzlich gelöst haben und mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirken. A.7.5.13 Es gilt A.2.5.2.4 (Reparatur in einer Partnerwerkstatt); eine vereinbarte Selbst- beteiligung verringert sich – in der Vollkaskoversicherung um 100 €, – in der Teilkaskoversicherung um 50 €. A.7.5.14 – Entfallen – A.7.5.15 In Erweiterung zu A.2.2.1.6 sind Folgeschäden am Fahrzeug durch Kurzschluss bis zu 0.000 € je Schadenfall versichert. A.7.5.16 Bei Abschluss einer Vollkaskoversicherung ist der Akku Ihres Elektro- oder Hybrid- fahrzeugs, über die in der Teilkasko- (A.2.2.1) und Vollkaskoversicherung (A.2.2.2) beschriebenen Schadenereignisse hinaus gegen jede Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust durch alle Ereignisse, denen der Akku ausgesetzt ist, versichert. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden: – die auf einen der in A.2.9 beschriebenen Leistungsausschlüsse zurückzuführen sind, – soweit ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen (z. B. bei Garantie), – die durch eine allmähliche Einwirkung oder durch den gewöhnlichen Alterungs- prozess entstehen (z. B. bei Abnutzung, Verschleiß, durch Betriebszeit ver- ursachte Leistungsminderung), – die durch einen Konstruktions- oder Materialfehler des Herstellers verursacht sind, – die durch chemische Reaktionen (z. B. Oxidation, Säure, Lauge) entstanden sind. A.7.5.17 Versichert ist in Erweiterung zu A.2.1.2 und A.2.1.2.1 eine eigene für Elektro- und Hybridfahrzeuge fest installierte Ladestation mit der der Akku Ihres Fahrzeugs geladen...
Entsorgungskosten. 1. Die Firma C. D. Flurförderfahrzeuge GmbH behält sich das Recht vor, etwaige Entsorgungskosten dem Verursacher in Rechnung zu stellen.
Entsorgungskosten. A.2.2.11 Bei Totalschaden oder Zerstörung des Fahrzeugs über- nehmen wir die von Ihnen nachgewiesenen, notwendigen und angemessenen Entsorgungskosten. Bei Elektrofahr- zeugen ersetzen wir die Kosten für die Entsorgung eines beschädigten oder zerstörten Akkus nicht. Beim Basisschutz ist diese Leistung ausgeschlossen.