Entsorgungskosten c. Bei Akkumulatoren von Elektro- und Hybridfahrzeugen zahlen wir ergänzend zu A.2.6.1.a außer bei Pkw in der KfzPolice-classic die Kosten für deren Entsorgung. Voraussetzung ist, dass ein Totalschaden oder eine Zerstörung des Akkumulators eintritt. Der Ersatz der Entsorgungskosten ist auf 2.000 EUR je Schadenereignis begrenzt. Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund - eines Vertrags oder - gesetzlicher Regelungen zur Leistung verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor. Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, werden wir Ihnen gegenüber in Vorleistung treten.
Entsorgungskosten. A.2.3.9 Wir ersetzen die nach einem Totalschaden tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Entsorgungskosten bis zu einem Betrag von 3.000 Euro. Die Entsorgung umfasst die Beseitigung oder Verwertung des Fahrzeuges, nicht aber dessen Bergung oder das Abschleppen von der Unfallstelle. Aufräumungs- oder Entsorgungs- kosten, welche in Verbindung mit einer Beschädigung des Akkumulators in einem Elektro-/Hybridfahrzeug entstehen, ersetzten wir nicht. Treibstoff und Betriebsmittel nach Reparatur A.2.3.10 Nach einer Reparatur aufgrund eines versicherten Teilkasko- Schadenereignisses, erstatten wir abweichend zu A.2.18 die Kosten für den Ersatz von Treibstoff und Betriebsmitteln (z.B. Öl, Kühl- oder Bremsmittelflüssigkeit).
Entsorgungskosten. A.2.4.4 Abweichend zu A.2.3.9 sind Aufräumungs- oder Entsorgungs- kosten, welche in Verbindung mit einer Beschädigung des Akkumulators in einem Elektro-/Hybridfahrzeug stehen, mitversichert.
Entsorgungskosten. Das sind Kosten für Untersuchung, Abfuhr, Behandlung und Deponierung vom Schaden betroffener versicherter Sachen.
Entsorgungskosten. A.8.2.7 Nach einem Totalschaden oder Zerstörung des Fahrzeugs ersetzen wir Entsorgungskosten bis maximal 500 €. Die Entsorgung umfasst die Beseitigung oder Verwertung des Fahrzeugs, nicht aber dessen Bergung und das Abschleppen von der Unfallstelle. Dies gilt nur, falls Sie das Ersatzfahrzeug bei uns versichern. Bei Totalschaden oder Zerstörung eines mitversicherten Teils ersetzen wir Entsorgungskosten bis maximal 200 €.
Entsorgungskosten. A.2.2.8 Bei Totalschaden oder Zerstörung des Fahrzeugs überneh- men wir die von Ihnen nachgewiesenen, notwendigen und angemessenen Entsorgungskosten. Die Übernahme der Entsorgungskosten ist auf 3.000 Euro begrenzt. Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich sei- ner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereig- nisse: A.2.3.1 Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko nach A.2.2. A.2.3.2 Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Un- fall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Keine Unfallschäden sind deshalb insbesondere: - Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in ei- nem Bremsvorgang haben, z. B. Schäden an der Brems- anlage oder an den Reifen; - Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund ei- nes Betriebsvorgangs eintreten, z. B. durch falsches Be- dienen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung; - Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in ei- ner Materialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnut- zung haben; - Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahr- zeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen, z. B. Rangierschäden am Zugfahrzeug durch den Anhänger; - Verwindungsschäden. Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die übli- cherweise im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwen- dung des Fahrzeugs entstehen, gelten nicht als Unfallscha- den. Beispiel: Schäden an der Ladeoberfläche eines Lkw durch Beladen mit Kies.
Entsorgungskosten. 4.1 Handelt es sich bei dem von dem Kunden eingesendeten oder im Sammelbehälter befindlichen Gegenständen nicht um wiederverwertbares Leergut, sondern um anderweitige Gegenstände, die gemäß Ziffer 2.3 durch uns entsorgt werden müssen, so verpflichtet sich der Kunde folgende Entsorgungskosten zu tragen: - CD: EUR 2,50 brutto (inkl. MwSt) je kg - andere branchentypische Abfälle (wie insbesondere bereits recycelte oder alternative Tonerkartuschen oder anderer Elektroschrott): EURO 2,50 brutto (inkl. MwSt) je kg.
Entsorgungskosten. Entsorgungskosten für Betriebsstoffe oder sonstige Materialien die im Rahmen der Werkstattleistungen für den Zugangsbe- rechtigten anfallen, werden mit einem Verwaltungsaufschlag weiterberechnet. Die Höhe des Aufschlages ergibt sich aus der Entgeltliste.
Entsorgungskosten. Muss der Antriebs-Akku Ihres Elektro- oder Hybridfahrzeugs infolge eines in Ihrer Kasko versicherten Schadenereignisses entsorgt werden, um die gesetzliche Rücknahmepflicht zu erfüllen? Dann strecken wir die notwen- digen Kosten vor. Hinweis: Regelmäßig ist der Hersteller verpflichtet, den Akku auf seine Kosten zurückzunehmen. A.2.6.5 Umsatzsteuer Umsatzsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Umsatzsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht. A.2.6.6 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung Wurde Ihr Fahrzeug entwendet und anschließend wieder aufgefunden, müssen Sie es unter folgenden Voraussetzungen wieder zurücknehmen: • Das Fahrzeug wurde innerhalb eines Monats nach Eingang der Scha- denanzeige wieder aufgefunden. • Sie können das Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen. Dies gilt sinngemäß, falls ein mitversichertes Teil wieder aufgefunden wird. Müssen Sie das Fahrzeug oder das mitversicherte Teil nicht wieder zu- rücknehmen, werden wir dessen Eigentümer. Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtverletzung (weil Sie beispielsweise den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt haben) gekürzt und wird das Fahrzeug wieder aufgefunden, gilt Folgen- des: Ihnen steht ein Anteil am erzielten Veräußerungserlös nach Abzug der erforderlichen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Rückholung und Verwertung entstanden sind. Der Anteil entspricht der Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt hatten. Sie wollen Eigentümer Ihres entwendeten Fahrzeugs bleiben, beispiels- weise weil Sie ein besonderes Interesse an dem Fahrzeug haben? Dann informieren Sie uns unverzüglich. Und wir berücksichtigen bei der Berechnung der Entschädigung, dass Sie Eigentümer bleiben. A.2.6.7 Rest- und Altteile Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf die Leistung angerechnet. A.2.6.8 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)? Die Höchstentschädigung für den Fahrzeugschaden ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs. Wird der Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt? Dann ist der Preis eines nach Typ und Ausstattung vergleichbaren Nachfolgemodells am Tag des Schadenereignisses maßgeblich. Es gilt die unverbindliche Preisempfeh- lung des Herstellers, abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe. Wird der Fahrzeugtyp nicht m...
Entsorgungskosten. A.2.5.1.10 Wenn aus den verbleibenden Rest- und Altteilen kein Restwert nach A.2.5.1.7 zu erzielen ist, übernehmen wir bei einem Totalschaden Ihres Pkw die Kosten für die Entsorgung Ihres Fahrzeugs. Voraussetzung ist, dass das Ersatzfahrzeug wieder bei uns versichert wird.