Entwurf Musterklauseln

Entwurf. Aufstellung des künstlerischen Entwurfs. Bildliche Darstellung M 1 : [. ], Modell M 1 : [. ], Teilausbildung M 1 : [. ]. Erläuterungsbericht mit Angaben über Material, Einzelheiten der Gestal- tung und ggf. über Vorkehrungen für die verkehrssichere Aufstellung oder Anbringung des Kunstwerks. Notwendige Überarbeitungen des Entwurfs bei unveränderter Aufgaben- stellung berechtigen den Künstler nicht zu zusätzlichen Forderungen.
Entwurf. Dieser Vertrag regelt den Fall der Aufschaltung einer bedarfsgerechten Steuerung für WEA an einem Militärflugplatz, an dem bereites ein Erst-WEA-Betreiber die bedarfsgerechte Schaltung als Erstbetreiber eingerichtet hat. Der Bund ist bereit, dem WEA-Betreiber in diesem Sinne und nach Maßgabe dieses Vertrages eine solche Errichtung zu ermöglichen. Voraussetzung dafür ist die Installation eines Systems, das der Bundeswehr eine bedarfsgerechte, zugriffssichere und kostenneutrale Steuerungs- und Schaltungsmöglichkeit über nur ein Bedienelement im Kontrollraum garantiert. Ein solches, als „bedarfsgerechte Steuerung“ bezeichnetes System hat eine Verringerung bzw. Abschaltung der Rotorbewegungen von WEA in Abhängigkeit von militärischen Erfordernissen in unterschiedlichen Sektoren des militärischen Zuständigkeitsbereiches durch die militärische Flugsicherung zu ermöglichen und zu garantieren. Am vorhandenen Bedienelement wurde eine Schnittstelle vorgesehen, so dass auch andere Anbieter einer bedarfsgerechten Schaltung ihr System auf die vorhandene Steuerung aufschalten können. Im Einzelnen wird deshalb in diesem Sinne Folgendes vereinbart:
Entwurf. (3) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages hierdurch nicht berührt werden. Die Parteien haben sich dann so zu verhalten, dass der angestrebte Zweck erreicht wird und alles zu tun, was erforderlich ist, damit eine Teilnichtigkeit unverzüglich behoben wird. Anstelle unwirksamer Bestimmungen oder zur Auffüllung von Lücken sollen angemessene Regelungen gelten. Sie soll dem am Nächsten kommen, was die Parteien gewollt oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie die Nichtigkeit oder die nicht getroffene Regelung bedacht hätten.
Entwurf. 8 Rechtsnachfolge und Übertragbarkeit § 9 Wirksamkeitsvoraussetzung § 10 Schiedsgutachterklausel § 11 Schlussbestimmungen
Entwurf. Die net services GmbH & Co. KG betreibt das Breitbandnetz des BZV und bietet Dienstverträge über Internet, Telefonie und IPTV an. § 1 Vertragsparteien und Grundstücksbewohner
Entwurf. (3) Das Lichtwellenleiternetz auf dem Grundstück besteht aus der Anschlussleitung vom Backbone- Netz bis zum Hausübergabepunkt. Die Festlegung von Art und Lage des Lichtwellenleiternetzes sowie gegebenenfalls durchzuführender Änderungen erfolgt dabei durch den BZV nach Anhörung des Ei- gentümers/ der Eigentümerin unter Wahrung seiner/ ihrer berechtigten Interessen.
Entwurf. In diesem Rahmen können unter Umständen personenbezogene Daten an Dritte weitergegeben werden. Es kommt eine Weitergabe an bauplanende Unternehmen, an bauausführende Unter- nehmen und/oder an den gewählten Internetdienstanbieter in Betracht. Eine derartige Datenwei- tergabe erfolgt allerdings nur, wenn und soweit sie erforderlich ist, um den Vertrag durchzuführen.
Entwurf. 3 Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung dieses GAVs für sich und ihre Mitglieder. Sie haften für die Einhaltung des GAVs innerhalb ihrer Organisation. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, Verletzungen des GAVs zu verhindern. Nicht zur Einhaltung dieses GAVs verpflichtet sind diejenigen Firmen, die Mitglied des Verban- des Schweizer Papier-, Karton- und Folienhersteller (SPKF) sind, aber eine schriftliche Erklärung abgegeben haben, wonach sie sich die- sem GAV nicht unterstellen (Opting-Out).
Entwurf. 5 Das Sekretariat des SPKF führt laufend ein Verzeichnis seiner Mit- glieder, die sich diesem GAV nicht unterstellen und demnach nicht auf diesen GAV verpflichtet sind. Die diesem GAV angeschlossene Gewerkschaft der Schweizer Papierindustrie (SPV) erhält jeweils bis zum 30. Juni bzw. bis zum 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres ein auf den 1. Juli bzw. 1. Januar aufdatiertes Verzeichnis.
Entwurf. 4 Liegt der Kündigungsgrund in den Leistungen eines definitiv ange- stellten Mitarbeitenden, so hat der Kündigung durch die Firma eine schriftliche Verwarnung vorauszugehen. Mit Beginn eines arbeitsver- traglichen Verwarnungs- oder/und Kündigungsgespräches zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber weist der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darauf hin, einen ANV-Vertreter beiziehen zu können. Der Arbeitgeber informiert mit Einverständnis des Arbeitnehmers den ANV-Präsidenten über das Ergebnis des Gespräches, sofern der Arbeit- nehmer dies wünscht. Eine ausgesprochene Verwarnung erlischt nach zwei Jahren seit dem Empfang der schriftlichen Verwarnung.