Erbbaurecht Musterklauseln

Erbbaurecht. Bei Bestellung bzw. Übertragung von Erbbaurechten erfolgt die Berechnung auf Basis des Grundstückswertes und des Wertes vorhandener Aufbauten und Gebäude von dem Wert bis 5 Mio. € 5 %, von dem Wert über 5 Mio. € bis 25 Mio. € 4 % und von dem Wert über 25 Mio. € 3 % und ist vom Kunden an uns zu zahlen.
Erbbaurecht. Bei der Bestellung bzw. Übertragung von Erbbaurechten beträgt die Provision 5 % des Vertragswertes, zahlbar durch den Erbbaurechtsnehmer. Ist ein solcher nicht vereinbart, tritt an dessen Stelle nach Xxxx von Realogis entweder der 25-fache Jahreserbbauzins oder der zu errechnende Kapitalbarwert des Erbbaurechtes. Bei der Berechnung des Kapitalbarwertes ist der marktübliche Effektivzinssatz für Hypothekendarlehen mit einer Zinsfestschreibung von 10 Jahren bei 100 % Auszahlung anzusetzen.
Erbbaurecht. 3.1 Bestellung eines Erbbaurechtes: Vom Erbbaurechtsnehmer und Erbbaurechtsgeber je 3,57 %, berechnet vom Verkehrswert des Grundstückes und etwa bestehenden Aufbauten
Erbbaurecht. Die vorgenannten Honorarsätze für An- und Verkauf gelten entsprechend für den Fall der Übertragung oder Bestellung eines Erbbaurechts. Das vom Erwerber an uns zu zahlende Honorar wird auf Basis des Grundstückswertes und des Wertes vorhandener Aufbauten und Gebäude berechnet.
Erbbaurecht. AMTSGERICHT VERWALTER: HÖHE DES KAUFPREISES
Erbbaurecht. Bei Bestellung bzw. Übertragung von Erbbaurechten 5% des Wertes des Erbbaurechtes, der sich unter Berücksichtigung der Laufzeit und ggf. aus dem Preis für die Bestellung oder die Übertragung des Erbbaurechtes ergibt, zahlbar vom Erbbaurechtserwerber.
Erbbaurecht. Nicht immer fallen das an einem Grundstück und an dem darauf errichteten Gebäude zusammen. Das Erbbaurecht gewährt das Recht auf einem fremden Grund und Boden ein Bauwerk zu errichten. Für das Erbbaurecht ist ein gesondertes Grundbuch anzulegen, es wird wie ein eigenes Grundstück behandelt und kann belastet und veräußert werden. Sowohl für die Veräuße- rung als auch für die Belastung kann die Zustimmung des Grundstückseigentümers (Erbbaurechtsgebers) not- wendig sein. Dies ist der Regelfall. Es bietet sich an, vor Abschluss eines Kaufvertrages über ein Erbbaurecht, den Erbbaurechtsgeber zu kontaktieren. Der Erbbaube- rechtigte kann die Zustimmung für die Belastung etwa der Höhe nach beschränken. Dies sollte vor Beurkun- dung abgeklärt werden, damit nicht in der Folge der Er- werber vor dem Problem steht, dass er etwa den Kauf- preis voll finanzieren muss und die Bank in entsprechender Höhe im Grundbuch gesichert werden will, der Erbbaurechtsgeber, also der Eigentümer des Grund und Bodens eine Zustimmung nur für eine Belastung unter der Finanzierung erteilt. Der Erwerb eines Erbbaurechtes bedeutet nicht zugleich den Erwerb des Grund und Bodens. Für die Nutzung muss der Erbbauberechtigte einen regelmäßigen Erbbauzins entrichten. Dieser ist im Grundbuch gesichert. Das Erbbaurecht ist zeitlich befristet. Die Befristung er- gibt sich aus dem Grundbuch. Häufig beläuft sich die Befristung auf 99 Jahre – ab Errichtung des Erbbau- rechts, nicht ab Erwerb des Erbbaurechts.
Erbbaurecht. Das Erbbaurecht ist ein Rechtsinstitut, dessen Wurzeln bis ins römische Recht zurückreichen. Große Bedeutung hatte es schon immer für Groß- grundbesitzer wie Städte, Kirchen oder Adelige, denn sie behielten durch die Ausgabe der Erbbaurechte ihr Eigentum an den Grundstücken; der Berechtigte hat(te) jeweils nur ein vererbliches, jedoch nicht veräußerliches Nutzungsrecht (z. B. zum Bau eines Gebäudes) gegen Zahlung eines Ent- gelts. Große Bedeutung erlangte das Erbbaurecht zu Beginn des 20. Jahrhun- derts. Aufgrund der stark anwachsenden Bevölkerung kam es einerseits zu einer Wohnungsnot weiter Teile der Bevölkerung und andererseits zu erheblichen Bodenwertsteigerungen und damit verbundenen Bodenspeku- lationen. Um dem entgegenzuwirken, gingen einige Großstädte Deutsch- lands dazu über, Erbbaurechte auszugeben. Denn durch das Erbbaurecht wurde die Möglichkeit geschaffen, ein Eigenheim ohne Eigentum am teuren Grundstück zu erwerben. Aus der Sicht des Erbbauberechtigten ist ein Erbbaurecht das veräußerli- che und vererbliche Recht, auf oder unter der Erdoberfläche des Grund- stücks (des belasteten Eigentümers) ein Bauwerk zu haben (§ 1 ErbbauRG). Gemäß § 11 ErbbauRG i. V. m. § 311b BGB bedarf der Erbbaurechtsvertrag der notariellen Beurkundung. Denkbar ist auch, dass der Grundstücks- eigentümer sein Grundstück mit einem Erbbaurecht zu seinen Gunsten (so- genanntes Eigentümer-Erbbaurecht) und nicht zugunsten eines Dritten belastet. Auch das Eigentümer-Erbbaurecht ist notariell zu beurkunden. Was darüber hinaus zum Inhalt eines Erbbaurechts bestimmt werden kann, ist im Erbbaurechtsgesetz normiert. Regelungen über die Zahlung eines Erbbauzinses können nicht zum Inhalt eines Erbbaurechts gemacht werden. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Erbbauzinses, sofern dieser als laufende wiederkehrende Zahlung vereinbart ist, kann aber durch die Eintragung einer sogenannten Erbbauzinsreallast zu Lasten des Erbbau- rechts in Abt. II des Erbbaugrundbuchs gesichert werden. Beim Erbbaurecht wird das Gebäude nicht Bestandteil des Grundstücks, sondern ist Eigentum des Erbbauberechtigten. Nach §§ 93, 94 BGB wird ein Gebäude Bestandteil des Grundstücks. Diese Vorschriften greifen beim Erb- baurecht jedoch nicht hinsichtlich des Grundstücks, sondern das Gebäude wird Bestandteil des Erbbaurechts. Beim Erbbaurecht erhält der Erbbaube- rechtigte das grundstücksgleiche Recht in der Regel, um ein Gebäude auf dem Grundstück zu errichten. Damit liegt das Eigentum am Gebäude beim Erbbauber...
Erbbaurecht. Bei Bestellung bzw. Übertragung von Erbbaurechten erfolgt die Berechnung auf Basis des Grundstückswerts und des Wertes vorhandener Aufbauten und Gebäude in Höhe von 5,95 %.
Erbbaurecht. Bei der Bestellung von Erbbaurechten 3 %, berechnet vom auf die gesamte Vertragsdauer entfallenden Erbbauzins, zahlbar vom Erbbaurechtserwerber und Erbbaurechtsgeber. Bei der Vereinbarung von An- und Vorkaufsrechten 1%, berechnet vom Verkehrswert des Grundstückes, zu zahlen vom Berechtigten. Bei Wohnungsvermietung und bei sonstigen Verträgen bis zu fünf Jahren Dauer 2 Nettomonatsmieten, zu zahlen vom Mieter. Bei einer Vertragsdauer von über 5 Jahren 3 %, berechnet aus der Nettomietsumme der Vertragslaufzeit, höchstens jedoch aus der 10-Jahres-Nettomiete, zu zahlen vom Mieter. Bei zusätzlichen Optionsrechten weitere 1,5 Nettomonatsmieten, wobei die Gesamtprovision für den einzelnen Auftrag auf insgesamt 3 % aus der 10-Jahresnetto-Mietsumme begrenzt ist, zu zahlen vom Berechtigten.