Provision Musterklauseln

Provision. Ausgenommen gesonderter individueller Vereinbarungen über die Fälligkeit der Provision gelten die nachstehenden Bedingungen. Mit dem Abschluss eines durch unsere Vermittlung zustande gekommenen Kauf-, Miet- oder sonstigen Vertrages ist die angegebene Nachweis- bzw. Vermittlungsprovision am Tage des Vertragsabschlusses verdient, fällig und zahlbar. Der Interessent hat uns für den Nachweis oder die Vermittlung des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages oder des Mietvertrages Maklercourtage zu zahlen. Deren Höhe beträgt 5,95 % des Kaufpreises inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer bei Kauf und 3,57 Monatskaltmieten inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer bei Vermietung von gewerblichen Räumen. Sofern das Angebot ausdrücklich einen anderen Provisionssatz ausweist, so ist dieser als Berechnungsgrundlage zu verwenden. Dies gilt insbesondere für Angebote mit einer Provision als Endpreis (Provision inklusive MwSt.). Die Höhe der Provision errechnet sich aus dem Kauf- oder Mietpreis oder dem Gesamtwert des Objekts einschließlich etwaiger Einrichtungsablösen, Hypothekenübernahmen etc.. Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der Angebotsempfänger den erhaltenen Nachweis an einen Dritten weiter gibt und dieser den notariellen Kauf- oder Mietvertrag abschließt. Wir sind berechtigt, für beide Seiten des beabsichtigten Vertrages provisionspflichtig tätig zu sein. Der volle Gebührenanspruch entsteht auch bei Mitverursachung der zustande gekommenen Verträge durch uns. Der Anspruch entsteht auch dann, wenn der Geschäftsabschluss statt durch den Auftraggeber selbst ganz oder teilweise durch dessen Ehegatten oder nahe Verwandte oder Verschwägerte oder solche natürlichen oder juristischen Personen erfolgt, die zu ihm in gesellschaftsrechtlichen, vertraglichen oder wirtschaftlichen nahen Verhältnissen stehen. Kommt bei Auslandsgeschäften ein nicht notarieller Vor- oder Hauptvertrag (Kaufversprechen oder Kaufvertrag) zustande, so ist die Provision bereits am Tage dieses Vertragsabschlusses zahlbar. Bei verbindlichen notariellen Kauf- bzw. Verkaufsangeboten ist die volle Provision ebenfalls sofort fällig. Der Anspruch besteht auch dann, wenn die Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit gegeben ist oder wenn der Vertragsabschluss erst nach Ablauf der Maklertätigkeit erfolgt.
Provision. Der Anspruch auf Provision entsteht gem § 7 MaklerG mit Rechtswirksamkeit (d.i. Willensübereinstimmung oder allfälliger Bedingungseintritt) des vermittelten Geschäfts (auch Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes bzw. mit rechtswirksamem Zustandekommen eines Vertrages, gegebenenfalls auch eines Vorvertrages) und ist – sofern nicht im Einzelfall eine späterer Fälligkeitszeitpunkt vereinbart worden ist – sofort fällig. Der Anspruch auf Zahlung der Provision entsteht zu diesem Zeitpunkt unabhängig von der Rechnungslegung. Die Provision wird prompt nach Abschluss eines Rechtsgeschäftes fällig und zahlbar bzw. wird der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher Aufwendungen mit ihrer Entstehung sofort fällig. Für die Vermittlung reicht Namhaftmachung des vermittelten Geschäftspartners aus. Die Provision gebührt dem Makler auch dann, wenn diese in anderer Weise als durch bloße Namhaftmachung (z.Bsp. durch “vermittelnde” Tätigkeit, etc.) tätig geworden ist. Als Maklerprovision (im Weiteren auch als „Provision“, „Erfolgsprovision“ „Maklerprovision“ oder „Vermittlungsprovision“ bezeichnet) gilt der jeweils im Inserat, Objektkurzinformation, Teaser oder Exposee (oder sonstigen Publikationen) genannte Provisionssatz. Mangels anderweitiger Vereinbarung beträgt die Erfolgsprovision im Falle des Zustandekommens eines Rechtsgeschäftes, eines Kaufvertrags oder gegebenenfalls auch eines Vorvertrages pro Vertragsteil (Verkäufer und Käufer) 3% (drei Prozent) bzw. 6% (sechs Prozent) des Bruttogesamtkaufpreises inklusive Lasten inklusive besonderer Abgeltungen (für Investitionen, Einrichtungsgegenstände, Einräumung von Rechten, etc.) zuzüglich 20% bzw. gesetzlicher MWSt. bzw. bei Miete oder Pacht von 3 (drei) Bruttomonatsmieten(-pachten) zuzüglich 20% bzw. gesetzlicher MWSt., bei Sonderobjekten wie Schlössern, Eigenjagden, usw. bei Zustandekommen von (gewerblichen) Miet- oder Pachtverträgen 4 Bruttomonatsmieten (bzw. Bruttomonatspachten oder analoges), jeweils zuzüglich gesetzlicher MWSt bzw. gelten die in der Immobilienmaklerverordnung BGBl II 1996/297 angeführten Höchstprovisionssätze zuzüglich 20% bzw. gesetzlicher MWSt., je nachdem welcher Wert der Höhere ist, als vereinbart. Der Provisionsanspruch entfällt nur dann, wenn der Auftraggeber nachweist, dass das Rechtsgeschäft aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wird, die Durchsetzung des Anspruches auf Zuhaltung des Rechtsgeschäfts aus nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen sc...
Provision a. Entstehung
Provision. Unsere Provision beträgt 22 % vom Zuschlagspreis zzgl. 19 % USt., insgesamt 26,18 %. Bei größeren Sammlungen ist der Provisionssatz vor Vertragsabschluss verhandelbar: 18 % vom Zuschlagspreis zzgl. 19 % USt. bei Objekten von 5.000 Euro bis 49.999 Euro 14 % vom Zuschlagspreis zzgl. 19 % USt. bei Objekten über 50.000 Euro Die Abbildungskosten sind gestaffelt nach Größe: 10,– bis 175,– Euro zzgl. 19 % USt.
Provision. 1. Falls im Einzelfall nicht anderes vereinbart wird, gelten die in der Immobilienmaklerverordnung BGBl II 1996/297 idgF angeführten Höchstprovisionssätze zuzüglich 20 % USt als vereinbart. 2. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Bezahlung der Provision an den Makler, falls dieser dem Vertragspartner des Auftraggebers das betreffende Objekt namhaft gemacht hat; die Provision gebührt dem Makler auch, wenn er in anderer Weise als durch Namhaftmachung des betreffenden Objektes (z.B. durch vermittelnde Tätigkeit) verdienstlich geworden ist. 3. Die Zahlung der Provision wird weiters für den Fall vereinbart, dass der Auftraggeber die vom Makler namhaft gemachten Interessenten einer anderen Person weitergibt, mit welcher das Geschäft zustande kommt, oder ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wurde, oder wenn innerhalb von 3 Jahren nach Beendigung des Auftrages mit einem Interessenten, dem die Liegenschaft während der Vertragszeit namhaft gemacht wurde, eine Miet- oder bzw. Pacht- oder Kaufeinigung zustande kommt. 4. Darüber hinaus wird für die Dauer eines allenfalls abgeschlossenen Alleinvermittlungsauftrages vereinbart, dass der Auftraggeber die Provision auch dann zu zahlen hat, wenn - er den Alleinvermittlungsauftrag vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig auflöst oder - das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Xxxxxx oder auf andere Art zustande gekommen ist - oder das im Alleinvermittlungsauftrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt. 5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Provisionsansprüche des Maklers aufzurechnen. Dieser Aufrechnungsverzicht gilt nicht für Forderungen des Auftraggebers, welche vom Makler schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. 6. Mit Rechnungserhalt ist die Provision sofort zur Zahlung fällig und versteht sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Makler berechtigt, vom fälligen Bruttobetrag Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. 7. Gemäss § 7 MaklerG entsteht der Anspruch auf Provision mit der Rechtswirksamkeit (d.h. Die Willensübereins...
Provision. Am Tag des Kaufvertragsabschlusses zahlt der Auftraggeber eine Maklergebühr in Höhe von 3,63 % des Gesamtkaufpreises inklusive der in den Niederlanden gültigen MwSt. Der Provisionsanspruch des Maklers wird durch eine nachträgliche Minderung des Kaufpreises nicht berührt. Der Makler ist berechtigt, für seine Vermittlungsleistung auch vom Vertragspartner des Auftraggebers Provision zu verlangen. Mit Abschluss des vollständig unterzeichneten Kaufvertrages durch Verkäufer und Käufer, d.h. mit dem vom Makler nachgewiesenen oder vermittelten Vertragspartner, entsteht der Provisionsanspruch des Maklers. Vier Tage nach vollständiger Unterzeichnung des Kaufvertrags erhält der Auftraggeber vom Makler die Rechnung über den Provisionsanspruch. Der Auftraggeber hat die Rechnung innerhalb von 3 Tagen nach Rechnungstellung an den Makler zu zahlen. Dies gilt auch dann, wenn der Abschluss des Kaufvertrages erst nach Beendigung des Maklervertrages, aber auf Grund der Tätigkeit des Maklers zustande kommt. Bei einem Vertragsabschluss kommt es für den Provisionsanspruch des Maklers nicht darauf an, inwieweit die Vermittlungsleistung des Maklers ursächlich oder mitursächlich für den Vertragsabschluss war. Es wird vereinbart, dass die in Durchführung dieses Auftrags erbrachten Vermittlungsleistungen des Maklers in jedem Fall als ursächlich bzw. mitursächlich für den Vertragsschluss gelten, auch wenn dieser nach Ablauf dieses Vermittlungsauftrags erfolgt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die Tätigkeit des Maklers für einen nach Ablauf des Vermittlungsauftrags erfolgten Vertragsschluss nicht kausal war.
Provision. Die Provisionszahlung an DLW erfolgt nach Abreise des Kunden, spätestens bis 20 Tage nach Abreisedatum.
Provision. Bei Aktien-CFDs ist die Provision zahlbar zum Eröffnungs- und Schlusswert der Transaktion. In obigem Beispiel (und unter Anwendung einer Provisionsrate von 0,1%) würde die zu zahlende Provision betragen: Eröffnung 10.000 x 2,86 x 0,1% = CHF 28,60; Glattstellung 10.000 x CHF 3,20 x 0,1% = CHF 32,00. Sie könnte der lokalen Besteuerung unterliegen.
Provision. 1. Die vereinbarte Provision wird fällig mit der Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer. 2. Der Vermittler hat auch Anspruch auf die vereinbarte Provision, wenn ein von ihm abgeschlossener und den vertraglichen Vereinbarungen entsprechender Verkauf aus einem Grund nicht ausgeführt wurde, den der Auftraggeber zu vertreten hat. 3. Der Vermittler hat Anspruch auf die vereinbarte Provision, auch dann, wenn nach Beendigung des Auftrages ein Kaufvertrag mit einem Käufer zustande kommt, der nachweislich durch der Vermittler von dem beabsichtigten Verkauf des Fahrzeugs erfahren hat.
Provision. 3.1 Die Vermittlungstätigkeit des TVB ist gegenüber dem Xxxx unentgeltlich. 3.2 Der TVB und der Beherberger vereinbaren eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 5% für jede einlangende und realisierte Buchung auf der Seite xxx.xxxxxxx.xxx. 3.2.1 Berechnungsgrundlage für die Provision ist der vom Xxxx zu zahlende Endpreis inklusive aller Steuern und Gebühren. Verlängert oder verkürzt ein Xxxx die Dauer seiner über xxx.xxxxxxx.xxx getätigten Buchung, so bemisst sich die Provision in jedem Fall nach dem tatsächlichen Endpreis inkl. etwaiger Stornierungskosten. Der Provisions-Anspruch besteht auch für fakturierte No-Show- Rechnungen und unabhängig davon, ob und wann der Xxxx die Übernachtung bezahlt. 3.2.2 Betreffend Zahlung der Provision gelten folgende Bedingungen: • Die Provision ist ausschließlich an den TVB zu zahlen und keinesfalls an Dritte. Die Provisionsabrechnung erfolgt grundsätzlich monatlich. Der Provisionsbetrag versteht sich jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, soweit diese anfällt. Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber dem Provisionsanspruch sind ausgeschlossen, es sei denn, der geltend gemachte Gegenanspruch ist rechtskräftig festgestellt oder unbestritten. • Provisionsrechnungen sind sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung zu begleichen. • Bankgebühren und sonstige Kosten des Geldverkehrs, die im Zusammenhang mit der Begleichung der Provisionsrechnung entstehen, gehen zu Lasten des Anbieters. • Der TVB bietet die Zahlungsmöglichkeit über das elektronische Lastschriftverfahren an. Bei erfolgter Zustimmung ermächtigt der Beherberger den TVB, sämtliche anfallenden Rechnungen 5-10 Tage nach Rechnungsdatum automatisiert vom Konto des Beherbergers einzuziehen. Der Beherberger ist berechtigt dem Einzug innerhalb von 6 Wochen nach Belastung durch den TVB schriftlich zu widersprechen. 3.3 Für jene Beherberger, die im WebClient den Verkaufsmanager bzw. die hier erfassten möglichen weiteren Portale (hierzu zählen u.a. die Portale HRS Group - DS Vertriebswelten, Xxxxxxxxxxxxxx.xx, xxxxx-xxxxxxxxxxxxxxx.xx sowie Mount Vacation) aktiviert haben und darüber Kontingente freigeben, gilt, dass die Provisionssätze den Portalbetreibern zustehen und meist bei 10% liegen; dies betrifft auch alle automatischen Feratel Partner, d.s. die Tirol Werbung und Österreich Werbung. Die Abrechnung der Provision erfolgt monatlich zu den unter Punkt 3.2.1 und 3.2.2 genannten Bedingungen. Eine abweichende Regelung gilt für die Nutzung des Verkauf...