Common use of Erbschaften Clause in Contracts

Erbschaften. 15.1. Das Finanzinstitut ist vom Tod eines Kunden oder seines Ehegatten unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Bei Ausbleiben einer entsprechenden Benachrichtigung lehnt das Finanzinstitut für den Fall, dass die Mitinhaber oder Bevollmächtigten nach dem Tod des Kunden über dessen Guthaben oder Schließfach verfügen, jegliche Haftung ab. 15.2. Unbeschadet der besonderen Bedingungen, denen das Gemeinschaftskonto unterliegt, muss das Finanzinstitut unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in den Besitz der Beweisstücke, welche die Erbfolge belegen, sowie der schriftlichen Zustimmung aller Anspruchsberechtigten gelangen, bevor es diesen das Guthaben zurückgeben oder übertragen kann. Das Finanzinstitut übernimmt keinerlei Haftung für die Echtheit der vorgelegten Beweisstücke. 15.3. Das Finanzinstitut kann jeder Bitte um Erteilung von Auskünften nachkommen, welche die Konten und das Vermögen des Erblassers betreffen und von einem gesetzlichen Erben oder Universalerben ausgehen, und eventuell entstandene Kosten mit der Erbmasse verrechnen. 15.4. Vorbehaltlich einer gegenteiligen Anweisung richtet das Finanzinstitut die Korrespondenz in Verbindung mit den betroffenen Konten an die zuletzt bekannte Adresse oder an die Adresse eines der Erben. 15.5. Bei Tod eines Kunden, der eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilt hat, kann sich der Bevollmächtigte das auf den Konten, welche Gegenstand der Vollmacht bilden, hinterlegte Guthaben nur dann aushändigen lassen:

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Erbschaften. 15.1. Das Finanzinstitut ist vom Tod eines Kunden oder seines Ehegatten unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Bei Ausbleiben einer entsprechenden Benachrichtigung lehnt das Finanzinstitut für den Fall, dass die Mitinhaber oder Bevollmächtigten nach dem Tod des Kunden über dessen Guthaben oder Schließfach verfügen, jegliche Haftung ab. 15.2. Unbeschadet der besonderen Bedingungen, denen das Gemeinschaftskonto unterliegt, muss das Finanzinstitut unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in den Besitz der Beweisstücke, welche die Erbfolge belegen, sowie der schriftlichen Zustimmung aller Anspruchsberechtigten gelangen, bevor es diesen das Guthaben zurückgeben oder übertragen kann. Das Finanzinstitut übernimmt keinerlei Haftung für die Echtheit der vorgelegten Beweisstücke. 15.3. Das Finanzinstitut kann jeder Bitte um Erteilung von Auskünften nachkommen, welche die Konten und das Vermögen des Erblassers betreffen und von einem gesetzlichen Erben oder Universalerben ausgehen, und eventuell entstandene Kosten mit der Erbmasse verrechnen. 15.4. Vorbehaltlich einer gegenteiligen Anweisung richtet das Finanzinstitut die Korrespondenz in Verbindung mit den betroffenen Konten an die zuletzt bekannte Adresse oder an die Adresse eines der Erben. 15.5. Bei Tod eines Kunden, der eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilt hat, kann sich der Bevollmächtigte das auf den Konten, welche Gegenstand der Vollmacht bilden, hinterlegte Guthaben nur dann aushändigen lassen:,

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