Erbschaften. 15.1. Das Finanzinstitut ist vom Tod eines Kunden oder seines Ehegatten unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Bei Ausbleiben einer entsprechenden Benachrichtigung lehnt das Finanzinstitut für den Fall, dass die Mitinhaber oder Bevollmächtigten nach dem Tod des Kunden über dessen Guthaben oder Schließfach verfügen, jegliche Haftung ab.
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