Erdarbeiten Musterklauseln

Erdarbeiten. ✓ Der Mutterboden wird abgeschoben und seitlich gelagert. Die kalkulierte Tiefe der abzutragenden Mutterbodenschicht beträgt 40 cm im Bereich des Baukörpers. (> 40 cm wird nach Aufwand abgerechnet). ✓ Füllsand liefern, einbringen und verdichten. Bei mehr als 20 cm erfolgt die Abrechnung nach Aufwand. ✓ Der Fundamentaushub im Füllsand beträgt ca. b/d = 30/80 cm für die Frostschürze des Wohnhauses. Der Aushub wird seitlich gelagert.
Erdarbeiten. Der AN hat die Baugruben entsprechend der Bodenverhältnisse zu sichern. Die regel- mäßige Überwachung von Baugruben- und Grabenwänden bzw. von Verbaumaßnahmen auf ihre Standsicherheit und Tragfähigkeit ist Aufgabe des AN.
Erdarbeiten. Der Auftragnehmer darf ohne vorherige Absprache mit dem PL keine Erdarbeiten an Betriebsstandor- ten des Auftraggebers durchführen. Erdarbeiten auf Baustellen des Auftraggebers fallen in den Verant- wortungsbereich des Hauptauftragnehmers. Ungeachtet dessen müssen jedoch die nachstehenden Anforderungen erfüllt werden. Vor Beginn der Erdarbeiten muss die Position aller unterirdischen Rohre und Leitungen festgestellt und gegebenenfalls markiert werden. Der Auftragnehmer muss die Bran- chenrichtlinien einhalten. Auf Baustellen und an Betriebsstandorten werden jegliche Grabungsarbeiten als Erdarbeiten klassifi- ziert. Für Erdarbeiten in onshore Standorten muss der Auftragnehmer beim PL einen Antrag zur Genehmi- gung von Grabungsarbeiten stellen. Wenn alle Anforderungen des Antrags erfüllt sind, kann der Auf- tragnehmer mit den Erdarbeiten beginnen. Der Auftragnehmer muss für alle Erdarbeiten eine Risikobewertung durchführen und Baugruben ange- messen absichern, was vom PL zu genehmigen ist. Gegebenenfalls muss der Auftragnehmer Xxxxxxxx (Piktogramme und schriftliche Beschilderung) zum Baugrubenschutz aufstellen. Falls die Baustelle schlecht beleuchtet ist oder die Erdarbeiten sich in unmittelbarer Nähe zu Verkehrswegen befinden, dann sollten die Absperrungen leicht sichtbar und reflektierend sein oder mit reflektierendem Material beklebt sein. Absperrungen müssen dem Standort und der Gefahr angemessen sein, vor der sie schüt- zen (z. B. Windklasse der Absperrung (DIN 6171-1, DIN 67520)). Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass von den Erdarbeiten keine Einsturzgefahr ausgeht. Gege- benenfalls sollten die Seiten der Baugrube mittels Verbauboxen, Spundwänden oder ähnlichen Mitteln gestützt werden (in Deutschland gemäß DGUV Information 201-049).
Erdarbeiten. Der Mutterboden wird im Bereich der Baugrube bis zu einer Stärke von 30 cm abgetragen und in unmittelbarer Nähe auf dem Grundstück gelagert. Dieser verbleibt auf dem Grundstück. Ein Gründungspolster aus frostsicherem Material wird nach geotechnischer Erfordernis, bis zu 60 cm Stärke eingebracht und lageweise verdichtet. Auf dem frostsicheren Material wird als Trennlage eine Kunststoffbahn aufgebracht. Die Leerrohre für die Medienzuführung zum Hausanschlussraum werden auf dem kürzesten Weg bis zu 50 cm vor die Hausaußenkante geführt. Weitere Erdarbeiten oder die Abfuhr und Entsorgung des überschüssigen Erdmaterials wird gesondert abgerechnet und ist nicht im Festpreis enthalten. Bei einem Haus mit Xxxxxx wird die Baugrube in der nötigen Tiefe ausgehoben, dabei gelten folgende Voraussetzungen: Für die Lösbarkeit des Erdmaterials werden die Bodenklassen 3 bis 5 nach DIN und ein zulässiger Böschungswinkel für den Baugrubenaushub von 60° oder größer vorausgesetzt. Für andere Bodenklassen erfolgt eine Extrakostenberechnung für die Erdarbeiten nach Aufwand. Unterhalb der Bodenplatte wird ein Schotterpolster als Feinplanum von 15 cm Stärke eingebaut. Die Wiederverfüllung der Baugrube erfolgt mit dem (soweit geeignet) ausgehobenen und zwischengelagerten Boden. Die Abfuhr und Entsorgung des überschüssigen Bodens oder die Anfuhr und das Verfüllmaterial werden gesondert angeboten und abgerechnet und sind nicht im Festpreis enthalten.
Erdarbeiten. Das Führen von Baugeräten darf nur von Fachkräften durchgeführt werden, die eine Ausbildung nach DVGW-Arbeitsblatt GW 129 erhalten haben und eine gültige Prüfbescheinigung vorlegen können. Gräben und Baugruben sind gemäß den vom Auftraggeber vorgegebenen Profilen und den durch Vor- schriften und Normen festgelegten Abmessungen sowie den Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln entsprechend herzustellen. Bei der Ausführung sind DIN 4124 und ZTV A-StB zu beachten. Die Grabensohle darf nicht aufgelockert werden. Im Bereich benachbarter baulicher Anlagen ist der Aushub zum Schutz der im Baubereich tätigen Per- sonen sowie zur Vermeidung von Folgeschäden an baulichen Anlagen (z.B. Bauwerke, Fundamente, Mauern) unter Beachtung der DIN 4123 vorzunehmen. Der Auftragnehmer hat die Aufbruch- und Aushubmaterialien im Sinne des KrWG wiederzuverwenden oder ordnungsgemäß zu entsorgen. Besteht der Verdacht, dass das Aufbruch- oder Aushubmaterial mit Schadstoffen belastet ist, muss der Auftragnehmer den Auftraggeber sofort unterrichten. Kontaminiertes Material ist zu separieren. Vor Beginn der Entsorgung kontaminierten Materials ist die Zulässigkeit des vorgesehenen Entsorgungs- weges von der zuständigen Behörde dokumentieren zu lassen. Transport und Entsorgung von konta- miniertem Material dürfen nur durch entsprechend qualifizierte Unternehmen erfolgen. Eine Kopie des Entsorgungsnachweises ist dem Auftraggeber unmittelbar zukommen zu lassen.
Erdarbeiten. Bodenaushub, Abfuhr des überschüssigen Materials sowie fachgerechte Verfüllung von Arbeitsräumen (Recycling Material) und Rohplanie einschl. Humus einbauen.
Erdarbeiten. Der Mengenermittlung und Abrechnung für Abtrag, Aushub sowie Einbau und Verdichtung liegen die Mengen im fertigen Zustand, Raumvolumen mit festen Massen zugrunde, sofern nichts Gegenteiliges beschrieben ist. Mehraushub / Mehreinbau, entstanden durch Unachtsamkeit oder durch Anlegen von Arbeitsebenen und -rampen sind Angelegenheit des AN. Durch Unachtsamkeit tiefer ausgehobene Sohlen sind auf Kosten des AN auf das geforderte Niveau zu bringen (ggf. durch Magerbeton bzw. andere geeignete Auffüllmaterialien aufzufüllen). Statische Anforderungen sind zu erfüllen. Für Böschungen sind die Richtlinien in der Schriftenreihe „Sicherheit auf der Baustelle“ und „Leitungsgräben und Baugruben“ der Bau-Berufsgenossenschaft, neueste Auflage, bindend. Das nicht benötigte, anfallende Material ist auf eine vom Unternehmer zu bestimmende zugelassene Deponie abzufahren. Für die Entsorgung von Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt sind die entsprechenden Verwaltungsvorschriften bzw. die Auflage der Deponie zu beachten. Erforderliche Hebe- und Ladewerkzeuge werden nicht bauseits gestellt und sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Erdarbeiten. 5.1. Der vorhandene Mutterboden wird im Bereich der späteren Baugrube abgeschoben und seitlich gelagert.
Erdarbeiten. Sofern für die Baumaßnahme kein Baugrundgutachten vorliegt, ist von folgenden Zuordnungen der Homogenbereiche auszugehen: DIN 18300 (Stand 2012) DIN 18300 (Stand 2015) Bodenklasse 1 (Oberboden) Homogenbereich A Bodenklasse 2 (Fließende Bodenarten) Homogenbereich B Bodenklasse 3 (Leicht lösbare Bodenarten) Homogenbereich C Bodenklasse 4 (Mittelschwer lösbare Bodenarten) Homogenbereich D Bodenklasse 5 (Schwer lösbare Bodenarten) Homogenbereich E Bodenklasse 6 (Leicht lösb. Fels und Vergleichbare) Homogenbereich F Bodenklasse 7 (Schwer lösbarer Fels) Homogenbereich G Die Rohr-/ Kabelgräben und Baugruben sind entsprechend den geltenden staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sowie den Anforderungen der DIN 4124 herzustellen. Durch den AG kann abweichend zur DIN 4124 auch die Ausführung der Gräben und Xxxxxx nach den Werknormen des AG festgelegt werden. Für die Einbettung der Rohre bzw. Kabel gilt: ▪ TW: gem. Werknorm des AG “Planungsgrundsätze” ▪ Gas: gem. Werknorm des AG „Errichtung und Inbetriebnahme“ ▪ Fernwärme: gem. Werknorm des AG FW 01 ▪ Elt/Fm: Werknorm des AG „Kabellegung – Kabel in Erde“. Die Ausführung erfolgt mit Natursand, Rundkorn 0-2 mm. Rohrgräben dürfen durch den AN erst nach Freigabe des AG verfüllt werden, sofern der AG keine andere Festlegung trifft. Es ist grundsätzlich vom Wiedereinbau ausgehobenen Materials, ggf. nach Aufbereitung auszugehen. Der Wiedereinbau hat Vorrang vor der Entsorgung / Verwertung. Der AG kann eigene Kontrollprüfungen anordnen. Der AN hat hierfür benötigte Hilfsleistungen (z.B. Gestellung Belastungsfahrzeug) gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen. Die Fremdüberwachung des AG ersetzt die geschuldete Eigenüberwachung des AN nicht. Bäume, Sträucher, Hecken usw. sind entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu schützen, Auflagen von Behörden und Eigentümern sind einzuhalten. Ferner sind die DIN 18920 und GW 125 zu beachten. Die Standsicherheit von Bauwerken und baulichen Anlagen ist entsprechend konstruktiven und statischen Erfordernissen zu gewährleisten. Für die Bedienung von Baumaschinen ist entsprechend den Forderungen der DGUV Regel 100- 500 Kap. 2.12 nur geeignetes, qualifiziertes Personal einzusetzen. Bei Arbeiten in der Nähe von Versorgungsanlagen – aller Fachsparten – ist generell Aufsichts- und Bedienpersonal einzusetzen, welches eine Ausbildung auf der Grundlage des DVGW/VDE/ FFN-Hinweises GW 129 / S 129 „Sicherheit bei Bauarbeiten im Bereich von Versorgungsleitungen – Sc...
Erdarbeiten. Erforderliche Erdarbeiten an der und/oder um die Pipeline herum, insbesondere im Zusammenhang mit der Aufstellung von Equipment von ROSEN vor oder während der Reinigungs- und/oder Molchläufen, Erdarbeiten zur Bergung von Equipment von ROSEN aus der Pipeline sowie Kontrollgrabungen, sind durch den Auftraggeber auf eigene Kosten und Ausgaben durchzuführen. Der Auftraggeber ist auf eigene Kosten verantwortlich für die Wiederherstellung der Orte, an denen Erdarbeiten durchgeführt werden.