Erdarbeiten. ✓ Der Mutterboden wird abgeschoben und seitlich gelagert. Die kalkulierte Tiefe der abzutragenden Mutterbodenschicht beträgt 40 cm im Bereich des Baukörpers. (> 40 cm wird nach Aufwand abgerechnet). ✓ Füllsand liefern, einbringen und verdichten. Bei mehr als 20 cm erfolgt die Abrechnung nach Aufwand. ✓ Der Fundamentaushub im Füllsand beträgt ca. b/d = 30/80 cm für die Frostschürze des Wohnhauses. Der Aushub wird seitlich gelagert.
Erdarbeiten. Der AN hat die Baugruben entsprechend der Bodenverhältnisse zu sichern. Die regel- mäßige Überwachung von Baugruben- und Grabenwänden bzw. von Verbaumaßnahmen auf ihre Standsicherheit und Tragfähigkeit ist Aufgabe des AN.
Erdarbeiten. Der Mutterboden wird im Bereich der Baugrube bis zu einer Stärke von 30 cm abgetragen und in unmittelbarer Nähe auf dem Grundstück gelagert. Dieser verbleibt auf dem Grundstück. Ein Gründungspolster aus frostsicherem Material wird nach geotechnischer Erfordernis, bis zu 60 cm Stärke eingebracht und lageweise verdichtet. Auf dem frostsicheren Material wird als Trennlage eine Kunststoffbahn aufgebracht. Die Leerrohre für die Medienzuführung zum Hausanschlussraum werden auf dem kürzesten Weg bis zu 50 cm vor die Hausaußenkante geführt. Weitere Erdarbeiten oder die Abfuhr und Entsorgung des überschüssigen Erdmaterials wird gesondert abgerechnet und ist nicht im Festpreis enthalten. Bei einem Haus mit Xxxxxx wird die Baugrube in der nötigen Tiefe ausgehoben, dabei gelten folgende Voraussetzungen: Für die Lösbarkeit des Erdmaterials werden die Bodenklassen 3 bis 5 nach DIN und ein zulässiger Böschungswinkel für den Baugrubenaushub von 60° oder größer vorausgesetzt. Für andere Bodenklassen erfolgt eine Extrakostenberechnung für die Erdarbeiten nach Aufwand. Unterhalb der Bodenplatte wird ein Schotterpolster als Feinplanum von 15 cm Stärke eingebaut. Die Wiederverfüllung der Baugrube erfolgt mit dem (soweit geeignet) ausgehobenen und zwischengelagerten Boden. Die Abfuhr und Entsorgung des überschüssigen Bodens oder die Anfuhr und das Verfüllmaterial werden gesondert angeboten und abgerechnet und sind nicht im Festpreis enthalten.
Erdarbeiten. Das Führen von Baugeräten darf nur von Fachkräften durchgeführt werden, die eine Ausbildung nach DVGW-Arbeitsblatt GW 129 erhalten haben und eine gültige Prüfbescheinigung vorlegen können. Gräben und Baugruben sind gemäß den vom Auftraggeber vorgegebenen Profilen und den durch Vor- schriften und Normen festgelegten Abmessungen sowie den Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln entsprechend herzustellen. Bei der Ausführung sind DIN 4124 und ZTV A-StB zu beachten. Die Grabensohle darf nicht aufgelockert werden. Im Bereich benachbarter baulicher Anlagen ist der Aushub zum Schutz der im Baubereich tätigen Per- sonen sowie zur Vermeidung von Folgeschäden an baulichen Anlagen (z.B. Bauwerke, Fundamente, Mauern) unter Beachtung der DIN 4123 vorzunehmen. Der Auftragnehmer hat die Aufbruch- und Aushubmaterialien im Sinne des KrWG wiederzuverwenden oder ordnungsgemäß zu entsorgen. Besteht der Verdacht, dass das Aufbruch- oder Aushubmaterial mit Schadstoffen belastet ist, muss der Auftragnehmer den Auftraggeber sofort unterrichten. Kontaminiertes Material ist zu separieren. Vor Beginn der Entsorgung kontaminierten Materials ist die Zulässigkeit des vorgesehenen Entsorgungs- weges von der zuständigen Behörde dokumentieren zu lassen. Transport und Entsorgung von konta- miniertem Material dürfen nur durch entsprechend qualifizierte Unternehmen erfolgen. Eine Kopie des Entsorgungsnachweises ist dem Auftraggeber unmittelbar zukommen zu lassen.
Erdarbeiten. Aushub der Baugrube in den Bodenklassen 3-4 gemäß DIN 18 300. Abtragen des Humusbodens und seitliche Lagerung zur Wiederverwendung. Aushub der erforderlichen Streifenfundamente. Eine eventuell notwendige Abfuhr von übrigem Erdreich ist im Preis enthalten. Hinterfüllung erfolgt bis auf die Unterkante der ursprünglichen Oberbodenschicht. Tiefengründungen sowie Wasserhaltungsarbeiten sind, wenn notwendig, gesondert zu vereinbaren und abzurechnen.
Erdarbeiten. Der vorhandene Mutterboden wird im Bereich des Hauses sowie umlaufend 1,00 m darüber hinaus in einer Stärke bis 30 cm abgetragen und seitlich auf Ihrem Baugrundstück gelagert. Anschließend wird bei nicht unterkellerten Häusern ein verdichtetes Gründungspolster bis zu einer Stärke von 30 cm eingebaut. Der Überstand des Gründungspolsters (Sandplatte) ab Außenkante Bodenplatte beträgt 1,00 m analog des Mutterboden-Abtrages. Der Aushub der Fundamentgräben wird neben dem Baufeldbereich auf Ihrem Baugrundstück gelagert. Eine Zu- oder Abfuhr von Erdreich ist nicht vereinbart. Sollten sich örtlich Mehrstärken durch den Einbau größerer Höhen und zusätzlicher Aushub bis auf die tragfähige Gründungsebene ergeben, so werden diese gesondert abgerechnet. Mehrstärken des Gründungspolsters können erst nach Einsicht des Bodengutachtens und der Festlegung der Höhenlage des Hauses sowie der örtlichen Gegebenheit ermittelt werden. Die Kalkulationsgrundlage für das Abschieben des Mutterbodens in der Aufstandsfläche und den ggf. erforderlichen Rohrgraben- und Frostschürzenaushub (in Abhängigkeit von der gewählten Gründungsvariante) ist die Bodenklasse 2 - 3, nach DIN 18300. Abweichende Bodenklassen, Bodenaustausch oder eine von der Baubeschreibung abweichende Gründungsart gehen zu Lasten des AG. Ist eine Lagerung des Mutterbodens aufgrund der Grundstückssituation nicht möglich, gehen die Kosten der Zwischenlagerung bzw. der Abfuhr zu Lasten des AG. Die genaue Klärung der geschilderten Situation erfolgt beim Ortstermin mit dem Bauleiter.
Erdarbeiten. Der Auftragnehmer darf ohne vorherige Absprache mit dem PL keine Erdarbeiten an Betriebsstandor- ten des Auftraggebers durchführen. Erdarbeiten auf Baustellen des Auftraggebers fallen in den Verant- wortungsbereich des Hauptauftragnehmers. Ungeachtet dessen müssen jedoch die nachstehenden Anforderungen erfüllt werden. Vor Beginn der Erdarbeiten muss die Position aller unterirdischen Rohre und Leitungen festgestellt und gegebenenfalls markiert werden. Der Auftragnehmer muss die Bran- chenrichtlinien einhalten. Auf Baustellen und an Betriebsstandorten werden jegliche Grabungsarbeiten als Erdarbeiten klassifi- ziert. Für Erdarbeiten in onshore Standorten muss der Auftragnehmer beim PL einen Antrag zur Genehmi- gung von Grabungsarbeiten stellen. Wenn alle Anforderungen des Antrags erfüllt sind, kann der Auf- tragnehmer mit den Erdarbeiten beginnen. Der Auftragnehmer muss für alle Erdarbeiten eine Risikobewertung durchführen und Baugruben ange- messen absichern, was vom PL zu genehmigen ist. Gegebenenfalls muss der Auftragnehmer Xxxxxxxx (Piktogramme und schriftliche Beschilderung) zum Baugrubenschutz aufstellen. Falls die Baustelle schlecht beleuchtet ist oder die Erdarbeiten sich in unmittelbarer Nähe zu Verkehrswegen befinden, dann sollten die Absperrungen leicht sichtbar und reflektierend sein oder mit reflektierendem Material beklebt sein. Absperrungen müssen dem Standort und der Gefahr angemessen sein, vor der sie schüt- zen (z. B. Windklasse der Absperrung (DIN 6171-1, DIN 67520)). Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass von den Erdarbeiten keine Einsturzgefahr ausgeht. Gege- benenfalls sollten die Seiten der Baugrube mittels Verbauboxen, Spundwänden oder ähnlichen Mitteln gestützt werden (in Deutschland gemäß DGUV Information 201-049).
Erdarbeiten. Die Fremdfirma (Auftragnehmer) hat sich vor Beginn von Erdarbeiten im jeweiligen Arbeitsbereich über das Vorhandensein und den Verlauf von Kabeln, Erdleitungen, Rohrleitungen etc. zu informieren. Alle aufgefundenen Kabel sind zunächst als stromführend zu betrachten und dürfen erst nach Freigabe durch den CLAAS- Koordinator berührt werden.
Erdarbeiten. Im Bereich des Hauses und bis ca. 1,00 m um das Haus wird der Mutterboden bis zu 30 cm Tiefe abgetragen und seitlich auf dem Baugrundstück gelagert. Die spätere Verteilung des ausgehobenen Bodens auf dem Grundstück ist Sache des AG. Anschließend erfolgt der Einbau einer lagenweise verdichteten Sandplatte. Ein Kies-Sand-Gemisch mit kapillarbrechender Wirkung wird vom AN geliefert und bis zu einer Stärke von 30 cm eingebaut. Außerdem werden bei einem Haus ohne Keller die Fundamentgräben für die Frostschürze mindestens 80 cm tief ausgehoben, um eine frostfreie Gründung gemäß Statik zu ermöglichen. Der ausgehobene Boden wird seitlich neben den Fundamenten gelagert. Die spätere Verteilung des ausgehobenen Bodens auf dem Grundstück ist Sache ds AG. Hinsichtlich der Gründung des Hauses wird von einem Baugrund mit einer möglichen Bodenpressung von mindestens 200 kN/m² ausgegangen. Durch nicht ausreichend tragfähigen Baugrund kann ein tieferer Abtrag des Bodens und Bodenaustausch erforderlich werden. Der Bauherr trägt die Mehrkosten, wenn daraus resultierend eine größere Menge Füllboden als im Standardfall durch den AN geliefert und ausreichend verdichtet eingebaut werden muss.
Erdarbeiten. 5.1. Der vorhandene Mutterboden wird im Bereich der späteren Baugrube abgeschoben und seitlich gelagert.
5.2. Die Anfüllung des Mutterbodens erfolgt nach Abschluss der Bauarbeiten durch den Bauherren.
5.3. Der Aushub, die seitliche Lagerung und die Wiederverfüllung der Baugrube bis zum bestehenden Terrain erfolgt als Grobplanung mit dem vorhandenen Boden der Bodenklasse 1 bis 4, sofern dieser zur Wiederverfüllung geeignet ist.
5.4. Ein eventuell notwendig werdender Bodenaustausch wird im Namen und auf Rechnung des Bauherren vorgenommen.