Erdgaspreis Musterklauseln

Erdgaspreis. 3.1 Der Erdgaspreis setzt sich zusammen aus einem Grund- und einem verbrauchsabhängigen Ar- beitspreis und ergibt sich aus dem Preisblatt. Für Anschlusswerte über 50 kW wird ein Aufschlag auf den Grundpreis gemäß Preisblatt erhoben. Mit der Zusatzoption „OnlineBonus“ verringert sich der Grundpreis gemäß Preisblatt. Die Anlage Preisblatt ist Vertragsbestandteil. Informati- onen über die jeweils aktuellen Preise sind bei EVIS erhältlich und können im Internet unter xxx.xxxx.xx abgerufen werden. Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 3.2 Die Zusatzoption „Belieferung mit CO2-neutralem Erdgas“ kann jederzeit gewählt werden. Dafür berechnet EVIS auf den Arbeitspreis einen Zuschlag laut Preisblatt. EVIS verpflichtet sich, die aus der Endverteilung und Verbrennung des Erdgases gemäß diesem Vertrag resultierenden CO2- Emissionen durch die Stilllegung von Emissionsminderungszertifikaten zu kompensieren.
Erdgaspreis. Der Erdgaspreis setzt sich zusammen aus einem Grund- und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis und ergibt sich aus dem Preisblatt. Für Anschlusswerte über 50 kW wird ein Aufschlag auf den Grundpreis gemäß Preisblatt erhoben. Das Preissystem gilt nur für Anschlusswerte bis 150 kW. Im Online-Tarif klick&spar verringert sich der Grundpreis gemäß Preisblatt. Die Anlage Preisblatt ist Vertragsbestandteil. Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind bei ESB erhältlich und können im Internet abgerufen werden (xxx.xxx.xx). Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
Erdgaspreis. 3.1 Der Erdgaspreis setzt sich zusammen aus einem Grund- und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis und ergibt sich aus dem Preisblatt. Für Anschlusswerte über 50 kW wird ein Aufschlag auf den Grundpreis gemäß Preisblatt erhoben. Das Preissystem gilt nur für An- schlusswerte bis 150 kW. Die Anlage Preisblatt ist Vertragsbestandteil. Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind bei GWBA erhältlich und können im Internet abgerufen wer- den (xxx.xxxx.xx). Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 3.2 Die Zusatzoption „Belieferung mit CO2-neutralem Erdgas“ kann jederzeit gewählt werden. Dafür berechnet GWBA auf den Arbeitspreis einen Zuschlag laut Preisblatt. GWBA verpflich- tet sich, die aus der Endverteilung und Verbrennung des Erdgases gemäß diesem Vertrag resultierenden CO2-Emissionen durch die Stilllegung von Emissionsminderungszertifikaten zu kompensieren.
Erdgaspreis. Abnahmestelle fort. Einen Umzug hat der Kunde der EVIS daher mit einer Frist von vier Wochen vor dem Umzugsdatum unter Angabe der neuen Anschrift und ggf. der neuen Bankverbindung in Textform oder telefonisch anzuzeigen. Ist die Belieferung durch die EVIS an der neuen Abnahmestelle nicht möglich, wird die EVIS den Kunden hierüber in Textform informieren. In diesem Fall sind beide Parteien dazu berechtigt, den Vertrag zum Datum des Umzugs in Textform zu kündigen.
Erdgaspreis. 3.1 Es gelten die bei Auftragserteilung gültigen Preise im Preissystem einserdgas Fix24 mit Preissicherheit. Mit der in Ziff. 2.3 genannten Einschränkung gilt eine Preissicherheit von 24 Monaten ab Lieferbeginn. Von der Preissicherheit ausgenommen sind Änderungen der Umsatz- und Erdgassteuer, die Mehrbelastungen aufgrund der Einführung eines Emissionshandelssystems für Wärme und Verkehr auf Grundlage des Brennstoffemissions- handelsgesetzes (CO2-Preis) sowie zusätzliche hoheitlich auferlegte Belastungen gemäß Ziff. 4.1. 3.2 Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten von eins für die Gasbeschaffung, die Vertriebskosten, die Kos- ten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten eins in Rechnung gestellt werden – sowie die Kosten für die Netzentgelte, die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben und die Kosten für den Kauf von Emissionszertifikaten aus dem na- tionalen Brennstoffemissionshandel nach dem BEHG (CO2-Preis). 3.3 Der Erdgaspreis versteht sich einschließlich der Energiesteuer und zuzüglich der Umsatz- steuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.4 Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind auch im Internet unter xxx.xxxx.xx abrufbar. 3.5 Die Abrechnung des Erdgasverbrauchs erfolgt auf thermischer Basis über Kilowattstunden (kWh). Dazu wird der von der Messeinrichtung angezeigte Verbrauch in Kubikmetern (m3) von eins mit dem Abrechnungsbrennwert und der Gas-Zustandszahl multipliziert. Abrechnungsbrennwerte und Gas-Zustandszahlen sind auf der Jahresverbrauchsabrechnung angegeben. Sie werden vom zuständigen Netzbetreiber ermittelt und von eins in die Abrechnung übernommen.
Erdgaspreis. Der Erdgaspreis setzt sich zusammen aus einem Grund- und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis und ergibt sich aus dem Preisblatt. Für Anschlusswerte über 30 kW wird ein Aufschlag auf den Grundpreis gemäß Preisblatt erhoben. Das Preissystem gilt nur für An- schlusswerte bis 150 kW. Die Anlage Preisblatt ist Vertragsbestandteil. Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind bei EVE erhältlich und können im Internet abgerufen werden (xxx.xxx-xxxxxxx.xx). Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim ört- lichen Netzbetreiber erhältlich. 5. Nach Ende der Preisgarantie setzt sich das Vertragsverhältnis nach den Preisregelungen des Sondervertrages, wie sie zum Stichtag bestehen, fort.
Erdgaspreis. Der Erdgaspreis besteht aus einem verbrauchsunabhängigen Grundpreis und aus einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis. Enthalten sind: die Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Entgelte für die Netznutzung, die Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung, die Umlage für die Marktraumumstellung, die Bilanzierungsumlage, die Konzessionsabgabe, die Energiesteuer, ab dem 1.1.2021 die Kosten für nationale Zertifikate für den Brennstoff Erdgas nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz und die Umsatzsteuer. Während der festen Erstlaufzeit (s. im Vertrag unter „Laufzeit und Kündigung; Umzug“ lit. a) besteht ein Preisanpassungsrecht nur unter den Voraussetzungen der Nr. II. a), II b) Satz 3 und 4 und Nr. III. a. Der Grundpreis errechnet sich nach der installierten Nennwärmeleistung des Heizenergieerzeugers (wird in kW gemessen) und beträgt: Nennwärmeleistung Grundpreis Netto in €/Jahr Grundpreis Brutto in €/Jahr bis 20 kW 92,40 109,96 Für alle weiteren angefangenen 20 kW 61,20 72,83 b. Der Arbeitspreis beträgt: Arbeitspreis Netto in ct/kWh Arbeitspreis Brutto in ct/kWh
Erdgaspreis. 3.1 Der Gesamtpreis setzt sich aus dem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis und dem verbrauchsunabhängigen Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der GWP für die Erdgasbeschaffung sowie die Vertriebskosten, 3.2 Zusätzlich zu den in Ziffer 3.1. genannten Arbeits- und Grundpreis hat der Kunden an den Versorger folgende, durch den Versorger nicht beeinflussbaren Kosten, für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten den GWP in Rechnung gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte, die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben und die Kosten für den Kauf von Emissionszertifikaten aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem BEHG („CO2-Preis“) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Höhe zu bezahlen. 3.3 Der Erdgaspreis versteht sich einschließlich der Energie- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.4 Wird die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von Erdgas nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, können die GWP ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen.

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  • Mietpreis Der vom Mieter an den Vermieter zu bezahlende Mietpreis ist im Mietvertrag geregelt und richtet sich grundsätzlich nach der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Der Mietpreis wird pro Nacht berechnet. Der Preis pro Nacht kann variieren, je nachdem in welche Saison die jeweilige Nacht fällt. Neben der mietweisen Überlassung sind durch den Mietpreis, soweit nicht ausdrücklich zwischen Vermieter und Mieter schriftlich oder in Textform etwas anderes vereinbart wurde, nur die Kosten für die Kfz-Versicherung (vgl. § 11) sowie für Wartung und Verschleißreparaturen abgegolten. In welchem Umfang gefahrene Kilometer im Mietpreis enthalten sind kann der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste entnommen werden. Nicht im Mietpreis enthalten sind insbesondere Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren, Bußgelder und sonstige Strafgebühren sowie die sonstigen Betriebskosten. Diese Kosten sind ausschließlich vom Mieter zu tragen. Gibt der Mieter das Reisemobil vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so hat er den vollen vertraglich vereinbarten Mietpreis zu zahlen, es sei denn, der Vermieter kann das Reisemobil im Zeitraum zwischen tatsächlicher Rückgabe und vereinbarten Ende der Miete anderweitig vermieten. Ist eine anderweitige Vermietung in diesem Zeitraum tatsächlich möglich, mindert sich der zu bezahlende Mietpreis entsprechend anteilig. Gibt der Mieter das Reisemobil nicht zu dem im Mietvertrag vereinbarten Termin an den Vermieter zurück, so ist der Vermieter berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Dies gilt auch, wenn den Mieter kein Verschulden an der verspäteten Rückgabe trifft. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behält sich der Vermieter vor.

  • Preis Alle von uns genannten Preise sind, soferne nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Bei Verbrauchergeschäften gilt Pkt. III. nicht.

  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Preise Alle Preise von ENIP AG verstehen sich mangels abweichender Angaben in Schweizer Franken, netto, exklusive Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten etc. wie Versicherungen, Steuern, Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Gebühren für Bewilligungen oder Bescheinigungen gehen zusätzlich zu Lasten des Kunden. Die Preise gelten unter der Bedingung, dass die Arbeit während der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ohne Unterbruch geleistet und abgeschlossen werden kann. Bei vom Besteller angeordneter oder zu vertretender Überstundenarbeit sind die Zuschläge der ENIP AG vom Besteller zu bezahlen. Nicht im Voraus vereinbarte Arbeiten und Leistungen, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeiten, werden nach Aufwand zu ENIP AG Tarifsatz verrechnet. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Angaben in den zur Verfügung gestellten Unterlagen oder zum Bauwerk, an welchem die Leistungen ausgeführt werden, werden vom Besteller nach Aufwand vergütet. Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgt, auch wenn der Wert der Bestellung unter CHF 50.00 liegt, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive Mehrwertsteuer. Die Zahlungen sind ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug nach Erbringung einer Leistung oder Teilleistung fällig und innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Der in der Rechnung genannte Zahlungstermin gilt als Verfalltag. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss ENIP AG aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugt, die weitere Ausführung der vertraglichen Arbeiten auszusetzen und vom Besteller Sicherheiten zu verlangen. Erhält ENIP AG keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Ferner hat der Besteller, hält er die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 10% p.a. zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen bzw. eine Verrechnung durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossen.

  • Präambel Der Lizenzgeber (die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickelt. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.

  • Kurzarbeit Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen:

  • Kaufpreis a. Der angebotene Kaufpreis ist bindend. Im Kaufpreis ist die gesetzliche Umsatzsteuer sowie die Kosten der Versendung bzw. Anlieferung enthalten. Es werden bei der Lieferung von Mineralölen eine GGVS- sowie eine Mautpauschale und bei Pellets ein Einblas- sowie Mautpauschale erhoben. Skontoabzüge sind ausgeschlossen. x. Xxxxxx kein Preis vereinbart ist, erfolgt Preis- und Mengenberechnung bei der Lieferung von Mineralölprodukten zu unserem am Liefertag allgemein gültigen Preis, der sich nach handelsüblichen und/oder gesetzlichen Bemessungsfaktoren (insbes. Mineralölsteuergesetz/Eichordnung etc.) berechnet. c. Sollte unsere Ware, ihre Vor- und Zwischenerzeugnisse oder Rohstoffe mit Zöllen und sonstigen Abgaben belegt oder die für diese bereits bestehenden öffentlichen oder privatrechtlichen Lasten, insbesondere Frachten, Umschlagtarife oder Steuern, erhöht werden, so können wir die dich dadurch für die verkaufte Ware ergebenden Mehrbelastung in Rechnung stellen oder den Kaufpreis nachträglich entsprechend erhöhen oder wegen des nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurücktreten; das gilt auch, wenn ein Festpreis oder steuer-, zoll- oder frachtfreie Lieferung vereinbart war. d. Soll zoll- und/oder steuerbegünstigt geliefert werden, ist uns der von dem Verwendungszweck entsprechende Erlaubnisschein rechtzeitig vorzulegen. Wird der Erlaubnisschein nicht erteilt oder wieder entzogen, werden wir die Ware unter Berücksichtigung der am Tage der Lieferung gültigen Zoll- und Steuersätze berechnen. e. Bei Verträgen, bei denen die Lieferung der Ware erst vier Monate nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden soll, sind wir berechtigt, die Erhöhung des Entgelts, die zwischen Abschluss und Ausführung des Vertrages entstehen, dem Kunden in Rechnung zu stellen und nach dem Zeitpunkt der Vertragsausführung gültigen Preis zu berechnen.