Erdleitungen. Für Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von Erdleitungen (Kabel, Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Rohrleitungen) aus Anlass von Arbeiten irgendwelcher Art besteht nur dann Versicherungsschutz im Rahmen der AHB, wenn die folgenden Maßnahmen durchgeführt worden sind: a) Vor Ausführung der Arbeiten ist von den zuständigen Stellen - z.B. Fernmeldeamt, Elektrizitätswerk, Gaswerk, Tiefbauamt - eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, ob und wo an der Arbeitsstelle Erdleitungen verlaufen. Ist schriftlich Auskunft nicht zu erlangen, so muss das Ergebnis der Ermittlungen den zuständigen Stellen durch eingeschriebenen Brief bestätigt werden. b) Leitet der Versicherungsnehmer die Bauarbeiten nicht selbst, so hat er das Ergebnis seiner Ermittlungen zu a vor Beginn der Arbeiten dem für die Baustelle Verantwortlichen gegen eine schriftliche Empfangsbescheinigung auszuhändigen. Wenn es sich um Postkabel handelt, müssen außerdem die „Anweisungen zum Schutz unterirdischer Fernmeldeanlagen der Deutschen Telekom AG bei Arbeiten anderer (Kabelschutzanweisung)“ oder an deren Stelle von der Deutschen Telekom AG erlassene Anweisungen ausgehändigt werden. c) Der Beginn der Arbeiten ist den zuständigen Stellen so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass sie erforderliche Sicherungsmaßnahmen treffen können; bei Postkabeln ist die Mitteilung in Eilfällen dem nächsten Postamt zu machen. d) Jede Beschädigung von Erdleitungen ist den zuständigen Stellen sofort zu melden und schriftlich zu bestätigen. Es gilt die Selbstbeteiligung wie in Ziff. 1.2.8 genannt.
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Samples: Betriebs Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung
Erdleitungen. Für Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von Erdleitungen Erdlei- tungen (Kabel, Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Rohrleitungen) aus Anlass von Arbeiten irgendwelcher irgendwel- cher Art besteht nur dann Versicherungsschutz im Rahmen der AHB, wenn die folgenden Maßnahmen durchgeführt worden sind:
a) Vor Ausführung der Arbeiten ist von den zuständigen Stellen - z.z. B. Fernmeldeamt, Elektrizitätswerk, Gaswerk, Tiefbauamt - eine -eine schriftliche Auskunft darüber einzuholeneinzuho- len, ob und wo an der Arbeitsstelle Erdleitungen verlaufenverlau- fen. Ist schriftlich schriftliche Auskunft nicht zu erlangen, so muss das Ergebnis der Ermittlungen den zuständigen Stellen durch eingeschriebenen Brief bestätigt werden.
b) Leitet der Versicherungsnehmer die Bauarbeiten nicht selbst, so hat er das Ergebnis seiner Ermittlungen zu a a) vor Beginn der Arbeiten dem für die Baustelle Verantwortlichen Verant- wortlichen gegen eine schriftliche Empfangsbescheinigung Empfangsbescheini- gung auszuhändigen. Wenn es sich um Postkabel handelthan- delt, müssen außerdem die „Anweisungen "Anweisung zum Schutz unterirdischer un- terirdischer Fernmeldeanlagen der Deutschen Telekom AG Bundes- post bei Arbeiten anderer (Kabelschutzanweisung)“ " oder an deren Stelle von der Deutschen Telekom AG Bundespost erlassene Anweisungen Anwei- sungen ausgehändigt werden.
c) Der Beginn der Arbeiten ist den zuständigen Stellen so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass sie erforderliche Sicherungsmaßnahmen treffen können; bei Postkabeln ist die Mitteilung in Eilfällen dem nächsten Postamt zu machen.
d) Jede Beschädigung von Erdleitungen ist den zuständigen Stellen sofort zu melden und schriftlich zu bestätigen. Es gilt die Selbstbeteiligung wie in Ziff. 1.2.8 genannt.
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Erdleitungen. Für Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von Erdleitungen (Kabel, Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere RohrleitungenRohrlei- tungen) aus Anlass von Arbeiten irgendwelcher Art besteht nur dann Versicherungsschutz im Rahmen der AHBAHB 2008, wenn die folgenden fol- genden Maßnahmen durchgeführt worden sind:
a) Vor Ausführung der Arbeiten ist von den zuständigen Stellen - z.z. B. Fernmeldeamt, Elektrizitätswerk, Gaswerk, Tiefbauamt - Tiefbau- amt eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, ob und wo an der Arbeitsstelle Erdleitungen verlaufen. Ist schriftlich schriftliche Auskunft nicht zu erlangen, so muss das Ergebnis der Ermittlungen den zuständigen Stellen durch eingeschriebenen Brief bestätigt werden.
b) Leitet der Versicherungsnehmer die Bauarbeiten nicht selbst, so hat er das Ergebnis seiner Ermittlungen zu a a) vor Beginn der Arbeiten dem für die Baustelle Verantwortlichen gegen eine schriftliche Empfangsbescheinigung auszuhändigen. Wenn es sich um Postkabel handelt, müssen außerdem die „Anweisungen "Anweisung zum Schutz unterirdischer Fernmeldeanlagen der Deutschen Telekom AG Deut- schen Bundespost bei Arbeiten anderer (Kabelschutzanweisung)“ " oder an deren Stelle von der Deutschen Telekom AG Bundespost erlassene Anweisungen An- weisungen ausgehändigt werden.
c) Der Beginn der Arbeiten ist den zuständigen Stellen so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass sie erforderliche Sicherungsmaßnahmen Siche- rungsmaßnahmen treffen können; bei Postkabeln ist die Mitteilung in Eilfällen dem nächsten Postamt zu machen.
d) Jede Beschädigung von Erdleitungen ist den zuständigen Stellen sofort zu melden und schriftlich zu bestätigen. Es gilt die Selbstbeteiligung wie in Ziff. 1.2.8 genannt.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Erdleitungen. Für Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von Erdleitungen (Kabel, Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere RohrleitungenRohrlei- tungen) aus Anlass von Arbeiten irgendwelcher Art besteht nur dann Versicherungsschutz im Rahmen der AHBAHB 2008, wenn die folgenden fol- genden Maßnahmen durchgeführt worden sind:
a) Vor Ausführung der Arbeiten ist von den zuständigen Stellen - z.z. B. Fernmeldeamt, Elektrizitätswerk, Gaswerk, Tiefbauamt - Tiefbau- amt –eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, ob und wo an der Arbeitsstelle Erdleitungen verlaufen. Ist schriftlich schriftliche Auskunft nicht zu erlangen, so muss das Ergebnis der Ermittlungen den zuständigen Stellen durch eingeschriebenen Brief bestätigt werden.
b) Leitet der Versicherungsnehmer die Bauarbeiten nicht selbst, so hat er das Ergebnis seiner Ermittlungen zu a a) vor Beginn der Arbeiten dem für die Baustelle Verantwortlichen gegen eine schriftliche Empfangsbescheinigung auszuhändigen. Wenn es sich um Postkabel handelt, müssen außerdem die „Anweisungen "Anweisung zum Schutz unterirdischer Fernmeldeanlagen der Deutschen Telekom AG Deut- schen Bundespost bei Arbeiten anderer (Kabelschutzanweisung)“ " oder an deren Stelle von der Deutschen Telekom AG Bundespost erlassene Anweisungen An- weisungen ausgehändigt werden.
c) Der Beginn der Arbeiten ist den zuständigen Stellen so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass sie erforderliche Sicherungsmaßnahmen Siche- rungsmaßnahmen treffen können; bei Postkabeln ist die Mitteilung in Eilfällen dem nächsten Postamt zu machen.
d) Jede Beschädigung von Erdleitungen ist den zuständigen Stellen sofort zu melden und schriftlich zu bestätigen. Es gilt die Selbstbeteiligung wie in Ziff. 1.2.8 genannt.
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Samples: Wohngebäudeversicherung