Ereignisort Musterklauseln

Ereignisort a) Alle Voraussetzungen eines Einbruchdiebstahls, eines Raubes oder von Van- dalismus nach einem Einbruch müssen innerhalb des Versicherungsortes verwirklicht worden sein. Bei mehreren Versicherungsorten müssen alle Vo- raussetzungen innerhalb desselben Versicherungsortes verwirklicht worden sein. b) Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das Her- anschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsortes, an dem die Tathand- lungen nach Nr. 4 a) aa) bis Nr. 4 a) cc) verübt wurden. c) Bei Raub auf Transportwegen beginnt der Transportweg mit der Übernahme versicherter Sachen für einen unmittelbar anschließenden Transport und en- det an der Ablieferungsstelle mit der Übergabe. Versichert sind nur die Sachen, die sich bei Beginn der Tat an dem Ort befun- den haben, an dem die Gewalt ausgeübt oder die Drohung mit Gewalt verübt wurde.
Ereignisort. A 5.6.1 Alle Voraussetzungen eines Einbruchdiebstahls, eines Raubes oder von Vandalismus nach einem Einbruch müssen innerhalb des Versicherungs- ortes verwirklicht worden sein. Bei mehreren Versicherungsorten müssen alle Voraussetzungen innerhalb desselben Versicherungsortes verwirk- licht worden sein. A 5.6.2 Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Weg- nahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsortes, an dem die Tathandlungen nach Nr. A 5.4.1 verübt wurden. A 5.6.3 Bei Raub auf Transportwegen beginnt der Transportweg mit der Über- nahme versicherter Sachen für einen unmittelbar anschließenden Transport und endet an der Ablieferungsstelle mit der Übergabe. Versichert sind nur die Sachen, die sich bei Beginn der Tat an dem Ort befunden haben, an dem die Gewalt ausgeübt oder die Drohung mit Gewalt verübt wurde.
Ereignisort. Alle Voraussetzungen eines Einbruchdiebstahls, eines Raubes oder von Vandalismus nach einem Einbruch müssen innerhalb der auf dem Versicherungsort gelegenen Räume von Gebäuden verwirklicht worden sein. Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft wer- den, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsortes, an dem die Tathandlungen nach Nr. 4 a) aa) bis 4 a) cc) verübt wurden. Ist Raub auf Transportwegen versichert, beginnt der Transportweg mit der Übernahme versicherter Sachen für einen unmittelbar anschließenden Transport und endet an der Ablieferungsstelle mit der Übergabe. Versichert sind nur die Sachen versichert, die sich bei Beginn der Tat an dem Ort befunden haben, an dem die Gewalt ausgeübt oder die Drohung mit Gewalt verübt wurde.

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